- Urteil vom 13. Dezember 1894
in Sachen Tagwen, Mühlehorn und Konsorten
gegen Vereinigte Schweizerbahnen.
A. Unterm 29. März 1892 erließ der Bundesrat einen Be
schluß betreffend die Benutzung der längs der Eisenbahnlinie
Wallenstadt Weesen gelegenen Holzriesen. Zweck dieses Beschlusses
war, wie im Ingresse desselben hervorgehoben wird, den Betrieb
der Eisenbahnlinie Wallenstadt Weesen gegen die durch das Holz
riesen, Holzfällen 2c. zunächst der Bahn drohenden Gefahren
sicher zu stellen; dieser Zweck sollte dadurch erreicht werden, daß
für die Benutzung der längs fraglicher Bahnlinie gelegenen Holz
riesen, worunter auch solche auf Gebiet der Gemeinde Kerenzen,
eine Reihe von, die Eigentümer beschränkenden Vorschriften er
lassen wurden. So sollten z. B. die betreffenden Waldeigentümer
jeweils über Quantum und Standort des auszuschlagenden Holzes
dem Bahningenieur rechtzeitig Mitteilung machen, ferner den Zeit
punkt des Beginns der Waldausbeutung öffentlich bekannt machen,
dieselbe 15 Minuten vor Ankunft jedesZuges einstellen resp. be
schränken u. s. w. Laut Art. 2 des Beschlusses blieben den Berechtigten,
soweit die vorerwähnten Vorschriften über das Gesetz vom 18. Fe
bruar 1878 betreffend die Handhabung der Bahnpolizei hinaus
gingen und dadurch eine Einschränkung von Privatrechten stattfand,
Im August und Septemberdie gesetzlichen Ansprüche vorbehalten.
1892 reichten darauf mehrere der heutigen Kläger, vertreten
durch Advokat Schuler, Eingaben ein, worin sie unter Vorbehalt
der Bestreitung der Rechtsverbindlichkeit des Bundesratsbeschlusses,
Forderungen anmeldeten, da ihnen im Gebiete der Gemeinde
Kerenzen zustehende Privatrechte speziell Holzreist und Holz
transportrechte durch den erwähnten Bundesratsbeschluß entzogen
worden seien. Unterm 4. Oktober 1892 stellte das eidgenössische
Eisenbahn und Postdepartement diese Eingaben dem glarnerischen
Regierungsrate zu Handen der Petenten zurück mit der Bemer
kung, daß es nicht Sache des Bundesrates sei, in dieser Ange
legenheit zu entscheiden, sondern die betreffenden Forderungen auf
gerichtlichem Wege ihre Erledigung finden müßten, wenn eine
Verständigung mit den Vereinigten Schweizerbahnen nicht mög
lich sei. Der Regierungsrat teilte dem Gemeinderate Kerenzen
diesen Bescheid mit, der auf diese Weise auch den betreffenden
Waldeigentümern zur Kenntnis gebracht wurde. Ende November
1892 nahm sodann Kontrolingenieur Simonett auf Anordnung
des eidgenössischen Eisenbahndepartementes in Anwesenheit von
Vertretern der Gemeinde Kerenzen eine Besichtigung der durch
den Bundesratsbeschluß betroffenen Waldungen und Holzritte vor,
und wurde darüber ein Protokoll aufgenommen, welches den be
troffenen Rayon näher bezeichnete. Nachdem genanntes Departe
ment dieses Protokoll genehmigt hatte, wurde dasselbe im Sep
tember 1893 dem Gemeinderate Kerenzen, auch zu Handen der
Beteiligten zugestellt. Unterm 22. Mai 1894 erhob sodann Advokat
Schuler in Glarus Namens der Tagwen und Genossamen Mühle
horn, Obstalden, Filzbach und zwei Konsorten beim Bundes
gericht Klage gegen die Vereinigten Schweizerbahnen.
B. Das Klagebegehren lautet wie folgt:
- Ist nicht gerichtlich zu erkennen, daß durch den Bundesrats
beschluß betreffend die Benutzung der längs der Eisenbahnlinie
Wallenstadt Weesen gelegenen Holzriesen vom 29. März 1892
eine Beschränkung der Kläger in der Benutzung der ihnen eigen
tümlich zugehörigen Waldungen, welche durch den angeführten
Beschluß und das in Ausführung desselben ergangene Protokoll
vom 30. November 1892 betroffen werden resp. eine Beschrän
kung daheriger Privatrechte der Kläger herbeigeführt werde?
- Ist infolge dessen die Angelegenheit nicht zur Ausmittlung
der den Klägern für die Beschränkung ihrer Privatrechte an den
sub 1 bezeichneten Waldungen und Holzriesen zuzusprechenden
Entschädigungen der eidgenössischen Schatzungskommission zu über
weisen und sind nicht die von den Klägern diesfalls geltend ge
machten Forderungen (vide S. 5 der Klageschrift) nebst Zins
à 5 % vom Tage des Inkrafttretens des fraglichen Beschlusses
an von derselben in erster, eventuell vom Bundesgerichte in zweiter
Instanz zu beurteilen und gut zu heißen, unter Vorbehalt weiterer
Rechte und unter Kostenfolge?
Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: In Art. 2 des
Bundesratsbeschlusses seien die gesetzlichen Ansprüche der durch
genannten Beschluß Betroffenen vorbehalten. Solche Ansprüche
aus Beschränkung von Privatrechten seien in casu allerdings
entstanden; die Verordnung des Bundesrates enthalte nämlich
eine ganze Reihe von Bestimmungen, welche keinen polizeilichen
Charakter hätten, sondern die Bewirtschaftung und Ausnutzung
von Waldungen neuen einschneidenden Beschränkungen unter
stellten. Der Entscheid über die Frage, ob für die Waldeigentümer,
die Kläger, durch diese Bestimmungen eine Beschränkung ihnen
zustehender Privatrechte, eine Erschwerung der Ausnutzung und
Bewirtschaftung ihres Waldbesitzes herbeigeführt werde, falle in die
Kompetenz des Bundesgerichtes. Es handle sich darum, ob durch
den Bundesratsbeschluß Privatrechte, welche bis zum Erlaß des
selben den Klägern zustanden, im Sinne des Bundesgesetzes be
treffend die Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850
beschränkt wurden und wie, bejahendenfalls, dieselben zu entschä
digen seien. In Expropriationsstreitigkeiten dieser Art sei das
Bundesgericht gemäß Art. 55 O. G. die oberste Instanz. Der
Streit betreffe Forderungen, die aus dem genannten Bundesgesetz
vom 1. Mai 1850 hergeleitet würden und deren Entscheid in
erster Instanz der Schatzungskommission, in zweiter Instanz dem
Bundesgerichte zustehe. Stehe es aber fest, daß hier ein Fall
der Beschränkung von Privatrechten durch bundesrätliche Verfü
gung vorliege, so sei die weitere Folge die, daß die Beklagtschaft
zur Einleitung des durch das letztgenannte Bundesgesetz vorge
schriebenen Verfahrens anzuhalten sei. Und zwar liege nach
Art. 17 des Gesetzes ein Fall vor, in welchem es sich um Ab
tretung von Rechten zum Zwecke des Betriebes eines öffentlichen
Werkes handle, weshalb das außerordentliche Verfahren einzu
schlagen sei. In einem analogen Falle in Sachen der Nordost
bahngesellschaft gegen die Standschützengesellschaft Niederurnen
habe das Bundesgericht unterm 23. Februar 1877 entschieden, es
sei von einem weitern Verfahren Umgang zu nehmen und die
Eisenbahngesellschaft einfach anzuhalten, die Schatzungskommission
zur Beurteilung der von den Rekurrenten geltend gemachten
Forderungen einzuberufen (Amtliche Sammlung III, S. 74).
Im genannten Falle habe die Schützengesellschaft deswegen An
sprüche erhoben, weil das schweizerische Eisenbahndepartement Ver
fügungen erlassen hatte, um die Bahnlinie und die Zufahrts
straße gegen Gefahren aus der Benutzung von Schießeinrichtungen
zu schützen. Analog habe im vorliegenden Falle der Bundesrat
verfügt, daß die Holzritte der den Klägern gehörigen Waldungen
künftighin im Interesse der Bahn nur noch in fehr beschränkter
Weise benutzt werden dürften. Es sei daher auch hier die Beklagt
schaft anzuhalten, die Schatzungskommission zur Beurteilung der
klägerischen Forderungen einzuberufen.
C. Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage wegen In
kompetenz, eventuell aus materiellen Gründen, indem sie speziell
bezüglich der Inkompetenzeinrede geltend macht: Kläger hätten
das Bundesgericht nur deswegen angerufen, weil es sich um eine
Expropriationsstreitigkeit handle; in der Tat liege nach Art und
Weise der Formulierung des klägerischen Rechtsbegehrens eine
Forderung im Streite, die aus dem eidgenössischen Expropriations
gesetze abgeleitet werden wolle. Der Entscheid derselben stehe aber
in erster Instanz der Schatzungskommission, in zweiter Instanz
dem Bundesgerichte und keineswegs ohne weiters dem letztern zu.
Die Beklagte bestreite ihre Entschädigungspflicht abgesehen von
der Einrede der Aktivlegitimation, mit dem Hinweis darauf, daß
weder ein Schaden überhaupt, noch ein solcher vorliege, der in
Kausalzusammenhang mit einer Beschränkung eines beklagtischen
Rechtes stehe. Diesen Bestreitungen gegenüber sei die Klägerschaft
beweispflichtig; zu ihrem Klagfundamente gehöre auch der Nach
weis der Beschränkung von Privatrechten der Kläger. Kläger
seien nun nicht berechtigt, diese eine bestrittene Frage zur präjudi
ziellen Erledigung dem Bundesgerichte d. h. der zweiten Instanz
zu überweisen, wobei deren Entscheid verbindliche Kraft für die
erste Instanz, die Schatzungskommission, haben müßte. Völlig
analog könnte dem Bundesgerichte in andern Expropriationsfällen
zugemutet werden, eine andere grundsätzliche von der quantitativen
Seite abgetrennte Frage präjudizialiter zu entscheiden. Ein solches
Verfahren sei aber dem Gesetze unbekannt. Sei aber demgemäß
das Bundesgericht bezüglich des ersten Klagebegehrens inkompe
tent, so gelte das gleiche auch bezüglich des zweiten, da dasselbe
schon nach seiner Formulierung (verbis : infolge dessen) die be
jahende Entscheidung des ersten Begehrens voraussetze. Aber selbst
wenn Kläger sub 2 lediglich unpräjudizierte Überweisung des ganzen
Forderungsstreites an die Schatzungskommission verlangt hätten,
also vom Bundesgerichte nur ein Entscheid darüber verlangt wäre,
ob das Schatzungsverfahren einzutreten habe, so würde wieder die
bundesgerichtliche Kompetenz fehlen. Dieser Entscheid stehe näm
lich gemäß Art. 2 des Expropriationsgesetzes dem Bundesrate zu.
Im angerufenen Falle der Nordostbahngesellschaft gegen die Stand
schützengesellschaft Niederurnen habe die Nordostbahn selber das
Begehren gestellt, das Bundesgericht wolle sie zur Einberufung
der Schatzungskommission anweisen; damals sei übrigens für den
Fall, daß ausreichende Schutzvorkehren nicht getroffen werden
könnten, die grundsätzliche Frage der Schadensersatzpflicht nicht
bestritten gewesen. Unter diesen einfachen Umständen habe es an
gehen mögen, die Instanz der Administrativbehörde zu über
springen; im vorliegenden Falle dagegen seien die Verhältnisse
weit verwickelter und schwieriger. Es müsse der Administrativ
behörde unbenommen bleiben, dieses Verhältnis einer selbständigen
Prüfung zu unterwerfen.
D. Replikando machen die Kläger zur Kompetenzfrage noch
geltend: Es könne ihnen gleichgültig sein, ob das Bundesgericht
ihre Ansprüche ohne weiters und ohne Präjudiz der eidgenössischen
Schatzungskommission überweise oder zuerst den Grundsatz aus
spreche, daß wirklich der in Art. 2 des Bundesratsbeschlusses
vorgesehene Fall vorliege, d. h. bestehende Privatrechte einge
schränkt seien. Die eidgenössische Schatzungskommission könne aber
über streitige Rechtsfragen keinen Entscheid fällen, sondern wenn
solche zur Erörterung kämen, lediglich die bestrittenen Rechte wer
ten, ohne selbst über den Grundsatz der Enischädigungspflicht
zu entscheiden. In solchen Fällen lasse sich dann auch, vom
Quantitativ der Entschädigung abgesehen, nicht von einer Be
schwerde gegen die Entscheidung einer eidgenössischen Behörde
sprechen. Demnach müsse das Bundesgericht in diesem Verfahren
entscheiden können, ob die Bestimmungen des Art. 1 des Bundes
ratsbeschlusses vom 29. März 1892 über diejenigen des Bundes
gesetzes vom 18. Februar 1878 betreffend Handhabung
Bahnpolizei hinausgehen und ob dadurch eine Einschränkung von
Privatrechten stattfinde. Die Überweisung der Angelegenheit an
die Schatzungskommission setze voraus, daß Art. 2 des citierten
Bundesratsbeschlusses richterlich als auf den vorliegenden Fall
zutreffend erklärt werde. Eventuell stehe jedenfalls nichts dem ent
gegen, daß die Sache unpräjudiziert an die Schatzungskommission
gewiesen werde. Zu dieser Überweisung sei, entgegen den beklagti
schen Ausführungen, nicht der Bundesrat, sondern das Bundes
gericht kompetent. Art. 22 des Expropriationsgesetzes treffe hier
nicht zu; gemäß demselben habe der Bundesrat nur zu bestimmen,
ob das ordentliche oder das außerordentliche Expropriationsver
fahren stattfinden solle. Ferner entscheide der Bundesrat nach Art. 25
des gleichen Gesetzes die Frage, ob die Abtretungspflicht begründet
sei oder nicht; nun habe er bereits entschieden, daß die klägerischen
Holzritte, 2c., inskünftig nur nach Anleitung seiner Vorschriften
benutzt werden könnten. Anderseits sei es Sache des Richters, zu
entscheiden, ob und welche Rechtsansprüche Dritter aus den vom
Bundesrate erlassenen Spezialbestimmungen betreffend die Benu
tzung der Waldungen ob dem Wallensee und der bezüglichen
Transportwege erwachsen seien. Der Bundesrat habe denn auch
die Forderungseingaben, welche bei ihm zu Handen der Beklagt
schaft eingereicht wurden, mit der Begründung retourniert
eine Erledigung der daherigen klägerischen Ansprüche auf dem
gerichtlichen Wege stattzufinden habe. Das Bundesgericht habe
bereits im Jahre 1860 in den die klägerischen Gemeinden und
andere betreffenden Entscheiden den Satz ausgesprochen, daß die
Reistzüge und Transportwege, welche von Alters her für die
Abholzung dieser Waldungen benutzt wurden und nach dem alten
Landbuche und bürgerlichen Gesetzbuche zu Recht erwachsen seien,
den Waldeigentümern kraft privatrechtlichen Titels zuständen. Die
beklagtische Inkompetenzeinrede sei nach dem Angebrachten unbe
gründet; denn da die Klagebegehren anerkanntermaßen aus dem
eidgenössischen Expropriationsgesetz hergeleitet seien, unterständen
sie der Beurteilung durch das Bundesgericht. Fraglich könne einzig
sein, ob diese Begehren unpräjudiziert der Schatzungskommission
zu überweisen seien, oder ob das Bundesgericht das Begehren
sub 1 schon jetzt beurteilen und gutheißen solle.
E. Duplikando beharrt die Beklagtschaft im wesentlichen auf
den Ausführungen der Antwort.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Begehren der Kläger geht dahin, das Bundesgericht wolle
erkennen, daß der Bundesratsbeschluß vom 29. März 1892 und
das bezügliche Protokoll vom 30. November gleichen Jahres durch
ihre Vorschriften betreffend Benutzung von Holzriesen, 2c., Privat
rechte der Kläger beschränke, weshalb die Angelegenheit zur
Schadensausmittlung vom Bundesgericht an die eidgenössische
Schatzungskommission zu überweisen sei; eventuell sei die Ange
legenheit vom Bundesgericht auch unpräjudiziert an die Scha
tzungskommission zu leiten. Diese Anträge nun werden auf das
Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Pri
vatrechten begründet; aus diesem resp. den einschlägigen Vor
schriften des Organisationsgesetzes will auch die Kompetenz des
Bundesgerichtes abgeleitet werden. Nun schreibt aber das erstge
nannte Gesetz dem Bundesgerichte in Expropriationssachen nur
folgende Befugnisse zu: erstens gemäß Art. 23 die Entscheidungs
befugnis über Schadenersatzforderungen an den Bauunternehmer
wegen Beschränkung des freien Verfügungsrechtes; diese Bestim
mung ist sodann in Art. 50 Abs. 9 des Organisationsgesetzes
unter den Fällen reproduziert, wo das Bundesgericht als einzige
Civilgerichtsinstanz zu fungieren hat; zweitens aber ist das Bun
desgericht gemäß Art. 28 des Expropriationsgesetzes Aufsichts
behörde über die Schatzungskommissionen, und endlich gemäß
Art. 35 des gleichen Gesetzes zweite Instanz in Forderungssachen,
die von einer eidgenössischen Schatzungskommission bereits beur
teilt sind. Diese letztere Bestimmung ist in Art. 55 O. G. wieder
holt, wonach das Bundesgericht in Expropriationsstreitigkeiten
nach Anleitung des einschlägigen Bundesgesetzes Beschwerden
gegen das Verfahren und die Entscheidungen eidgenössischer Be
hörden, in casu der Schatzungskommission, zu beurteilen hat.
Vorliegend handelt es sich nun weder um eine Streitigkeit aus
Art. 23 des Bundesgesetzes betreffend Abtretung von Privat
rechten resp. Art. 50 Abs. 9 O. G., noch offenbar um eine solche
aus Art. 28 erstgenannten Gesetzes; vielmehr machen Kläger ihre
Rechte und Forderungen aus Abtretung von Privatrechten gel
tend; der Streit betrifft also nicht eine bloße Einschränkung des
freien Verfügungsrechtes im Sinne von Art. 23 des Expropia
tionsgesetzes und Art. 50 Abs. 9 des Organisationsgesetzes
(restriction du droit de libre disposition), sondern vielmehr
die Abtretung von Rechten selbst. Bei dieser Sachlage aber ist
das Bundesgericht nicht kompetent. In der Tat ist dasselbe in
diesem Falle, wie das Bundesgericht in der analogen Sache
Affolter gegen Jura Simplonbahn (Amtliche Sammlung XVII,
S. 637) ausgeführt hat, nur zweite Instanz; es kann daher auf
die Expropriationsstreitigkeit erst dann eintreten, wenn die Scha
tzungskommission bereits einen Entscheid gefällt hat und gegen
denselben anher rekurriert wird. Dieser Fall liegt nun hier nicht
vor, weshalb die Sache von der Hand gewiesen werden muß.
Die Inkompetenz besteht aber sowohl bezüglich des Hauptbegeh
rens, lautend auf Feststellung, daß im vorliegenden Fall Privat
rechte der Kläger verletzt worden seien, ec., als bezüglich des
Eventualbegehrens, wonach die Sache vom Bundesgerichte aus
unpräjudiziert an die Schatzungskommission zu weisen wäre.
lichtig ist zwar, daß das Bundesgericht einmal, in Sachen der
Nordostbahn gegen Standschützengesellschaft Niederurnen, selber
erklärte, daß die Eisenbahngesellschaft die Schatzungskommission
zur Beurteilung der betreffenden Expropriationsstreitigkeit einzu
berufen habe. Allein auch in jenem Entscheide wurde ausdrücklich
anerkannt, daß gemäß Art. 22 des Expropriationsgesetzes der
Bundesrat über Einleitung des Expropriationsverfahrens zu ent
scheiden hätte; von Beobachtung dieser als feststehend anerkannten
Regel wurde im betreffenden Falle nur deswegen Umgang ge
nommen, weil die Sachlage damals eine besonders einfache zu sein
schien und überdies die Nordostbahn selber beantragt hatte, es sei
die Sache der Schatzungskommission zuzuweisen. In der vorlie
genden Sache hat dagegen die beklagte Bahngesellschaft ausdrück
lich die Kompetenz des Bundesgerichtes zu einer solchen Über
weisung an die Schatzungskommission bestritten; aber ganz ab
gesehen davon hat das Bundesgericht seit dem vorerwähnten
Entscheid vom 23. Februar 1877 sich in konstanter Praxis wie
der auf den prinzipiellen Standpunkt gestellt, daß der Bundesrat
allein das Expropriationsverfahren zu veranlassen kompetent sei.
Daran ist nun auch hier festzuhalten.
Was endlich das Schreiben des Post und Eisenbahndeparte
mentes vom 4. September 1892 betrifft, so ist zwar richtig, daß
dasselbe die Kläger eventuell auf ein gerichtliches Verfahren ver
weist. Indes ist dies natürlich für die Kompetenzfrage ohne Be
deutung; übrigens kann wohl angenommen werden, daß das
genannte Departement die Kläger nur habe anweisen wollen, die
anscheinend zwischen ihnen und der Bahngesellschaft bestehenden
Streitigkeiten über den Bestand oder Nichtbestand von Privat
rechten an den kantonalen Richter zu bringen. Insofern wäre die
Weisung ganz zutreffend, indem Streitigkeiten dieser Art aller
dings vor den kantonalen Richter und nicht eiwa vor die
Schatzungskommission resp. in zweiter Instanz das Bundesgericht
gehören (s. Amtliche Sammlung XVII, S. 637, Erw. 2).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes
nicht eingetreten.