- Urteil vom 12. Oktøber 1894
in Sachen
Unfallversicherungsgesellschaft Winterthur gegen
Lindner und Bertschinger.
A. Mit Urteil vom 7. Juni 1894 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Den Kläger
Alexander Lindner und Theodor Bertschinger, ist das gestellte
Klagsbegehren zugesprochen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht mit der Erklärung, daß dasselbe insoweit an
gefochten werde, als das Klagsbegehren gutgeheißen wurde, und
daß Abänderung im Sinne der gänzlichen Klageabweisung ver
langt werde. Bei der heutigen Verhandlung wiederholt der An
walt der Beklagten diesen Antrag. Gegenüber der im Urteil
enthaltenen Bemerkung, der Beklagte habe vor Appellations und
Kassationshof selbst anerkannt, daß der Einwand, der Spazier
gang des Hohl, bei welchem er verunglückt, sei ein höchst leicht
sinniges und gefahrbringendes Unternehmen gewesen, nicht auf
recht erhalten werden könne, erklärt der beklagtische Anwalt, er
habe nur gesagt, er werde diese Frage nicht mehr plädieren,
keineswegs aber habe er auf diese Einrede verzichtet. Ebenso macht
er, unter Verweisung auf Art. 21 der Klage und Art. 40 der
Hauptverteidigung darauf aufmerksam, daß er, im Widerspruch
zur Annahme des angefochtenen Urteils, die Pflicht zur Zah
lung gesetzlicher Verzugszinsen bestritten habe. Der Anwalt der
Kläger trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Von
den Klägern ist Ingenieur Lindner persönlich anwesend.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die aus den Bauunternehmern der Brienz Rothhornbahn,
nämlich Ingenieur Alexander Lindner und Bauunternehmer Theo
dor Bertschinger bestehende Kollektivgesellschaft belangt die beklagte
Unfallversicherungsgesellschaft auf Bezahlung der gemäß Police
Nr. 98,484 für den Todesfall des Ingenieurs Arnold Hohl
vereinbarte Versicherungssumme von 10,000 Fr. nebst gesetzlichem
Verzugszins zu 5 % seit 1. März 1892 und zwar an die
Erben des genannten Arnold Hohl. Diese Klage wird im wesent
lichen auf folgende Tatsachen gestützt: Im Namen der klägerischen
Gesellschaft reichte Alexander Lindner in Brienz der Beklagten
am 3. August 1890 einen Antrag betreffend Unfallversicherung
des bei ihr als Ingenieur angestellten und beim Bau der Roth
hornbahn tätigen Arnold Hohl ein. Der Antrag ist unterzeichnet
von Ingenieur Lindner Namens der Bauunternehmung der Roth
hornbahn, sowie von Arnold Hohl als Versicherter. Auf Grund
desselben stellte die Beklagte den Klägern eine Police aus mit
der Überschrift: Einzelversicherung, abgeschlossen auf die Dauer
von zwei Jahren, Police Nr. 98,484 für die Bauunternehmung
der Rothhornbahn, in Brienz, beginnt am 7. August 1890.
Durch dieselbe wurde Ingenieur Arnold Hohl auf die Dauer
von zwei Jahren, vom 7. August 1890 an, gegen körperliche
Unfälle versichert, und zwar für den Todesfall mit einer Summe
von 10,000 Fr. Als besondere Vertragsbestimmung ist in die
Police aufgenommen, daß die Versicherung an den Nachfolger
übertragbar sei, wenn der Versicherte aus der dienstlichen Stel
lung ausscheide. In dem Antragsformular war zur Frage: Wer
soll im Todesfall durch Unfall die Versicherungssumme erheben?
bemerkt: Meine Erben. Die Prämien wurden von der Kläger
schaft bezahlt. Am Nachmittag des 10. Februar 1892 machte der
Versicherte Arnold Hohl, nachdem er bereits Ende 1891 aus dem
Anstellungsverhältnis bei der klägerischen Bauunternehmung aus
getreten war, von Brienz aus der Berglehne entlang nach Elbigen
einen Spaziergang und fand dabei durch Abstürzen den Tod.
Die klägerische Firma machte hievon der Beklagten am 13. Fe
bruar die vorgeschriebene Schadensanzeige und forderte die Aus
bezahlung der Versicherungssumme von 10,000 Fr. Die Beklagte
weigerte die Zahlungspflicht. Sie bestreitet der Klägerschaft in
erster Linie die Aktivlegitimation, weil laut der erwähnten
Bemerkung im Versicherungsantrag nicht die Kläger, sondern die
Erben des Versicherten bezugsberechtigt erklärt worden seien.
Ferner beruft sie sich darauf, daß Hohl am 10. Februar 1892
nicht mehr in einem Dienstverhältnis zu den Klägern gestanden
habe; aus der Bestimmung, daß die Versicherung auf den Nach
folger übertragbar sei, wenn der Versicherte aus der dienstlichen
Stellung ausscheide, ergebe sich nun aber unverkennbar, daß Hohl
lediglich mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung zu der Bau
unternehmung versichert worden, und daher mit dem Ausscheiden
des Hohl der Grund seiner Versicherung und somit diese selbst
dahingefallen sei. Da die Kläger die Versicherung nicht auf eine
andere Person übertragen haben, sei die Beklagte jeder Haftung
aus dem Vertrage vom 5. August 1890 entbunden. Übrigens sei
die Versicherung des Hohl ausdrücklich durch seine dienstliche
Stellung bei der Bauunternehmung bedingt. Der Versicherungs
antrag verlange genaue Angabe der Beschäftigung des Versicherten,
um danach die zu übernehmende Gefahr zu bemessen; in dem
Versicherungsantrage sei aber als Beschäftigung des Hohl ange
geben: Büreau und Vermessungsarbeiten, also Beziehungen zu
der Unternehmung, die zur Zeit des Unfalles nicht mehr bestan
den haben. Endlich wird die Zahlungspflicht aus dem Grunde
abgelehnt, weil der Unfall nicht einem unglücklichen Zufalle,
sondern einem frevelhaften Wagnis des Hohl beizumessen sei;
als ein solches müsse der Spaziergang in dortiger Gegend zu
Anfang Februar, wo der Boden mit gefrorenem Schnee bedeckt
gewesen sei, bezeichnet werden. Die klägerische Behauptung, daß
die Beklagte im Februar und März 1892 wiederholt zur Zahlung
der Versicherungssumme gemahnt worden und sich jedenfalls
schon seit 1. März 1892 im Verzug befinde, wird verneint.
2. Die Aktivlegitimation der Kläger ist von der Beklagten mit
Unrecht bestritten worden. Der Versicherte Hohl hat allerdings
neben Lindner den Versicherungsantrag unterzeichnet, aber aus
drücklich mit der Bezeichnung als Versicherter, während Lindner
als Versicherungsnehmer unterzeichnet hat. Es kann denn auch
nach den Akten keinem Zweifel unterliegen, daß nicht Hohl, sondern
einzig die klägerische Gesellschaft den Versicherungsvertrag mit der
Beklagten abgeschlossen hat. Die Beklagte hat zugegeben, daß ihr
der Versicherungsantrag von Lindner Namens der Klagepartei
eingereicht worden ist, und daß diese auch die Prämien bezahlt
hat. Die Police ist überschrieben: Einzelversicherung für die Bau
unternehmung der Rothhornbahn. Hieraus, sowie aus der der
Gesellschaft eingeräumten Befugnis, bei allfälligem Austritt des
Versicherten vor Ablauf der Versicherungsdauer die Versicherung
auf einen Nachfolger desselben zu übertragen, ergibt sich deutlich,
daß die Klagepartei den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat,
und zwar in eigenem Namen. Ihr Hauptzweck war augenschein
lich, sich gegen die Folgen ihrer Haftpflicht für Unfälle, die ihren
Angestellten Hohl treffen konnten, sicher zu stellen. Wenn nun
im Versicherungsantrage die Erben des Hohl als Bezugsberech
tigte bezeichnet sind, so wird dadurch die Aktivlegitimation der
Kläger zu der vorliegenden Klage nicht berührt; denn diese
letztere geht nicht etwa auf Bezahlung der Versicherungssumme
an die Kläger selbst, sondern an die im Vertrage genannten
Bezugsberechtigten, und die Kläger sind, da sie mit dem vorlie
genden Versicherungsvertrag einen Vertrag zu Gunsten Dritter
abgeschlossen haben, nach Art. 128 Abs. 1 O. R. offenbar be
fugt, in eigenem Namen vom Schuldner die Leistung an diese
Dritten zu verlangen.
3. Frägt sich nun weiter, welchen Einfluß die unbestrittene
Tatsache auf die Zahlungsverbindlichkeit der Beklagten habe, daß
Ingenieur Hohl zur Zeit des Unfalles nicht mehr im Dienste
der klägerischen Bauunternehmung stand, so ist zunächst festzu
halten, daß die vorliegende Versicherung nicht etwa bloß Unfälle
in Ausübung des Berufes deckt, sondern sich auf alle Unfälle,
die dem Versicherten zustoßen können, erstreckt. Jedes Ereignis,
durch welches in Folge einer auf den Körper wirkenden mechani
schen Gewalt in überraschender und vom Willen des Betroffenen
unabhängiger Weise die Verletzung des Versicherten herbeigeführt
wird ( 1 der Versicherungsbedingungen), sei es in Ausübung
der Berufsgeschäfte, oder außerhalb derselben, gehört demnach zu
der vom Versicherer übernommenen Gefahr. Wenn der Versicherer
beim Vertragsabschluß genaue Angabe der Beschäftigung des
Versicherten verlangt hat, so geschah das, wie die Beklagte übri
gens selbst ausführt, um die zu übernehmende Gefahr zu bemessen,
und danach die Höhe der Prämie zu bestimmen, aber nicht in
der Meinung, daß die Versicherung auf Berufsunfälle beschränkt
sein solle; eine solche Beschränkung der Unfallgefahr hätte gegen
über der in 1 der Versicherungsbestimmungen enthaltenen
Umschreibung dieser letztern im Vertrage ausdrücklich ausgespro
chen werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Der Versicherungs
vertrag sieht den Fall vor, daß der Versicherte zu einem andern
Berufe übergeht, oder sich einem Nebenberuf widmet, welcher ihn
einer höheren Gefahr aussetzt, als vorher, und bestimmt dafür,
daß in ersterem Falle die Entschädigungspflicht der Gesellschaft
ruhe und sich im zweiten nicht auf Unfälle im Nebenberufe
erstrecke ( 5 der Versicherungsbedingungen). Hieraus folgt aber,
daß Unfälle außerhalb des beim Vertragsschluß angegebenen Be
rufes nicht schlechthin, sondern nur insoweit ausgeschlossen sind,
als der Versicherte zu einer gefährlicheren Berufsart übergegangen
ist, was in casu nicht zutrifft.
4. Eine andere Frage ist, ob, wie die Beklagte behauptet, die
Fersicherung des Hohl lediglich mit Rücksicht auf seine dienstliche
Stellung zu der Bauunternehmung abgeschlossen worden sei, in
der Meinung, daß, wenn mit dem Ausscheiden aus dieser Stel
lung der Grund der Versicherung dahingefallen sei, Hohl nicht
mehr als versichert gelte. Offenbar war dieses Anstellungsver
hältnis bezw. die aus demselben für die Kläger erwachsende
Haftpflicht die Veranlassung, weshalb sie Hohl gegen Unfall ver
sichert haben; aus der Bestimmung, daß die Versicherung bei
allfälligem Ausscheiden des Hohl aus seiner dienstlichen Stellung
auf seinen Nachfolger übertragbar sei, ist zu schließen, daß die
Kläger beim Vertragsschluß in der Tat von der stillschweigenden
Voraussetzung ausgingen, die Versicherung solle für Hohl nur
so lange gelten, als er ihr Angestellter bleibe und nicht ein
anderer in seine dienstliche Stellung eintrete, und daß sie von
vornherein die Absicht hatten, ihm einen allfälligen Nachfolger
ohne weiteres in der Versicherung zu substituieren. Nun ist aber
dieser Fall nicht eingetreten; Hohl hat im klägerischen Geschäfte
keinen Nachfolger erhalten, und es liegt nichts dafür vor,
daß die Parteien auch für diese Eventualität davon ausgegangen
seien, daß Hohl mit dem Austritt nicht mehr versichert sein
solle. Mehrere Momente sprechen für das Gegenteil. Die Ver
sicherung war auf zwei Jahre fest abgeschlossen; hätte es nun
die Meinung gehabt, daß die Versicherung für Hohl nur so lange
Gültigkeit habe, als er im Dienste der Kläger stehe, so hätte
doch nahe gelegen, eine Bestimmung über Prämienrückerstattung
zu treffen für den Fall, daß die Versicherung vor der Zeit
gegenstandslos würde. Eine solche Bestimmung enthält die Police
nicht. Die Kläger hatten aber für die bestimmte Dauer von zwei
Jahren die Prämien bezahlt, und zwar nicht nur für Berufs
unfälle, fondern für die erweiterte Gefahr einer Einzelversiche
rung, also auch für die Unfälle, die Hohl außerhalb des Berufes
treffen konnten. Bei dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, daß sie
für die tatsächlich eingetretene Eventualität, daß Hohl nach seinem
Austritt keinen Nachfolger erhalte, davon ausgegangen seien,
dann höre die Verpflichtung der Versicherungsgesellschaft einfach
auf. Da die Kläger in diesem Falle kein Interesse hatten, dem
Hohl die Versicherung zu entziehen, darf nicht vermutet werden,
daß sie dies beabsichtigt und so auf die weitere Gegenleistung der
Versicherungsgesellschaft verzichtet haben.
5. Hohl war also am 10. Februar 1892, trotzdem er damals
nicht mehr Angestellter der Kläger war, bei der beklagten Gesell
schaft gegen Unfallsgefahr versichert. Nun bestreitet diese nicht,
daß sein Tod einem Unfalle beizumessen sei, dagegen behauptet
e, daß der Unfall einem frevelhaften Wagnis des Betroffenen
zuzuschreiben und daher durch die Versicherung nicht gedeckt sei.
Eine spezielle Bestimmung, wonach mutwillige oder grob fahr
läßige Herbeiführung des Unfalls die Entschädigungsverpflichtung
der Gesellschaft ausschlösse, enthält die vorliegende Police nicht.
Die Frage, inwieweit eigenes Verschulden des Versicherten eine
Einrede des Versicherers begründe, ist daher lediglich nach allge
meinen Rechtssätzen zu beantworten. Danach muß aber gesagt
werden, daß der Versicherte jedenfalls nur durch eine ganz grobe
Fahrläßigkeit seinen Versicherungsanspruch verwirkt; denn gerade
die Unfallversicherung bezweckt vor allem auch die Sicherung des
Versicherten gegen die Folgen seiner eigenen Fahrläßigkeit und es
kann daher der Versicherer die Einrede des eigenen Verschuldens
nur da stellen, wo die Fahrläßigkeit an Dolus streift, oder wo
geradezu Dolus vorliegt (vrgl. Ehrenberg, Versicherungs
recht I, S. 421). Wenn somit der von Hohl unternommene
Spaziergang auch mit einer gewissen Gefahr verbunden war, so
hebt diese Tatsache die Entschädigungspflicht der Versicherungs
gesellschaft nicht auf; denn von mutwilligem Aufsuchen oder
Herbeiführen der Unfallsgefahr kann hier keine Rede sein, um so
weniger als Hohl in seiner dienstlichen Stellung als Ingenieur
der Bergbahn, für welche er die Vermessungsarbeiten zu besorgen
hatte, öfter in den Fall kam, derartige Bergpartien zu machen
und daher darin nicht unerfahren war.
6. Ist sonach die Entschädigungspflicht der Beklagten begrün
det, so bleibt nur noch zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkte die
Entschädigungssumme fällig und daher zu verzinsen war. Die
Vorinstanz hat Zinsen vom 1. März 1892 an zugesprochen,
weil die Beklagte seit diesem Tage mit der Zahlung der Versiche
rungssumme im Verzuge sei, und sie auch nicht etwa die Pflicht
zur Zahlung gesetzlicher Verzugszinsen unter Berufung auf
16 Alinea 1 der Versicherungsbestimmungen bestritten habe.
Nun ergibt sich aber aus der Klagebeantwortungsschrift, daß die
Beklagte in der Tat bestritten hat, im Verzuge zu sein; es ist
daher zu prüfen, ob die erwähnte Bestimmung des 16
Alinea 1 rechtsgültig sei, wonach die Zahlung der festgestellten
Entschädigung erst innert 14 Tagen zu erfolgen hat, nachdem
die Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft entweder anerkannt oder
durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist. Klägerschaft hat be
hauptet, diese Klausel verstoße gegen die guten Sitten und sei
daher vom Richter nicht zu beachten; allein dieser Anschauung
kann nicht beigetreten werden. Die Verpflichtung des im Verzug
befindlichen Schuldners zur Zahlung von Zinsen beruht nicht
auf zwingender Rechtsvorschrift; sie kann daher von den Par
teien beliebig abgeändert werden. Der guten Sitte zuwider ist
eine solche Vereinbarung nur insofern, als dadurch die Zurück
haltung offenbar gegebener Zahlungspflicht, also eine Chikane
bezweckt wird; wenn die Versicherungsgesellschaft in offenbar
grundloser Weise die Zahlung hintangehalten hat, kann sie sich
allerdings auf diese Klausel nicht berufen, ohne gegen die gute
Treue zu verstoßen (s. Ehrenberg, Versicherungsrecht I,
S. 492). Dieser Fall liegt nun aber hier nicht vor; die Ein
reden, welche die Beklagte erhoben hat, durfte sie vorbringen, ohne
sich dem Vorwurf der mutwilligen Prozeßführung auszusetzen.
Die Zahlungspflicht und damit der Zinsenlauf beginnt daher erst
14 Tage nach Fällung dieses Urteils.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kan
tons Bern wird dahin abgeändert, daß die Beklagte verpflichtet
wird, den Erben des Ingenieurs Arnold Hohl die durch Police
Nr. 98,484 für den Todesfall des letztern vereinbarte Versiche
rungssumme von 10,000 Fr. nebst Zinsen zu 5 % gemäß 16
Alinea 1 der Versicherungspolice zu bezahlen. Im übrigen wird
das angefochtene Urteil bestätigt.