Home-domicile venue protected despite solidarity claim

BGE 21 I 352Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I30 janv. 1895Granted

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Résumé

Karoline Bollag challenged a default judgment entered by the Zurzach peace judge in a flour-price dispute, arguing that she was domiciled in Zurich and could not be sued in Aargau. The Federal Court accepted the Zurich domicile certificate, held the claim to be personal, and confirmed that the constitutional protection of the home forum also applies to solidary debtors. It therefore annulled the cantonal judgment as far as it concerned her. The alleged lack of citation did not need separate examination.

Regest

Art. 59 Abs. 1 B.V.; home-domicile venue and solidary debtors. The guarantee of the forum of the defendant’s domicile applies to personal claims and cannot be avoided by joining a solidary debtor domiciled in another canton. If the defendant’s fixed domicile is established, she must be sued there; proceedings brought before another cantonal forum violate the constitutional venue guarantee. Where annulment follows for this reason, further objections—such as defects in citation—need not be examined (consid. 1-2).

Texte intégral

  1. Urteil vom 2. Mai 1895 in Sachen Bollag. A. Gegen Ende des Jahres 1894 klagte H. Schwarz, Müller in Lauffohr, beim Friedensrichteramt des Kreises Zurzach gegen Witwe Adele Bollag und deren Sohn Gustav Bollag in Ober Endingen sowie die Tochter Karoline Bollag, heutige Rekurrentin, auf Zahlung von 25 Fr. für angeblich geliefertes Mehl. Unterm
  2. Januar 1895 fällte darauf der Friedensrichterstatthalter nannten Kreises, da die beklagte Partei nicht vollständig sein schienen, ein Kontumazialurteil, durch welches dem Kläger Rechtsbegehren zugesprochen und die Beklagtschaft in die Kosten verfällt wurde. B. Gegen dieses Urteil ergriff Karoline Bollag den staatsrecht lichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei ge nanntes Urteil unter Kostenfolge aufzuheben. Sie führt aus: Laut Bescheinigung des Centralkontrollbureaus der Stadt Zürich wohne sie seit 3. Januar 1894 daselbst und habe daher in Ober Endingen nicht belangt werden können. Ihre Verurteilung sei eine offenbare Verletzung des Art. 59 B. V.; daran könne der Umstand nichts ändern, daß sie als Solidarschuldnerin belangt worden sei. Es genüge diesbezüglich ein Hinweis auf den bundes gerichtlichen Entscheid in Sachen Glaser gegen Erben Tschanz. Ferner habe aber Rekurrentin in der fraglichen Streitsache nie eine Vorladung erhalten. C. Der Friedensrichterstatthalter des Kreises Zurzach beantragt Abweisung des Rekurses, indem er bemerkt: Der Aufenthalt der Karoline Bollag sei bei der friedensrichterlichen Verhandlung als unbekannt angegeben worden, obwohl ihre Mitbeklagten ihn genau kannten. Da die Beklagten samthaft betrieben waren, so seien sie auch samthaft kontumaziert worden, worauf auch richtig der Auf enthaltsort der Karoline Bollag bekannt wurde. D. An Stelle des Rekursbeklagten macht dessen Cessionar J. Baumann im gleichen Sinne geltend, Gustav Bollag habe vor dem Friedensrichterstatthalter erklärt, er wisse nicht, wo seine Schwester sei. Unter solchen Umständen könne sich diese, weil ohne Wohnsitz, auf Art. 59 B. V. nicht berufen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  3. Laut Bescheinigung des Centralkontrollbureaus der Stadt Zürich vom 16. Februar 1895 ist die heutige Rekurrentin seit
  4. Januar 1894 als in Zürich wohnhaft angemeldet und hat dort ihre Ausweisschriften deponiert. Es ist daher Zürich als ihr fester Wohnsitz zu betrachten; die rekursbeklagte Partei hat dies übrigens gar nicht bestritten und ebensowenig behauptet, daß die Rekurrentin nicht aufrechtstehend sei. Da im weiteren die Klage des H. Schwarz (auf Bezahlung für Lieferung von Mehl) offen bar persönlicher Natur war, so liegen alle Requisite vor, unter denen die Garantie des Art. 59 Abs. 1 B. V. Platz greift. Dem gemäß mußte aber die Rekurrentin mit der gedachten Klage an ihrem Wohnort in Zürich gesucht werden. In casu ist dies nun nicht geschehen; vielmehr ist die Klage bei dem aargauischen Ge richtsstande angebracht worden. Hierin liegt nun eine Verletzung der Gewährleistung des Gerichtsstandes des Wohnorts. Daran kann der Umstand nichts ändern, daß die Rekurrentin solidarisch mit anderen im Kanton Aargau wohnhaften Personen belangt wurde; vielmehr bleibt, wie das Bundesgericht bereits öfters

ausgesprochen hat, die Garantie des Art. 59 Abs. 1 B. V. auch für Solidarschuldner bestehen (Amtliche Sammlung XVIII, S. 667 und die dort citierten Fälle). 2. Ist aber das angefochtene Urteil, soweit die Rekurrentin betreffend, wegen Verletzung des Art. 59 Abs. 1 cit. aufzuheben, so braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob das gleiche auch wegen mangelnder Citation der Beklagten, heutigen Rekurrentin, geschehen müßte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid des Friedensrichterstatthalters des Kreises Zurzach vom 30. Januar 1895 demgemäß, soweit die Rekurrentin betreffend, aufgehoben.

Mots-clés

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