- Urteil vom 26. Oktober 1894 in Sachen
Gut und Konsorten gegen Grüter und Konsorten.
A. Im Konkurse der katholischen Gesellschaft für kaufmännische
fildung in Luzern wurden unter andern auch Forderungen von
Fürsprech Dr. Grüter, Bezirksrichter I. Bühlmann, Dr. Bühl
mann und Konsorten (Gut und Genossen), Michael Bollenrücher,
Gut Schnyder und dem Gläubigerausschuß der Sparbank in Luzern
im Kollokationsplan aufgenommen.
Daraufhin erhob Dr. Bühlmann Namens Gut und Konsorten
auf Grund des Art. 250 des Betreibungs und Konkursgesetzes
die Anfechtungsklage gegenüber den kollozierten Forderungen
J. Bühlmann, Bollenrücher, Gut Schnyder und Gläu
Grüter
bigerausschuß der Sparbank in Luzern. Umgekehrt focht die letzt
genannte Partei gegenüber Dr. Bühlmann und Genossen und
nach Abstand desselben gegenüber den im Prozeß verharrenden
Konsorten (Gut und Genossen) die Kollokation an.
Die Justizkommission des Kantons Luzern, als zweite Instanz,
wies die Klagen der Partei Gut und Konsorten aus ver
schiedenen Gründen ab und erklärte die Anfechtungsklage
der Sparbank gegenüber den Ansprüchen Gut und Konsorten als
begründet.
B. Daraufhin machte Advokat Dr. Bühlmann unterm 20. Ok
tober 1894 bei der Obergerichtskanzlei Luzern folgende Eingabe:
Die von der Tit. Justizkommission unterm 21. September abhin
gefällten, einzelnen Parteien unterm 13. und 15. Oktober 1894,
einzelnen noch bis zur Stunde nicht zugestellten Urteile in
Sachen der sechs Anfechtungsprozesse der Tit. Sparbank,
Gläubigerausschuß derselben, Konrad Pfeiffer Elmiger und Mit
haften, Fürsprech Grüter, Bollenrücher, Mattmann, Gut
Schnyder, Administrator der Sparbank, Konkursamt Luzern,
gegen Kronenberg, Gut, Moser und Genossen und vice versa
Kläger und Beklagte, betreffend angefochtenen Eingaben am
Konkurse der katholischen Gesellschaft für kaufmännische Bildung
in Luzern, werden hiemit zum staatsrechtlichen Rekurse und
Appellation und Kassation an's hohe Bundesgericht hiemit er
klärt und angemeldet und deren Aufhebung verlangt, soweit
dieselben im Widerspruch stehen, mit dem Begehren der Kläger
und Beklagten Gut, Kronenberg, Moser und Genossen.
C. Die Justizkommission des Kantons Luzern übermittelte
diese Erklärung samt den Akten der sechs Fälle dem Bundesge
richte.
In Erwägung:
Der Eingabe des Dr. Bühlmann vom 20. Oktober 1894 kann
keine rechtliche Wirkung zuerkannt werden, indem eine solche Ver
bindung der in ihren Voraussetzungen und Wirkungen und be
züglich Frist und Form der Einlegung durchaus verschiedenen
Rechtsmittel nicht zulässig ist. Daß die Eingabe den Vorschriften
über die Form der Einlegung des staatsrechtlichen Rekurses und
der Kassation nicht genügt, ergibt sich ohne weiteres aus
Art. 178 Ziff. 3 und Art. 90 des Bundesgesetzes betreffend
Organisation der Bundesrechtspflege, wonach der staatsrechtliche
Rekurs nicht bei der Behörde, von welcher die angefochtene Ent
scheidung ausgegangen ist, sondern direkt beim Bundesgericht ein
zureichen ist und die Anträge des Beschwerdeführers und deren
Begründung enthalten soll, Kassationsbegehren dagegen allerdings
bei der Gerichtsstelle, welche das angefochtene Urteil erlassen,
zu Handen des Bundesgerichtes einzureichen sind, aber ebenfalls
die Gründe angeben müssen, aus denen die Kassation anbegehrt
wird, was in der vorliegenden Eingabe nicht geschehen ist. Aber
auch den Vorschriften über die Einlegung der Berufung nach
Art. 56 leg. cit. entspricht die Eingabe nicht. Einerseits kann
es nämlich nicht als zulässig erachtet werden, daß die Berufung
gegen mehrere, zumal zwischen verschiedenen Parteien erlassene
Urteile in einer Eingabe erklärt werde, vielmehr ist für jeden
Prozeß eine besondere schriftliche Berufungserklärung einzu
reichen. Sodann aber genügt die Eingabe auch der Vorschrift
des Art. 67 Ziff. 2 nicht, indem in derselben nicht angegeben
ist, welche Abänderungen von dem Berufungskläger in jedem
einzelnen Falle beantragt werden, sondern lediglich Aufhebung
der Urteile begehrt wird. Nun hat aber das Bundesgericht schon
wiederholt ausgesprochen, daß die Angabe der Abänderungsan
träge zur gesetzlichen Form der Einlegung der Berufung gehöre
und daher Berufungserklärungen, welche jene Anträge nicht ent
halten, wirkungslos seien (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes
in Sachen Neff gegen Schmid, vom 29. Juni 1894 und die in
diesem Entscheid angeführten Erkenntnisse).
Beschlossen:
Auf die Eingabe des Dr. Bühlmann wird nicht eingetreten.