Employer liability requires business-related employee conduct

BGE 20 I 955Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I11 août 1894Confirmed

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Résumé

The father of an injured boy sought damages and reimbursement of medical expenses from the Cement and Gyps Factory Solothurn after a cableway accident during a Sunday ride organized by the factory foreman. The Federal Court held that the ride was a pleasure excursion and not conduct performed in the exercise of business functions, so employer liability under Art. 62 OR was excluded. It also rejected attribution under Art. 50 OR because the foreman was only an employee, not a corporate organ. The appeal was therefore dismissed and the cantonal judgment dismissing the action was confirmed.

Regest

Art. 62 OR, Art. 50 OR; employer liability and attribution of fault of employees or organs; liability under Art. 62 OR presupposes that the damage was caused by an employee or worker in the exercise of business functions. The provision cannot be extended to any damage arising from the operation of business installations irrespective of the concrete purpose of the act. A company is not directly liable under Art. 50 OR for conduct of a mere employee who does not have organ status; in such a case the employee’s fault is not imputable as the company’s own fault. The broader question of the delictual capacity of legal persons remains open where organ status is absent (consid. 4-5).

Texte intégral

  1. Urteil vom 19. Oktober 1894 in Sachen Kaufmann gegen Cement und Gypsfabrik Solothurn. A. Mit Urteil vom 11. August 1894 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt: Die Beklagte ist nicht gehalten, an den Kläger zu zahlen: Fr. 3100 Aversalentschädigung Arztrechnung Apothekerrechnung. Fr. 3151 Total B. Gegen dieses Urteil hat der Vertreter des Klägers die Be rufung an das Bundesgericht erklärt. Er beantragt dasselbe dahin abzuändern, daß die Klagesumme oder doch ein Teil derselben dem Kläger zugesprochen werde. Der Vertreter der Beklagten beantragt in seiner Antwortschrift, es sei der Berufungskläger mit seiner Klage abzuweisen, eventuell sei die eingeklagte Summe angemessen zu reduzieren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Die beklagte Aktiengesellschaft, Cement und Gypsfabrik Solo thurn besitzt eine dem Materialtransport dienende Drahtseilbahn von ihrem Fabriketablissement in Niederwyl bis zu einem Stein

bruch im Jura, oberhalb Günsberg. Der Transport geschieht mittelst Kübeln. Diese Bahn mußte von Zeit zu Zeit geschmiert werden, was jeweilen Sonntag vormittags geschah, so auch am Sonntag den 12. März 1893. Am Nachmittag ließ der Werkführer der Fabrik, Remigius Rudin, die Bahn wieder in Betrieb setzen; mit einer Reihe von Personen, die er zu dieser Fahrt eingeladen hatte, fuhr er vom Fabrikgebäude nach der Endstation im Berg. Unter den Mitfahrenden befand sich auch der am 6. Oktober 1882 geborene Sohn des Klägers, Josef Kaufmann. Nach kurzem Aufenthalt droben trat die Gesellschaft wieder in 6 Kübeln die Talfahrt an. Im sechsten Kübel befanden sich vier Knaben, da runter der Sohn des Klägers. Bei der Abfahrt dieses Kübels hatten andere Knaben einen siebenten Kübel zu der Abfahrtsstelle geschoben; das die Bewegung der Bahn vermittelnde Drahtseil war dabei in eine unrichtige Lage gekommen, so daß es diesen leeren Kübel mit sich fortriß, bevor er am Seil befestigt werden konnte; wie nun das Gefälle begann, sauste derselbe die Bahn hinunter, traf auf den vorausgehenden sechsten Kübel und zer trümmerte ihn, so daß die darin befindlichen Knaben aus einer Höhe von ungefähr 15 Metern zur Erde stürzten. Der Knabe des Klägers erlitt einen rechtseitigen Schlüsselbeinbruch, eine Schürfwunde an der Stirne und Quetschung zweier Rippen. Die Heilung trat erst im April ein. Es blieb eine Verkrümmung und Verdickung des Schlüsselbeines zurück, wodurch dem Verun glückten das Tragen von Lasten auf der rechten Schulter für immer etwas erschwert wird. 2. Nach dem Unfall wurde eine Strafuntersuchung gegen die Aktiengesellschaft und mehrere bei der Fahrt beteiligte Persouen eingeleitet. Das Amtsgericht Solothurn Lebern verurteilte die Cement und Gypsfabrik zu einer Buße von 100 Fr. wegen Übertretung des Art. 14 Abs. 1 des Fabrikgesetzes, den Werk führer Rudin zu einer solchen von 500 Fr. wegen fahrlässiger Tödtung. Es erklärte die Behauptung des letztern, daß er an jenem Sonntag Nachmittag die Bahn zu dem Zwecke in Gang gesetzt habe, um das vorausgegangene Schmieren des Seiles zu kontrolieren, als unwahr, aus der Untersuchung habe sich viel mehr ergeben, daß es sich einzig um eine Spazierfahrt gehandelt habe. Der ebenfalls angeklagte technische Leiter der Fabrik wurde sreigesprochen, da derselbe die Nachmittagsfahrt weder befohlen noch stillschweigend genehmigt habe. Auf Appellation des Rudin hin ermäßigte das Obergericht dessen Buße auf 200 Fr. Die Civilansprüche wurden einem besondern Verfahren vorbehalten. 3. Mit Klage vom 3. Februar 1894 forderte nunmehr der Kläger namens seines Sohnes von der beklagten Aktiengesellschaft als Eigentümerin der Cement und Gypsfabrik Solothurn und der damit verbundenen Drahtseilbahn 3100 Fr. Schadenersatz und 51 Fr. Arzt und Apothekerkosten. Die Klage wird darauf ge stützt, daß der Unfall sich infolge Verschuldens der Angestellten geschäftlichen Funktionen er der Beklagten, in Ausübung ihrer eignet habe. Die Beklagte verlangte Abweisung der Klage, even tuell Herabsetzung der eingeklagten Geldsumme. Sie machte geltend, die Fahrt sei eine reine Lustfahrt gewesen; die Beklagte habe alle erforderliche Sorgfalt angewendet, um Schädigungen durch die Bahn zu verhüten. Sie habe ein richterliches Verbot gegen das Betreten der hölzernen Unterstützungen und der beiden Endsta tionen, sowie das Besteigen der Bahn ausgewirkt. Dieses Verbot sei nicht bloß überall in der Nähe der Bahn angeschlagen, son dern überdies in der Kirche von Günsberg öffentlich verlesen worden. In der Replik behauptete der Kläger, die Inbetriebsetzung der Bahn sei an sich eine gewerbliche Verrichtung, gleichviel, ob dabei eine Kontrolle des Schmierens, oder lediglich eine Ver gnügungsfahrt bezweckt worden sei. Auf die Motive komme es nicht an, es genüge, daß die Anlage gewerblichen Zwecken diene. Eventuell bestritt er, daß die Gesellschaft die nötige Sorgfalt an gewendet habe. Nach Art. 62 O. R. genüge es nicht, daß bei juristischen Personen, z. B. Aktiengesellschaft, die Aktionärver sammlung, der Verwaltungsrat und die kommerzielle Leitung ihr Möglichstes tun, sondern die Sorgfalt in der Ausübung gewerb licher Verrichtungen müsse speziell von den technischen Leitern, Werkführern u. s. w. bewiesen werden. Diese Sorgfalt habe jeden falls Werkmeister Rudin nicht bewiesen. Von der ersten Instanz wurde die Klage gutgeheißen, von der zweiten Instanz dagegen aus dem Grunde abgewiesen, weil jene Fahrt mit dem Geschäfts zwecke in keinem Zusammenhang gestanden habe.

  1. Nach Art. 62 O. R. haftet ein Geschäftsherr für den Schaden, welchen seine Angestellten oder Arbeiter in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen verurfacht haben, wenn er nicht nachweist, daß er alle erforderliche Sorgfalt angewendet habe, um einen solchen Schaden zu verhüten; diese Verantwortlichkeit trifft auch juristische Personen, wenn sie ein Gewerbe betreiben Im vorliegenden Falle ist nun nicht bestritten, daß der Unfall, welcher den Knaben des Klägers betroffen hat, durch ein Ver schulden des Werkführers Rudin, also durch einen Angestellten der Beklagten verursacht worden ist; dagegen besteht zwischen den Parteien darüber Streit, ob der Schaden in Ausübung der ge schäftlichen Verrichtungen ihrer Angestellten verursacht worden sei. Kläger bejaht dies, behauptend, es sei die Fahrt vom 12. Mär. 1893, nachmittags, von Rudin vorgenommen worden, um nach zusehen, ob das Drahtseil richtig geschmiert worden sei, eventuell würde auch die bloße Inbetriebsetzung der gewerblichen Anlage, ohne geschäftlichen Zweck, eine geschäftliche Verrichtung im Sinne des Art. 62 cit. in sich schließen. Was den ersten Punkt anbe langt, so ist durch die Vorinstanz, in Übereinstimmung mit dem gegen Rudin erlassenen Strafurteile, tatsächlich und daher für das Bundesgericht bindend, festgestellt worden, daß die vom Kläger behauptete Absicht bei der Fahrt nicht obgewaltet habe, diese letz tere vielmehr nur zum Vergnügen unternommen worden sei. Die Auffassung sodann, daß der Geschäftsherr nach Art. 62 O. R. schlechthin für den Schaden hafte, der aus dem Betrieb seiner Anlagen entstehe, gleichviel, ob dieser Betrieb von einem Ange stellten in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen oder zum bloßen Vergnügen vorgenommen werde, ist mit dem klaren Wortlaute dieser Gesetzesbestimmung nicht vereinbar; dieselbe setzt ausdrücklich voraus, daß der Schaden, für den der Geschäftsherr haftbar ist, von seinen Angestellten oder Arbeitern in Ausübung ihrer ge schäftlichen Verrichtungen verursacht worden sei. Eine ausdehnende Interpretation dieser Ausnahme von der Regel, daß Jeder nur für sein eigenes Verschulden einzustehen hat, ist unzulässig. Der Geschäftsherr haftet daher nicht schlechthin für den Schaden, den seine Angestellten verursachen. Er haftet auch nach dem gemeinen Recht nicht etwa aus der bloßen Tatsache des Betriebes seiner Anlagen, sondern nur für sein Verschulden, oder dasjenige seiner Angestellten oder Arbeiter, soweit es die Ausübung ihrer ge schäftlichen Verrichtungen anbelangt. Da nun, wie bereits bemerkt, die verhängnißvolle Fahrt mit geschäftlichen Verrichtungen in keinem Zusammenhang stand, kann von einer Haftung der Beklagten auf Grund von Art. 62 O. R. keine Rede sein.
  2. In der Rekursschrift hat nun der Anwalt des Klägers ein eigenes Verschulden der beklagten Gesellschaft zu konstruieren ver sucht, indem er ausführte, die juristischen Personen haften nicht blos nach Maßgabe des Art. 62 O. R. für Verschulden ihrer Angestellten und Arbeiter, sondern aus Art. 50 O. R. für schuldhafte Handlungen und Unterlassungen ihrer Organe, wie natürliche Personen für eigene Handlungen und Unterlassungen. Nehme man Art. 50 als anwendbar für juristische Personen, resp. für Delikte ihrer Organe, und betrachte man Remigius Rudin als Organ der Beklagten, so sei das Verschulden als ein direktes der Beklagten anzusehen. Allein diese Argumentation scheitert schon an der Tatsache, daß in concreto Rudin nicht das Or gan der beklagten Gesellschaft, sondern lediglich Angestellter der selben war. Sein Verschulden kann daher nicht als das Ver schulden des Geschäftsherrn selbst aufgefaßt werden. Es braucht somit auf die Frage, ob die Beklagte, als juristische Person, wirklich deliktsfähig sei und demgemäß auf Grund von Art. 50 u. ff. belangt werden könne, nicht eingetreten zu werden. Die Klage kann sonach auch aus diesem zweiten Gesichtspunkte nicht gutge heißen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet erklärt und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 11. August 1894 in allen Teilen bestätigt.

Mots-clés

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