- Urteil vom 15. Mai 1895 in Sachen
Nußbaumer und Konforten.
A. Gemäß der Zuger Kantonsverfassung von 1814 waren
die Korporationsgemeinden mit den politischen Gemeinden identisch
und gehörten demgemäß die Allmend oder Korporationsgüter
zum Vermögen der politischen Gemeinde. Die Kantonsverfassung
von 1848 bestimmte sodann in Art. 20, daß die Korporations
verwaltung überall von derjenigen der politischen Gemeinde ge
trennt werden sollte. In der Gemeinde Oberägeri geschah diese
Ausscheidung durch mehrere Akte aus den Jahren 1851 1859
und zwar in der Weise, daß die politische Gemeinde gegen eine
Auskaufsumme von 70,000 Fr. auf alle Rechte am Korpora
tionsgute verzichtete. Von da an verwaltete und nutzte die Korpo
rationsgemeinde Oberägeri die betreffenden Allmend oder Korpo
rationsgüter, dies nach Maßgabe bezüglicher Reglemente oder
Verordnungen, sogenannten Summverordnungen, welche jeweils
für eine gewisse Zahl von Jahren, die sogenannte Summperiode,
erlassen wurden. Laut der Verordnung von 1881/1882 sollten
am Korporationsgut nutzungsberechtigt sein alle Allmendgenossen,
mit Ausnahme derjenigen, welche sich außer Europa aufhielten,
oder in fremdem Militärdienst standen, oder anderwärts Korpo
rations oder Bürgerrechte besaßen resp. ausübten; hingegen
sollte dieser Ausschluß vom Bezug der Korporationsgefälle nur
so lange dauern, bis die erwähnten Bedingungen zutrafen und
sollten nach Wegfall derselben, also wenn ein Allmendgenosse
nach Europa zurückkehrte 2c., die Nutzungen wieder verabfolgt
werden. Im Jahre 1892 sodann wurden die erwähnten Be
stimmungen punkto Nutzungsberechtigung in dem Sinne abge
ändert, daß nur noch die in der Schweiz und den vier an
grenzenden Staaten, Frankreich, Deutschland, Osterreich, Italien
wohnenden Genossen nutzungsberechtigt sein sollten. Bevor diese
Modifikation die gesetzlich vorgeschriebene Sanktion des Regie
rungsrates erhielt, ergieng dann unterm 1. April 1894 eine
noch weiter gehende Einschränkung des Kreises der Nutzungs
berechtigten, indem laut bezüglichem Beschluß nur nutzungsberechtigt
ein sollten die im Kanton Zug wohnenden und die im übrigen
Gebiete der Schweiz als Aufenthalter wohnenden Genossen. Gegen
diesen Beschluß und den vorerwähnten vom Jahre 1892 ergriff
eine Anzahl dadurch betroffener Genossen den Rekurs an den
Zuger Regierungsrat; dieselben wurden jedoch unterm 20. Fe
bruar 1895 abgewiesen und zwar wesentlich aus folgenden Grün
den: Es handle sich in casu um die Anfechtung einer Abän
derung reglementarischer Bestimmungen über die Nutzungsweise
in der Korporation Oberägeri; der Regierungsrat sei daher kraft
seines Rechtes der Ratifikation der Nutzungsreglemente ( 79
K. V. von 1874) und als Oberaufsichtsbehörde betreffend Ver
waltung und Verfügung über Korporationsgut ( 10 gleiche
Verfassung, 84 und 85 des Gemeindegesetzes) kompetent.
Materiell sei vor allem daran festzuhalten, daß die Korporation
Oberägert nicht eine privatrechtliche Genossenschaft, sondern eine
solche öffentlich rechtlicher Natur sei, wie alle Korporationsge
nossenschaften, auf welche die Bestimmungen der 11 und 73
K. V. von 1894 anwendbar seien. Daß dieser öffentlich rechtliche
Charakter den Korporationen bis zur Kantonsverfassung von 1848
zugekommen sei, werde übrigens von den Rekurrenten selbst an
erkannt. Die genannte Kantonsverfassung von 1848 habe aber
die Korporationen nicht in privatrechtliche verwandelt, sondern
nur die bisherige einheitliche Gemeinde in zwei selbständige öffent
liche Institutionen, die politische und die Korporationsgemeinde,
getrennt. Die Korporationsgemeinden hätten denn auch gemäß
der 1848ger Kantonsverfassung punkto Verwaltung und Nutzung
ihrer Güter die gleichen Rechte gehabt wie die politischen Ge
meinden gemäß derjenigen von 1814, mit der einzigen Beschrän
kung, daß sie der staatlichen Oberaufsicht unterstellt wurden.
Gerade die Einführung derselben beweise, daß die Kantonsver
fassung von 1848 die Korporationen nicht zu solchen des Privat
rechtes machen wollte; dieselben seien vielmehr nach wie vor
öffentlich rechtlich geblieben. Dieselben seien nun von jeher kom
petent gewesen, sich ihre eigenen Nutzungsreglemente zu geben
und darin zu bestimmen, von wem und unter welchen Bedin
gungen die Korporationsgüter genutzt werden sollten, speziell auch
ob und inwieweit die Korporationsgefälle über die Gemeindemarken
hinaus verabfolgt werden sollten oder nicht. Das bloße Korpora
tionsbürgerrecht involviere nämlich noch nicht die tatsächliche
Nutzung des Korporationsgutes, sondern seien dazu noch andere,
in den sogenannten Summverordnungen aufgestellte Voraus
setzungen erforderlich. Die Gemeinden seien aber ferner befugt,
die genannten Verordnungen, wenn auch nur unter Oberaufsicht
des Staates, mit Vorbehalt der Ratifikation durch den Regierungs
rat und nach Maßgabe von 128 des Gemeindegesetzes abzuän
rn. In casu sei daher nur noch zu prüfen, ob der Inhalt der
angefochtenen Schlußnahme verfassungsmäßige oder gesetzliche Vor
schriften verletze. Dies sei nun offenbar nicht der Fall mit Bezug
auf die 10 und 79 K. V. und 84 und 85 Gemeindegesetz.
Aber auch 128 Abs. 2 leg. cit. könne ernstlich nicht als ver
letzt in Betracht kommen: Wenn nämlich darin bestimmt sei, daß
kein rechtmäßiger Anteilhaber am Genossengut durch reglemen
tarische Bestimmung der Genossenversammlung desselben verlustig
erklärt werden könne, so habe eben die angefochtene Schlußnahme
niemanden seines Anteilrechtes verlustig erklärt, d. h. vom Kor
porationsbürgerrecht ausgeschlossen, sondern nur diejenigen, welche
gewissen Bedingungen nicht entsprachen, in der aktiven Nutzungs
berechtigung eingestellt. Alinea 2 des gleichen Artikels sodann,
welcher bei Nutzung nach Personalrechten die Gleichberechtigung
aller Anteilhaber vorschreibe, habe einzig den Sinn, daß Anteil
haber, die in ganz gleichen Verhältnissen zur Korporation stehen,
nicht ungleich behandelt werden dürfen. Es ergebe sich dies auch
daraus, daß wohl in keiner Korporation alle Genossen gleiche
Anteile am Korporationsgut hätten; in diesem Sinne seien z. B.
die Männer oft besser gestellt als Frauen und Kinder. Auch ver
abfolge keine Korporation ihre sämtlichen Gefälle an alle aus
wärtigen Korporationsbürger. Diese Verschiedenheiten hätten nun
die Zuger Behörden stets als gesetzlich zulässig angesehen, und
habe der Regierungsrat wiederholt Reglemente genehmigt, welche
solche Verschiedenheiten aufstellten. Der Kantonsrat sodann habe
unterm 22. Dezember 1873 zu Protokoll erklärt, daß er nie die
Grundsätze der 1848ger Verfassung betreffend Korporationen zu
deren Ungunsten habe ändern wollen, u. s. w. Was endlich das
Begehren um Aufhebung des Korporationsbeschlusses vom 1. Mai
1892 betreffe, so sei dasselbe, zufolge Ablauf der gesetzlichen Frist
von 8 Tagen ( 13 Gemeindegesetz), verspätet.
B. Gegen diesen Entscheid erklärten alt Regierungsrat Nuß
baumer Schell in Zug und Konsorten den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei die genannte re
gierungsrätliche Schlußnahme als verfassungswidrig zu annullieren
und seien demzufolge auch die Beschlüsse der Korporationsge
meinde Oberägeri vom 1. Mai 1892 und 1. April 1894 als
ungültig aufzuheben. Zur Begründung wird auf Art. 10 K. V.
und 128 des Gemeindegesetzes von 1876 verwiesen und im
einzelnen noch bemerkt: Die Korporationen des Kantons Zug
seien seit ihrer Ausscheidung aus den politischen Gemeinden zu
rein privatrechtlichen Korporationen geworden. Dies ergebe sich
auch aus einem (zu den Akten gebrachten) Gutachten des Herrn
Professor Schneider, worin u. a. auch ausgeführt sei, daß die
staatliche Oberaufsicht über fragliche Korporationen für deren
öffentlich rechtlichen Charakter nichts beweise, sondern auch bei
privaten Korporationen sich sehr wohl, und zwar durch das Be
dürfnis des Schutzes der Interessen der künftigen Korporationen,
erklären lasse. Die angefochtenen Korporationsbeschlüsse regelten
nicht blos die Nutzungsweise, sondern das Nutzungsrecht und
zwar dasjenige von 426 Genossen; diese Regelung aber sei nach
Maßgabe von 128 Gemeindegesetz ungesetzlich, indem Genossen
dadurch des Ertrages am Genossengut verlustig erklärt worden
seien. Nach Inkrafttreten der Kantonsverfassung von 1874 und
des Gemeindegesetzes von 1876 hätten keine Genossen durch
Mehrheitsbeschlüsse ihrer Nutzungsrechte beraubt werden dürfen;
wenn bezüglich genannter Rechte damals Verschiedenheiten bestan
den, so hätten nicht noch weitere Verschiedenheiten geschaffen
werden können, welche den völligen Ausschluß ganzer Klassen
von Anteilhabern am Genossengute zu bewirken geeignet seien.
Man erwähne auch die Interpretation, welche der Kantonsrat
unterm 22. Dezember 1873 den einschlägigen Verfassungsbe
stimmungen gegeben habe, indem er erklärte, er habe das Eigen
tums und das Verwaltungsrecht der Korporationen in seinem
bisherigen Bestande garantieren wollen; ein Verfügungsrecht
der Korporationen im Sinne der angefochtenen Beschlüsse sei da
mit nicht garantiert worden.
Im übrigen wird auf die Ausführungen des Gutachtens
Schneider's verwiesen.
C. Benedikt Nußbaumer stellt in kurzer Eingabe vom März
1895 das gleiche Rekursbegehren.
D. Die Korporationsgemeinde Oberägeri beantragt Abweisung
des Rekurses. Sie führt aus: Nicht alle Rekurrenten seien zum
Rekurse legitimiert; hingegen treffe dies bei einigen derselben
allerdings zu und werde daher eine Legitimationseinrede nicht
erhoben. Zur Sache selbst stehe zunächst fest, daß die zugerischen
Korporationsgemeinden öffentliche Korporationen seien; dieselben
seien gemäß 23 der Kantonsverfassung von 1894 berechtigt,
sich vorbehältlich der regierungsrätlichen Natifikation ihr Regle
ment zu geben. Dasselbe könnten sie aber auch abändern, indem
kein Bürger ein Recht auf unveränderten Fortbestand der Gesetze
habe (Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen
II, S. 96; XVI, S. 589). Die Genossen der Korporation Ober
ägeri hätten daher kein wohlerworbenes Recht auf den Fortbestand
der in den frühern Reglementen bestimmten Nutzungen; diese
Reglemente seien denn auch jeweils nur auf eine bestimmte An
zahl von Jahren festgestellt worden und hätten dann wieder er
neuert werden müssen. Selbst wenn übrigens die Korporation
Oberägerie als eine privatrechtliche aufzufassen wäre, könne von
Verfassungsverletzung nicht die Rede sein. Denn dann frage es
sich, ob der zugerische Regierungsrat mit Recht angenommen
habe, daß aus den Statuten der Korporationen Oberägeri ein
wohlerworbenes Recht der Rekurrenten sich nicht ergebe; diese
Frage betreffe nun die Auslegung der genannten Statuten und
entziehe sich der Kompetenz des Bundesgerichtes (Amtliche Samm
lung XVIII, S. 150). Das gleiche gelte auch von der Frage,
ob die kantonalen Gesetze von den kantonalen Behörden richtig
angewendet worden seien. In diesem Falle könnte das Bundes
gericht nur bei willkürlicher Gesetzesanwendung wegen Verletzung
der garantierten Gleichheit einschreiten; davon aber sei, wie aus
Rekurs und Gutachten selbst ersichtlich, hier keine Rede. Vielmehr
habe 128 des Gemeindegesetzes seit Inkrafttreten desselben stets
die gleiche Auslegung gefunden und zwar in dem Sinne, daß
die Korporationen im Verfügungsrechte über den Ertrag ihrer
Güter nicht eingeschränkt sein sollten. Die kantonsrätliche Proto
kollerklärung vom 22. Dezember 1873 habe übrigens die gleiche
Bedeutung. Unrichtig sei die rekurrentische Behauptung, daß der
Ausschluß von der Nutzung mit dem Verlust des Genossengutes
identisch sei; erstere betreffe nur die Zeit, während welcher ein
Genosse gewisse Bedingungen nicht erfülle, während im letzteren
Falle für einen Genossen und seine Rechtsnachfolger alle An
prüche auf Korporationsnutzungen verloren gingen. Wenn die
Rekurrenten konsequent sein wollten, so müßten sie behaupten,
daß der Allmendnutzen nicht nur den in Europa aufhältlichen,
sondern auch den nach andern Weltteilen ausgewanderten Genossen
zu verabfolgen sei. Diese Konsequenz aber hätten sie nicht gezogen.
Die Genossen hätten einzig ein Recht darauf, daß die statutari
schen Nutzungsrechte für die Dauer der sogenannten Summ
periode nicht geschmälert werden. Wenn einzelne sich eingekauft
hätten in der Erwartung, daß bei einer Statutenrevision die
Nutzungsrechte wieder wie früher bestimmt würden, so ergebe sich
auch daraus kein wohlerworbenes Recht. Ein solches könnte viel
mehr nur dann angenommen werden, wenn den betreffenden Per
sonen von kompetenter Seite, Namens der Korporation, vertrag
lich zugesichert worden wäre, daß man die bestehenden Bestim
mungen betreffend Nutzungsrechte unverändert werde fortbestehen
lassen. Etwas derartiges sei aber gar nicht behauptet worden.
E. Der Regierungsrat des Kantons Zug verzichtete auf eine
Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekursbeklagte, Korporation Oberägeri, besitzt unbe
trittenermaßen Eigentumsrecht am sogenannten Allmend oder
Korporationsgut; kraft ihres Eigentumsrechtes aber kann sie
über genanntes Gut im allgemeinen disponieren. Dieses Dis
positionsrecht übt sie aus durch Erlaß von Reglementen und
Beschlüssen. Es ist nun gar nicht bestritten, daß die Korporation
Oberägeri hiezu befugt sei; dagegen ist allerdings der Umfang
ihres Verwaltungs und Verfügungsrechtes streitig. Unterm
- Mai 1892 hat sie nämlich einen Beschluß gefaßt, demzufolge
eine Anzahl bis dahin nutzungsberechtigter Genossen, die in
Europa, aber außerhalb der vier an die Schweiz angrenzenden
Staaten wohnenden vom Nutzungsrecht ausgeschlossen wurden
unterm 1. April 1894 sodann wurden durch einen weitern Be
schluß von der Nutzung noch ausgeschlossen die außerhalb des
Kantons im Gebiete der Eidgenossenschaft niedergelassenen und
die in den vier Grenzländern wohnenden Genossen. Eine Anzahl
derselben gelangte nun in der Meinung, daß diese Beschlüsse ihre
Rechte verletzten, mit einer Beschwerde an den Zuger Re
gierungsrat; nachdem aber diese abgewiesen worden war, rekur
rieren dieselben jetzt an das Bundesgericht, indem sie geltend
machen, daß der Regierungsrat die fraglichen Beschlüsse der Kor
porationsgemeinde Oberägeri wegen verfassungs und gesetzwidrigen
Inhalts hätte kafsieren sollen; da er dies nicht getan, habe er
selbst Verfassung und Gesetz verletzt und müsse sein Entscheid so
gut wie die betreffenden Korporationsbeschlüsse kassiert werden. Zur
Begründung wird aber zunächst auf 11 K. V. verwiesen, wo
nach das Eigentum der Privaten, Korporationen und Gemeinden
als unverletzlich gewährleistet ist. Nun steht das Eigentum an
den Allmendgütern, wie gesagt, der Korporation und nicht etwa
den Korporationsgenossen zu; es können sich daher dieselben über
Verletzung des Eigentums an genannten Gütern, d. h. der recht
lichen Herrschaft über die körperliche Sache, nicht beklagen. Indes
ist die Beschwerde in Wirklichkeit nicht so gemeint, sondern wollen
Rekurrenten nur behaupten, daß ihnen zustehende Privatrechte
am Korporationsgut verletzt worden seien. Die Korporation
Oberägeri stellt jedoch solche Verletzung in Abrede. Läge nun die
Frage vor, ob die Rekurrenten Privatrechte am fraglichen Kor
porationsgute haben oder nicht, so könnte das Bundesgericht als
Staatsgerichtshof auf dieselbe nicht eintreten; vielmehr müßte sie,
als privatrechtliche Frage zum Entscheide an die Civilgerichte ge
wiesen werden. Die obige Frage liegt aber in dieser Allgemeinheit
hier nicht vor. Vielmehr leiten die Rekurrenten ihr behauptetes
Privatrecht aus der Verfassung ab und zwar in der Weise, daß
sie geltend machen, die Korporation Oberägeri sei gemäß Kantons
verfassung eine privatrechtliche Korporation, daher auch das
Nutzungsrecht der einzelnen Genossen ein privatrechtliches
müsse. Umgekehrt stellt sich die genannte Korporation mit dem
Regierungsrat auf den Standpunkt, daß sie gemäß zugerischem
Verfassungsrecht öffentlich rechtlicher Natur sei; daraus zieht sie
aber den Schluß, daß auch das Nutzungsrecht der Genossen ein
öffentlich rechtliches sei. Streitig ist also zunächst die Frage, ob
nach zugerischem Verfassungsrecht die Korporationsgemeinden
öffentlich rechtlich oder privatrechtlich seien. Dies aber ist eine
Frage des Verfassungsrechtes und das Bundesgericht daher in
dieser Beziehung kompetent.
2. Es steht zunächst fest, daß bis zum Jahr 1848 die Kor
porationen im Kanton Zug mit den politischen Gemeinden iden
tisch, die Korporationsgüter also Güter der politischen Gemeinde
und somit öffentliche waren. Zufolge der Kantonsversassung von
1848 wurden dann freilich die Korporationen von den politischen
Gemeinden ausgeschieden; die Korporationsgüter hörten auf,
Güter der politischen Gemeinde zu sein, und waren also nicht
mehr als Güter der politischen Gemeinde öffentlicher Natur. Da
gegen ergibt sich daraus noch keineswegs, daß sie ihren öffent
lichen Charakter verloren hätten; vielmehr bleibt zu untersuchen,
ob die Korporation, welche die betreffenden Güter übernahm,
nicht selber ein Subjekt des öffentlichen Rechtes, und die be
treffenden Güter daher in ihrem Eigentum öffentliche geblieben
seien. Nun enthält die Zuger Kantonsverfassung keine ausdrück
liche Bestimmung darüber, ob die Zuger Korporationsgemeinden
als Korporationen des öffentlichen oder aber des Privatrechtes
aufzufassen seien. Hingegen ist gewiß schon der Umstand von
Bedeutung, daß genannte Kantonsverfassung in ihrem Abschnitt
V, unter dem Titel die Gemeinden, nachdem sie unter A 70
die Einwohnergemeinde, unter B 71 die Bürgergemeinde, unter
C 72 die Kirchgemeinde behandelt hat, in gleicher Weise unter
D 73 die Korporationsgemeinde behandelt; unter E 74 fol
gen dann allgemeine Bestimmungen. Es liegt nun in der Tat
der Schluß nahe, daß die zugerische Verfassung, wie sie die Kor
porationsgemeinden zugleich mit den Einwohnergemeinden 2c.
regelt, so dieselben punkto öffentlich rechtlicher Qualität habe gleich
stellen wollen; da die zugerischen Korporationsgemeinden zugleich
mit den öffentlich rechtlichen Einwohner , Bürger und Kirchge
meinden, und zwar in der Kantonsverfassung, behandelt werden,
so kann angenommen werden, daß auch die Korporationsgemein
den als öffentlich rechtliche bezeichnet werden wollten. Daran
kann auch der Umstand nichts ändern, daß die genannten Kor
porationsgemeinden zur Zeit keine Zweige des öffentlichen Dienstes
besorgen, sondern nur ihr Vermögen verwalten und dessen Ertrag
zu privatem Gebrauche an die Genossen verteilen. Denn es
kommt ja in der Schweiz gar nicht selten vor, daß die Erträge
von Bürgergütern in größerem oder geringerem Umfange in
gleicher Weise verteilt werden, und doch wird man daraus nicht
schließen dürfen, daß diese Güter ganz oder teilweise Privatgüter
seien und resp. die Bürgergemeinde keinen öffentlich rechtlichen
Charakter habe. Wenn übrigens auch auf Grund der zugerischen
Kantonsverfassung Zweifel bestehen mögen, ob die Korporations
gemeinde öffentlichen oder privaten Charakter habe, so steht der
Entscheid darüber in erster Linie gewiß den kantonalen Behörden
zu. Dieselben sind, wie das Bundesgericht oftmals ausgesprochen
hat, die berufenen Interpreten des kantonalen Verfassungsrechtes.
In casu hat nun der zugerische Regierungsrat die Kantonsver
fassung dahin interpretiert, daß daraus ein privatrechtlicher Cha
rakter der Korporationsgemeinden sich nicht ergebe; diesem Ent
scheide ist um so mehr Bedeutung beizumessen, als die Rekurrenten
selbst einen Entscheid des Regierungsrates verlangt, also dessen
Kompetenz anerkannt haben. Nach dem Gesagten liegt für das
Bundesgericht kein Grund vor, die einschlägigen Verfassungsvor
schriften in entgegengesetztem Sinne zu interpretieren.
3. Im weitern haben aber die Rekurrenten geltend gemacht
daß aus dem Gemeindegesetz und den Korporationsreglementen,
sowie aus der geschichtlichen Entwicklung sich der privatrechtliche
Charakter der zugerischen Korporationsgemeinden ergebe. Hierauf
ist zu antworten: Das Gemeindegesetz und die Korporations
statuten 2c. bilden keinen Teil des zugerischen Verfassungsrechtes;
in einer Verletzung derselben liegt daher an sich keine Verfassungs
verletzung; vielmehr handelt es sich dabei zunächst um unrichtige
Interpretation von kantonalen Gesetzen und Gemeindestatuten be
ziehungsweise unrichtige Würdigung tatsächlicher Verhältnisse.
Darauf kann aber das Bundesgericht nur insoweit eintreten, als
diese Interpretation als willkürlich oder offenbar unrichtig be
zeichnet werden kann.
4. Die Rekurrenten haben nun diesen Vorwurf in der Tat
erhoben; sie machen nämlich geltend, daß in casu das Gesetz,
speziell 128 des Gemeindegesetzes, nicht nur unrichtig, sondern
auch offenbar unrichtig resp. willkürlich, also in einer die Gleich
heit verletzenden Weise ausgelegt und angewendet worden sei.
Diesbezüglich ist die Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben.
Dagegen ist in materieller Beziehung zu bemerken: Die Rekurren
ten wollen die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, speziell 128
Alinea 1 und 2 cit., in der Weise auslegen, daß die Korporation
Oberägeri ihr Reglement nicht im Sinne einer Beschränkung des
Kreises der Nutzungsbezüger abändern dürfe. Dagegen ist etwas
derartiges im genannten Paragraph nicht enthalten. Derselbe
bestimmt vielmehr in seinem Alinea 1 nur, daß kein rechtmäßiger
Anteilhaber am Genossengut durch reglementarische Bestimmungen
seines Anteils beraubt werden könne; wer aber rechtmäßiger
Anteilhaber sei, ist nicht gesagt; und übrigens werden vorliegend
die betroffenen Genossen ihres Anteils gar nicht beraubt, sondern
nur auf so lange in der Nutzung eingestellt, bis sie den durch
das Reglement resp. die neuen Beschlüsse statuierten Bedingungen
punkto Wohnsitz genügen. Wenn sodann in Alinea 2 des gleichen
Paragraphen bei Nutzung nach Personalrechten der Grundsatz
der völligen Gleichberechtigung aller Anteilhaber aufgestellt wird,
so ist diesbezüglich zunächst auf das eben Gesagte zu verweisen,
daß der Begriff des Anteilhabers, soweit ersichtlich, im Gesetze
nicht definiert ist, ferner aber der Regierungsrat die Gleichbe
rechtigung sehr wohl als eine nicht absolute, sondern nur bei
Gleichheit der wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse eintretende
auffassen durfte. In casu kann nun nicht gesagt werden, daß die
wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse bei den zwei in Frage kom
menden Kategorien: den als nutzungsberechtigt anerkannten und
den von der Nutzung ausgeschlossenen Genossen, gleiche seien,
Verschieden ist nämlich der Wohnsitz; derselbe durfte aber als
relevant erklärt und ein gewisser Wohnsitz zur Bedingung der
Ausübung des Nutzungsrechtes gemacht werden. Die Rekurrenten
selbst sind übrigens der Ansicht, daß die außer Europa wohn
haften Genossen vom Bezug des Korporationsnutzens auszu
schließen seien; sie anerkennen also im Prinzip das Recht des
zeitweisen Ausschlusses und die bezügliche Relevanz der Wohnsitz
verhältnisse. Demgemäß ist aber blos fraglich, ob genanntem Aus
schlußrechte durch den Beschluß vom 1. April 1894 eine zu weite
Ausdehnung gegeben worden sei. Dagegen enthält genannter
128 hierüber keine Bestimmungen. Es war daher Sache der
Korporation, solche zu treffen und Sache des Regierungsrates,
zu prüfen, ob dieselben zu billigen seien oder nicht. Dabei konnte
eine Verletzung des Gesetzes nicht begangen werden, da eben ge
setzliche Vorschriften überhaupt mangelten. Es ist denn auch aus
den Akten ersichtlich, daß eine ganze Anzahl von Reglementen
sowohl der Korporation Oberägeri als anderer Zuger Korpora
tionen den Wohnsitz der Genossen stets als wesentlich erachtet
haben, und diesbezüglich vom Regierungsrat nicht beanstandet
wurden.
5. Wenn die Rekurrenten sodann auch darauf verwiesen haben,
daß einige Korporationsgenossen, speziell Frauen, sich erst in
den letzten Jahren in die Korporation Oberägeri eingekauft hatten,
so liegt auch hierin kein Beweis für deren privatrechtlichen Cha
rakter. Vielmehr ist ohne weiteres klar, daß ein Einkauf auch bei
einer öffentlich rechtlichen Korporation möglich sein kann; ein
solcher Einkauf wird dann eben die Folge haben, daß der Ein
käufer die Stellung der andern Korporationsgenossen erwirbt.
Daraus ergibt sich für den Fall, daß die andern Korporations
genossen ein Recht auf unveränderten Fortbestand der bestehenden
Statuten nicht haben, die Konsequenz, daß ein solches Recht auch
den Eingekauften nicht zusteht.
6. Selbst wenn übrigens die Korporationsgemeinde Oberägeri
als privatrechtliche Korporation betrachtet werden müßte, so wäre
zu beachten, daß die Allmendgüter, wie erwähnt, Eigentum der
Korporationsgemeinde und nicht der Korporationsgenossen sind,
das den letztern zustehende Nutzungsrecht aber ihnen keineswegs
entzogen, sondern nur bezüglich der Ausübung von der Erfüllung
gewisser Bedingungen abhängig gemacht wird, deren Erfüllung
gewiß nicht als unmöglich erscheint.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs gegen den regierungsrätlichen
Entscheid, insoweit derselbe den Korporationsbeschluß vom 1. April
1894 betrifft, abzuweisen.
7. Bezüglich des Beschlusses vom 1. Mai 1892 ist zu be
merken, daß der zugerische Regierungsrat denselben wegen Ver
spätung abgewiesen hat. Die Rekurrenten behaupten nun gar
nicht, daß der Regierungsrat durch Erklärung der Verspätung zu
ihrem Nachteil die Verfassung verletzt habe. Vielmehr beschlagen
ihre Ausführungen nur die materiellrechtliche Seite der Streit
frage; da nun der Regierungsrat sich mit derselben, und zwar
gewiß mit Recht, nicht befaßt hat, so muß angenommen werden,
daß die betreffenden Ausführungen direkt gegen den Beschluß der
Korporation gerichtet seien. Da jedoch derselbe vom 1. Mai 1892
datiert, so war ein Rekurs dagegen am 21. März 1895 offen
bar verspätet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Rekurse des alt Regierungsrat Nußbaumer Schell und
Konsorten und des Benedikt Nußbaumer werden abgewiesen.