- Urteil vom 24. Oktober 1894 in Sachen
Waldvogel gegen Nordostbahn.
A. Durch Urteil vom 27. August 1894 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau erkannt; Es sei die Forderung der Ap
pellatin im Betrage von 6000 Fr. nebst Zins à 5 % seit 16. Mai
1893 gerichtlich geschützt.
B. Gegen dieses Urteil erklärten die Beklagte und die Litis
denunziaten die Berufung an das Bundesgericht, indem sie fol
genden Antrag stellten:
- Abweisung der Klage wegen mangelnder Passivlegitimation
und weil weder die Nordostbahngesellschaft noch die Bauunter
nehmung ein Verschulden trifft, sondern der Unfall durch Selbst
verschulden des Verunglückten herbeigeführt wurde.
- Eventuell weitere Reduktion der vom Obergericht gesprochenen
6000 Fr., weil das Mitverschulden des Verunglückten zu wenig
gewürdigt wurde.
Die Klägerin beantragte Erhöhung der Entschädigung auf
15,000 Fr., eventuell nach richterlichem Ermessen, samt Zins
vom Tage des Unfalls.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Andreas Waldvogel, geb. 1857, verheiratet und Vater von
sieben Kindern, von denen das älteste anno 1882, das jüngste
anno 1891 geboren ist, war als Zimmermann im Baugeschäfte
des I. Habicht in Schaffhausen angestellt und bezog daselbst einen
Taglohn von 4 Fr. 20 Cts. Am 16. Mai 1893 hatte er zu
gleich mit Baumeister Habicht, dessen Sohn und einigen andern
Arbeitern an der im Bau begriffenen Linie Etzweilen Schaff
hausen, und zwar bei Schlattingen, Visiere für Hochbauten,
nämlich Bahnwärterhäuschen, aufzustellen, deren Bau dem J. Ha
bicht übertragen war. Nachdem diese Arbeit vollendet war, be
stiegen J. Habicht und seine Leute ein Bernerwägelchen, um nach
Schlattingen weiterzufahren; Waldvogel nahm darauf hinten
Platz, während der Sohn des I. Habicht die Pferde lenkte. Die
Wagen mußten bei Km. 11.030 zunächst eine kleine Böschung
hinunterfahren, dann ein Rollwagengeleise mit 7,5 % Gefäll
überschreiten und auf der andern Seite desselben wieder über eine
ähnliche Böschung auf die Landstraße gelangen, welche eben hier
das Geleise kreuzte. Als dasselbe schon überschritten war und der
Wagen die Böschung auf der andern Seite hinauffuhr, fiel
Waldvogel hinten aus dem Wagen und kam links neben das
Rollbahngeleise zu liegen. Hier blieb er betäubt liegen, während
die andern, welche gleich ihm ziemlich getrunken hatten und von
seinem Sturze nichts merkten, gegen Schlattingen weiter fuhren.
Unterdessen fuhr ein Rollwagen daher. Als die auf demselben
befindlichen Arbeiter den Waldvogel beim Geleise erblickten, ver
suchten sie zwar zu bremsen. Es gelang jedoch nicht, den Wagen
zum Stehen zu bringen, und da Waldvogel durch eine unwill
kürliche Bewegung das linke Bein auf die Schienen gelegt hatte,
fuhr ihm der Wagen über den linken Oberschenkel hinweg. Wald
vogel wurde darauf sofort in das Asyl St. Katharinenthal ver
bracht, wo die Amputation des linken Oberschenkels ausgeführ
wurde. Bald darauf starb der Verletzte. Die Sektion ergab als
unmittelbare Todesursache Blutleere des Herzens und der Organe,
während der Schädel und das Gehirn sich unverletzt erwiesen.
Die Wittwe des Waldvogel erhob darauf für sich und ihre
Kinder gegen die Nordostbahngesellschaft Klage auf Grund des
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes und kam es in zweiter Instanz zum
vorstehend wiedergegebenen Urteil des thurgauischen Obergerichtes.
- Gemäß Art. 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes haftet die
konzessionierte Unternehmung für jedes eigene Verschulden, durch
welches beim Bau einer Bahn ein Mensch getödtet oder verletzt
wird; diese Haftung aber erstreckt sich gemäß Art. 3 gleichen
Gesetzes sowohl auf ihre Angestellten, als auf andere Personen,
deren sich die Unternehmung zum Bau der Bahn bedient; sie
hat also auch für denjenigen Schaden einzustehen, der durch Ver
schulden dieser Personen verursacht wird. Demgemäß steht im
vorliegenden Fall fest, daß die schweizerische Nordostbahngesellschaft
als konzessionierte Unternehmung sowohl für die Verschuldung
der Akkordanten, welche den Bau der in Frage kommenden Bahn
strecke übernahmen, als für solche der Arbeiter derselben der Haft
pflicht untersteht. Im fernern aber ergibt sich, daß auch der Ar
beitgeber des verunglückten Waldvogel in einem analogen Ver
hältnis zur konzessionierten Unternehmung stand, indem dieselbe
sich seiner für den Bau der zur Linie gehörenden Bahnwärter
häuschen bediente. Es hat daher die Unternehmung auch für
Verschulden des Habicht einzustehen und ist dieselbe nach dem
Gesagten zweifellos zur vorliegenden Haftpflichtsache passiv legi
timiert.
3. Frägt sich sodann, ob ein von der Unternehmung zu ver
tretendes Verschulden vorliege, so kann zunächst darauf verwiesen
werden, daß der Unfall sich an der Kreuzungsstelle des Roll
wagengeleises und der laut Akten ziemlich frequentierten Land
straße Schlattingen Dießenhofen ereignete. Die Unternehmung
war daher gemäß Art. 16 des Bundesgesetzes betreffend Bau und
Betrieb der Eisenbahnen (siehe auch Art. 6 des Bundesgesetzes
betreffend Abtretung von Privatrechten) verpflichtet, alle Vor
kehrungen zu treffen, damit der Verkehr auf der genannten Land
straße überhaupt nicht unterbrochen werde; sie mußte aber natur
gemäß ihre Vorkehren dem Grade der für den Verkehr entstehenden
Gefahr anpassen. In casu war diese Gefahr laut den Akten zum
guten Teil auch dadurch bedingt, daß gegen Schlattingen zu,
von wo die Rollwagen mit Material kamen, ein Schuppen den
Ausblick auf die Bahnlinie größtenteils versperrte. Wenn nun
die Unternehmung die beladenen Kieswagen frei und in unregel
mäßigen Zwischenräumen gegen die Wegüberfahrt zu laufen ließ,
so war es gewiß ihre Aufgabe, dafür zu sorgen, daß die ge
nannte Wegüberfahrt in solchen Momenten auch frei sei; es
wäre dies denn auch durch Anstellung eines Aufsehers und ge
eignete Signale oder in ähnlicher Weise unschwer zu bewerkstelli
gen gewesen. Zum mindesten aber mußte dafür gesorgt werden,
daß die Kieswagen mit Bremsen versehen wurden, mittelst welchen
sie auf kurze Distanzen zum Stehen gebracht werden konnten.
In casu steht dagegen fest, daß die Insassen des Wagens des
Habicht, trotzdem ein Rollwagen sich näherte, an der Über
schreitung der Bahnlinie nicht gehindert wurden; und als Wald
vogel bei diesem Anlaß vom Wagen fiel, war auch kein Aufseher
dort, der ihn vom Geleise weg und in Sicherheit hätte bringen
können. Ferner aber konnte laut Feststellung der Vorinstanz der
betreffende Kieswagen, trotzdem die darauf befindlichen Arbeiter
schon in einer Entfernung von circa 50 Meter einen Mann am
Geleise liegen sahen und sofort bremsten, ungeachtet des geringen
Gefälles von 7,5 %, nicht zum Stehen gebracht werden. Es
muß daraus der Schluß gezogen werden, daß auch die Bremsen
ungenügend waren. In der heutigen Verhandlung zwar hat die
Beklagte dartun wollen, daß die genannte Distanz nicht 50 Meter
sondern etwa gleichviel Fuß betragen habe. Indes steht diese
Darstellung mit den Akten in Widerspruch und ist daher ohne
weiteres zu verwerfen.
Demgemäß aber ist eine Verschuldung der konzesstonierten Unter
nehmung anzunehmen.
4. Diese Verschuldung ist ferner mit Bezug auf den Unfall
eine kausale. Denn erst infolge der mangelnden Überwachung der
Wegüberfahrt konnte dieselbe noch so kurze Zeit vor der Ankunft
des Kieswagens überschritten werden; nachdem aber Waldvogel
bei diesem Anlaße neben das Geleise gefallen und dort betäubt
liegen geblieben war, wurde er aus dem gleichen Grunde man
gelnder Überwachung der Linie nicht von dort weggeschafft resp.
zufolge Mangelhaftigkeit der Bremsvorrichtungen überfahren.
Was sodann ein etwaiges Verschulden des J. Habicht be
trifft, so geben die Akten hierüber nicht genügenden Aufschluß.
Dagegen ist immerhin zu beachten, daß die Unternehmung selbst
ein solches Verschulden behauptet hat.
5. Mit dem Verschulden der Unternehmung konkurriert freilich
auch ein solches des Waldvogel selbst. Derselbe hatte, wie die
Akten ergeben, am Tag vor dem Unfalle Blauen gemacht;
am Unfallstag sodann war er, wie überhaupt sämtliche Insaßen
des Wagens, laut Feststellung der Vorinstanzen mehr oder we
niger betrunken. Im fernern aber steht fest, daß Waldvogel, als
der Wagen zuerst die vorerwähnte Böschung hinunter, dann über
das Geleise und auf der andern Seite wieder die Böschung
hinauffuhr, hinten im Wagen aufrecht stand. Nun ist allerdings
nicht recht ersichtlich, ob er etwa wegen Mangels an Platz stehen
mußte; dagegen muß immerhin bemerkt werden, daß er sich mit
Rücksicht auf die Stöße, die der Wagen auf dieser kleinen Strecke
erhalten mußte, und speziell auch mit Rücksicht auf den genossenen
Alkohol hätte vorsehen sollen, damit er nicht das Gleichgewicht
verliere. Das gegenteilige Verhalten, infolge dessen dann Wald
vogel in der Tat aus dem Wagen stürzte, muß ihm als bedeu
tendes Mitverschulden angerechnet werden und im Sinne einer
Reduktion der Schadenersatzsumme in's Gewicht fallen.
6. Was nun das Quantitativ der Entschädigung betrifft, so
darf angenommen werden, daß der Verunglückte seiner zwar zahl
reichen Familie (Frau und 7 Kinder) höchstens % seines
1260 Fr. betragenden Jahreslohnes, somit 840 Fr., zuwenden
konnte. Diese entsprächen beim Alter des Waldvogel (36 Jahre)
einem Rentenkapital von etwas über 15,000 Fr. Mit Rücksicht
auf das Mitverschulden des Verunglückten und die Vorteile der
Kapitalabfindung ist eine Reduktion auf 7000 Fr. gerechtfertigt.
Dabei wird namentlich in Betracht gezogen, daß der Verunglückte
weder rechtlich verpflichtet, noch tatsächlich in der Lage gewesen
wäre, seiner Familie und speziell seinen Kindern sein Leben lang
den obgenannten Betrag von 840 Fr. zuzuwenden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird als begründet erklärt und
ist die Beklagte pflichtig, der Klägerschaft den Betrag von
7000 Fr., samt Zins à 5 % vom 16. Mai 1893 zu bezahlen.