- Urteil vom 28. März 1895
in Sachen Zumstein
gegen Liquidationsmasse der Brienz Rothhornbahn.
A. Melchior Zumstein Huggler, geb. 1864, von Beruf Schnitzler,
war während der Saison 1893, vom Juni an als Bahn oder
Weichenwärter bei der Liquidationsmasse der Brienz Rothhorn
bahn Gesellschaft angestellt und bezog daselbst einen monatlichen
Gehalt von 100 Fr. Am 20. Oktober 1893 war er oberhalb
Brienz dienstlich mit Krampen d. h. damit beschäftigt, locker ge
wordene Eisenbahnschienen durch Unterschlagen von Steinen wie
der zu befestigen. Bei dieser Arbeit sprang ihm ein Splitter,
Stein oder Eisensplitter von der Hacke, in das linke Auge.
Er begab sich sofort zu einem Arzte, der ihn sodann am 23. glei
chen Monates in das Inselspital nach Bern sandte. Hier mußte
er sich am gleichen Tage einer Operation unterziehen; er wurde
dann während einiger Wochen dort ärztlich behandelt und ver
pflegt. Später begab sich Zumstein noch zweimal behufs einer
Operation nach Bern und blieb daselbst einmal, im Januar 1894,
noch einige Zeit im Spital in ärztlicher Pflege; ein weiteres
Mal mußte er sich eben dort zur Untersuchung stellen. Er war
bis anfangs Februar 1894 gänzlich arbeitsunfähig. Seine Ver
letzung hatte gemäß ärztlichen Gutachten einen sog. Wundstaar,
traumatischer Catarakt, zur Folge gehabt. Unterm 21./22. März
1894 erhob darauf Zumstein beim Bundesgericht Klage aus
Haftpflicht gegen die genannte Masse mit folgenden Begehren:
- Die beklagte Liquidationsmasse der Brienz Rothhornbahn
Gesellschaft sei gerichtlich zu verurteilen, dem Kläger Melchior
Zumstein den Schaden zu ersetzen, welcher ihm in Folge der
erwähnten Körperverletzung entstanden ist, bezw. noch entsteht.
- Es sei die daherige Schadenersatzsumme nach Mitgabe der
Bundesgesetze vom 25. Juni 1881 und 26. April 1887 gericht
lich festzustellen und vom 20. Oktober 1893 an à 5 % zinsbar
zu erklären.
- Es möchte gerichtlich erkennt werden, die dem Kläger zu
kommende Entschädigungsforderung nebst Zins und Kostenent
schädigung sei in der Liquidation der Aktiengesellschaft der Brienz
Rothhornbahn vorweg aus dem Massavermögen zu bezahlen und
demgemäß in Klasse I anzuweisen.
Alles unter Entschädigungs und Kostenfolge.
Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Die Ver
letzung des linken Auges Zumsteins sei eine sehr schmerzhafte
gewesen und sei sehr schwer. Vorab sei Zumstein vom 20. Oktober
1893 bis anfangs Februar 1894, während cirea 3½ Monaten,
gänzlich arbeitsunfähig gewesen. Jetzt sei die Sehkraft des ver
letzten Auges beinahe gänzlich aufgehoben. Die daherige Vermin
derung der Erwerbsfähigkeit sei auf wenigstens 50 % zu ver
anschlagen; der Schaden müsse aber von der Beklagten ersetzt
werden, indem die Arbeit, bei welcher Kläger verunglückt sei, sich
als Hülfsarbeit im Sinne des Art. 4 des Bundesgesetzes vom
- April 1887 darstelle, welche mit dem Betriebe der Bahn in
Verbindung stehe. Punkto Heilungs und Verpflegungskosten habe
die Beklagte zunächst die Rechnungen des Dr. Seiler in Brienz
und des Inselspitals in Bern zu bezahlen; außerdem werde für
vier Reisen von Brienzwyler nach Bern samt Unterhalt ein Be
trag von 60 Fr. gefordert, wobei schon berücksichtigt sei, daß die
Beklagte dem Kläger für zwei Reisen eine Freikarte zur Ver
fügung gestellt habe. Für die Bemessung der Entschädigung für
zeitweise gänzliche und dauernde teilweise Arbeitsunfähigkeit seien
namentlich folgende Faktoren in Betracht zu ziehen: Kläger habe
als Weichenwärter einen Monatslohn von 100 Fr. und somit
einen Jahreslohn von 1200 Fr. bezogen. Bei der Brienz Roth
bahn sei er zwar nur für fünf Monate, Juni bis Oktober, an
gestellt gewesen; dagegen hätte er in Zukunft, sei es bei einer
andern Eisenbahn, sei es in irgend einer andern Erwerbstätigkeit,
für die übrige Zeit ebenfalls 100 Fr. per Monat und später
noch mehr verdienen können. In dieser Beziehung sei zu beachten,
daß Zumstein ein tüchtiger Holzschnitzler sei und dieses Handwerk
während mehr als 10 Jahren betrieben habe, bevor er bei der
Bahn angestellt wurde. Als Schnitzler habe er aber einen Tages
verdienst von mindestens 3 Fr. 50 Cts. gehabt. Der Verdienst
ausfall während der 3 ½ Monate totaler Erwerbsunfähigkeit sei
auf wenigstens 350 Fr. zu veranschlagen. Punkto dauernde Er
werbsunfähigkeit falle in's Gewicht, daß Zumstein künftighin
weder als Bahn oder Weichenwärter noch als Holzschnitzler werde
arbeiten können. Der jährliche Einkommensausfall sei auf min
destens 50 %, 600 Fr., zu schätzen. Dem Kläger gebühre, ab
gesehen von den Heilungs und Verpflegungskosten, eine Ent
schädigung von 4000 Fr., eventuell nach richterlichem Ermessen:
dieselbe sei aber in Klasse I, unter den Liquidationskosten anzu
weisen.
B. Mit Vernehmlassung vom 28. April 1894 erklärt der
Massaverwalter der Brienz Rothhornbahn Gesellschaft, eine Forde
rung von 1200 Fr. und 70 Fr. nebst Zins à 5 % seit
- März 1894 als Betriebskosten anzuerkennen; im übrigen
beantragt er Abweisung der Klage unter Kosten und Entschädi
gungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt
Richtig sei, daß Kläger am 20. Oktøber 1893 beim Unterkram
pen einer Bahnschwelle durch einen Steinsplitter im linken Auge
verletzt worden sei; Schmerzen habe er dabei keine verspürt. Daß
er auf eine Entschädigung Anspruch habe, stehe fest; nur das
Quantitativ sei streitig. Es könne sich nun fragen, ob die Klage
nach Art. 40 und 41 des Bundesgesetzes betreffend Verpfändung
und Zwangsliquidation von Eisenbahnen zulässig sei; jedenfalls
seien die Klagebegehren 1 und 2 nicht zulässig. Die Hauptfrage
liege in der Feststellung der Verminderung der Erwerbsfähigkeit
des Klägers. Aus einem ärztlichen Berichte ergebe sich, daß dessen
Sehschärfe am linken Auge um die Hälfte vermindert sei. Dea
völlige Verlust eines Auges werde nun nach Versicherungsgrund
sätzen (Becker, Arbeitsunfähigkeit nach Verletzungen, S. 64
auf 22 bis 40 %, von den Gerichten in Haftpflichtfällen auf
20 bis höchstens 33½ % taxiert (Amtliche Sammlung XVIII,
S. 267). Nun sei aber die bloße Verminderung der Sehschärfe,
wenn sie auch 50 % betrage, bedeutend weniger wichtig, besonders
für einen Beruf wie die Schnitzlerei, wo regelmäßig auf gleiche
Distanz gesehen werden müsse und daher die Verminderung des
Accomodationsvermögens sich weniger geltend mache. Zudem ver
liere der Mangel des binocularen Sehens in Folge der Gewohn
heit viel von seiner Bedeutung. Der Kläger sei auch nicht ge
nötigt, einen andern Beruf zu ergreifen, und hätte seine Anstel
lung mit gleichem Lohne behalten können, wenn er nicht eine
übermäßige Forderung gestellt hätte. Der Verlust an Erwerbs
fähigkeit sei auf 10 % zu taxieren, wofür Expertise angerufen
werde. Im Dienste der Bahn habe Kläger im Jahre 1892 wäh
rend fünf Monaten je 90 Fr., im Jahre 1893 während der
gleichen Zeit je 100 Fr. verdient. Während der übrigen sieben
Monate habe er als Schnitzler und Landarbeiter je 60 Fr. per
Monat, zusammen 420 Fr., verdient. Mehr hätte er weder bei
einer Eisenbahn noch sonst verdienen können; er zahle auch keine
Einkommenssteuer, da sein Einkommen auf weniger als 700 Fr.
tariert sei. Der Jahresverdienst des Klägers habe also im Jahre
1893 Fr. 920 betragen; die jährliche Einbuße in Folge des
Unfalles belaufe sich auf höchstens 92 Fr. Dieser entspreche nach
den Tabellen der Schweizerischen Rentenanstalt ein Rentenkapital
von 1793 Fr.; dasselbe sei aber zunächst um mindestens ¼ zu
reduzieren, weil bei der einfachen Berechnung nach Versicherungs
grundsätzen keine Rücksicht darauf genommen sei, daß die Arbeits
fähigkeit zeitweilig durch Krankheiten und dann durch Alters
schwäche aufgehoben werden könne, und ferner in der von der
Rentenanstalt verlangten Kapitaleinlage ein Beitrag an die Ver
waltungskosten und den Geschäftsgewinn enthalten sei. Weitere
Reduktionsgründe seien die Vorteile der Kapitalabfindung und der
Zufall. Die Entschädigung sei erst vom Tage des ärztlichen Gut
achtens zu verzinsen, indem der bleibende Nachteil erst durch dieses
festgestellt worden sei. Punkto vorübergehender Erwerbsunfähig
keit werde bestritten, daß dieselbe 3½ Monate gedauert habe;
Kläger sei vom 24. Oktober bis 14. November 1893, und
vom 3. Januar bis 15. Januar 1894 im Inselspital gewesen.
Vom 14. November 1893 und resp. vom 15. Januar 1894 an
habe er arbeiten können und tatsächlich gearbeitet; am 1. Februar
1894 sei er völlig geheilt gewesen. Für den Monat Oktober und
den halben November sei ihm der Gehalt voll ausbezahlt worden,
so daß für letztern Monat nur noch 11 Arbeitstage in Frage
kämen. Dafür anerkenne man 50 Fr. Für die Reisen nach Bern
seien mit Rücksicht auf die zwei Freibillete und ein bereits aus
bezahltes Reisegeld von 5 Fr. im Ganzen 20 Fr. genügend. Die
Heilungs und Verpflegungskosten (des Dr. Seiler in Brienz und
des Inselspitals) seien bezahlt.
C. In der Replik wird im allgemeinen an den Ausführungen
der Klage festgehalten. Dieselbe sei gemäß Art. 42 des Bundes
gesetzes betreffend Verpfändung 2c. der Eisenbahnen, der hier zur
Anwendung komme, zulässig. Die Ersatzpflicht aus Haftpflicht sei
jetzt anerkannt. Daß Kläger Schmerzen gehabt, sei klar. Die
Sehschärfe sei um mehr als die Hälfte verringert; der Bericht
des Inselarztes Dr. Siegrist vom 17. März 1894 ergebe übri
gens selbst, daß dem linken Auge die Linse fehle und es daher als
minderwertiger angesehen werden müsse, als ein Auge, das bei
normaler Linse eine Sehschärfe von 0,5 aufweise. Nach der
Zehenderschen Formel sei ein Verlust an Arbeitsfähigkeit von
17 % anzunehmen; dazu kämen aber (nach Mooren) für den
Verlust der Accomodation und das gestörte binoculäre Sehen
noch 16 ½ %. Dies falle namentlich mit Bezug auf den
chnitzlerberuf des Klägers in Betracht. Selbst nach dem Berichte
Siegrist sei eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit um ½ und
ein jährlicher Einkommensausfall von 400 Fr. anzunehmen. Daß
Kläger kein Einkommen versteuert habe, sei irrelevant; es erkläre
sich daraus, daß er die Hälfte des Jahres sich nicht in Brienz
wyler, sondern in Brienz aufgehalten habe. Der Lohn sei bis
Mitte November bezahlt worden; hingegen sei Kläger eben länger,
3½ Monate, arbeitsunfähig gewesen. Die Heilungs und Ver
pflegungskosten seien bezahlt. Anerkannt werde ferner, daß die
Bahngesellschaft dem Kläger zweimal für die Reise nach Bern
Freikarten verschafft habe, aber nur für die Hinreise und daß sie
ihm einmal auch 5 Fr. ausbezahlt habe. An der Klageforde
rung ändere dies nichts.
D. In der Duplik wird an den Anbringen der Antwort fest
gehalten und eine Quittung beigebracht, der zu Folge dem Zum
stein unterm 17. Mai 1894 der Betrag von 1270 Fr. nebst
Zins ausbezahlt wurde.
E. Der Instruktionsrichter hat einen Bericht der Arzte, Pro
fessor Dr. Pflüger und Dr. Siegrist in Bern, speziell punkto
Dauer der totalen Arbeitsunfähigkeit und der Schmerzhaftigkeit
der Wunde, sowie ein Gutachten des Dr. M. Dufour punkto
Grad der bleibenden Arbeitsunfähigkeit eingeholt.
F. Nachdem letzteres Gutachten dem Vertreter des Klägers
mitgeteilt worden, hat derselbe mit Eingabe vom 8. März 1895
dieses Gutachten in verschiedenen Punkten angefochten und dies
bezüglich Aktenvervollständigung begehrt (s. bezüglich des Nähern
den rechtlichen Teil). An diesem Begehren ist in der heutigen
Verhandlung festgehalten worden, eventuell wurde das Klage
begehren aufrecht erhalten.
Anderseits hielt die Beklagte an den in Antwort und Duplik
gestellten Begehren fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagte hat in erster Linie Bedenken geäußert, ob die
Klage gemäß Art. 40 und 41 des Bundesgesetzes betreffend Ver
pfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen überhaupt,
wie sie angebracht ist, zulässig wäre; dagegen ist eine förmliche
Einrede diesbezüglich nicht erhoben worden und genügt daher an
dieser Stelle die einfache Bemerkung, daß der vorliegende Rechts
streit während der Liquidation entstanden ist und daher, gemäß
Art. 42 genannten Gesetzes, allerdings direkt an das Bundes
gericht gebracht werden mußte. Im weitern hat die Beklagte die
Klagebegehren 1 und 2 in formeller Beziehung beanstandet. Nun
ist richtig, daß dieselben die verlangte Summe nicht angeben; hin
gegen wird im Kontexte der Klageeingabe diese Summe auf
4000 Fr., eventuell nach richterlichem Ermessen, festgestellt und
muß diese Art der Klageformulierung als genügend bezeichnet
werden. Übrigens wurde auch in dieser Beziehung eine förmliche
Einrede nicht erhoben. Wenn die Beklagte endlich behauptet hat,
daß die Haftpflichtgesetzgebung in casu nicht Anwendung finden
könne, so ist dieses Anbringen ohne weiters als unbegründet zu
bezeichnen (s. Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend Ausdehnung
der Haftpflicht). Daß sie übrigens dem Kläger Schadenersatz
schulde, hat sie selbst anerkannt und auch einen Betrag ausbezahlt;
streitig ist dagegen, ob Kläger über den erhaltenen Betrag hin
aus noch mehr verlangen dürfe. Nun steht vor allem fest, daß
Beklagte die im Insekspital erwachsenen Heilungs und Verpfle
gungskosten sowie die Rechnung des Dr. Seiler bezahlt hat; der
bezügliche Anspruch des Klägers fällt daher ohne weiteres dahin.
Dagegen sind in dieser Rubrik noch streitig die Reisekosten, welche
dem Kläger für Reisen von Brienzwyler nach Bern zu Opera
tionen und Untersuchungen im Inselspital erwachsen sind. Dies
bezüglich ist unbestritten, daß Kläger viermal genannte Reise hin
und zurück machte und auch machen mußte. Für diese Reisen hat
ihm nun die Beklagte zweimal Freibillete behändigt; dagegen
führt Kläger an, daß es nur Billete für die Hinreise gewesen
seien. Da die Beklagte diese Behauptung nicht bestritten hat, kann
dieselbe als richtig betrachtet werden; es sind also dem Kläger
sechs einfache Reisen Brienzwyler Bern zu vergüten. Dabei fällt
noch in Betracht, daß derselbe einmal von der Beklagten resp.
auf deren Rechnung 5 Fr. Reisegeld erhalten hat. Unter diesen
Umständen erscheint es angemessen, dem Kläger für Reise
kosten und bezüglichen Unterhalt einen Beitrag von 50 Fr. ab
züglich der genannten 5 Fr. 45 Fr. zuzusprechen. Im weitern
ist die Entschädigung für vorübergehende und gänzliche Erwerbs
unfähigkeit zu bestimmen. In dieser Beziehung ist zunächst streitig,
welchen Verdienst der Kläger vor dem Unfall gehabt habe. Daß
er zwar von der beklagten Bahngesellschaft einen Monatsgehalt
von 100 Fr. bezogen habe, ist beiderseits anerkannt; hingegen ist
ebenso anerkannt, daß diese Anstellung bei der Bahn jeweils nur
während der Saison, fünf Monate lang, dauerte, für welche
Kläger nach dem Gesagten 500 Fr. bezog. Streitig ist also, wie
viel der Verdienst des Klägers während der übrigen sieben Monate
des Jahres betragen habe; Kläger führt nämlich an, er habe
während genannter Zeit als Schnitzler 3 Fr. 50 Cts. per Tag
und per Monat rund 100 Fr., verdient, und hätte auch sonst
etwa bei einer andern Eisenbahn den gleichen Betrag verdienen
können, während umgekehrt Beklagte für die gleiche Zeit nur einen
Monatsverdienst von 60 Fr. und somit für die gedachten sieben
Monate einen Verdienst von 420 Fr. anerkennt. Den Zeugen
aussagen kann entnommen werden, daß Zumstein bei einem sehr
tüchtigen Schnitzlermeister in der Lehre gewesen ist und in seiner
Branche tüchtig war; was sodann seinen Erwerb als Schnitzler
vor dem Unfall betrifft, so veranschlagt ein Zeuge denselben auf
3 Fr. per Tag; zwei äußern sich dahin, daß er 3 Fr. 50 Cts.,
resp. einer wenigstens so viel , verdient habe; ein vierter,
Holzwarenhändler Huggler, glaubt nicht, daß Zumstein bei der
Schnitzlerei auf 3 Fr. 50 Cts. gekommen sei. Zieht man nun in
Betracht, daß Zumstein im Sommer 1892 die Schnitzlerei auf
gab, um bei dem wohl anstrengendern Berufe eines Eisenbahn
arbeiters während fünf Monaten je 90 Fr. zu verdienen, und
dann im Sommer 1893 gleichermaßen einen Lohn von 100 Fr.
bei der Bahn der Schnitzlerei vorzog, ferner auch einige Land
arbeit versah, so ist davon auszugehen, daß er vor dem Unfall
als Schnitzler 3 Fr. per Tag verdient habe, was auf fieben
Monate einen Verdienst von 525 Fr. und so mit den 500 Fr.
vom Eisenbahndienst für ein Jahr rund 1000 Fr. ergeben würde.
Dieser Ansatz ist bei Festsetzung der Entschädigungen zu Grunde
zu legen.
2. Frägt sich im weitern, welche Entschädigung dem Kläger
für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen sei, so fällt zu
nächst in Betracht, daß ihm anerkanntermaßen der Lohn bis Mitte
November ausbezahlt wurde. Dagegen führt Kläger an, er sei von
Mitte November an noch 2½ Monate, bis 1. Februar 1894,
erbeitsunfähig gewesen. Aus dem Berichte des Professor Dr.
Pflüger und Dr. Stegrist, welche den Kläger im Inselspital be
handelt haben, ergibt sich, daß dessen gänzliche Arbeitsunfähigkeit
vom 24. Oktober bis 21. November 1893 und ferner vom
3. Januar bis 1. Februar 1894 dauerte; vom 21. November
1893 an bis 3. Januar 1894, also in der Zwischenzeit zwi
schen der ersten und zweiten Operation, sei Kläger arbeits
fähig gewesen. Indes ist damit nicht gesagt, daß diese Arbeits
fähigkeit eine vollständige, normale gewesen sei, und kann dies
auch nicht wohl angenommen werden; vielmehr ist davon auszu
gehen, daß Kläger in Folge des Unfalls bis zur Heilung 57 Tage
vollständig und vom 21. November 1893 bis 3. Januar 1894
teilweise arbeitsunfähig gewesen sei. Wird ferner in Betracht ge
zogen, daß Kläger während seines Spitalaufenthaltes im Spital
verpflegt wurde und die betreffende Note von der Beklagten bereits
bezahlt ist, so erscheint es gerechtfertigt, dem Kläger für vorüber
gehende Arbeitsunfähigkeit einen Betrag von zusammen 85 Fr.
zuzubilligen.
3. Was sodann die bleibende teilweise Erwerbsunfähigkeit betriff
so liegt diesbezüglich eine Expertise des Professor Dr. M. Dufour
in Lausanne als gerichtlichen Experten vor. Zwar hat derselbe die
Sehschärfe des verletzten Auges nicht selbst geprüft, sondern hat
sich bezüglich derselben au
die Akten gestützt; unter denselben
aber befindet sich namentlich ein Bericht des Dr. Siegrist in Bern
vom 22. März 1894, welcher Zumstein im Inselspital behandelt
hat. Der genannte gerichtliche Experte ist nun davon ausgegan
gen, daß das linke Auge Zumsteins nur noch eine Sehschärfe
von 0,5 habe. Kläger hat das Gutachten Dufours sowohl als
den demselben zu Grunde gelegten Bericht Siegrist angefochten
und noch mit Eingabe vom 8./10. März 1895 u. a. namentlich
auch behauptet, daß die Sehschärfe des verletzten Auges um mehr
als die Hälfte vermindert sei; übrigens mache die noch vorhan
dene Sehschärfe den Kläger nicht arbeitsfähiger als wenn er das
linke Auge gar nicht mehr hätte, und sei sogar das ungleich
große Bild des linken Auges für das scharfe Bild des rechten
Auges störend, u. s. w. Mit Rücksicht darauf beantragt der klä
gerische Vertreter, es sei ein neuer Experte zu ernennen, welcher
die Frage des Verlustes der Erwerbsfähigkeit mit Rücksicht auf
die angebrachten Bemerkungen zu beantworten hätte; eventuell sei
das Gutachten durch den bisherigen Experten in Gemäßheit des
Angebrachten zu ergänzen und derselbe anzufragen, ob er dem
gemäß nicht eine bedeutend größere Invalidität als in seinem
Gutachten (20 bis 25 ¼) annehmen müsse. Indes kann diesem
Begehren nicht entsprochen werden. In der Tat ist dem Experten
seiner Zeit durch den Instruktionsrichter eröffnet worden und war
übrigens selbstverständlich, daß er nötigenfalls den Verletzten
behufs Untersuchung citieren könne; wenn dies nun nicht ge
schehen ist, so liegt der Grund offenbar darin, daß eben der Ex
perte in den Akten genügendes und zuverlässiges Material zur
Beantwortung der gestellten Fragen fand und demgemäß eine
weitere Untersuchung als überflüssig erachtete. Es ist daher mit
dem Gutachten Dufour davon auszugehen, daß die Sehschärfe des
verletzten Auges Zumsteins 0,5 beträgt, also durch den Unfall
um die Hälfte vermindert wurde, und ist von einem weitern be
züglichen Gutachten abzusehen. Diesbezüglich kann auch darauf
verwiesen werden, daß ein vom Kläger beigebrachtes (zwar irrele
vantes) Privatgutachten des Dr. Hegg, datiert 15. März 1895,
eine Sehschärfe von 0,4 konstatiert, also vom Befund Siegrist
immerhin nicht stark abweicht. Im weitern führt aber der gericht
liche Experte aus, daß am betreffenden Auge die Linse zerstört
und der daherige Verlust der Accomodation durch Tragen eines
Staarglases zu ersetzen sei; endlich sei das binoculare Sehen
unwiederbringlich verloren. Was nun die daherige Verminderung
der Erwerbsfähigkeit betreffe, so hänge der Grad derselben natür
lich vom Beruf des Verunglückten ab. Wo dieser Beruf Präzision
der Bewegungen nicht erheische, wie z. B. bei einem Handlanger
und vielleicht auch bei einem Bahnwärter, da werde ein solcher
Defekt des Auges das Weiterkommen des Betroffenen nicht wesent
lich hindern; wo dagegen präzise und rasche Bewegungen erfor
derlich seien, wie bei Handhabung von Axt und Hammer, bei
einem Zimmermann oder Hufschmied, da würden die Folgen des
Unfalls für die Arbeit sehr bedeutend sein und könne ein ge
schickter Arbeiter dadurch zu einem ungeschickten werden. Die
Holzschnitzlerei scheine nun zwischen den genannten Berufsarten die
Mitte zu halten; die Verminderung der Arbeitsfähigkeit durch
den Unfall werde diesbezüglich mehr die Schnelligkeit als die
Qualität der Arbeit betreffen. Nach der in Deutschland allgemein
angewandten Zehenderschen Formel werde der gänzliche Verlust
eines Auges auf ½ der vollen Arbeitsfähigkeit geschätzt; da nun
hier die Sehschärfe auf die Hälfte reduziert sei, so sei begreiflich,
daß Dr. Siegrist in seinem Berichte vom 22. März 1894, eine
Arbeitsunfähigkeit von 17 % angenommen habe. Dagegen seien
auch der Verlust der Accomodation und des binocularen Sehens,
obwohl für den Beruf Zumsteins nicht unentbehrlich, immerhin
zu berücksichtigen. Unter Würdigung aller Umstände könne ange
nommen werden, daß der Unfall die Arbeitsfähigkeit Zumsteins um
20, vielleicht 25 % vermindert habe. Nun hat der Kläger, wie
erwähnt, die Ausführungen dieses Gutachtens zwar in verschiedenen
Punkten angefochten; dagegen sind diese Ausstellungen unbe
gründet und kann, so wenig wie von einer Ergänzung der Ex
pertise, so wenig auch davon die Rede sein, die Resultate der
erhobenen Erpertise in irgend welcher wesentlichen Beziehung zu
bemängeln. Vielmehr entspricht die darin enthaltene Schätzung der
Einbuße Zumsteins an Arbeitsfähigkeit den Verhältnissen sowie
im wesentlichen auch der bundesgerichtlichen Praxis (bezüglich der
selben s. Amtliche Sammlung XVI, S. 545; XVIII, S. 263,
354; Entscheidung in Sachen Pargätzi gegen Graubünden vom
13. Dezember 1894.)
Das Bundesgericht geht nun davon aus, daß die Verminde
rung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf 22 ½
zu veran
schlagen sei; dieser Einbuße an Erwerbsfähigkeit würde ein jähr
licher Verdienstausfall von 225 Fr. entsprechen. Zum Erwerb
einer
Jahresrente in diesem Betrage würde es einer einmaligen
Kapitaleinlage von circa 4275 Fr. bedürfen. Dieser Betrag kann
jedoch nicht voll zugesprochen werden; vielmehr muß mit Rücksicht
auf den gesetzlichen Reduktionsgrund des Zufalls (Art. 5 a
F. H. G.), sowie auf die Vorteile der Kapitalabfindung eine be
deutende Reduktion Platz greifen. Das Bundesgericht hält nun
dafür, daß in casu die Zusprechung einer Entschädigung von
3000 Fr. den Verhältnissen entspreche. Von der gesprochenen
Summe sind bereits (am 17. Mai 1894) bezahlte 1280 Fr.
60 Ets. in Abrechnung zu bringen. Diese Zahlung ist auch bei
der Verzinsung zu berücksichtigen.
Die Rechnung stellt sich daher so:
zugesprochen 45 Fr. 85 Fr. 3000 Fr. Fr. 3130
ab Zahlung vom 17. Mai 1894
1280 60
bleiben: Fr. 1849 40
Was die Kollokation der Forderung des Klägers anbelangt,
so kann das Bundesgericht zur Zeit sich mit derselben nicht be
fassen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Beklagte ist pflichtig, dem Kläger 3130 Fr., abzüglich der
bereits geleisteten 1280 Fr. 60 Cts., zu zahlen, und ist der ganze
Betrag von 3130 Fr. vom 2. Februar 1894 bis 17. Mai glei
chen Jahres und von da an der Betrag von 1849 Fr. 40 Cts.
à 5 % zu verzinsen. Die weitern Begehren des Klägers sind
abgewiesen.