- Urteil vom 8. Februar 1894 in Sachen
Bärtschi gegen Jura Simplonbahn.
A. Durch Urteil vom 28. Oktober 1893, zugestellt 30. De
zember gleichen Jahres, hat der Appellations und Kassationshof
des Kantons Bern erkannt: Der Klägerschaft sind die gestellten
Begehren zugesprochen und die beklagte Gesellschaft der erstern
gegenüber verurteilt:
a. Zur Entrichtung einer Entschädigungssumme von 700 Fr.
er Jahr an jeden der vorgenannten drei Knaben Bärtschi und
zu einer solchen von 500 Fr. per Jahr an jedes der beiden
Mädchen Bärtschi, zahlbar jeweilen zum voraus vom 17. August
1891 hinweg bis nach zurückgelegtem achtzehnten Altersjahr eines
jeden Kindes
b. Zur Bezahlung einer Geldsumme von 20,000 Fr. an die
Klägerschaft nebst Zins davon à 5 % seit 17. August 1891.
B. Am 5./6. Januar 1894 erklärte Gottlieb Renfer in Biel,
als Vormund der Kinder Bärtschi, die Berufung an das Bundes
gericht, mit dem Antrage, es sei jedem Kinde eine Jahresrente
von 800 Fr. bis zum zurückgelegten zwanzigsten Altersjahre,
sowie auf Grund von Art. 7 E. H. G. eine Entschädigung von
30,000 Fr. zuzusprechen. Die Beklagte beantragt Abweisung der
Berufungsanträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Rudolf Bärtschi von Sumiswald, geb. 1840, seit 1875 als
Secretmacher in Biel niedergelassen, und dessen Ehefrau Celina
Delila geb. Desaules, geb. 1853, wurden am 17. August 1891
beim Eisenbahnzusammenstoß in Zollikofen getötet. Sie hinter
ließen fünf Kinder, nämlich: a. Albert Alfred, geb. 1876; b.
Hans Friedrich, geb. 1884; c. Luise Bertha, geb. 1885; d. Maria,
geb. 1886; e. Carl Albert, geb. 1887. Von diesen wurde der
Sohn Albert Alfred nach dem Tode der Eltern als Zögling der
Eisenbahnschule in Biel untergebracht; die übrigen einer Ver
wandten in Chaux de Fonds gegen Entgelt übergeben. Auf Klage
derselben fällte der Appellations und Kassationshof des Kantons
Bern das vorstehend angeführte Urteil, zu dessen Begründung
wesentlich angeführt wird: Es könne sich, mangels einer Appella
tion der Beklagten gegen das zu ihren Ungunsten erlassene erst
instanzliche Urteil, nur fragen, ob nicht eine Erhöhung der darin
gesprochenen Beträge vorzunehmen sei. Nun sei Beklagte zwar
mit Maß und Form derselben nicht einverstanden und bestreite
auch, obwohl nicht sehr ernstlich und jedenfalls mit Unrecht, das
Vorhandensein grober Fahrlässigkeit. Müsse letztere angenommen
werden, so sei bei der Schadensberechnung zunächst als unbe
stritten festzustellen, daß der verunglückte Bärtschi seit längerer
Zeit in Biel den Beruf eines Secretmachers unter Beihülfe seiner
Frau und mehrerer Arbeiter selbständig betrieb und dabei fleißig war.
Wenn nun auch eine vorgenommene Expertise den Rohverdienst
Bärtschis mit der Klage auf 12,000 Fr., seinen Reinverdienst
auf 6500 Fr. veranschlagte, wozu noch 300 Fr. aus der Unter
miete des Hauses beigefügt würden, so sei auf der andern Seite
doch zu beachten, daß diese Expertise auf einer unsichern Basis
ruhe, vor allem die Richtigkeit der klägerischerseits beigebrachten
Berichte von Uhrenfabrikanten über von Bärtschi gelieferte Arbeit
zur Voraussetzung habe, und der gewesene Masseverwalier im
amtlichen Güterverzeichnis über den Nachlaß der Eheleute Bärtschi
auf Grund von Büchern und Fakturen das reine Jahreseinkom
men Bärtschis, die Haushaltungskosten nicht abgerechnet, auf netto
5 6000 Fr. schätzte. Wenn man ferner die Sieuerselbstschatzung
des Bärtschi für die Jahre 1885 und 1887 in Betracht ziehe,
die freilich behördlich von 100 Fr. auf 300 und 500 Fr. erhöht
wurde, ferner die notorische Krisis in der Uhrmacherei und die
in Entschädigungsprozessen erfahrungsgemäß vorkommende Über
treibung berücksichtige, so könne mit voller Überzeugung, nach
Abstrich auch des auf keiner tatsächlichen Grundlage beruhenden
Gewinnpostens von 300 Fr. aus Untermiete, die für den Unter
halt der Kinder Bärtschi früher verfügbar gebliebene und nun
ausgefallene Summe, statt mit den Experten auf 3500 Fr., auf
2500 Fr. bis höchstens 3000 Fr. veranschlagt werden. Eine
Aussetzung einer jährlichen Rente von 800 Fr. für jedes Kind
erscheine nun, da Kläger nur das Aquivalent des von den Eltern
tatsächlich für sie aufgewandten Betrags resp. den anständigen
Unterhalt zu verlangen berechtigt seien (Amtliche Sammlung XVIII,
S. 248), nicht als statthaft, vielmehr habe die Vorinstanz, das
Amtsgericht Bern, mit seiner Bemessung der Jahresrente auf je
700 Fr. für die Knaben und je 500 Fr. für die Mädchen das
Richtige getroffen, auch in Bezug auf die Differenzierung der
Geschlechter, indem der Unterhalt von Knaben, namentlich in den
spätern Jahren allerdings höher zu stehen komme. Da der älteste
Knabe zur Zeit einen jährlichen Pensionspreis von 750 Fr., die
andern Kinder je 350 Fr. zahlten, so könne der jetzt sich ergebende
Ueberschuß für die Folgezeit zurückgelegt werden. Eine Erstreckung
der Rente über das achtzehnte Jahr hinaus sei gemäß konstanter
Praxis, welche das genannte Alter als Endziel der Alimentations
pflicht gegenüber ehelichen Kindern betrachte, ausgeschlossen. Statt
der Rente auf eine Aversalsumme zu erkennen, dazu liege keine
Veranlassung vor. Eine Erhöhung der von der Vorinstanz auf
Grund des Art. 7 E. H. G. gesprochenen Summe von 20,000 Fr.
endlich erscheine nicht als angezeigt, indem genannter Betrag ein
angemessener sei und zu den vom Gerichtshof in Sachen Flora
Hirt und Rudolf Lüthi am 8. Juni 1893 gesprochenen Beträgen
von 7000 Fr. und 10,000 Fr. im richtigen Verhältnisse stehe.
2. Wie das Bundesgericht zuerst am 25. Oktober 1893 in
Sachen Flora Hirt gegen Jura Simplonbahn, dann wieder am
14. Dezember 1893 in Sachen Rudolf Lüthi gegen die gleiche
Bahngesellschaft ausgesprochen hat und jetzt von ihr nicht
mehr bestritten wird, fällt ihr in Bezug auf das Zollikofener
Eifenbahnunglück grobe Fahrlässigkeit zur Last und ist somit außer
ihrer Haftpflicht aus Art. 5 des einschlägigen Bundesgesetzes die
jenige aus Art. 7 begründet. Es ist dies denn auch der Stand
punkt der Vorinstanzen. Demgemäß kann es sich für das Bundes
gericht nur darum handeln, ob etwa die vorinstanzlich zugebilligte
Entschädigung, gegen deren Form (Rente aus Art. 5) hierorts
nichts eingewendet wurde, in irgend einer Weise zu erhöhen sei.
3. In dieser Beziehung wurde klägerischerseits in erster Linie
beantragt, es sei jedem der hinterlassenen Kinder Bärtschi, ohne
Unterschied des Geschlechts, eine Rente von 800 Fr. bis zum
zwanzigsten Jahre zuzusprechen, indem damit allein, angesichts der
Erwerbslage des R. Bärtschi als Inhaber eines blühenden Ateliers,
dem seinen entschädigungsberechtigten Hinterlassenen durch Unter
haltsentzug erwachsenen Schaden Rechnung getragen sei. Indes
ergibt eine Prüfung der vorstehend wiedergegebenen Motive, welche
die Vorinstanz bei ihrem Urteil über diesen Punkt geleitet haben,
daß ein Rechtsirrtum auch nicht in Form einer unrichtigen Wür
digung der beim Schadenersatz in Betracht kommenden Faktoren
ihr zur Last gelegt werden kann. So hat sie jedenfalls in voll
kommen ausreichender und zutreffender Weise es begründet, warum
die Ansätze der Klage und der Experten zunächst mit Bezug auf
den Reingewinn, welchen Bärtschi per Jahr erzielt haben mag
und folgeweise auch mit Bezug auf den Aufwand, welchen er für
seine Kinder zu machen in der Lage war, als übersetzt zu be
trachten seien. Es kann diesbezüglich auf die vorstehend ange
führten Motive der Vorinstanz verwiesen werden, im Anschluß an
welche das Bundesgericht gleichfalls den den Kindern Bärtschis
zu ersetzenden Schaden auf höchstens 3000 Fr. per Jahr veran
schlagt. Unter diesen Umständen aber kann von einer Erhöhung
der Jahresrente auf 800 Fr. per Kind jedenfalls keine Rede sein,
sondern rechtfertigt sich einfach die Bestätigung der vorinstanzlich
gesprochenen Renten, indem bezüglich der darin zum Ausdruck
kommenden Ungleichstellung der Geschlechter zugegeben werden muß,
daß sie den landesüblichen Begriffen wie den tatsächlichen Verhält
nissen entspricht, wonach für die Ausbildung von Knaben ein
größerer Aufwand erfordert wird. Was sodann das Begehren
betrifft, es sei den Kindern Bärtschi die gesprochene Rente statt
nur bis zum achtzehnten, bis zum zwanzigsten Jahre auszufolgen,
so hat das Bundesgericht schon wiederholt erkannt (Amtliche Samm
lung XVI, S. 340; XVIII, S. 251), daß für die Dauer der
Alimentationspflicht des Vaters gegenüber den Kindern, an deren
Stelle eben die Rente tritt, das kantonale Recht und die konkreten
Verhältnisse maßgebend sind. Nun hat die Vorinstanz das acht
zehnte Jahr als kantonalrechtliche Grenze des Alimentationsrechts
erklärt. Daß diese Annahme den konkreten Verhältnissen nicht
entspreche, ist in keiner Weise erwiesen; gegenteils muß wohl an
genommen werden, daß in diesem Alter jemand im Allgemeinen
in der Lage sein wird, seinen Unterhalt zu verdienen und hat
übrigens das Bundesgericht selbst im Falle Lüscher gegen Schwei
zerische Centralbahn (Amtliche Sammlung XVIII, S. 252) die
anderwärts erfolgte Annahme des sechszehnten Altersjahres als
Alimentationsgrenze als keine Verletzung des Bundesgesetzes, son
dern als eine mit demselben durchaus vereinbare kantonalrechtliche
und tatsächliche Entscheidung erklärt. Dasselbe wird auch hier zu
gelten haben.
4. Was sodann die nach Art. 7 E. H. G. zuzubilligende
angemessene Geldsumme betrifft, so ist es angesichts des Um
standes, daß dabei von erweislichen Vermögensnachteilen gemäß
dem Gesetzestexte selber abgesehen wird, in der Natur der Sache
begründet, daß an Stelle einer Ausmessung nach striktem Rechte
eine solche auf Grund freier Würdigung der gesamten Sachlage
treten muß. Wird nun hier in Betracht gezogen, daß der gleich
zeitige und plötzliche Tod beider Eltern die Kinder wie kaum
etwas Anderes treffen mußte, und durch diesen einen Schlag das
ganze Familienleben, dessen sie angesichts ihrer Jugend in jeder
Beziehung noch bedurften, ihnen unwiederbringlich verloren ging,
so erscheint auch mit Rücksicht auf die in Sachen Hirt und
Lüthi vom Bundesgerichte gesprochenen Entschädigungen aus
Art. 7 E. H. G. eine Erhöhung des vorinstanzlichen Ansatzes auf
25,000 Fr. gerechtfertigt. Dabei fällt nämlich auch in Betracht,
daß die Eltern Bärtschi jedenfalls in der Lage gewesen wären, sei
es ihren Kindern mehr als das gesetzlich strikt Vorgeschriebene zu
leisten, sei es auch nach erfülltem achtzehnten Altersjahre dieselben
in manigfacher Weise zu unterstützen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in so weit als begründet erklärt, als Be
klagte verpflichtet ist, den Klägern auf Grund von Art. 7 E. H. G.
den Betrag von 25,000 Fr. samt Zins à 5% vom 17. August
1891 an zu bezahlen.
Dagegen wird das vorinstanzliche Urteil in seinem Dispositiv 1 a
bestätigt und ist Beklagte demgemäß verpflichtet, zur Entrichtung
einer Entschädigungssumme von 700 Fr. per Jahr an jeden der
vorgenannten drei Knaben Bärtschi und zu einer solchen von
500 Fr. per Jahr an jedes der beiden Mädchen Bärtschi zahl
bar jeweilen zum Voraus vom 17. August 1891 hinweg bis
nach zurückgelegtem achtzehnten Altersjahre eines jeden Kindes.