- Urteil vom 28. November 1894 in Sachen
Huber gegen Spiegel.
A. Mit Urteil vom 18. Mai 1894 hat das Handelsgerich
des Kantons Zürich erkannt: Der Beklagte ist schuldig, dem
Kläger 8189 Fr. 30 Cts. nebst Zins zu 6 % seit dem 7. Ja
nuar 1893 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte der Anwalt des Beklagten die
Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei die
Klage gänzlich, eventuell in einem richterlich oder durch Expertise
festzustellenden Teilbetrag abzuweisen.
C. Das Gericht schreitet ohne Ansetzung einer Parteiverhand
lung zur Prüfung der Kompetenzfrage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte O. Huber in Winterthur sandte dem Kläger,
Karl Spiegel in St. Petersburg, im Oktober 1891 eine Partie
Emmenthaler Käse zum kommissionsweisen Verkauf. Da die
Marktlage in Rußland für Emmenthaler Käse sehr ungünstig
war, zog sich der Verkauf bedeutend hinaus. Auf die Bitte des
Beklagten machte ihm der Kläger am 10. Februar 1892 einen
Vorschuß von 15,000 Fr. auf die Ware. Der Rest der letztern
wurde erst im Januar 1893 verkauft. Der Netto Erlös ergab
im Ganzen bloß 3391 R. 46 K., so daß der Beklagte dem
Kläger in Folge des Vorschusses 3160 R. 97 K., Wert 9. Ja
nuar 1893, schuldig blieb. Da Beklagter die klägerische Verkaufs
abrechnung nicht anerkannte, sondern die empfangenen 15,000 Fr.
als Gegenwert der Konsignation betrachtet wissen wollte, reichte
Kläger beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein auf
Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Saldobetrages von
3160 R. 97 K., 8189 Fr. 30 Cts., nebst Zins zu 6 % seit
- Januar 1893. Beklagter verlangte Abweisung der Klage bis
auf einen Betrag von 86 R. 41 K., den er dem Kläger aus
einer frühern Konsignationsrechnung zu schulden anerkannte. Er
behauptet, der Kläger habe den geringen Erlös für die streitige
Konsignationsware durch sein Verschulden verursacht, indem er den
ihm erteilten Auftrag, die Ware im Frühjahr 1892 zu verkaufen,
nicht erfüllt, sich um den Verkauf der Käse in keiner Weise be
müht und endlich die Ware unausgepackt im Zollspeicher belassen,
und dadurch schuldhafter Weise habe verderben lassen. Der Kläger
bestritt, daß er sich einer Fahrlässigkeit schuldig gemacht habe. Er
machte insbesondere geltend, eine Behandlung der Käse sei in
St. Petersburg weder üblich, noch bei dem dortigen Klima nötig;
im St. Petersburger Platzgeschäft bestehe eine Usanz, daß der
Konsignator importierter Käse dieselben mit Ausnahme einiger zu
besichtigender Kübel unverpackt im Zollspeicher liegen lasse, bis
der Verkauf möglich sei. Über diese Usanz, sowie über die Ur
sachen des schlechten Verkaufserlöses ordnete das Gericht eine
Expertise an, die in allen Teilen zu Gunsten des Klägers ausfiel.
Ein Gesuch des Beklagten um Anordnung einer Oberexpertise,
welches damit begründet wurde, daß der Experte mit dem Kläger
in Geschäftsfreundschaft stehe und daher befangen sei, wurde vom
Gerichte abgewiesen und die Klage in vollem Umfange gutge
heißen. Neben der Berufung an das Bundesgericht erhob Be
klagter gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim kantonalen
Kassationsgerichte; dieselbe wurde jedoch durch Urteil des Kassa
tionsgerichtes vom 29. Oktober 1894 teils als unbegründet,
teils als unstatthaft erklärt.
- Nach Art. 79 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege hat das Bundesgericht die Statthaftigkeit
der Berufung von Amtes wegen zu prüfen. In Hinsicht auf den
Streitwert ist dieselbe zweifellos vorhanden, dagegen erhebt sich
bezüglich der Rechtsanwendung die Frage, ob die Streitsache nach
eidgenössischen Gesetzen, oder nicht vielmehr nach russischem Rechte
zu entscheiden sei. Die Vorinstanz bemerkt diesfalls, die Frage,
ob nach der Intention der Parteien russisches Recht, als das
jenige des Erfüllungsortes, anzuwenden gewesen wäre, brauche
nicht weiter untersucht zu werden, da der Inhalt jenes Rechtes
dem Gerichte nicht genügend bekannt sei, die Parteien es aber
unterlassen haben, denselben nachzuweisen, so daß gemäß 289 des
zürcherischen Rechtspflegegesetzes von der Anwendung fremden Nech
tes Umgang zu nehmen sei. Sie stützt daher ihre Entscheidung
auf Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes. Nun
ist das Bundesgericht zweifellos kompetent zur Entscheidung der
Frage, ob eidgenössisches Recht mit Recht oder Unrecht ange
wendet worden sei; denn insoweit handelt es sich um die Beur
teilung eines eidgenössischen Rechtssatzes. Streitig ist im vorlie
genden Falle lediglich die vom Beklagten zur Kompensation
verstellte Schadenersatzforderung. Diese unterliegt aber zweifellos
dem russischen Rechte. Hinsichtlich der örtlichen Rechtsanwendung
hat das Bundesgericht stets als leitendes Prinzip festgehalten,
daß insoweit es die der Regelung durch den Parteiwillen anheim
gegebenen Wirkungen eines obligatorischen Rechtsgeschäftes anbe
langt, dieselben nach demjenigen Landesrechte zu beurteilen sind,
welches die Parteien beim Geschäftsabschlusse als maßgebend ent
weder wirklich betrachteten, oder dessen Anwendung sie doch ver
nünftiger und billigerweise erwarten konnten und mußten (s. z. B.
Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XVI,
S. 795, Erw. 3). Hievon ausgegangen, kann es sich nur um
die Anwendung des russischen Rechtes handeln. Der Verkauf des
Konsignationsgutes war in St. Petersburg zu vollziehen; daselbst
befand sich der Wohnort des Schuldners. Vernünftiger und
billigerweise konnten daher die Parteien nichts anders erwarten, als
daß die Tätigkeit des Konsignatars beurteilt werde nach dem dort
geltenden, russischen Rechte; die dortigen Handelsusanzen sind
(mit Recht) von der Vorinstanz für die Beurteilung seines Ver
haltens maßgebend erachtet worden; das gleiche muß aber auch
gelten bezüglich der anzuwendenden Rechtssätze. Sprechen alle
diese Umstände für die Anwendbarkeit des russischen Rechtes, so
fehlt es umgekehrt an Anhaltspunkten dafür, daß die Parteien
das schweizerische Recht für anwendbar konnten erachtet haben,
Im Prozesse hat allerdings der Kläger ausschließlich auf Be
stimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes abgestellt, und
der Beklagte hat sich über die Anwendbarkeit des Rechtes nicht
bestimmt ausgesprochen, sondern diesfalls bloß bemerkt, es könne
an russisches Recht gedacht werden; dasselbe sei ihm aber nicht
bekannt. Selbst wenn übrigens die Parteien im Prozesse aus
drücklich sich dahin geeinigt hätten, daß ein bestimmtes Recht der
Entscheidung zu Grunde zu legen sei, wäre der Richter hieran
nicht unbedingt gebunden, indem er die Rechtsanwendung von
Amteswegen vorzunehmen hat; die Haltung der Parteien im
Prozesse kann daher in dieser Frage nur insoweit Bedeutung
haben, als dieselbe einen Schluß darauf gewährt, welches Recht
sie beim Abschluß des Vertrages als das Maßgebende mochten
erachtet haben. Ein derartiges Indiz ist jedoch im vorliegenden
Falle in dem Verhalten der Parteien im Prozesse nicht zu er
blicken.
3. Wenn daher der angefochtene Entscheid wirklich auf der
Anwendung eidgenössischen Rechtes als solchem beruhte, so müßte
derselbe aufgehoben werden und es hätte gemäß Art. 83 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege das
Bundesgericht entweder selbst einen neuen Entscheid zu fällen,
oder die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Die
Vorinstanz ist jedoch grundsätzlich nicht etwa davon ausgegangen,
daß das eidgenössische Recht kraft dem Willen desselben Anwen
dung zu finden habe, sondern sie hat dasselbe ihrer Entscheidung
einzig deshalb zu Grunde gelegt, weil es die Parteien unterlassen
haben, den Inhalt des fremden Rechtes nachzuweisen. Und zwar
beruft sie sich diesfalls auf 289 des zürcherischen Rechtspflege
gesetzes, welcher bestimmt: Kommen fremde Gesetze zur Anwen
dung ( 1 bis 7 des privatrechtlichen Gesetzbuches), so hat der
Richter dieselben von Amtes wegen zu beachten, sofern er sichere
Kenntnis von deren Inhalt besitzt. Indessen ist es Sache der
Partei, welche sich auf fremdes Recht beruft, dessen Inhalt nöti
genfalls dem Richter nachzuweisen. Die Vorinstanz hat daher
das eidgenössische Recht nicht deswegen angewendet, weil sie das
Streitverhältnis als von demselben beherrscht ansah, sondern kraft
prozeßrechtlicher Vorschrift. Ist dem aber so, dann kann nicht
gesagt werden, daß die Entscheidung auf eidgenössischem Rechte als
solchem beruhe; es muß vielmehr davon ausgegangen werden, die
Bestimmungen desselben seien als vorausgesetzter Inhalt des
fremden Rechtes zur Anwendung gebracht worden (s. bundes
gerichtliche Entscheidung in Sachen Koch gegen Krauße, vom
28. September 1894).
4. Da nach dem Gesagten die vorliegende Streitigkeit weder
von der Vorinstanz unter Anwendung eidgenössischen Rechtes ent
schieden worden, noch nach demselben zu entscheiden ist, muß die
Berufung als unstatthaft erklärt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird wegen Inkompetenz des
Bundesgerichtes nicht eingetreten. Es hat daher in allen Teilen
bei dem Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom
18. Mai 1894 sein Bewenden.