- Urteil vom 27. März 1895 in Sachen
Eheleute Martiny.
A. Durch Urteil vom 6. September 1894 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Die Eheleute Martiny Ofele werden, gestützt auf Art. 45
des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe, gänzlich ge
schieden.
- Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die in Akt. 24
S. 3 bezeichneten Gegenstände, mit Ausnahme des zweitürigen
Kastens, sowie folgende Geschenke: 1 Spiegelschrank, 2 Paar
wollene Fenstervorhänge mit Betthimmel, 1 Bodenteppich und
Unterteppich, 1 Waschkommode mit Marmorplatte und Spiegel
aufsatz, 1 Nachttisch, 1 Hängelampe, 1 Nähstock, 1 Silberplatte
1 ovalen harthölzernen Tisch, 1 Toilettenspiegel, herauszugeben.
Die weiteren Begehren der Klägerin werden abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin die Berufung an
das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei das genannte Urteil
in dem Sinne abzuändern, daß in Dispositiv 2 statt des Satzes:
Die weitern Begehren der Klägerin werden abgewiesen bestimmt
werde: Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 33,000 Fr.
zu bezahlen und die Hälfte der im Kanton Wallis gelegenen
Liegenschaften im Werte von mindestens 50,000 Fr. und die
Hälfte der Fahrhaben zu überlassen, oder, soweit die letztern nicht
teilbar sind, ihr die Hälfte des Wertes zu ersetzen.
Eventuell wird beantragt, den Beklagten zu verpflichten, der
Klägerin einen Unterhaltsbeitrag von jährlich 3000 Fr. zu
bezahlen.
Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Vorinstanz, Appellationskammer des zürcherischen Ober
gerichtes, hat zwischen den Streitparteien, und zwar nach dem
hiefür maßgebenden eidgenössischen Rechte, die gänzliche Scheidung
ausgesprochen; sie hat ferner mit Bezug auf die ökonomischen
Folgen derselben zunächst unter Anwendung des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1891 bestimmt, welches kantonale Güterrecht die
selben beherrsche, und hat dann das betreffende Güterrecht ange
wandt. In dieser Instanz haben nun die Parteien die Scheidung
selbst nicht angefochten; dagegen richtet sich die Berufung gegen
die vorinstanzliche Regelung der ökonomischen Folgen der Schei
dung. Und zwar beschwert sich Rekurrentin in erster Linie wegen
falscher Anwendung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891,
der zufolge die Präjudizialfrage, welches Ehegüterrecht in casu
Platz greife, unrichtig entschieden worden sei; eventuell rekurriert
die gleiche Partei deswegen, weil die Vorinstanz ein Verschulden
des Ehemannes mit Unrecht verneint und daher auch mit Unrecht
ihr keine Entschädigung zugesprochen habe. Was nun die Streitig
keit aus Anwendung des Bundesgesetzes betreffend eivilrechtliche
Verhältnisse betrifft, so hätte dieselbe jedenfalls, gemäß Art. 38
citierten Gesetzes, auf dem Wege resp. nach dem Verfahren für
staatsrechtliche Streitigkeiten an das Bundesgericht gebracht wer
den können; ebenso war aber in casu die Berufung an das
Bundesgericht zulässig. Es handelt sich nämlich im vorliegenden
Falle um Anwendung fraglichen Bundesgesetzes anläßlich einer
Ehescheidungssache; in derselben war aber die eivilrechtliche Be
rufung natürlich möglich und ist denn auch, mit Bezug auf die
Frage des Verschuldens und daheriger Entschädigung, wenigstens
eventuell erklärt worden. Unter diesen Umständen nun wäre es
geradezu zweckwidrig, wenn man in einer und derselben Sache
zwei Prozeduren veranlassen wollte, die eine, staatsrechtliche,
betreffend Anwendung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891,
die andere, civilrechtliche, betreffend Anwendung des Bundesgesetzes
über den Civilstand und die Ehe. Vielmehr liegt hier ein Fall
vor, in welchem für die Entscheidung der Hauptrechtsfrage neben
eidgenössischen auch kantonale Gesetze zur Anwendung kommen,
wobei erstere die Frage der Statutenkollison, letztere vor allem
den materiellen Entscheid beherrschen (Art. 83 O. G.). Die
eventuell gestellte Rechtsfrage betreffend Verschulden ist nach eid
genössischem Recht zu beantworten; das gleiche gilt von der Be
stimmung der für die Entschädigung maßgebenden kantonalen
Gesetzgebung; auch bezüglich der Entschädigungsfrage sodann wäre
das Bundesgericht dann kompetent, wenn es das kantonale Urteil
bezüglich der Verschuldensfrage abänderte. Unter solchen Umständen
ist nun die Berufung als zulässig zu bezeichnen.
2. Zur Sache selbst ist zu bemerken: Der beklagte Ehemann
Martiny war früher und noch zur Zeit der Eingehung der Ehe
Luxemburger; er heiratete die Klägerin im Jahre 1878 in Bern.
Die Eheleute ließen sich darauf in Freiburg, Schweiz, nieder;
daselbst hatte Martiny bis Juni 1880 seine Ausweisschriften
deponiert und betrieb bis September 1880 die dortige Wirtschaft
zum Salmen. Unterm 27. Juni 1880 nahm ihn die Gemeinde
Bovernier, Kantons Wallis, als Bürger auf; die Aufnahme in
das Schweizerbürgerrecht scheint erst später, im Jahre 1881, er
folgt zu sein. Im Jahre 1880 siedelten die Eheleute Martiny
von Freiburg, welches unbestrittenermaßen als ihr erster ehelicher
Wohnsitz zu betrachten ist, nach Zürich über; sie betrieben daselbst
ein unsittliches Gewerbe. In der Folge, speziell seit 1885, war
der Ehemann Martiny vielfach von Zürich abwesend, in Saxon,
während die Frau das Haus in Zürich leitete; daß jedoch der
Ehemann im Wallis, seinem nunmehrigen Heimatkanion, förmlich
Wohnsitz genommen und in Zürich nur ein Geschäftsdomizil bei
behalten habe, ist nicht behauptet worden und geht auch aus den
Akten nicht mit genügender Sicherheit hervor; insbesondere ist
auch anzunehmen, daß Martiny zur Zeit der Klageerhebung in
Zürich domiziliert gewesen sei, indem sonst die dortigen Gerichte
in der Scheidungssache gar nicht kompetent gewesen wären
(Art. 43 Bundesgesitz, betreffend Civilstand und Ehe). Es ist
also davon auszugehen, daß die Eheleute Martiny ihr erstes ehe
liches Domizil in Freiburg gehabt haben und dann als schwei
zerische Niedergelassene in Zürich lebten. Selbst wenn übrigens
angenommen werden müßte, daß der Ehemann seinen Wohnsitz
von Zürich nach Saxon verlegt hätte und somit infolge Über
siedlung in seinen Heimatkanton aufhörte, schweizerischer Nieder
gelassener zu sein, so wäre dies mit Bezug auf das innere eheliche
Güterrecht dann ohne Bedeutung, wenn dasselbe in casu durch
Art. 19, Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 beherrscht
wird. Gemäß genanntem Artikel ist es nämlich mit Bezug auf
das einmal begründete interne eheliche Güterrecht ohne Bedeutung
wenn Ehegatten in der Folge ihren Wohnsitz in den Heimat
kanton verlegen, und bleibt trotz eines solchen Wohnsitzwechsels,
vorbehältlich des Art. 20 h. l., das Recht des ersten ehelichen
Wohnsitzes maßgebend. Nach dem Gesagten muß zunächst unter
sucht werden, ob das interne eheliche Güterrecht der Eheleute
Martiny dem Art. 19 Abs. 1 cit. untersteht.
3. Nun ist in erster Linie gar nicht bestritten worden, daß
die Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten gegenüber Dritten ganz
allgemein nach dem durch das Bundesgesetz vorgeschriebenen Rechte
des jeweiligen ehelichen Wohnsitzes zu beurteilen sind, diese Vor
schrift bezieht sich, wie kaum bestritten werden kann, auf alle
Ehen von Niedergelassenen, mögen selbe vor oder nach Inkraft
treten des Bundesgesetzes (1. Juli 1892) abgeschlossen worden
sein. Es ist dies übrigens hierorts unbestritten geblieben; im
fernern steht fest, daß die Fakultät der Erklärung des Art. 20
laut Art. 37, sich auch auf die vor genanntem Datum einge
gangenen Ehen bezieht. Streitig ist dagegen hierorts die weitere
Frage, ob Art. 19 Abs. 1 cit., wonach das interne eheliche
Güterrecht, Art. 20 cit. vorbehalten, für die ganze Dauer der
Ehe vom Rechte des ersten ehelichen Wohnsitzes beherrscht wird,
auch alle am 1. Juli 1892 bereits bestandenen Ehen ergreife.
Bejahendenfalls würden dieselben seit dem Zeitpunkt des Inkraft
tretens des Gesetzes dem Rechte des ersten ehelichen Wohnsitzes
unterstellt; sie würden dieses Recht, falls es schon vor dem Ge
setze ihr Güterrecht beherrschte, seit dem Gesetze unwandelbar bei
behalten; wenn sie dagegen vor dem Gesetze einem andern Rechte
unterständen, so würden sie zufolge des neuen Gesetzes dem Rechte
des ersten ehelichen Wohnsitzes unterstellt und würden dann das
selbe (Art. 20 cit. natürlich immer vorbehalten) unwandelbar
beibehalten. Frägt sich aber, was durch das Bundesgesetz gewollt
sei, so ist die Rückwirkung des Art. 19 Abs. 1, als im Willen
des Gesetzes liegend, zu bezeichnen. Zwar ist weder in Art. 19
Abs. 1 noch sonst im Gesetze ausdrücklich und speziell vorge
schrieben, daß das innere Güterrecht der vor dem 1. Juli 1892
abgeschlossenen Ehen vom Rechte des ersten ehelichen Wohnsitzes
beherrscht werde; vielmehr besteht punkto Rückwirkung der güter
rechtlichen Bestimmungen des Gesetzes nur die besondere Vor
schrift des Art. 37 h. 1. Hingegen ist es, wenn auch wünschbar,
so doch nicht nötig, daß die Rückwirkung immer ausdrücklich
vorgeschrieben werde; vielmehr kann dieselbe sich sehr wohl aus
den Umständen als gewollt ergeben (Windscheid, Pandekten I,
S. 74). Dies trifft nun hier zu. In der Tat ging der Zweck
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 dahin, dem im inter
kantonalen Privatrechte bestehenden anerkannt unhaltbaren Zu
stande der Rechtsunsicherheit soweit möglich ein Ende zu machen.
Dieser Zweck wäre nun speziell mit Bezug auf das interne ehe
liche Güterrecht insoweit als erreicht zu betrachten, wenn vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes an alle bestehen
den Ehen unter das genannte Gesetz fallen, speziell auch dem
Art. 19 Abs. 1 desselben unterstellt würden. Anders würde sich
die Sache verhalten, sobald man genanntes Alinea des Art. 19
nur auf die seit 1. Juli 1892 abgeschlossenen Ehen beziehen,
somit die früher abgeschlossenen unter dem frühern Rechte belassen
und die Rückwirkung des neuen Rechtes negieren würde. In
diesem Falle würden seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes und
noch auf lange Zeit mit Bezug auf das interne Güterrecht zwei
Klassen von Ehen bestehen: Die vor dem 1. Juli 1892 abge
schlossenen, welche (zum mindesten bezüglich der vor genanntem
Datum stattgefundenen Akte) dem frühern Rechte unterständen,
und die seit 1. Juli 1892 abgeschlossenen, welche durch das neue
Recht beherrscht würden. Das aber war der Wille des Bundes
gesetzes nicht; Art. 1 desselben schreibt denn auch vor, daß die
personen , familien und erbrechtlichen Bestimmungen des Civil
rechtes eines Kantons auf die Niedergelassenen und Aufenthalter
nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesgesetzes Anwendung
finden, ohne daß irgendwo bezüglich der frühern Ehen punkto
internes Güterrecht eine Ausnahme gemacht würde, (vrgl. auch
Art. 2 h. 1.). Zu beachten ist auch, daß nach Art. 39 h. I. auf
- Juli 1892 alle dem Bundesgesetze widersprechenden Bestim
mungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung, sowie
der Konkordate aufgehoben sind; es bestehen also die betreffenden
Bestimmungen nicht etwa bezüglich der Ehen aus der Zeit vor
dem Bundesgesetze weiter, sondern sie sind überhaupt allgemein,
bezüglich aller Ehen, vom 1. Juli 1892 an außer Kraft erklärt.
Diese Ansicht, daß dem Art. 19 Abs. 1 rückwirkende Kraft auf alle
bestehenden Ehen beizumessen sei, ist denn auch zunächst im Kreis
schreiben des Bundesrates vom 28. Juni 1892 und dann in der
Doktrin (Heusler in der Zeitschrift für schweizerisches
Recht XII, S. 39; Escher, das interkantonale schwei
zerische Privatrecht, Zürich 1895, S. 193 u. f.) und in
der Praxis mehrfach vertreten worden (siehe Handelsrechtliche
Entscheidungen XIII, S. 129, in Sachen Henneberg). In
genannter Sache Henneberg vertritt die Appellationskammer des
zürcherischen Obergerichtes, wie auch im heute angefochtenen C
scheide wieder, die Ansicht, daß Normen betreffend die örtliche
Kollision der Statuten keine materiellen Rechtsgrundsätze, sondern
vielmehr Anweisungen an den Richter enthalten, welches Recht
er im gegebenen Falle seinem Entscheide zu Grunde zu legen
habe; solchen Anweisungen wohne aber wie Prozeßgesetzen rück
wirkende Kraft inne. Nun ist gegen die Annahme der Rückwir
kung zwar auch angebracht worden, daß Art. 37 h. l. durch
spezielle Bestimmung die Befugnis des Art. 20 auch den zur
Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits verehelichten Personen
eingeräumt habe; diese spezielle Bestimmung wäre unnötig gewesen,
wenn die Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 schon nach der allgemeinen
Intention des Gesetzes rückwirken auch auf frühere Ehen hätten
Anwendung finden sollen. Statt dessen sei eben durch Art. 37
die Rückwirkung ausnahmsweise, bezüglich des Art. 20, vorge
schrieben; dagegen fehle eine ähnliche Bestimmung bezüglich des
rt. 19 Abs. 1. Es sei daher die Rückwirkung desselben nicht
als gewollt anzunehmen. Indes ist diese Argumentation doch nicht
durchschlagend. Vielmehr ist ein genügender Grund nicht ersicht
lich, weswegen das interkantonale Güterrecht des Bundesgesetzes
bezüglich der innern Seite des Güterrechtsverhältnisses, einzig nur
in Betreff der Fakultät des Art. 20, und nicht auch in den
brigen Beziehungen, speziell mit Hinsicht auf Art. 19 Abs. 1
die frühern Ehen ergreifen sollte. Diesbezüglich mag bemerkt wer
den: Die Rückwirkung des Art. 20 soll die Möglichkeit gewähren,
daß Ehegatten bei Vornahme eines Wohnsitzwechsels unter ge
wissen Bedingungen, trotz der Spaltung des ehelichen Güterrechtes
nach seiner inneren und äußeren Seite, das ganze güterrechtliche
Verhältnis einem einzigen Rechte sollen unterstellen können.
Art. 37 cit. sodann verfolgt, obschon dies nicht ausdrücklich ge
sagt ist, nur den Zweck, den vor dem 1. Juli 1892 verehelichten
Personen auch ohne den in Art. 20 cit. vorgesehenen Wohnsitz
wechsel die Möglichkeit zu gewähren, durch gemeinsame Erklärung
das gesamte Güterrechtsverhältnis dem einen Wohnsitzrechte zu
unterstellen. Es kann also aus Art. 37 nicht e contrario
folgert werden, daß Art. 19 Abs. 1 mangels ausdrücklicher Be
stimmung rückwirkende Kraft nicht haben könne, dies um
weniger, als genannter Artikel in den Übergangsbestimmungen
steht und dieselben sich doch nur mit Rechtsverhältnissen befassen,
welche das Gesetz selbst regelt.
4. Ist aber Art. 19 Abs. 1 rückwirkend auf die vor 1. Juli
1892 abgeschlossenen Ehen anzuwenden, so ergibt sich im weitern,
daß Freiburg der erste Wohnsitz der Eheleute Martiny war und
also die Güterrechtsverhältnisse derselben unter einander, mangels
gegenteiliger Erklärung (Art. 37) sich nach dem dortigen, also
freiburgischem, Rechte bestimmen. Diesbezüglich ist zwar einge
wendet worden, daß die Eheleute Martiny während ihres Aufent
haltes in Freiburg noch Luxemburger, nicht Schweizer, und daher
auch nicht schweizerische Niedergelassene gewesen seien. Indes fällt
dies außer Betracht. Es bleibt eben trotzdem wahr, daß Freiburg
der erste eheliche Wohnsitz, speziell auch der erste schweizerische
Wohnsitz der Eheleute Martiny gewesen ist. Daran kann der
Umstand nichts ändern, daß genannte Eheleute jedenfalls während
eines Teils und vielleicht während der ganzen Dauer ihres frei
burgischen Aufenthaltes Luxemburger gewesen sind; vielmehr können
sie resp. kann einer der Eheteile, nachdem sie Schweizer geworden,
aus der frühern Qualität als Ausländer hierorts keine Rechte
ableiten.
5. Im weitern hat die Klägerin zwar angeführt, daß selbst
bei Anwendung des freiburgischen Rechtes das innere Güterrecht
der Eheleute Martiny in casu materiell durch das luxemburgische
als das gewesene Heimatrecht, oder das Walliser Recht als gegen
wärtiges Heimatrecht genannter Eheleute bestimmt werde. Wenn
nämlich Art. 19 Abs. 1 cit. das Recht des ersten ehelichen Wohn
sitzes als maßgebend erkläre, so meine er damit dieses Recht in
seinem ganzen Umfange mit Inbegriff der darin enthaltenen
Normen punkto Statutenkollision; nun gingen aber dieselben da
hin, daß das eheliche Güterrecht überhaupt durch das Heimatrecht
beherrscht werde. Zur Begründung wird auf Art. 3 des frei
burgischen Code civil verwiesen, wonach im Kanton angesessene
Fremde in Betreff ihres Standes und ihrer Fähigkeit zu den
bürgerlichen Rechtsgeschäften (état et capacité aux actes de la
vie civile) den Gesetzen des Landes ihrer Herkunft unterworfen
seien. Umgekehrt behauptet der Beklagte, daß Art. 19 Abs. 1 cit.
das materielle Recht des Kantons Freiburg mit Ausschluß der
Statutenregelung im Auge habe, und übrigens Art. 3 des frei
burgischen Civilgesetzbuches sich nicht auf das eheliche Güterrecht
beziehe. Die Frage nun, ob Art. 19 Abs. 1 das innere Güter
rechtsverhältnis dem materiellen Rechte des ersten ehelichen Wohn
sitzes, oder aber dem durch das dortige interkantonale Privatrecht
bezeichneten Rechte habe unterwerfen wollen, ist zweifellos eine
Frage des eidgenössischen Rechtes; das Bundesgericht ist daher
zu deren Behandlung kompetent. Sie ist aber, in Abweichung vom
obergerichtlichen Urteil, dahin zu beantworten, daß Art. 19 Abs. 1
auf das Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes in seinem ganzen
Umfange habe verweisen wollen. Dazu gehört aber auch die das
interne Güterrecht beschlagende Statutenregelung; auch diese ist
also im Sinne des Art. 19 Abs. 1 zu berücksichtigen. Wenn
daher das interkantonale Privatrecht des ersten ehelichen Wohn
sitzes dahin geht, daß unter gewissen Bedingungen nicht das
materielle Recht desselben Ortes, sondern irgend ein anderes,
etwa das Heimatrecht für die inneren Güterrechtsverhältnisse
maßgebend sein soll, so ist im betreffenden Falle gemäß dem durch
das Bundesgesetz bezeichneten Rechte des ersten ehelichen Wohn
sitzes materiell dieses andere, durch das erstere designierte Recht
zur Anwendung zu bringen; dasselbe erscheint insofern es seine
Geltung auf die Gesetzgebung des ersten ehelichen Wohnsitzes
zurückführt, gewissermaßen als Bestandteil des Rechts des ersten
ehelichen Wohnsitzes. Daraus ergibt sich, daß in Abweichung von
den bezüglichen Ausführungen des angefochtenen Entscheides,
allerdings untersucht werden mußte, ob das freiburgische Recht
in casu das innere Güterrechtsverhältnis der Ehe Martiny ge
mäß seinen eigenen materiellen Bestimmungen beurteilt wissen
wollte, oder ob es selber diesbezüglich die Anwendung eines frem
den Rechtes vorschreibt.
6. Nun hat aber die Vorinstanz, wenn auch nicht in prinzi
paliter, so doch in eventueller Form die erwähnte Frage geprüft;
sie hat dieselbe dahin beantwortet, daß für das eheliche Güterrecht
nach freiburgischer Gesetzgebung nicht das Heimatprinzip, sondern
das Territorialprinzip gelte, und Art. 3 des freiburgischen bürger
lichen Gesetzbuches sich gar nicht auf die Güterrechtsverhältnisse
der Ehegatten beziehe. Auch von diesem Gesichtspunkte aus zieht
die Vorinstanz den Schluß, daß von Anwendung des Heimat
rechtes nicht die Rede sein könne. Das Bundesgericht ist nun
nicht kompetent, diese Frage der Anwendung des kantonalen
Gesetzesrechtes nachzuprüfen; es muß schon aus diesem Grunde
beim bezüglichen Entscheide sein Verbleiben haben. Immerhin
mag bemerkt werden, daß die erwähnte Auslegung des Art. 3
der Doktrin und Praxis des französischen Rechtes entspricht
(siehe Demolombe I, S. 76 78; 81, 83; Aubry und Rau I,
177 179; Huber, System des schweizerischen Privat
rechts I, S. 87.
7. Nach dem Gesagten steht fest, daß das angefochtene Urteil,
insofern es die Regelung der internen ehelichen Güterrechtsver
hältnisse materiell nach freiburgischem Rechte beurteilt, zu bestä
tigen und das hiegegen gerichtete Hauptbegehren der Berufungs
klägerin abzuweisen ist. Nun hat die Klägerin zwar eventuell
noch in dieser Instanz eine Entschädigung beansprucht; sie be
ründet aber dies Begehren damit, daß der Beklagte die Schuld
oder doch die Hauptschuld an der Zerrüttung der Ehe trage.
In dieser Beziehung hat jedoch die Vorinstanz ausgeführt, daß
ein solches eventuelles Begehren um Entschädigung vor der ersten
Instanz (Bezirksgericht Zürich) nicht gestellt und vor zweiter
Instanz prozessualisch nicht mehr zulässig sei. Demnach hat sie
das Entschädigungsbegehren schon aus Gründen des kantonalen
Prozeßrechtes abgewiesen. Das Bundesgericht hat nun nach be
kanntem Grundsatze nicht nachzuprüfen, ob kantonales Recht,
speziell kantonales Prozeßrecht, von den kantonalen Gerichten
richtig ausgelegt und angewendet worden sei. Es ist daher das
angefochtene Urteil auch in diesem Punkte einfach zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und es hat
in allen Teilen beim Urteil der Appellationskammer des Ober
gerichtes des Kantons Zürich vom 6. September 1894 sein
Bewenden.