- Urteil vom 27. April 1895 in Sachen
Zwilchenbart gegen Veneziani.
A. Mit Urteil vom 4. Februar 1895 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz
liche Urteil bestätigt.
Das Urteil der ersten Instanz lautet: Die Klage ist abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Berufung an
das Bundesgericht und stellte den Antrag, es sei in Aufhebung
desselben die Klage gutzuheißen, unter Kostenfolge für die Gegen
partei.
Bei der heutigen Verhandlung wiederholt der Anwalt der
Klägerin diesen Antrag. Der Anwalt des Beklagten beantragt
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin, Auswanderungsgesellschaft Zwilchenbart in
Basel, war seit mehreren Jahren Agent der französischen Schiff
fahrtsgesellschaft Compagnie générale transatlantique, deren
Inspektor der Beklagte Eugen Veneziani ist. In dieser Stellung
wies die Klägerin die meisten Reisenden, deren Transport nach
Amerika sie vermittelte, dieser Gesellschaft zu, und schloß mit den
Auswanderern für deren Rechnung Transportverträge ab. An
fangs Mai 1894 beschwerten sich zwei nach Amerika reisende
Damen bei dem Auswanderungskommissariat in Paris darüber,
daß die Agentur Zwilchenbart ihnen für diese Überfahrt Billete
der American Line ausgestellt hatte, während dieselbe ihnen
gemäß ihrem Verlangen den Transport auf einem Schiffe der
französischen Compagnie générale transatlantique zugesagt habe.
Diese letztere beförderte hierauf die beiden Damen, und theilte der
Klägerin mit Schreiben ihres Inspektors Eugen Veneziani vom
- Mai mit, daß sie infolge dieses neuen Beweises von schädi
gendem Verhalten derselben auf ihre weitere Mitwirkung ver
zichte und die erteilte Vollmacht nebst Firmenschild, Vertrags
formularen, Billeten u. s. w. zurückverlange. Klägerin stellte die
gewünschten Gegenstände zur Verfügung, bestritt aber, eine Voll
macht in Händen zu haben; sie forderte ihre Unteragenten auf,
das Engagement von Passagieren für die Compagnie générale
transatlantique einzustellen uns versandte an dieselben am 10.
Mai eine gedruckte Darstellung des Transportes der beiden
Damen, worin angedeutet wird, der Vorfall sei von dem Be
klagten provoziert worden. Am 17. und 18. Mai 1894 ließ nun
der Beklagte in drei Basler Zeitungen und nachher in zahl
reichen anderen schweizerischen, sowie österreichischen, italienischen
und deutschen Zeitungen folgendes Inserat erscheinen; Com
pagnie générale transatlantique, einzig direkte Schnelldampfer
linie Håvre New York. Wir bringen hiemit zur Kenntnis, daß
die Firma Zwilchenbart in Basel unsere Vertretung nicht mehr inne
hat und infolge dessen keine Passagiere mehr für unsere Schiffe
accordieren können. Paris, den 15. Mai 1894. Die Direktion.
In den französischen Zeitungen war der Ausdruck Vertretung mit
procuration wiedergegeben; und die italienischen Inserate sagen,
die Compagnie générale habe der Klägerin ihre procura ent
zogen; sie enthalten ferner die Beifügung, daß die Gesellschaft
keine von der Klägerin oder deren Agenten zugewiesenen Passa
giere mehr einschiffen werde. Einzelne Zeitungen brachten die
Notiz auch in ihrem Textteil und knüpften hieran sogar War
nungen vor der Agentur Zwilchenbart. Am 18. Mai erließ die
Klägerin in 87 Zeitungen eine Erwiderung auf die Publikation
der Compagnie générale transatlantique. Sie erklärte darin,
der Bruch ihrer Verbindung mit dieser Gesellschaft sei lediglich
die Folge des Konkurrenzneides der letzteren, namentlich von Seite
ihres Vertreters in Basel, auf die zunehmende Personenbeförde
rung der Agentur Zwilchenbart durch die American Line,
welche durch ihre Überlegenheit der französischen Linie eine scharfe,
stets wachsende Konkurrenz mache und auch erheblich billiger sei.
In dem Inserat der National Zeitung wird noch gesagt, daß
die amerikanische Linie auch eine anständigere Reisegesellschaft habe.
Am 28. Mai versandte die Klägerin weiter eine gedruckte Be
schreibung einer Reise mit der American Line an ihre Agenten,
welche auch in Zeitungen ihre Verbreitung fand. Darin wer
den die Vorzüge des Reisens mit dieser Linie gegenüber der
französischen Gesellschaft geschildert und wird hervorgehoben, daß
die ärztliche Untersuchung in Southampton glatt vor sich
gangen sei; keine Chicane, keine Rohheit, kein Impfen habe statt
gefunden, wie es in Håvre der Fall sei.
2. Mit Klage vom 10. November 1894 verlangte die Klägerin
vom Beklagten Bezahlung einer Entschädigung von 5000 Fr.,
weil derselbe durch das Inserat vom 17. und 18. Mai wider
rechtlich ihren Kredit geschädigt und sie in ihren persönlichen Ver
hältnissen ernstlich verletzt habe, sowie Erstattung der 913 Fr.
50 Ets. betragenden Auslagen für ihre Erwiderung vom 18. Mai.
Sie hob hervor, daß der Beklagte in seinem Inserat unwahrer Weise
vom Entzug einer procura gesprochen habe, während eine folche
gar nicht existiert habe; durch diese Mitteilung sei allen Mut
maßungen Tür und Tor geöffnet worden. Der Schlußsatz des
Inserates, daß die durch das Haus Zwilchenbart und seine
Unteragenten vermittelten Passagiere künftig nicht mehr auf
genommen werden, sei geradezu beleidigend, und um so unloyaler,
als die Klägerin, unter Anzeige an die Direktion der Compagnie
générale transatlantique, ihre Unteragenten von dem Abbruch
der Beziehungen mit letzterer in Kenntnis gesetzt habe. Zuerst
habe der Beklagte sogar ein bedeutend schärferes Inserat vorbe
reitet gehabt, dasselbe sei aber von der Annoncenfirma Haasen
stein und Vogler, welcher er es habe aufgeben wollen, zurück
gewiesen worden. Hieraus, sowie aus der Art der Verbreitung
des Inserates ergebe sich die Absicht, zu schädigen. Die Klägerin
habe großen Schaden erlitten, welchen der Richter bemessen möge.
Die Gegenerklärung sei hiedurch nötig geworden, und es habe
daher der Beklagte auch die hieraus entstandenen Auslagen zu
ersetzen. Der Beklagte bestritt zunächst seine Passivlegimation, weil
er das Inserat vom 17. und 18. Mai 1894, auf welches die
Klage einzig basiere, Namens der Compagnie générale trans
atlantique publiziert habe; eventuell behauptete er, daß in den
selben eine Widerrechtlichkeit gegenüber der Klägerin nicht liege.
Da die Übernahme der Vertretung der französischen Gesellschaft
durch die klägerische Firma seinerzeit in vielen schweizerischen
Zeitungen publiziert worden sei, habe auch das Erlöschen der
selben veröffentlicht werden müssen. Die Compagnie générale
transatlantique sei auch durch das klägerische Zirkular vom 10.
Mai 1894 zu ihrer Publikation veranlaßt worden. Für die un
befangenen Leser habe die Anzeige der Compapnie générale eine
Kreditschädigung oder eine Beleidigung der Klägerin nicht ent
halten; jedenfalls aber wäre eine solche durch den Angriff, der in
der klägerischen Erwiderung vom 18. Mai liege, ausgeglichen.
Die Forderung von 913 Fr. 50 Ets. werde bestritten, weil der
Beklagte, bezw. die von ihm vertretene Gesellschaft, die Gegen
erklärung nicht veranlaßt habe, und überdies nicht nachgewiesen
sei, daß dieselbe diesen Betrag gekostet habe.
3. Die vorliegende Klage wird darauf gegründet, daß der Be
klagte durch das Inserat vom 17. und 18. Mai 1894 der Klä
gerin einen Vermögensschaden zugefügt und sie überdies in ihren
persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt habe. Was nun zu
nächst die vom Beklagten erhobene Einrede der mangelnden Passiv
legitimation anbetrifft, so ist unbestritten, daß er das fragliche
Inserat selbst verfaßt und publiziert hat. Damit ist aber seine
Verantwortlichkeit für allfällige Rechtsverletzungen, welche durch
dasselbe bewirkt wurden, begründet, und erscheint er daher zu der
gegenwärtigen Klage passiv legitimiert. Die Aktivlegitimation der
Klägerin ist vom Beklagten nicht bestritten worden, und es kann
daher unerörtert bleiben, ob dieselbe, als juristische Person, einen
Anspruch darauf gründen könne, daß sie in ihren persönlichen
Verhältnissen verletzt worden sei.
4. Die Frage nun, ob in der Publikation des Inserates vom
17. und 18. Mai 1894 durch den Beklagten eine rechtswidrige
Handlung desselben liege, hat die erste Instanz, deren Urteils
begründung vom Appellationsgericht aufgenommen worden ist,
in durchaus zutreffender Weise verneint, indem sie ausführte, daß
in dem Inserate keine unwahren Thatsachen behauptet worden
seien, und die Erklärung auch keinen unangemessenen Ausdruck
gefunden habe. Es ist festgestellt, daß die Klägerin die Vertreterin
der Compagnie générale transatlantique war und in dieser
Eigenschaft für deren Rechnung Transportverträge mit Aus
wanderern abschloß. Ebenso ist unbestritten, daß dieses Verhältnis
durch die genannte Gesellschaft aufgelöst wurde. Wenn in der
Publikation nicht auch die Gründe dieser Auflösung mitgeteilt
worden sind, so lag darin keine Verletzung berechtigter Interessen
der Klägerin. Dies könnte höchstens dann angenommen werden,
wenn es üblich wäre, der öffentlichen Bekanntmachung vom Ent
zuge einer derartigen Vertretung auch die Gründe beizufügen,
und demnach das Verschweigen derselben darauf hindeutete, daß
dieselben den Entlassenen kompromittieren würden, während in
Wahrheit solche Gründe nicht vorgelegen haben (vgl. Schwei
zerische Blätter für handelsrechtliche Entscheidungen
XIII, S. 275); auf eine derartige Übung hat jedoch die Klä
gerin nicht abgestellt, und überdem durfte der Beklagte bei seiner
Publikation davon ausgehen, daß die Klägerin die Interessen der
Compagnie générale transatlantique nicht genügend gewahrt
und derselben dadurch berechtigte Veranlassung zu der plötzlichen
Aufhebung der Vertretung gegeben habe.
5. Enthielt somit die Publikation des Beklagten keine Unwahr
heit, und war sie auch nicht geeignet, dem Leser eine irrthümliche
Meinung über die Veranlassung des Entzuges der Vertretung
beizubringen, so könnte darin nur dann eine Widerrechtlichkeit
erblickt werden, wenn sie ohne redlichen Endzweck, in der bloßen
Absicht, der Klägerin zu schaden, erlassen worden wäre. Diese
Auffassung wird jedoch durch die Akten nicht begründet, aus den
selben erhellt vielmehr, daß die Publikation durch die Interessen
der Compagnie générale geboten war. Da die Vertretung durch
die Klägerin seiner Zeit in weiten Kreisen publiziert worden war,
verstand es sich von selbst, daß die Compagnie générale darauf
halten mußte, die Auflösung des bisherigen Verhältnisses in dem
gleichen Umfange bekannt zu machen. Es kann ihr daher auch
nicht als böse Absicht ausgelegt werden, daß die Publikation vor
zugsweise in denjenigen Gegenden erfolgte, aus welchen die meisten
Kunden der Klägerin herstammen. Sodann rechtfertigten die
Gründe, welche zum Entzuge der Vertretung führten, (der Um
stand, daß die Klägerin Passagiere, welche die französische Linie
benützen wollten, der American Line zuwies, sowie die Art, mit
welcher dieselbe in ihrem Zirkular vom 10. Mai gegen die Com
pagnie générale Stellung nahm), öffentlich bekannt zu machen,
daß die Klägerin diese Vertretung nicht mehr besitze. Endlich
muß gesagt werden, daß die von Seite der Klägerin er
folgten Angriffe in dem erwähnten Zirkular vom 10. Mai so
wohl, als in ihrer Gegenerklärung und in dem Zirkular vom
28. Mai viel verletzender und rücksichtsloser waren, als das
ruhig gehaltene Inserat des Beklagten.
6. Kann somit dem Beklagten eine widerrechtliche Handlung
nicht zur Last gelegt werden, so fällt sowohl die Forderung wegen
Kreditschädigung und Verletzung der Klägerin in ihren persön
lichen Verhältnissen, als auch die Ersatzforderung für die Publi
kationskosten der Gegenerklärung als unbegründet dahin.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet erklärt und demnach das
Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom
4. Februar 1895 in allen Teilen bestätigt.