- Urteil vom 24. Mai 1895 in Sachen Schatzmann
gegen bernische Maschinenstrickschule.
A. Durch Urteil vom 30. März 1895 hat das Handelsgericht
des Kantons Aargau erkannt:
- Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Betrag von
5068 Fr. samt Zins zu 5% seit 1. November 1893 zu be
zahlen.
- Mit der Widerklage wird der Beklagte gänzlich abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte und Widerkläger die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen, und beantragt, es sei
ihm, in Abänderung desselben, sein Antworts und Widerklage
schluß zuzusprechen, eventuell sei das Urteil aufzuheben und eine
Aktenvervollständigung anzuordnen im Sinne seiner Beweis
anträge.
In der heutigen Hauptverhandlung wiederholt der Anwalt des
Berufungsklägers diese Anträge. Der Anwalt der Berufungs
beklagten trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils unter Kostenfolge für den Berufungs
kläger an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin und Widerbeklagte hat beim Handelsgerichte
des Kantons Aargau gegenüber dem Beklagten und Widerkläger
aus dem Geschäftsverkehr mit diesem eine Saldo Rechnung von
5068 Fr. nebst Zins zu 5% seit 1. November 1893 eingeklagt.
Der Beklagte und Widerkläger hat diese Forderung an sich an
erkannt, dagegen eine Gegenforderung von 18,626 Fr. geltend
gemacht und demnach beantragt, die Klage sei abzuweisen und die
Klägerin und Widerbeklagte zur Zahlung von 13,558 Fr. nebst
Zins zu 5% seit Erhebung der Widerklage zu verpflichten. Zur
Begründung dieser Gegenforderung führte er im Wesentlichen
Folgendes an:
a. Am 28. März 1893 habe er von der Firma Schiff und
Bodenheimer in New York einen Auftrag für Lieferung von 919
Dutzend wollene Unterkleider, lieferbar die eine Hälfte vom 1. bis 15.
Juni, die andere bis 1. Juli, erhalten, und am 10. April seiner
eits diese Bestellung der Klägerin als Ordre Nr. 36 aufgegeben,
mit der ausdrücklichen Vorschrift, daß sie die 919 Dutzend zur
Ifte vom 1. bis 15. Juni und zur Hälfte vom 1. bis 15. Juli
1893 zu liefern habe. Diese Bestellung sei von der Klägerin an
genommen worden. Am 3. Mai habe Beklagter die Referenzmuster
für diese Ordre reklamieren müssen und dabei die Klägerin zur
rechtzeitigen Ausführung seiner Bestellungen gemahnt, indem
seine Kunden für den Fall verspäteter Lieferungen jetzt schon mit
Schadenersatz drohen, und er sich diesbezüglich an die Klägerin
halte. Am 12. Mai habe er der Klägerin geschrieben, daß er
ganz speziell darauf halte, daß die Lieferungszeit genau einge
halten werde; dieser Brief habe sich neben andern Ordres auch
auf Ordre 36 bezogen. Am gleichen Tage habe er die Klägerin
ermahnt, die Ablieferungstermine für seine Bestellungen genauer
einzuhalten, vorbehalten bleiben selbstverständlich ausnahmsweise
kleinere bei der Fabrikation mögliche Verspätungen von 8 bis 10
Tagen, wie in den betreffenden Notes d ordre stipuliert sei.
Mitte Mai habe ihm dann der Direktor der klägerischen Firma
mündlich das formelle Versprechen abgegeben, daß Ordre 36 ganz
genau, wie vorgeschrieben, abgeliefert werde. Trotz dieser und
weiterer Reklamationen habe die Klägerin mit ihren Fakturen
vom 22. Mai, 19., 24. und 30. Juni, 8. Juli, 25. und 29.
August nur 481 Dutzend geliefert, und es sei von diesen Liefe
rungen sozusagen alles verspätet und schlecht assortiert gewesen.
Am 4. August habe Beklagter der Klägerin mitgeteilt, daß sich
aus New York bereits Annullierungen von Ordres wegen ver
späteter Ablieferungen eingestellt hätten, er ersuche sie deshalb,
doch das Aeußerste zu thun, um die Termine einzuhalten, ansonst
er gezwungen wäre, von den in seinem Schreiben vom 12. Mai
enthaltenen Bestimmungen Gebrauch zu machen. Anfangs Sep
tember habe er von Schiff und Bodenheimer in New York die
definitive Mitteilung erhalten, daß die letzten Sendungen wegen
Verspätung refüsiert und der Rest der Ordre 36 aus dem glei
chen Grunde annulliert, sowie daß per Dutzend der noch nicht
gelieferten Waare ein Dollar Entschädigung gefordert werde. Hie
von habe Beklagter der Klägerin sofort Mitteilung gemacht und
weitere Lieferungen auf diese Ordre 36 (über bereits gelieferte
481 Dutzend hinaus) refüsiert, die Klägerin mit der Schadenersatz
forderung der New Yorker Firma (2277 Fr. 60 Cts.) belastet,
und seinerseits eine Entschädigung von 876 Fr. für entgangenen
Gewinn auf den nicht gelieferten 438 Dutzend geltend gemacht. Am
7. Oktober 1893 habe der Beklagte von Schiff und Bodenheimer die
Debitnote über die refüsierten Fakturen vom 20. Juli, 31. August
und 7. September 1893 im Betrage von 7567 Fr. 65 Cts.
erhalten und dieselbe der Klägerin mitgeteilt, unter Hinzufügung
seiner Frachtauslagen von Zofingen bis Håvre im Betrage von
41 Fr. 05 Cts. Die refüsierten Lieferungen seien dann in New
York verkauft worden; am 26. Mai 1894 habe Beklagter von
Schiff und Bodenheimer über diesen Verkauf Abrechnung erhalten;
derselbe habe einen Erlös von 1003 50 ergeben. Hievon
gehen ab 7% Verkaufsprovision an die Verkäufer Schiff und
Bodenheimer und 7% Diskonto an die Kunden, so daß noch
868 Dollars à 5 Fr. 15 Cts. 4470 Fr. 20 Cts. verbleiben.
Am 24. Juli 1894 habe Beklagter der Klägerin diese Verkaufs
rechnung überschrieben und sich dabei eine Kommission von 7
gutgeschrieben, so daß sich zu Gunsten der Klägerin noch 4157 Fr.
30 Cts. ergeben haben, die an der Debitnote vom 7. Oktober
1893 in Abzug kommen, so daß also die Entschädigungsforde
rung des Beklagten auf Ordre 36 betrage:
a. auf den nicht gelieferten Waaren
Fr. 2277 60
für Schiff und Bodenheimer
876 Fr. 3153 60
für den Beklagten
b. auf den bezogenen Waaren Debit
Fr. 7608 70
noten
minus Verkaufserlös
4157 30 3451 40
Total Fr. 6605
b. Im Januar 1893 habe die Firma W. H. Riley Cie.
in Paris und New York bei dem Beklagten 166 Dutzend Unter
leibchen auf 25. März 1893 bestellt. Beklagter habe diese Be
stellung am 25. Januar als Ordre Nr. 8, lieferbar 1. bis 15.
März, der Klägerin übergeben, welche sie acceptiert habe. Auch
hier sei die Lieferfrist nicht eingehalten worden. Beklagter habe
wiederholt reklamiert und der Klägerin die Frist bis Anfangs
April erstreckt, sie für den Schaden, der aus verspäteter Lieferung
entstehen sollte, haftbar gemacht. Klägerin habe auch mit Briefen
vom 23. und 27. März versprochen, auf Anfangs April zu
liefern, resp. die Lieferung zu beschleunigen; trotzdem seien 82
Dutzend erst am 15. April und 84 Dutzend erst am 21. April
93 geliefert worden. Die Besteller haben diese mit arger Ver
spätung gelieferten Waaren refüstert und im Juni 1893 ihre
Retourrechnungen und sodann am 24. August 1893 und 30.
April 1894 Verkaufsrechnungen über die Waare gestellt. Die
Verkäufe haben einen Netto Erlös von 794 Fr. 95 Cts. und
747 Fr. 60 Cts., total 1522 Fr. 55 Cts. ergeben, welcher der
Klägerin gutgeschrieben werde; dagegen werde sie mit den Retour
rechnungen, inbegriffen Auslagen für Zoll, Fracht u. s. w. im
Betrage von 894 Fr. 90 Cts. und 849 Fr. 20 Cts., total
1744 Fr. 10 Cts., Differenz zwischen 1744 Fr. 10 Cts. und
1522 Fr. 55 Cts. 221 Fr. 55 Cts., belastet.
c. Mit Ordres Nr. 28, 29 und 40 habe Beklagter am 2.,
3. und 17. April 1893 der Klägerin einen ihm von Schiff und
Bodenheimer erteilten Auftrag übergeben, und zwar Ordre Nr. 28
mit Lieferfrist 1. Juni 1893, unfehlbar, Nr. 29 mit Lieferfrist
zur Hälfte 1. Juli und zur Hälfte 15. Juli, und Nr. 40 mit
Lieferfrist 15. August. Die Klägerin habe diese Aufträge accep
tiert, allein trotz wiederholter Reklamationen bis zum 24. Sep
tember 104 ½ Dutzend dieser Bestellungen nicht geliefert. Schiff
und Bodenheimer haben daher ihre Ordres annulliert und dem
Beklagten am 30. Oktober Debitnote für 104 ½ Dutzend nicht
gelieferte Waaren in der Höhe von 538 Fr. 20 Cts. gestellt. Der
Beklagte erhöhe dieselbe auf 799 Fr. 45 Cts. unter Berechnung
seines entgangenen Gewinnes, der 2 Fr. 50 Cts. per Dutzend
der nicht gelieferten Waare betrage.
Die Gegenforderung des Beklagten belaufe sich sonach auf
6605 Fr. 221 Fr. 55 Cts. 799 Fr. 45 Cts. 7626 Fr.,
welche zunächst zur Kompensation gegenüber der anerkannten Klage
forderung von 5068 Fr. verwendet, mit dem daherigen Restbetrag
von 2558 Fr. widerklageweise geltend gemacht werden; ebenso
werde auf dem Wege der Widerklage Ersatz eines Schadens im
Betrage von 11,000 Fr. verlangt, den der Beklagte infolge des
geschilderten vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin in seinen
Geschäftsbeziehungen in Amerika erlitten habe.
2. Die Klägerin bestritt die Widerklage gänzlich. Bezüglich der
Ordre Nr. 36 machte sie geltend: Was der Beklagte mit Schiff
und Bodenheimer vereinbart habe, wisse sie nicht und gehe sie
nichts an. Die ihr gestellten Fristen seien mit keiner Androhung
verbunden gewesen, sonst hätte sie die Ordres nicht acceptiert.
Auch seien sie nicht einmal besonders hervorgehoben gewesen, nicht
mit unfehlbar oder fix versehen. Die Behauptung, daß Di
rektor Husi dem Beklagten das formelle Versprechen abgegeben
habe, die Ordre 36 auf die bestimmte Zeit zu liefern, sei dahin
zu berichtigen, daß derselbe lediglich versprochen habe, womöglich
den Termin einzuhalten. Beklagter habe übrigens schon von An
fang an ganz wohl gewußt, daß die Klägerin, die von ihm mit
Bestellungen überhäuft worden sei, die Lieferfrist unmöglich werde
einhalten können, und aus dem nachherigen Verhalten desselben
habe sie entnehmen müssen, daß der Beklagte speziell bei dieser
Ordre keineswegs unbedingt auf pünktliche Einhaltung derselben
bestehe. Gerade in der kritischen Zeit, Juni und Juli, habe der
Beklagte gar keine Reklamationen wegen Ordre 36 erhoben; er
habe sie mit keiner Silbe mehr erwähnt, dagegen wegen der
anderen um so lebhafter geschrieben, noch neue dazwischen hinein
erteilt und deren sofortige Ausführung der Klägerin besonders
an's Herz gelegt. Die Ordres, wegen welcher er während dieser
Zeit in einer Menge von Briefen gedrängt habe, haben zum
Teil das gleiche, zum Teil noch ein späteres Lieferungsziel als
Ordre 36; fast alle während der Verfallzeit dieser letzteren auf
gegebenen Ordres seien mit der Bezeichnung fix, pressant, sofort,
außerordentlich pressant, schnellstens, unfehlbar, versehen worden,
während dies bei Ordre 36 nicht der Fall gewesen sei. Bei
diesem Benehmen sei die Klägerin, die inzwischen beständig
Partien von Nr. 36, und zwar bis 29. August volle 481
Dutzend, abgeliefert habe, zur Annahme berechtigt gewesen, der
Beklagte halte nicht auf eine raschere Ablieferung, er sei mit dem
bisherigen Gang zufrieden, und sehe mehr auf die Sendung der
andern reklamierten Nummern. Auch würden Treu und Glauben
verlangt haben, daß der Beklagte, wenn er wirklich das Gegen
teil wollte, der Klägerin es rechtzeitig bei Verfall der Nr. 36
rklärt hätte. Beklagter könne sich nicht auf sein Schreiben vom
12. Mai 1893 berufen, denn er habe selbst nicht nach der darin
enthaltenen Androhung gehandelt. Entgegen seiner damaligen Er
klärung, daß er strikte Beachtung des Lieferungstermines ver
lange, habe er bei keiner der auf zwei Monate sich erstreckenden
Teillieferungen auf Ordre 36 einen Einwand erhoben; er habe
dieselben somit mit stillschweigender Billigung entgegengenommen,
so daß sich die Klägerin wiederum habe sagen dürfen, es bestehe
wegen Nr. 36 eine Gefahr für sie nicht. Wenn nun Beklagter
am 1. September 1893 der Klägerin angezeigt habe, er nehme
die noch nicht abgelieferte kleinere Hälfte der Ordre 36 nicht mehr
an und belaste sie mit allen Kosten und dem entgangenen Ge
winn, so habe er hiezu kein Recht gehabt. Denn nicht nur habe
bei Ordre 36 die von der Natur der Sache bedungene und in
Art. 122 O. R. ausdrücklich vorgeschriebene Mahnung gefehlt,
sondern durch das Benehmen des Beklagten sei die Klägerin zu
der Annahme berechtigt gewesen, die Ablieferungsfrist sei ihr still
schweigend verlängert worden. Um ein Fixgeschäft habe es sich
nicht gehandelt; der Beklagte habe es sonst nicht unterlassen, in
den Bestellscheinen, wo das Datum den letzten Termin bezeichnen
sollte, das Wort fix, unfehlbar, längstens, beizusetzen; bei Ordre
Nr. 36 habe eine solche Hervorhebung des Termins nicht statt
gefunden. Die Schadensrechnung von Schiff und Bodenheimer
und des Beklagten berühre daher die Klägerin nicht. Eventuell
sei nicht bewiesen, daß erstere Firma wegen Ordre 36 zurück
getreten sei; denn die Identität zwischen der an jenem Tage
annullierten Bestellung und der Ordre 36 sei nicht hergestellt.
Da diese Ordre nicht auf einen festen Tag fixiert gewesen sei,
wären Schiff und Bodenheimer überhaupt nicht berechtigt ge
wesen, ohne Weiteres zurückzutreten und Schadenersatzansprüche
zu stellen. Daß Schiff und Bodenheimer oder der Beklagte einen
Schaden erlitten haben, werde bestritten. Ebenso werde bestritten,
daß erstere berechtigt gewesen seien, die Waare von sich aus zu
einem Spottpreise zu verkaufen und dazu noch Provision dafür
zu verlangen.
Betreffend Ordre 8 führte die Klägerin aus, die Lieferfrist sei
allerdings mit dem Wort längstens bis 15. März fixiert wor
den; allein der Beklagte habe die Lieferung wiederholt nach Ab
lauf dieses Termines reklamiert und ebenfalls eine Reihe von
Bestellungen in der Zwischenzeit aufgegeben und dann auf Liefe
rung dieser gedrängt. Am 15. und 21. April habe er dann die
Lieferungen der Klägerin vorbehaltlos angenommen und damit
auf die Reklamationen wegen Verspätung verzichtet. Auch bezüg
lich der Ordres 28, 29 und 40 machte die Klägerin geltend, daß
der Beklagte nicht auf genaues Datum der Ablieferung gehalten
habe. Am 20. Mai habe er Ordre 28 unbedingt auf die vor
geschriebene Zeit verlangt und am 2. Juni angefragt, wann die
Ordre 29 abgeliefert werden könne; am 3. Juni habe er darnach
telegraphiert. Das sei alles gewesen und damals habe man ihm
entsprochen. Die auf 15. August angesetzte Lieferfrist für Nr. 40
sei nicht peremptorisch gefaßt gewesen. Ueber diese Ordre finde
sich eine einzige Reklamation, nämlich im Brief vom 25. August,
wo Beklagter erklärte, sie sei längst verfallen und sollte unbedingt
in den nächsten Tagen zur Ablieferung kommen. Eine weitere
Mahnung sei nicht mehr erfolgt, noch weniger eine Fristansetzung
im Sinne von Art. 122 O. R. Ebensowenig habe der Beklagte
je die Ablieferungen aus diesen Ordres als verspätet zurück
gewiesen, ja, er habe beim Empfang nicht einmal eine Rekla
mation erhoben. Auch von der angeblichen Kassierung der Ordre
und Schadensforderung von New York habe er der Klägerin keine
Mitteilung gemacht. Schließlich bestritt die Klägerin die Schaden
ersatzforderung von 11,000 Fr. für Verlust des amerikanischen
Geschäftsabsatzes als total unbegründet. Sofern ein Rückgang
vorliegen sollte, sei derselbe nicht durch die Klägerin verschuldet.
3. Die rechtliche Natur des zwischen den Parteien begründeten
Vertragsverhältnisses anbelangend, kann es sich fragen, ob hier
ein Kaufvertrag oder ein Werkvertrag vorliege. Zu der letzteren
Auffassung könnte man versucht sein im Hinblick darauf, daß die
Klägerin die vom Beklagten bestellten Waaren herstellen mußte,
die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung also wesentlich
Arbeitsleistung erheischte, und es stände an sich der Umstand, daß
die Klägerin auch den Stoff zu liefern hatte, nicht entgegen, da
das zur Anwendung kommende schweizerische Obligationenrecht
bekanntlich, im Gegensatz zum gemeinen Recht, zum Begriffe des
Werkvertrages nicht fordert, daß der Stoff vom Besteller beschafft
werde. Nach dem vom Bundesgericht in seiner Entscheidung in
Sachen Diebold gegen Schulze vom 15. Februar 1895 aufge
stellten Unterscheidungsmerkmal zwischen Kauf und Werkvertrag
ist indessen dennoch ein Kauf und kein Werkvertrag anzunehmen.
Danach liegt nämlich Werkvertrag vor, wenn das Anfertigen
oder Anfertigenlassen, die Arbeit, den Vertragsinhalt bildet, Kauf
dagegen dann, wenn einfach über Lieferung einer fertigen Sache
kontrahiert wird, und dieser letztere Fall trifft vorliegend un
zweifelhaft zu. Die Klägerin hat sich nicht zur Fertigstellung
einer vom Beklagten verlangten Arbeit, sondern zur Lieferung
eines Verkehrsartikels, fertiger Handelswaare verpflichtet, wobei es
für die Vertragserfüllung nicht darauf ankam, ob die Herstellung
bereits stattgefunden habe oder erst geschehen müsse. Die Parteien
haben sich denn auch ausschließlich auf den Standpunkt gestellt,
daß die Streitigkeit nach den Grundsätzen über Kauf zu be
urteilen sei.
4. Der Beklagte begründet nun seine Gegenforderungen damit,
daß er durch den Verzug, den sich die Klägerin in der Abliefe
rung der mit Ordres Nr. 36, 8, 28, 29 und 40 bestellten
Waaren habe zu schulden kommen lassen, hinsichtlich dieser Be
stellungen zum Rücktritt vom Vertrage veranlaßt worden sei,
und zwar macht er diesen Rücktritt geltend sowohl für die von
ihm bereits empfangenen und nach Amerika versandten, als be
züglich der von der Klägerin noch nicht gelieferten Waaren. Von
diesem Standpunkt aus fordert er als Schadenersatz: für die
erste Kategorie, d. h. die schon gelieferten Waaren, die Differenz
zwischen seinem Kaufspreise und dem durch die verschiedenen Pro
visionen noch reduzierten Erlöse; bezüglich der nicht gelieferten
Waaren entgangenen Gewinn für sich und seine Geschäfsfreunde
in Amerika; sodann noch den allgemeinen Schadenersatz wegen
indirekter Schädigung seiner Handelsverbindungen. Es wird somit
nicht etwa ein selbständiger Anspruch wegen verspäteter Erfüllung
erhoben, dessen Schicksal von der Frage des Rücktrittsrechtes un
abhängig wäre, sondern der Beklagte knüpft seine Schadenersatz
forderung an den Rücktritt und stützt sich auf totale Nicht
erfüllung, indem der Vertrag (soweit es die genannten Bestellun
gen betrifft) durch die Schuld der Klägerin aufgelöst worden sei.
Demnach steht und fällt die Schadenersatzforderung mit der Ent
scheidung darüber, ob der Beklagte zum Rücktritte berechtigt ge
wesen sei.
5. Seinen Rücktritt rechtfertigt der Beklagte mit dem Hinweis
darauf, daß es sich bei den fraglichen Bestellungen um Fix
geschäfte gehandelt habe, während die Klägerin dies bestreitet. Es
muß sich also fragen, ob die bei den Bestellungen angegebenen
Lieferungstermine nach der Absicht der Parteien die Bedeutung
gehabt haben, daß die Leistung unfehlbar bis zu der bestimmten
Zeit und nicht später erfolgen sollte, so daß eine spätere Liefe
rung nicht mehr als Vertragserfüllung anzusehen, und demnach
der Besteller befugt war, ohne Weiteres vom Vertrage zurückzu
treten. Für diese Absicht stellt das Obligationenrecht in Art. 234
eine Rechtsvermutung auf, wenn im kaufmännischen Verkehr ein
bestimmter Lieferungstermin verabredet worden ist. Da ein kauf
männischer Verkehr hier vorliegt, und für die im Streite liegenden
Bestellungen überall ein solcher bestimmter Lieferungstermin fest
gesetzt war, muß somit grundsätzlich davon ausgegangen werden
daß der Beklagte bei Überschreitung dieser Termine vertraglich
berechtigt worden sei, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
Dagegen steht der Klägerin zu, diese Vermutung durch den Nach
weis zu entkräften, daß die Parteien diese Absicht nicht gehabt
haben. Maßgebend ist hier zunächst der bei der Festsetzung der
Termine gebrauchte Ausdruck, in Verbindung mit der Sprache, die
der Beklagte in seinem fortgesetzten Geschäftsverkehr mit der Klä
gerin bei der Festsetzung der Termine überhaupt anzuwenden
pflegte. Hiebei ergibt sich, daß, mit Ausnahme der Bestellung
Nr. 28, die bis 1. Juni 1893 unfehlbar auszuführen war,
eine verschärfende Beifügung überall nicht stattgefunden hat, wäh
rend der Beklagte bei der Mehrzahl seiner Bestellungen die Worte:
fix, unfehlbar, sofort, pressant, sehr pressant u. s. w. beifügte.
Aus diesem verschiedenartigen Vorgehen bei der Festsetzung der
Termine durfte die Klägerin schließen, daß der Beklagte absichtlich
einen Unterschied mache und es jeweilen hervorhebe, wenn er
pünkliche Lieferung auf den festgesetzten Termin besonders bedinge.
Auch der Gegenstand der Lieferungen weist nicht darauf hin, daß
die Lieferungstermine schon an und für sich, ohne besondere Her
vorhebung, als Fixtermine gemeint gewesen seien; der Beklagte
hat nicht dargethan, daß es sich hiebei etwa um Saisonartikel
gehandelt habe, die ihrer Natur nach für ihn nur während einer
kurzen Zeit verwendbar gewefen wären. Sodann ist noch zu be
merken, daß in den Bestellungsformularen des Beklagten gesagt
wird, bei verspäteter Ablieferung von mehr als 10 Tagen fallen
die eventuellen Folgen zu Lasten des Lieferanten. Laut dieser
klausel waren also verspätete Lieferungen noch zuzulassen und
zwar bis auf 10 Tage nach dem festgesetzten Termin ohne Nach
teil für den Lieferanten und von da an mit dem Nachteil, daß
er die Folgen der Verspätung zu tragen hatte. Bei den streitigen
Bestellungen galten die gewohnten Konditionen und es ist daher
anzunehmen, daß die Bestimmung auch hier Platz gegriffen habe.
Hienach muß aber gesagt werden, daß es sich bei den streitigen
Bestellungen, von Ordre 28 abgesehen, von Anfang an nicht
um Fixgeschäfte gehandelt habe. Aber selbst wenn ursprünglich
Fixgeschäfte beabsichtigt gewesen wären, so ergibt sich aus dem
nachfolgenden Verhalten des Beklagten deutlich, daß er jedenfalls
nachher hievon zurückgekommen ist. Was zunächst die Ordre
Nr. 36 anbelangt, so stellt die Vorinstanz an Hand der Korre
spondenz fest, daß der Beklagte während der Verfallzeit nie aus
drücklich zur Innehaltung der Fristen gemahnt hat, während der
artige Mahnungen bei anderen Bestellungen in Menge erfolgten,
und daß er namentlich auch nach Ablauf der Lieferfrist vorbehalt
los Teillieferungen angenommen hat und zwar bis Ende August
93. Diese Feststellung steht mit den Akten vollkommen im
Einklang und ist als eine rein tatsächliche für das Bundesgericht
bindend. Durch dieses Verhalten hat aber der Beklagte deutlich
zu erkennen gegeben, daß er dieses Geschäft nicht als Fixgeschäft
sondern als Mahngeschäft betrachte. Wenn auch richtig ist, daß
der Beklagte in seinem Schreiben vom 12. Mai 1893 eine all
gemeine Mahnung zur pünktlichen Einhaltung der Lieferfristen
erließ, so kann er sich hierauf bezüglich der Ordre 36 deswegen
nicht berufen, weil sein nachheriges Verhalten auf einem anderen
Standpunkte beruht, indem er, wie bereits bemerkt, in der Folge
seine Mahnungen auf andere Ordres bezog, von Nr. 36 schwieg
und vorbehaltlos Teillieferungen auf dieselbe annahm, als die ur
sprünglich festgesetzte Lieferzeit bereits verstrichen war. Nachdem
einmal der Beklagte durch dieses Verhalten die Klägerin in den
Glauben versetzt hatte, daß er an der genauen Innehaltung der
Lieferfrist bei Ordre Nr. 36 nicht festhalte, war er hieran ge
bunden und durfte er sich nicht nachträglich wieder auf eine
frühere Korrespondenz berufen, von der er selbst abgegangen war.
In gleicher Weise verhält es sich mit den übrigen streitigen Be
stellungen. Ordre Nr. 8 war lieferbar vom 1. bis 15. März
1893. Der Beklagte reklamierte die Lieferung am 20. März,
also nach Verfall, und als die Klägerin antwortete, es sei ihr
unmöglich, seinem Wunsch, die Hälfte noch in der gleichen Woche
und den Rest in den ersten Tagen April zu liefern, zu entspre
chen, protestierte er hiegegen nicht, sondern nahm die Lieferungen,
die dann am 15. und 21. April erfolgten, vorbehaltlos an. Auch
bei den Ordres Nr. 28, 29 und 40 hat Beklagter die Nicht
einhaltung der Fristen stillschweigend geduldet und verspätete Teil
lieferungen angenommen.
6. Handelte es sich aber nach dem Gesagten bei den in Frage
stehenden Bestellungen nicht um Fixgeschäfte, dann ist klar, daß
der Beklagte zum sofortigen Rücktritt nicht berechtigt, sondern ge
halten war, der Klägerin vorerst gemäß Art. 122 O. N. eine
angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Erst
nachdem er dies gethan und die Frist unbenutzt abgelaufen war,
durfte er vom Vertrage zurücktreten und wegen Nichterfüllung
Schadenersatz fordern. Von der Pflicht zur Stellung einer solchen
Nachfrist wäre der Beklagte nur dann entbunden gewesen, wenn
die Nutzlosigkeit derselben zum Voraus festgestanden hätte, sei es
daß die Klägerin erklärt hätte, nicht liefern zu wollen, sei es
daß die Unmöglichkeit, innert angemessener Frist zu liefern, klar
am Tage gelegen hätte. Der Beklagte hat nun weder behauptet
daß er im Sinne des Art. 122 O. R. vorgegangen sei, noch
daß ein solches Vorgehen zum vorneherein sich als nutzlos er
zeigt habe. Sein Rücktritt muß daher als unzulässig bezeichnet
werden, was zur Folge hat, daß die aus der Vertragsauflösung
von ihm gezogenen Konsequenzen ohne weiteres dahin fallen.
Danach ist denn auch nicht mehr darauf einzutreten, ob sich die
Klägerin eine Schadensliquidation, wie sie beklagtischerseits voll
zogen worden ist, gefallen zu lassen brauchte, und ob der Be
klagte überhaupt berechtigt gewesen wäre, wegen angeblicher Stö
rung seiner Geschäftsbeziehungen in Amerika eine Schadenersatz
forderung aufzustellen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten und Widerklägers wird als un
begründet erklärt, und daher das Urteil des Handelsgerichtes des
Kantons Aargau vom 30. März 1895 in allen Teilen bestätigt.