- Urteil vom 14. Februar 1895 in Sachen
Thurgau gegen Zürich.
A. Die thurgauische Gemeinde Fahrhof und die zürcherische
Gemeinde Burghof konstituierten sich in den fünfziger Jahren zu
einer besondern Schulgemeinde unter thurgauischer Administration.
Um deren Fortbestand zu ermöglichen, schlossen die Erziehungs
behörden der Kantone Zürich und Thurgau mehrere Verträge ab,
durch welche der Schule Burghof Fahrhof kantonale Beiträge zu
gesichert wurden und es erhielten dann diese Verträge die Geneh
migung der Regierungsräte der beiden Kantone. So wurde durch
Vertrag vom Oktober/November 1856, Art. 2, bestimmt, daß die
Kantone als bleibenden ordentlichen Staatsbeitrag an die Lehrer
besoldung je 2500 Fr. oder den jährlichen Zinsertrag mit 100 Fr.
leisten sollten; Art. 2 einer weitern Übereinkunft vom Januar
1860 setzte sodann fest, daß die Kantone zur weitern Dotation
der Lehrstelle außer den im Vertrag von 1856 vorgesehenen Lei
stungen noch einen Beitrag von je 2000 Fr. oder jährlich a Fr.
(Zins) zahlen sollten. In Ausführung dieser Verträge zahlte der
Kanton Thurgau den Betrag von 4500 Fr., der Kanton Zürich
hingegen zahlte seit 1860 jährlich, so lange die Schule Fahrhof
Burghof funktionierte, den Zinsbetrag von la Fr. Im Anfange der
siebenziger Jahre wurde die Schule wegen mangelnder Schülerzahl
eingestellt, und seitdem nicht wieder eröffnet. Durch Vertrag vom
April 1880 wurden sodann noch weitere jährliche Beiträge der
beteiligten Kantone an fragliche Schule vereinbart, und zwar
sollte nur für den Fall der Wiedereröffnung derselben der Kanton
Thurgau noch jährlich 110 Fr., der Kanton Zürich dagegen
jährlich 260 Fr. zahlen. Da die Wiedereröffnung der Schule bis
zur Stunde nicht stattgefunden, wurden die durch den Vertrag
von 1880 stipulierten Beträge nicht gezahlt; ferner aber zahlte
der Kanton Zürich während der Zeit da die Schule geschlossen
war, auch nicht den Jahresbeitrag von la Fr., welcher in den
frühern Verträgen von 1856 und 1860 normiert war. Da be
zügliche Reklamationen des Kantons Thurgau erfolglos blieben,
gelangte das Erziehungsdepartement desselben, Namens des Regie
rungsrates, unterm 5. Dezember 1894 mit einer bezüglichen Ein
gabe an das Bundesgericht.
B. Hier wird das Begehren gestellt: Es sei der Kanton
Zürich pflichtig zu erklären, die ihm bezüglich der Grenzschule
Fahrhof Burghof vertraglich obliegenden noch rückständigen Geld
leistungen an Kapitalzinsen zu erfüllen.
In der Begründung wird ausgeführt, der Kanton Zürich sei
zwar berechtigt, den durch Vertrag von 1880 festgesetzten Jahres
beitrag von 260 Fr. so lange nicht zu zahlen, als die fragliche
Schule geschlossen bleibe. Was dagegen die durch die frühern
Verträge vereinbarten la Fr. per Jahr betreffe, so entsprä
chen dieselben dem vom Kanton Thurgau gezahlten Kapital von
4500 Fr. und seien daher von Zürich zu zahlen, ohne Rücksicht
darauf, ob die Schule geöffnet sei oder nicht. Die gegenteilige
Vertragsauslegung sei unrichtig, was sich auch auf Grund des
thurgauischen Unterrichtsgesetzes von 1853 nachweisen lasse. Nach
dem Vertrage schulde Zürich dem Schulfonds ebenso viel, wie
Thurgau; da letzterer Kanton ein Kapital von 4500 Fr. gezahlt
habe, habe Zürich unter allen Umständen den gleichen Betrag zu
verzinsen; sonst wäre Thurgau zufolge der Kapitalzahlung be
nachteiligt, was nicht der Vertragswille sein könne, u. s. w.
C. Auf bezügliche Anfrage erklärte das gleiche Erziehungs
departement, daß die Eingabe vom 5. Dezember 1894 als staats
rechtlicher Rekurs im Sinne von Art. 175 und 177 O. G. auf
zufassen sei.
D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt Abwei
sung des Klagebegehrens, indem er u. a. ausführt, für den
Kanton Zürich seien in casu nur die Bestimmungen der Ver
träge, nicht aber diejenigen des thurgauischen Unterrichtsgesetzes
maßgebend. Gemäß den Verträgen aber dürfe die Fondsäuffnung
sistiert werden, bis die Schule wieder eröffnet sei, u. s. w.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Rechtsbegehren des Kantons Thurgau gründet sich auf
die Verträge, welche Thurgau und Zürich in den Jahren 1856
und 1860 abgeschlossen haben. Zwar wird nebenbei auch auf das
thurgauische Unterrichtsgesetz verwiesen; dagegen hat dies nicht die
Bedeutung, als ob aus diesem Gesetze eine Verpflichtung des
Kantons Zürich gegenüber dem Kanton Thurgau abgeleitet wer
den wollte; vielmehr erfolgt dieser Hinweis auf das thurgauische
Unterrichtsgesetz nur gelegentlich zu dem Zweck, um daraus einen
Schluß auf den wahrscheinlichen Parteiwillen zu ziehen. Dagegen
leitet der rekurrentische Kanton Thurgau eine Verpflichtung des
Kantons Zürich einzig aus der Willenseinigung der Parteien ab,
wie selbe in den erwähnten Verträgen niedergelegt ist; umgekehrt
stützt auch der Kanton Zürich seine Einreden auf diese genannten
Verträge, sowie auf einen weitern vom Jahr 1880 resp. auf das
ir dieselben maßgebende Recht, indem er u. a. für einen Teil der
verlangten Leistungen Verjährung behauptet. Was nun den In
halt der Verträge betrifft, so geht er dahin, daß die konkrahierenden
Kantone unter bestimmten Bedingungen gewisse Beiträge in Geld
an die Grenzschule Fahrhof Burghof leisten sollten; das Objekt
dieser Verträge ist also eivilrechtlicher Natur und wird die staat
liche Hoheit der kontrahierenden Teile dadurch nicht berührt. Ist
aber demnach die Beitragspflicht aus den betreffenden Verträgen
als eine civilrechtliche zu betrachten, so ist der vorliegende Streit,
bei welchem es sich anerkanntermaßen um die Auslegung der
Vertragsbestimmungen punkto Beitragspflicht, sowie um die Frage
der Verjährung handelt, ein Civilstreit. Das Bundesgericht ist
nun allerdings gemäß Art. 48 als einzige Civilgerichtsinstanz
kompetent, civilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen zu ent
scheiden. Hingegen muß ein solcher Streitfall eben auch als ein
civilrechtlicher und nicht als staatsrechtlicher Rekurs anhängig ge
macht werden. In casu ist nun die Eingabe des thurgauischen
Erziehungsdepartementes ausdrücklich als staatsrechtlicher Rekurs
erklärt worden; als Staatsgerichtshof ist aber das Bundesgericht
zur Beurteilung dieser Sache nicht kompetent. Dem gegenüber
kann auch nicht etwa auf Art. 177, speziell Alinea 2 O. G.
verwiesen werden. Zwar ist daselbst von der Zuständigkeit des
Bundesgerichtes zur Entscheidung staatsrechtlicher Streitig
keiten die Rede; wenn aber diese Kompetenz auch für Anstände
betreffend Anwendung interkantonaler Verträge statuiert wird, so
sind hievon doch die interkantonalen Verträge auszuschließen, inso
weit sie rein eivilrechtlichen Inhalts sind. Anstände aus denselben
fallen vielmehr, wie gesagt, unter Art. 48 O. G.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes,
als Staatsgerichtshof, nicht eingetreten.