- Urteil vom 26. Oktober 1894 in Sachen
Bernische Bodenkreditanstalt in Liquidation gegen
Bank in Zofingen.
A. Mit Urteil vom 17. Mai 1894 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Der Klägerin,
Bank in Zofingen, wird ihr erstes Klagebegehren zugesprochen,
und es wird die Beklagte, Bernische Bodenkreditanstalt in Liqui
dation, ihr gegenüber zu den Kosten des Prozesses verurteilt, be
stimmmt auf 921 Fr. 15 Cts.,
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht mit der Erklärung, daß dasselbe insoweit an
gefochten werde, als der Bank in Zofingen ihr erstes Klagebe
gehren unter Kostenfolge zugesprochen wurde, und daß Abänderung
im Sinne der Abweisung desselben verlangt werde, unter Kosten
folge.
In der heutigen Verhandlung wiederholt der Anwalt der Re
kurrentin diesen Antrag. Der Anwalt der Rekursbeklagten bean
tragt Abweisung des Rekurses und Bestätigung des angefochtenen
Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Aus einem Syndikat zur Übernahme von Prioritätsaktien der
Bernischen Bodenkreditanstalt schuldete die Allgemeine Kreditbank
in Basel der Bank in Zofingen auf Ende Oktober 152,962 Fr.
20 Cts., zinsbar zu 6%, und es hafteten der Gläubigerin für
diese Forderung als Faustpfand in ihrem Besitze befindliche, der
Schuldnerin gehörende 700 Prioritäts und 350 Stammaktien
der Bernischen Bodenkreditanstalt. Im Monat November darauf
gab der Direktor der Allgemeinen Kreditbank dem Präsidenten
der Bank in Zofingen die Erklärung ab, daß er diese bei ihr
liegenden 700 Prioritäts und 350 Stammaktien der Bernischen
Bodenkreditanstalt auf den 20. Dezember 1891 verkauft habe,
und daß diese Anstalt, Filiale Basel, sich der Bank in Zofingen
gegenüber verpflichten werde, ihr die auf den genannten Termin
noch schuldige Summe von circa 155,000 Fr. gegen Aushän
digung jener Aktien zu bezahlen. Er fügte bei, daß die Bernische
Bodenkreditanstalt ihrerseits einen soliden Käufer gefunden habe,
der jedoch nicht genannt sein wolle; die Bank in Zofingen könne
sich aber wohl mit der Garantie der Bernischen Bodenkreditanstalt
begnügen. Gestützt auf diese Erklärung schrieb die Klägerin am
- November 1891 der Beklagten, Berner Bodenkreditanstalt,
Filiale Basel: Die Allgemeine Kreditbank in Basel hat bei
uns in Depot 700 Stück Prioritätsäktien und 350 Stück Stamm
aktien Ihrer Anstalt, die sie, Wert 20. Dezember, verkauft hat
und gegen deren Auslieferung der darauf haftende Betrag von
iirea 155,000 Fr. (die genaue Abrechnung, Wert 20. Dezember,
wird rechtzeitig erfolgen) durch Sie an uns vergütet werden soll.
Wir ersuchen Sie nun, uns am Montag zu bestätigen, daß Sie
die Verpflichtung übernehmen, am 20. Dezember obige Summe
für Rechnung der Allgemeinen Kreditbank an uns zu bezahlen,
wogegen wir Ihnen dann die oben benannten Titel ausliefern
werden. Wir werden Ihnen seiner Zeit Weisung erteilen, an wen
die Zahlung zu geschehen hat. Die Beklagte antwortete am
- November: Wir empfingen Ihr Geehrtes vom 7. dies und
bestätigen Ihnen hiedurch, daß wir die bei Ihnen für Rechnung
der Allgemeinen Kreditbank deponierten 700 Prioritätsaktien und
350 Stammaktien der Bernischen Bodenkreditanstalt am 20. De
zember gegen Vergütung von eirea 155,000 Fr. von Ihnen be
ziehen werden. Wir gewärtigen Lieferung der erwähnten Titel
auf den genannten Zeitpunkt und Instruktionen betreffend des
Gegenwertes. Am 13. November schrieb die Klägerin der Be
klagten, sie habe von dem Inhalt ihres Schreibens vom 10. No
vember Vormerk genommen, und ersuchte sie zugleich, ihr zu be
stätigen, daß für die fraglichen Titel ein wirklicher Käufer vor
handen sei, an den dieselben durch die Allgemeine Kreditbank ver
kauft worden seien und der nicht genannt sein wolle. Von der
Allgemeinen Kreditbauk verlangte der Präsident der klägerischen
Bank gleichzeitig konfidentielle Nennung dieses Käufers. Er schrieb
dabei wörtlich: Ich kann dem Verwaltungsrat Ihr Gesuch um
Verschiebung bis zum 20. Dezember nur unter dieser Bedingung
empfehlen. Ebenfalls am 13. November versicherte die Beklagte
(Filiale Basel) der Klägerin auf Verlangen der Allgemeinen
Kreditbank, daß die am 20. Dezember gegen ihre (der Beklagten)
Zahlung von circa 155,000 Fr. von der Klägerin zu beziehen
den 700 Prioritäts und 350 Stammaktien der Bernischen Boden
kreditanstalt für Rechnung eines soliden Käufers, der jedoch nicht
genannt sein wolle, übernommen werden, und am 14. November
schrieb sie der Klägerin als Antwort auf das Schreiben der letz
tern vom 13. November: Wir empfingen Ihr w. Gestriges und
bestätigen Ihnen andurch nach Wunsch, daß die am 20. Dezember
zu beziehenden 700 Stück Prioritätsaktien und 350 Stamm
Zahlung von circa 155,000 Fr.aktien unserer Anstalt gegen
von einem soliden Käufer, dessen Namen indessen verschwiegen
werden muß, übernommen werden. Am 11. Dezember 1891
stellte die Klägerin der Allgemeinen Kreditbank Abrechnung zu,
- Dezember die Summe von
wonach ihr die letztere auf
war. Zugleich zeigte sie ihr an,
154,331 Fr. 10 Ets. schuldig
daß sie die bei ihr hinterlegten Titel der Bernischen Bodenkredit
anstalt dieser auf 20. Dezember bei der Bank in Basel gegen Be
zahlung von 154,500 Fr. zur Verfügung stellen werde, mit der
Bemerkung, die kleine Differenz von 268 Fr. 90 Cts. werde sie
der Allgemeinen Kreditbank nach Abwicklung der Sache vergüten.
Am gleichen Tage schrieb die Klägerin der Beklagten (Filiale Basel):
Bezugnehmend auf Ihre Geehrten vom 10. und 14. dies teilen
wir Ihnen mit, daß wir die, Wert 20. Dezember, an Sie ver
kauften 700 Stück Prioritäts und 350 Stammaktien Ihres
Institutes an die Bank in Basel einsenden werden, mit der Wei
sung, Ihnen diese Titel gegen Vergütung von 154,500 Fr. zu
unsern Gunsten, abzuliefern, u. s. w., worauf die Beklagte am
14. Dezember antwortete, sie werde obige Titel auf den 20. De
zember bei genanntem Institute beziehen. Am 20. Dezember stan
den diese Titel bei der Bank in Basel zur Verfügung der Be
klagten; letztere löste sie jedoch nicht aus, sondern erklärte nicht
bezahlen zu können. Am 20. Dezember, nach der Flucht der
Direktoren der Allgemeinen Kreditbank in Basel, waren die
Prioritätsaktien der Bernischen Bodenkreditanstalt auf 20 Fr. und
die Stammaktien auf 10 15 Fr. gesunken und wurden durch
den erfolgenden Zusammenbruch der letztern völlig wertlos.
2. Mit Klage vom 18. Juli 1892 stellte die Klägerin gegenüber
der Bernischen Bodenkreditanstalt in Liquidation das Rechtsbe
gehren, dieselbe sei zu verurteilen, der Klägerin gegen Auslieferung
der 700 Stück Prioritätsaktien und 350 Stück Stammaktien der
Bernischen Bodenkreditanstalt den auf 20./21. Dezember 1891
fälligen Betrag von 154,331 Fr. 10 Cts. nebst Zins zu 5 %
seit 22. Dezember gleichen Jahres zu bezahlen, eventuell sei die
Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Schaden zu ersetzen,
der dieser letztern aus dem Verhalten der erstern entstanden sei
und sich auf die Summe von 154,331 Fr. 10 Cts. nebst Zins
zu 5% seit 22. Dezember 1891 belaufe. Die Klägerin behaup
tete, aus den oben angeführten Tatsachen ergebe sich, daß die
Beklagte vertraglich verpflichtet gewesen sei, ihr gegen Aushändi
gung der erwähnten Titel 154,331 Fr. 10 Cts. zu bezahlen, sie
sei daher dem ersten Rechtsbegehren gemäß zu verurteilen. Even
tuell sei die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten im
Betrage von 154,331 Fr. 10 Cts. geschädigt worden, indem sie
insbesondere durch das Versprechen der Beklagten, die Aktien am
20. Dezember 1891 auszulösen, genötigt gewesen sei, diese bis
zum genannten Zeitpunkte zu ihrer Verfügung zu halten. Da
mals seien die Aktien völlig wertlos geworden, während Klägerin
dieselben noch im November gleichen Jahres ohne Verlust hätte ver
kaufen können. Der Schaden sei überdies auch dadurch verursacht
worden, daß sich die Beklagte geweigert habe, ihren Hintermann
zu nennen; hätte Klägerin denselben gekannt, so hätte sie sich
auch von diesem Deckung verschaffen können. Die Beklagte bean
tragte Abweisung der Klage und verlangte für den Fall, als die
Forderung der Klägerin gutgeheißen würde, Anweisung derselben
nach den Bestimmungen des von der Beklagten abgeschlossenen
Nachlaßvertrages, welchem eventuellen Begehren sich die Klägerin
unterzog. Für die Abweisung der Klage machte die Beklagte
geltend: Die Bernische Bodenkreditanstalt habe die in Frage ste
henden Aktien nicht gekauft; ein solcher Kauf wäre übrigens nach
Art. 17 und 628 O. R. nichtig. Ein Kommissionskauf liege eben
falls nicht vor, und sei denn auch von Seite der Klägerin nicht
behauptet worden; die Beklagte habe nicht in eigenem Namen
für Rechnung eines Andern den Einkauf übernommen; läge aber
auch ein Kommissionsgeschäft vor, so wären gleichwohl die Vor
aussetzungen des Art. 446 O. R. nicht vorhanden, da der Klä
gerin bekannt gewesen sei, daß die Aktien durch einen Dritten
gekauft worden und sie sich selbst mit der Allgemeinen Kreditbank
in's Benehmen gesetzt habe, um dessen Namen zu erfahren.
Wollte man klägerischerseits auf einen Garantievertrag, beziehungs
weise auf eine Bürgschaft abstellen, so würde die Garantie oder
Bürgschaft sich auf die Zahlungsfähigkeit des Dritten, des wirk
lichen Käufers, beziehen. Zur Eingehung einer solchen Bürgschaft
fehlte aber den Organen der Bodenkreditanstalt und dem Direktor
der Basler Filiale die Kompetenz; nach 9 der Statuten habe
sich die Bodenkreditanstalt mit der Eingehung von Bürgschaften
oder Garantie für Dritte nicht befassen dürfen. Es liege ein ein
facher, und zwar unentgeltlicher Auftrag vor, nämlich der Auf
trag der Klägerin an die Filiale Basel, von einem Dritten eine
Vermögensleistung zu erheben und solche dem Auftraggeber zu
überweisen. Diesen Auftrag habe nun die Filiale Basel, soweit
es an ihr gelegen sei, korrekt ausgeführt. Es sei daher weder das
Hauptbegehren noch die eventuell gestellte Schadenersatzforderung
begründet. In der Replik führte die Klägerin noch an: Nach
32 der Statuten der Bernischen Bodenkreditanstalt sei die Ver
tretung derselben nach Außen ihren Direktoren ohne Beschränkung
ihrer Kompetenzen zugestanden; auch falle das abgeschlossene
Geschäft in den Geschäftskreis der Bernischen Bodenkreditanstalt,
deren Statuten in 9 litt. e den An und Verkauf von Wert
papieren für eigene oder fremde Nechnung vorsehe. Vorliegend
habe man es nun mit nichts anderm, als einem Kauf der frag
lichen Aktien, und zwar einem Kommissionskauf zu tun. Auch
das in Art. 628 O. R. enthaltene Verbot der Erwerbung eigener
Aktien stehe der Klage nicht entgegen; denn die Beklagte habe
die Aktien nicht für sich, sondern für Rechnung eines Dritten
erworben, welches Geschäft nicht unter das Verbot des Art. 628
O. R. falle und zum Geschäftskreis der Beklagten gehört habe
eventuell würde die Ausnahmebestimmung Art. 628 Ziffer 4
vorliegen.
3. Das Urteil der Vorinstanz, mit welchem das Hauptbegehren
der Klägerin gutgeheißen worden ist, beruht im wesentlichen auf
folgenden Erwägungen: Um einen zwischen den streitenden Par
teien abgeschlossenen Kaufvertrag könne es sich vorliegend nicht
handeln; wenn auch Klägerin in der Replik sich auf diese recht
liche Grundlage gestützt habe, so stehe doch die Klage selbst nicht
auf dem Boden einer Kaufpreisforderung, und es habe den An
schein, als habe die Klägerin die rechtliche Qualifikation dem
Richter von vornherein überlassen wollen. Abgesehen nun davon,
daß mit Bezug auf das in Frage stehende Geschäft in der Kor
respondenz bloß einmal und erst in dem Briefe der Klägerin
vom 11. Dezember 1891, von einem Verkaufe der Aktien an die
Beklagte die Rede sei, lassen auch die prozessualischen Tatsachen
die Annahme eines solchen Kaufsgeschäftes zwischen den Parteien
nicht zu. Mit einer solchen Annahme wäre schwer vereinbar,
daß Klägerin sich selbst in der Klage nicht als Eigentümer, son
dern als Faustpfandgläubiger der Aktien hinstelle, und nicht etwa
behaupte, daß es sich um exekutionsweise Veräußerung derselben
handle. Klägerin baue sodann ihre Konstruktion des Rechtsver
hältnisses selbst auf die Erklärung des Direktors der Allgemeinen
Kreditbank in Basel, daß diese die fraglichen Aktien der Beklagten
verkauft habe. Auf dem gleichen Boden stehe auch die zwischen
den Parteien und mit der Allgemeinen Kreditbank geführte Kor
respondenz, insbesondere die Schreiben der Klägerin an die Be
klagte vom 7. und 13. November 1891. Sowohl der Mitkontra
hentin als auch Dritten gegenüber habe sich also die Klägerin
bei Abschluß des Geschäftes immer auf den Standpunkt gestellt,
daß die Allgemeine Kreditbank die Aktien verkauft habe. Der
Inhalt der von der Beklagten der Klägerin gegenüber eingegan
genen Verpflichtung bestehe vielmehr darin, daß die Beklagte die
Schuld der Allgemeinen Kreditbank übernommen habe, sei es,
daß sie als Schuldnerin an deren Stelle, sei es, daß sie neben
diese getreten sei; es habe sich also um die Übernahme einer
fremden Schuld durch die Beklagte gehandelt, wobei diese in
gleicher Weise verpflichtet worden sei, wie die ursprüngliche
Schuldnerin. Die von der Beklagten erhobenen Schutzbehauptungen
erweisen sich als unstichhaltig. Friedrich Herzig, der als Direktor
der Basler Filiale die maßgebende Korrespondenz für die Beklagte
unterschrieben hatte, sei als solcher im Handelsregister eingetragen
und habe nach den eigenen Angaben der Beklagten diese durch
seine Unterschrift gültig verpflichten können. Möge daher auch
durch die Statuten der Geschäftskreis der Bodenkreditanstalt ein
beschränkter gewesen sein und das vorliegende Geschäft zu den
statutarischen nicht gehört haben, so könne dieser Umstand der
Klägerin jedenfalls nicht entgegengehalten werden, weil diese sich
in gutem Glauben befunden habe, was von der Beklagten wohl
bestritten, aber nicht widerlegt worden sei. Das Verbot des Er
werbes eigener Aktien könne hier schon deswegen keine Rolle
spielen, weil die Beklagte die Aktien nicht auf eigene Rechnung
sondern auf Rechnung eines Dritten erworben, und somit ein
Geschäft abgeschlossen habe, das nach 9 litt. e der Statuten
zum Geschäftskreis der Bernischen Bodenkreditanstalt gehörte und
von dem Verbote des Erwerbes eigener Aktien deshalb nach
Art. 628 Ziffer 4 O. R. nicht betroffen werde.
4. In rechtlicher Beziehung ist der Vorinstanz darin beizu
stimmen, daß von einem zwischen der Klägerin als Verkäuferin
und der Beklagten als Käuferin abgeschlossenen Kaufvertrage über
die in Rede stehenden Titel nicht gesprochen werden kann. Nichts
deutet darauf hin, daß die klägerische Bank, welche diese Titel
nicht etwa zu Eigentum, sondern lediglich als Faustpfandgläubi
gerin besaß, an die Beklagte habe verkaufen wollen. Vielmehr
steht fest, daß der Direktor der Allgemeinen Kreditbank in Basel,
welcher die Titel eigentümlich gehörten, und von welcher sie die
Klägerin zu Faustpfand erhalten hatte, dem Direktor dieser letz
tern erklärt hat, daß er dieselben auf 20. Dezember 1891 ver
kauft habe, und daß die Beklagte (Filiale Basel) sich verpflichten
werde, ihr die auf den genannten Termin schuldige Summe gegen
Aushändigung jener Aktien zu bezahlen. Auf Grund dieser Mit
teilung teilte denn auch die Klägerin der Beklagten in ihrem
Schreiben vom 7. November 1891 mit, daß die Allgemeine
Kreditbank ihre bei ihr, der Klägerin, deponierten Titel auf
den 20. Dezember verkauft habe, und fragte die Beklagte an,
ob sie die Verpflichtung, die darauf haftende Summe von cirea
155,000 Fr. gegen Aushändigung der Titel für Rechnung der
Allgemeinen Kreditbank an die Klägerin bezahlen wolle, worauf
ihr die Beklagte am 10. November bestätigte, sie werde die bei
der Klägerin für Rechnung der Allgemeinen Kreditbank depo
nierten Aktien am 20. Dezember gegen Vergütung der circa
155,000 Fr. von ihr beziehen.
5. Dagegen liegt in diesem Tatbestand zweifellos eine An
weisung von Seite der Allgemeinen Kreditbank in Basel an die
Beklagte, am 20. Dezember 1891 an die Klägerin die dieser
von der Allgemeinen Kreditbank geschuldete Summe von circa
155,000 Fr. gegen Übergabe der darauf haftenden Faustpfänder
zu bezahlen, ebenso eine Anweisung von Seite der Allgemeinen
Kreditbank an die Klägerin, diese Summe in eigenem Namen,
aber für Rechnung der Anweisenden in Empfang zu nehmen und
der Zahlerin die Titel herauszugeben. Es liegt also das Rechts
verhältnis der Anweisung (Art. 406 O. R.) vor. Damit allein
ist allerdings noch keine Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber
der Klägerin entstanden. Nun hat aber die Beklagte auf die An
frage der Klägerin vom 7. November 1891, ob sie für die Ver
pflichtung zur Zahlung der fraglichen Summe gegen Auslieferung
der Titel für Rechnung der Allgemeinen Kreditbank übernehmen
wolle, in ihrem Schreiben vom 10. November zustimmend geant
wortet. Dieses Schreiben deckt sich inhaltlich vollkommen mit der
Anfrage der Klägerin vom 7. November; denn in der Erklärung
die Aktien gegen Vergütung von 155,000 Fr. beziehen zu wollen,
liegt zweifellos die Übernahme der Verpflichtung, diese Summe
gegen Auslieferung der Aktien zu bezahlen. Die Beklagte hat
sonach der Klägerin, als der Anweisungsempfängerin, gegenüber die
Annahme der Anweisung erklärt, und ist daher gemäß Art. 409
O. R. zur Zahlung an diese verpflichtet, sofern sie ihr nicht
Einreden aus ihren persönlichen Verhältnissen oder aus dem In
halte der Anweisung selbst entgegensetzen kann. Zur Begründung
der Zahlungsverpflichtung des Angewiesenen gegenüber dem An
weisungsempfänger genügt nach dieser Gesetzesbestimmung die dem
Anweisungsempfänger vorbehaltlos erklärte Annahme der An
weisung. Hier hat allerdings die Beklagte einen Vorbehalt gemacht,
indem sie Zahlung nur gegen Herausgabe der Titel versprochen
hat; allein dieser Vorbehalt ist deswegen ohne Bedeutung, weil
die Klägerin selbst nicht bedingungslose Zahlung, sondern nur
gegen Herausgabe der Titel verlangt und diese Gegenleistung an
bietet. Daß die Beklagte die Annahme der Anweisung nicht in
eigenem Namen, sondern im Namen eines Dritten, des ungenannt
sein wollenden Käufers, erklärt habe, ist unrichtig. In ihrem
hat sich die Beklagte in
Antwortschreiben vom 10. November
eigenem Namen zur Zahlung der der Klägerin von Seite der
Allgemeinen Kreditbank geschuldeten Summe verpflichtet, und daß
auch die Klägerin diese Auffassung teilte, geht, abgesehen von
der hierauf gerichteten Anfrage vom 7. November 1891, aus
drücklich aus ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom
10. Dezember hervor. Der klägerische Anwalt hat daher im
heutigen Vortrage mit Unrecht unter Berufung auf Art. 127
O. R. den Standpunkt eingenommen, die Beklagte sei, weil sie
die Leistung eines Dritten versprochen habe, eventuell nur zur
Leistung von Schadenersatz verpflichtet; denn nach dem Gesagten
liegt kein Versprechen auf Leistung eines Dritten vor.
6. Es kann sich daher nur noch fragen, ob die der Klägerin
von Seiten der Beklagten erklärte Annahme der Anweisung für
letztere deswegen unverbindlich sei, weil ihr Direktor dabei über
seine Kompetenzen hinausgegangen sei, und weil darin ein Ver
stoß gegen das Verbot des Erwerbes eigener Aktien liege. Was
den erstern Punkt anbetrifft, an dem übrigens vom Anwalt der
Beklagten heute nicht mehr festgehalten wurde, so hat die Vor
instanz tatsächlich festgestellt, daß die Klägerin von einer Be
schränkung der Vertretungsbefugnis nichts bekannt gewesen sei
so daß eine solche Beschränkung ihr gemäß Art. 654 Abs. 2 O. R.
nicht entgegengehalten werden kann. Bezüglich des zweiten Punktes
aber ist die Feststellung der Vorinstanz entscheidend, daß die Be
für eigene, sondern für Rechnung eines
klagte diese Aktien nicht
Dritten erwerben wollte, und daß ein solches Geschäft nach den
Statuten der Bernischen Bodenkreditanstalt in deren Geschäftskreis
gehörte; dasselbe wurde daher von dem Verbot des Art. 628
Abs. 1 O. R. gemäß Ziffer 4 ibidem nicht betroffen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet erklärt und
daher das Urteil des Appellations und Kassationshofes des
Kantons Bern vom 17. Mai 1894 in allen Teilen bestätigt.