- Urteil vom 7. Februar 1895 in Sachen
Schwyz gegen Bern.
A. Am 1. Dezember 1872 wurde in der Kathedrale zu Ivrea
(Piemont) Josef Anton Landheer von Vorderthal, Kanton
Schwyz, mit Anna Vetterli geschiedene Brand von Summis
wald, Kanton Bern, getraut. Diese Ehe befindet sich im Ehe
register der Kathedrale, nicht aber auch in dem Civilstandsregister
von Ivrea eingetragen, und es ist überhaupt nicht nachgewiesen,
daß eine bürgerliche Trauung, wie sie Art. 117 des italienischen
Civilgesetzbuches (in Kraft getreten am 1. Januar 1866) für die
bürgerliche Gültigkeit einer Ehe in Italien verlangt, stattgefunden
habe. Aus dieser Ehe entstammen zwei Söhne, Johann Baptift
geboren 29. Mai 1874, und Josef Balthasar, geboren 14. Fe
bruar 1876. Beide sind in das Civilstandsregister der Gemeinde
Vorderthal als eheliche Söhne des Josef Anton Landheer und der
Anna geb. Vetterli eingetragen. Am 9. Oktober 1883 stellte der
Gemeinderat Vorderthal dem Josef Anton Landheer einen Fa
milienheimatschein aus, in welchem auch die Frau Landheer
und diese beiden Söhne als Bürger von Vorderthal anerkannt
wurden.
B. Als jedoch Josef Anton Landheer gestorben war und sich
dessen Söhne wiederum um Heimatschriften bewarben, verweigert
ihnen die Gemeinde Vorderthal solche, mit der Begründung, sie
seien nicht ehelicher Abstammung und folgen daher bürgerrechts
halber der Mutter. Die Regierung des Kantons Schwyz wies
die von den Söhnen Landheer gegen diese Weigerung erhobene
Beschwerde ab, verlangte jedoch vom Regierungsrate des Kantons
Bern eine Erklärung darüber, ob er geneigt sei, die Brüder
Landheer als Bürger der Gemeinde Summiswald anzuerkennen.
Der Regierungsrat des Kantons Bern antwortete, der Gemeinde
rat Summiswald wolle auf das Ansinnen nicht eintreten. Diese
Weigerung erscheine als begründet, denn die Ehe der Eheleute
Landheer sei zwar nicht nach den Vorschriften des am Trauungs
orte geltenden italienischen Civilgesetzbuches, wohl aber nach der
durch das Decretum Tametsi des tridentinischen Konzils vor
geschriebenen Form, also nach katholischem Kirchenrecht gültig abge
schlossen worden. Bis zum Inkrafttreten der Bundesverfassung vom
29. Mai 1874 und des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe
24. Dezember 1874 habe nun aber im Kanton Schwyz für die
Form der Eheschließung das kanonische Recht gegolten. Das
kanonische Recht sei auch schwyzerisches Eherecht gewesen. Somit
habe die in Jorea nach kanonischem Recht geschlossene Ehe für
den Kanton Schwyz, als dem Heimatstaat des Ehemannes, auch
die bürgerlichen Folgen einer rechtsgültigen Ehe gehabt. Tatsäch
lich habe auch der Kanton Schwyz und die schwyzerische Gemeinde
Vorderthal während eines Zeitraumes von zwanzig Jahren die
Ehe Landheer Vetterli mit allen bürgerlichen Folgen unbeanstandet
als rechtsgültig anerkannt; die Ehe und die aus derselben her
vorgegangenen Kinder seien in den heimatlichen Registern der
Gemeinde Vorderthal eingeschrieben und noch im Jahre 1883
habe diese Gemeinde den Eheleuten Landheer Vetterli einen Hei
matschein ausgestellt.
C. Die Regierung des Kantons Schwyz erhob hierauf beim
Bundesgericht Klage gegen den Kanton Bern mit dem Rechts
begehren, es sei die Gemeinde Summiswald bezw. der Kanton
Bern pflichtig zu erklären, die Brüder Johann Baptist und Josef
Balthasar Landheer als uneheliche Söhne der Anna geb. Vetterli
geschiedene Brand von Summiswald als Bürger anzuerkennen
und denselben auf ihr Begehren förmliche Heimatschriften zu ver
abfolgen. Zur Begründung der Klage wird angeführt:
- Wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen habe, be
gründe ein Heimatschein den Erwerb eines Bürgerrechtes nicht;
hiezu sei erforderlich, daß ein gesetzlich anerkannter Erwerbsgrund
zutreffe, wie z. B. Abstammung, Legitimation, Verheiratung, u. s. w.
Aus der Tatsache, daß der Gemeinderat Vorderthal, ohne richtige
Kenntnis der Sachlage, dem Josef Anton Landheer im Jahre
1883 einen Heimatschein ausstellte, in welchem die Anna geb.
Vetterli als dessen rechtmäßige Ehefrau genannt und anerkannt
war, könne daher nicht gefolgert werden, daß dieselbe wirklich
die legale Ehefrau des Landheer sei und daß ihre mit Landheer
erzeugten Kinder ehelich seien. Vielmehr sei der Beweis, daß
sie als Ehefrau des Landheer nicht anerkannt werden müsse,
durch die Ausstellung des fraglichen Heimatscheines nicht ausge
schlossen.
- Die Bestimmung des Art. 54 B. V., daß die in einem
Kanton oder im Ausland nach der dort geltenden Gesetzgebung
abgeschlossene Ehe im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe an
erkannt werden müsse, finde, wie das Bundesgericht von Anfang
an festgestellt habe, nicht bloß auf die nach Inkrafttreten der
Bundesverfassung abgeschlossenen Ehen, sondern auf alle Eher
Anwendung, die vor oder nach dem 29. Mai 1874 von Schwei
zern nach der am Orte ihrer Eingehung geltenden Gesetzgebung
vollzogen worden sind. Hienach müsse die in Ivrea abgeschlossene
Ehe des Josef Anton Landheer mit der Anna Vetterli als un
gültig betrachtet werden, weil sie nicht in der am Orte ihres
Abschlusses vorgeschriebenen Form eingegangen worden sei, und
es komme dabei gar nicht in Frage, was im Kanton Schwyz
bis zum Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1874 in Ehe
sachen Rechtens gewesen sei; denn zur Beurteilung der Gültigkeit
oder Ungültigkeit der Ehe des Landheer sei nach den Entschei
dungen des Bundesgerichtes das Recht des ausländischen Staates,
wo die Ehe abgeschlossen worden, nicht das Recht des Heimat
kantons maßgebend. Nach diesem Grundsatze habe das Bundes
gericht in Sachen Eheleute Huser (Amtliche Sammlung IV,
S. 5 u. ff.) die 1844 in Rom eingegangene Ehe des Ludwig
Huser mit Katharina Tonini, obwohl sie nach Schwyzer Recht
ungültig gewesen, geschützt. Umgekehrt werde das nämliche Gericht
die Ehe des Landheer, weil am Kontraktorte nichtig und ungültig,
auch für das Schwyzergebiet der bürgerlichen Rechtswirkungen
einer Ehe ermangelnd zu erklären haben.
D. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragte in seiner
Klageeinlassung, es sei die Klage abzuweisen und zu erkennen,
daß die beiden Brüder Landheer Bürger der Gemeinde Vorder
thal und des Kantons Schwyz seien. Zur Begründung dieses
Antrages wird im wesentlichen ausgeführt
Wie die Regierung des Kantons Bern in ihrer Zuschrift an
den Regierungsrat des Kantons Schwyz vom 15. Juni 1893
dargetan habe, sei die am 1. Dezember 1872 in der bischöflichen
Kirche zu Ivrea abgeschlossene Ehe Landheer Vetterli nach katho
lischem Kirchenrecht eine kanonisch gültige Ehe, und das kanonische
Eherecht sei bis zum Inkrafttreten der Bundesverfassung von
1874 auch schwyzerisches Eherecht gewesen. Aus diesen beiden, in
der Klage nicht bestrittenen Rechtssätzen folge aber als unmittel
bare Schlußfolgerung der weitere Satz, daß die Ehe Landheer
Vetterli eine nach dem damals allein maßgebenden schwyzerischen
Recht gesetzmäßig zu Stande gekommene Ehe sei und mithin auch
für die Frau und die Kinder die bürgerlichen Folgen einer gültigen
Ehe begründe. Die Berufung auf Art. 54 B. V. und die in
Auslegung desselben ergangenen bundesgerichtlichen Entscheidungen
treffe nicht zu. Zunächst sei zu konstatieren, daß wenn Art. 54
B. V. zwar jede in einem Kanton oder im Ausland nach der
dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe im Gebiete der
Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt wissen wolle, damit bundes
rechtlich keineswegs ausgeschlossen sei, daß auch solche Ehen, bei
welchen obige Voraussetzung nicht zutrifft, nach kantonalem
Rechte gültige Ehen sein können. Übrigens bestreite die Regierung
des Kantons Bern die Anwendbarkeit der Bundesverfassung von
1874 auf die im Jahre 1872 abgeschlossene Ehe, indem die
Frage der Gültigkeit derselben ausschließlich nach dem zur Zeit
des Eheabschlusses geltenden Rechte zu entscheiden sei.
E. In der Replik wurde geltend gemacht: Vom Kanton
Schwyz werden laut dem in 9 der Verordnung über Ein
bürgerung der Heimatlosen vom 26. November 1851 aufgestellten
allgemeinen Grundsatz nur diejenigen Ehen anerkannt, welche
nach dem Gesetze des Kantons über die Verehelichung anerkannt
werden. Nach 5 des im Jahre 1818 erlassenen und im Jahre
1846 bestätigten schwyzerischen Gesetzes über Verehelichung habe
eine eheliche Einsegnung ohne Zustimmung des betreffenden Ge
meinderates nicht stattfinden dürfen. In Gemäßheit dieser Vor
schrift seien insbesondere die sogenannten römischen, d. h. in Rom
kirchlich abgeschlossenen Ehen im Kanton Schwyz nie anerkannt
und die aus einer solchen Verbindung stammenden Kinder stets
als unehelich behandelt worden. Die Ehe Landheers in Ivrea sei
nun ohne Bewilligung der schwyzerischen Behörden erfolgt; nach
dem bis zum Jahre 1874 geltenden Rechte des Kantons Schwyz
sei daher dieser Eheabschluß in seinen bürgerlichen Wirkungen
null und nichtig gewesen und demgemäß seien auch die aus dieser
Verbindung stammenden Kinder Landheer nicht ehelich. Wenn
sonach der fragliche Eheabschluß schon nach italienischem Rechte
ungültig und ungesetzlich gewesen, so sei er es nicht minder nach
dem heimatlichen Rechte des Ehemannes.
F. In der Duplik führt der Beklagte aus: Angenommen, die
in 5 des schwyzerischen Gesetzes über die Verehelichungen im
Kanton Schwyz vom Jahre 1818 vorgesehene gemeinderätliche
Bewilligung sei nicht erfolgt, so hätte dieser Umstand keineswegs
die Nichtigkeit der fraglichen Ehe zur Folge, weil das Gesetz den
Mangel der gemeinderätlichen Bewilligung eben nicht als einen
Nichtigkeitsgrund bezeichne. Dieses Gesetz befasse sich übrigens in
keiner Weise mit den fundamentalen Voraussetzungen der Zu
lässigkeit und Gültigkeit einer Ehe, wie die freie Einwilligung der
Brautleute, das Alter der Ehemündigkeit, u. s. w., sondern aus
schließlich mit Vorschriften ökonomischer und polizeilicher Natur,
deren Nichtbeachtung im einzelnen Falle nach allgemeinen Grund
sätzen niemals die Ungültigkeit der trotzdem abgeschlossenen Ehe
zur Folge haben könne, wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetze
ausgesprochen sei. Jedenfalls aber sei diese Bewilligung nachträg
lich stillschweigend erteilt worden, indem der Gemeinderat Vorder
thal die fragliche Ehe und die aus derselben hervorgegangenen
Kinder in die heimatlichen Register habe einschreiben lassen, und
noch im Jahre 1883 den Eheleuten Landheer Vetterli einen Hei
matschein ausgestellt habe.
In der heutigen Hauptverhandlung hielten die Partei
anwälte die in den Rechtsschriften gestellten Anträge aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der
vorliegenden Rechtsstreitigkeit ist von der beklagten Partei nicht
bestritten worden und ist in der Tat gegeben. Es handelt sich
um eine Bürgerrechtsstreitigkeit zwischen Gemeinden verschiedener
Kantone, für welche Art. 49 O. G. in Übereinstimmung mit
Art. 110 B. V. die Zuständigkeit des Bundesgerichtes als einziger
Civilgerichtsinstanz vorschreibt. Der Umstand, daß hier nicht die Ge
meinden selbst als Parteien auftreten, sondern die betreffenden
Kantonsregierungen, ist für die Kompetenzfrage schon aus dem
Grunde ohne Einfluß, weil in Art. 48 Ziff. 3 O. G. die Kompetenz
des Bundesgerichtes als einzige Civilgerichtsinstanz für civilrechtliche
Streitigkeiten zwischen Kantonen vorbehaltlos festgesetzt ist.
2. In der Sache selbst hängt die Entscheidung der zu beur
lenden Rechtsfrage, ob die Gemeinde Summiswald oder die Ge
meinde Vorderthal die Brüder Joh. Baptist und Jos. Balthasar
Landheer als Bürger anzuerkennen habe, davon ab, ob die im
Jahre 1872 zu Ivrea abgeschlossene Ehe ihrer Eltern von der
Heimatgemeinde des Vaters Jos. Anton Landheer, d. h. von der
Gemeinde Vorderthal, als gültig anerkannt werden müsse. Dies
falls steht nun zunächst fest, daß diese Ehe nicht nach der am
Orte ihrer Eingehung geltenden Gesetzgebung abgeschlossen wor
den ist, indem die Trauung bloß kirchlich, nach den Vorschriften
des kanonischen Rechtes, erfolgte, die seit dem Jahre 1866 im
Königreich Italien vorgeschriebene Civiltrauung dagegen unterblieb.
Aus dieser Tatsache zieht die Klagepartei den Schluß, daß die
Eheschließung ungültig sei, indem sie davon ausgeht, daß es nach
Art. 54 B. V., welcher in dieser Beziehung auch auf vor dem
Inkrafttreten der Bundesverfassung abgeschlossene Ehen Anwendung
finde, nicht darauf ankommen könne, ob bei der auswärts stattfin
denden Eheschließung die Vorschriften des heimatlichen Rechtes be
achtet worden seien, sondern daß eine Ehe überhaupt nur dann gültig
abgeschlossen sei, wenn die Vorschriften der am Orte der Trauung
geltenden Gesetzgebung eingehalten worden seien. Dieser Argumen
tation kann nicht beigestimmt werden. Art. 54 B. V. sagt mit keinem
Worte, daß eine außerhalb des Heimatkantons abgeschlossene Ehe
nur dann gültig sein solle, wenn die am Orte des Abschlusses geltende
Gesetzgebung beobachtet worden ist; der hier in Frage kommende
Absatz 3 desselben schreibt lediglich vor, daß die in einem Kanton
oder im Ausland nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlos
sene Ehe im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt
werden solle, d. h. daß es genüge, wenn die Eheschließung dem
Gesetze des Ortes der Trauung entspreche. Art. 54 bezweckt, wie
das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat, den Schutz der
Ehe im weitesten Sinne; diesem Zweck völlig zuwider, und darum
mit dem Geist und der Bedeutung des Verfassungsartikels unver
einbar wäre es aber, wenn aus Absatz 3 daselbst argumento e
contrario gefolgert würde, daß eine nach heimatlichem Recht
gültig abgeschlossene Ehe in der Heimat als ungültig anzusehen
sei, wenn bei der Eingehung derselben das fremde, am Orte der
Trauung geltende Recht nicht beobachtet worden ist. Eine der
artige Interpretation des Art. 54 Abs. 3 B. V. erscheint
um so unzulässiger, als sie dieser Verfassungsbestimmung einen
dem gemeinen Recht durchaus widersprechenden Rechtssatz im
putiert. In der Tat wird im internationalen Privatrecht dem
Grundsatz locus regit actum hinsichtlich der Form der Ehe
schließung allgemein nur fakultative Bedeutung zugeschrieben, in
dem Sinne, daß zwar eine nach dem Gesetze des Ortes der Ein
gehung abgeschlossene Eheschließung formell überall als gültig
anzuerkennen ist, daß aber anderseits die Ehe jedenfalls auch
dann gültig ist, wenn sie zwar nicht unter Beobachtung der am
Orte der Eingehung geltenden Gesetze, wohl aber der heimatlichen,
abgeschlossen wurde (s. von Bar, Theorie und Praxis des
internationalen Privatrechtes I, Nr. 164). Es wäre denn
auch nicht recht begreiflich, warum ein Staat der nach seiner
Gesetzgebung gültig abgeschlossenen Ehe eines Bürgers aus dem
Grunde die Gültigkeit versagen sollte, weil das am Orte der
Trauung geltende fremde Gesetz nicht beobachtet wurde.
3. Die Bundesverfassung von 1874 gewährt somit keinen An
halt für den von der Klagepartei aufgestellten Satz, daß für die
Frage der Gültigkeit der Ehe Landheer Vetterli darauf nichts an
kommen könne, ob sie konform dem damals in Schwyz geltenden
Eherechte abgeschlossen worden sei oder nicht. Wäre dem übrigens
anders und enthielte wirklich die Bundesverfassung die ihr von
der Klagepartei imputierte Vorschrift, so könnte auf dieselbe des
wegen nicht abgestellt werden, weil die Eheschließung in Ivrea
vor Inkrafttreten der Bundesverfassung fällt, und eine nach der
damaligen Gesetzgebung gültig eingegangene und daher in Rechts
kraft erwachsene Ehe niemals unter Berufung auf eine später
erlassene Satzung ungültig erklärt werden könnte. Es fragt sich
daher lediglich, ob nach dem im Jahre 1872 geltenden schwy
zerischen Recht eine auswärts eingegangene Ehe eines Schwyzers
aus dem Grunde ungültig zu erklären sei, weil die am Trauungs
orte bestehenden Vorschriften für Eingehung einer Ehe nicht
innegehalten worden sind. Dies hätte die Klagepartei nachzuweisen
gehabt; es ist von ihr jedoch nicht einmal behauptet worden.
Nach allgemeiner, im internationalen Privatrecht geltender Regel
muß aber, wie bereits bemerkt, eine Ehe als gültig abgeschlossen
betrachtet werden, wenn die Trauung konform dem heimatlichen
Rechte des Ehemannes erfolgt ist.
4. Ist hienach bloß noch zu untersuchen, ob diese letztere Vor
aussetzung zutreffe, so steht zunächst fest, daß der Eheabschluß in
Ivrea in der Tat konform den Vorschriften des im Kanton
Schwyz damals geltenden kanonischen Rechtes geschah. In der
Replik ist sodann noch geltend gemacht worden, die Eheschließung
entspreche dem heimatlichen Rechte des Ehemannes deswegen
nicht, weil die nach demselben geforderte Bewilligung des Ge
meinderates nicht erteilt worden sei. Abgesehen nun von der
Frage, ob und inwieweit der Mangel einer solchen Einwilligung
einer im übrigen gesetzlich abgeschlossenen Ehe ex post entgegen
gesetzt werden könne, ist es zweifellos, daß die Einwilligung nach
geholt und nachträglich noch erteilt werden kann. Diese Einwilli
gung ist aber vom Gemeinderat Vorderthal des deutlichsten da
durch bekundet worden, daß er die in Ivrea abgeschlossene Ehe
in die heimatlichen Register eintragen ließ und noch am 9. Ok
tober 1883 den Eheleuten Landheer Vetterli einen Heimatschein
ausstellte. Damit hat der Gemeinderat Vorderthal diese Ehe über
haupt als gültige Ehe anerkannt und kann sie daher nicht mehr
anfechten; daß die Eintragung in die heimatlichen Register und
die Ausstellung des Heimatscheines etwa auf einem Irrtum be
ruht habe, ist nicht behauptet worden. Die Klagepartei hat ledig
lich angeführt, daß der Gemeinderat ohne richtige Kenntnis der
Sachlage gehandelt habe; wenn er aber davon Umgang nahm,
sich zu erkundigen, und die Eheleute Landheer Vetterli gleichwohl
als Bürger behandelte, so kann er sich den Rechtsfolgen seines
Verhaltens nicht entziehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage des Kantons Schwyz wird abgewiesen und es
werden die beiden Brüder Johann Baptist und Josef Balthasar
Landheer als Bürger der Gemeinde Vorderthal und des Kantons
Schwyz erklärt.