- Urteil vom 15. November 1894 in Sachen
Niederberger und Konsorten.
A. Unterm 15. Februar 1894 reichte Advokat Lussi in Stans
dem Landammannamt Nidwalden ein mit 942 Unterschriften ver
sehenes Initiativbegehren ein, gemäß welchem Art. 15 K. V.,
der unter anderm den Inhalt der gesetzlich bestehenden Gülten
(bezüglich Verzinsung im Sinne eines Gesetzes von 1751) ga
rantiert, revidiert und alle hierauf bezüglichen Gesetze und Ver
ordnungen dem revidierten Verfassungsartikel angepaßt werden
sollten. Der nidwaldische Regierungsrat ernannte daraufhin eine
Kommission zur Prüfung dieser Unterschriften, und erstattete die
selbe sodann unterm 25. Februar 1894 einen Bericht, in welchem
sie von den genannten 942 Unterschriften 74, weil nicht eigen
händig oder als nicht amtlich beglaubigte Kreuze, und ferner 36
wegen mangels der Niederlassung oder des erforderlichen Alters
oder der bürgerlichen Ehrenrechte oder endlich als bereits abge
geben, als ungültig bezeichnete. Von den dergestalt noch ver
bleibenden 832 Unterschriften zog ferner die regierungsrätliche
Kommission weitere 87 deswegen ab, weil die betreffenden Unter
zeichner vor dem 15. Februar 1894 ihre Unterschriften zurück
gezogen hatten. Da demgemäß nur 745 gültige Unterschriften
verblieben, erklärte die Kommission die von der Verfassung ge
forderte Unterschriftenzahl als nicht erreicht. Auf Grund dieses
Berichtes nun, in welchem die gestrichenen Unterschriften nicht
individuell bezeichnet werden, beschloß der nidwaldische Landrat
unterm 28. Februar 1894, in Erwägung, daß laut gemachtem
Untersuch von den zum Initiativbegehren um Revision des
Art. 15 K. V. eingereichten 942 Unterschriften 197 wegfallen,
und zwar 34, weil die Betreffenden in Ermangelung des gesetz
lichen Alters, oder der Niederlassungsbewilligung, oder des Aktiv
bürgerrechtes nicht stimmberechtigt seien, sodann 76, weil
Betreffenden nicht eigenhändig unterzeichnet, und 87, weil
Betreffenden ihre Unterschrift motiviert vom Initiativbegehren
rechtzeitig zurückgezogen haben, auf Antrag des Regierungsrates,
gestützt auf Art. 41 und 86 K. V.: Das Initiativbegehren um
Revision von Art. 15 K. V. sei als unzulässig erklärt. Dieser
Beschluß wurde sodann im kantonalen Amtsblatt vom 2. März
1894 veröffentlicht. Das Initiativkomite ersuchte darauf den
Regierungsrat um Aufschluß über die gestrichenen Unterschriften.
Diesbezüglich beschloß nun zunächst der Landrat unterm 4. April,
es seien die für und gegen die Revision eingegangenen Unter
schriften ec. 10 Tage zu Jedermanns Einsicht bei der Standes
kanzlei deponiert; der Regierungsrat beschloß sodann unterm
- April, es sei auf das Gesuch der Initianten um Auskunft
über die gestrichenen Unterschriften und die Gründe dieser Strei
chung die seiner Zeit bestellte Kommission ersucht, einen bezüg
lichen Bericht zu machen und denselben zur Einsicht aufzulegen.
Nachdem dann die Initianten sowohl die Unterschriftenbogen als
den Kommissionalbericht eingesehen, erklärten sie unterm 1. Mai
1894 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem
sie beantragten: Es sei der Landratsbeschluß vom 28. Februar
1894, publiziert 2. März 1894, aufzuheben und demzufolge das
Revisionsbegehren einer demnächst einzuberufenden Extra Lands
gemeinde zur Beschlußfassung zu unterbreiten.
B. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Einsicht der depo
nierten Akten habe ergeben, daß auf den Initiativbogen jede Be
zeichnung der gestrichenen Unterschriften fehlte; ebenso sei eine
Liste dieser wegen Mangel der Stimmfähigkeit oder der Eigen
händigkeit 2c. hinfällig erklärten Unterschriften nicht vorhanden
gewesen. Die Prüfung, ob mit Recht oder Unrecht gestrichen
worden sei, sei dadurch zum Teil verhindert worden. Der Kom
missionalbericht sodann habe ebenso wie die im Amtsblatt ent
haltene Publikation des landrätlichen Beschlusses vom 28. Februar
1894, bloße Behauptungen, aber nicht die gewünschte Auskunft
euthalten. Es werde daher sowohl wegen dieser auffallenden Ver
weigerung einer kontrollierbaren Rechenschaft über die vorge
nommenen Streichungen, als auch gegen den landrätlichen Be
schluß vom 28. Februar und 2. März 1894 der Rekurs ergriffen.
Zunächst verstoße es überhaupt gegen das demokratische Prinzip
wenn die Verfassung zu einem Revisionsbegehren 800 Stimmen
fordere; jedenfalls aber sei man speziell unter solchen Umständen
berechtigt zu verlangen, daß der Volkswille, der sich unter
schwierigen Verhältnissen Bahn breche, nicht durch allerlei klein
liche, weder in der Verfassung noch im Gesetz begründete Will
kürlichkeiten erdrückt werde. Dies sei in casu geschehen und sei die
Regierung auf jede mögliche Weise bestrebt gewesen, die Revisions
bewegung zu ersticken. In erster Linie habe nicht etwa gemäß
Art. 41 K.-V. der Landrat, sondern eine regierungsrätliche
Kommission die Unterschriften auf ihre Gültigkeit geprüft; auf
den Bericht dieser aus Revisionsgegnern bestehenden Kommission
habe dann der Landrat die Initiative ohne weiteres als unzu
lässig erklärt. Von einer objektiven Prüfung und Begutachtung
der Sache habe schon deswegen kaum die Rede sein können; in
dieser Ansicht werde man dadurch bestärkt, daß sich der Regie
rungsrat resp. die betreffende Kommission mit aller Hartnäckigkeit
weigerten, die von den Initianten verlangte Aufklärung über die
gestrichenen Unterschriften und die Gründe ihrer Verwerfung zu
erteilen. Die Initianten hätten ein Anrecht darauf, sich gegen
willkürliche Streichung und Unterdrückung ihres Stimmrechtes zu
wehren, wenn die in Art. 86 K. V. statuierte Initiative über
haupt eine praktische Bedeutung haben solle. Dieses Recht nun
werde verweigert, wenn man den Interessenten jede Auskunft und
Rechenschaft über die Zahl, Namen und Gründe von Unter
schriftenstreichungen abschlage. Die Streichung von 34 Unter
schriften wegen Mangels des gesetzlichen Alters, der Nieder
lassungsbewilligung oder des Aktivbürgerrechtes der Unterzeichner
sei eine willkürliche. Die unterzeichneten Bürger resp. Einwohner
von Nidwalden seien von den kompetenten Gemeindebehörden aus
drücklich als stimmberechtigt bezeichnet worden; ein Beweis, daß
die Stimmrechtsbeglaubigung des Gemeindepräsidenten falsch war,
sei nicht erbracht worden. Inwieweit sodann die Angabe der
Prüfungskommission, daß 76 Unterschriften nicht eigenhändige
seien, auf Wahrheit beruhe, entziehe sich jeder Kontrolle der
Initianten. Eine offenbare Verfassungsverletzung liege auch darin,
daß 87 Unterschriften des Revisionsbegehrens deswegen gestrichen
worden feien, weil die betreffenden Stimmberechtigten hinterher,
hinter dem Rücken der Initianten, die erteilte Unterschrift zurück
zogen. Indem nämlich die Initianten am 15. Februar 1894
eine Zahl von 946 Unterschriften einreichten, hätten sie die
durch die Kantonsverfassung Art. 86 für die Initiative aufge
stellten Bedingungen Genüge geleistet und hätten daher ein An
recht darauf, daß ihr Revisionsbegehren der Landsgemeinde unter
breitet werde. Der Rückzug der betreffenden Unterschriften sei
nicht öffentlich und förmlich, auf den Initiativbogen selbst oder
vor Landammannamt erfolgt, sondern zufolge einer rührigen, mit
allen Mitteln arbeitenden Agitation hinterrücks bewerkstelligt wor
den. Dies sei nun unzulässig. Überhaupt besäßen die Initianten
das Recht, eine einmal rückhaltlos hingegebene Unterschrift als
gültig und zum vorgesehenen Zwecke tauglich anzusehen und zu
verwerten; eine solche Unterschrift sei verbindlich. Wenn daher
die Initianten die durch die Verfassung vorgesehene Unterschriften
zahl gesammelt hätten, dürften sie ihr Werk als vollendet und
die Initiative als erstellt betrachten. Ein Rückzug von Unter
schriften, speziell wenn derselbe hinter dem Rücken der Initianten
und ohne Ermöglichung einer nachträglichen Kompletierung ge
schehe, sei unzulässig, indem dadurch das verfassungsmäßige Recht
der Initiative verletzt werde.
C. Der Landrat des Kantons Nidwalden beantragt Abweisung
des Rekurses, indem er zur Begründung anführt: Gemäß
Art. 41 d K. V. habe der Landrat über die verfassungsmäßige
Zulässigkeit von Anträgen an die Landsgemeinde zu erkennen;
er habe in casu namentlich auch darüber erkennen müssen, ob
800 stimmfähige Kantons enwohner unter Beobachtung der in
Art. 41 K. V. enthaltenen Vorschriften das Partialrevisions
begehren gestellt hatten. Dies sei nun geschehen; eine Verfassungs
bestimmung sei dabei nicht verletzt worden. Wenn sodann eine
Bestimmung des Geschäftsreglementes nicht beobachtet worden sein
sollte, so könne deswegen beim Bundesgerichte keine Beschwerde
geführt werden. Es sei übrigens nicht ersichtlich, warum der
Landrat auf Grund eines Berichtes des Regierungsrates und
einer sondern Prüfungskommission, von deren Mitgliedern in
Wirklichkeit keines die Protesteingabe gegen die Verfassungsrevision
unterzeichnet hatte, nach freigewalteter Diskussion nicht hätte
einen Beschluß fassen dürfen. Die Klagen, daß die Verfassung
zu einer Revision 800 Unterschriften erheische, seien für das
Bundesgericht belanglos. Da ferner nach Art. 41 und 86 K. V.
Unterschriften von stimmfähigen Kantonseinwohnern gefordert
seien, so wagten die Rekurrenten prinzipiell nichts dagegen ein
zuwenden, daß mangels des vorgeschriebenen Alters, oder der
Niederlassungsbewilligung oder des Aktivbürgerrechtes, sowie mau
gels eigenhändiger Unterschrift Streichung zu erfolgen habe. Zur
Prüfung der Stimmberechtigung, und eventuellen Streichung, sei
aber auch der Landrat und nicht nur die Gemeindebehörde kom
petent, wie das Bundesgericht unterm 28. September 1893 an
erkannt habe (Amtliche Sammlung XIX, S. 501). Abzulehnen
sei sodann die Behauptung der Beschwerdeführer, der Landrat sei
den Initianten bezüglich jeder einzelnen gestrichenen Unterschrift
Rechenschaft schuldig. Wenn der Landrat und der Regierungsrat
die Akten der Revisionsbewegung zur Einsicht eines jeden Re
teressenten aufgelegt hätten, so sei damit noch lange nicht eine
Rechenschaftspflicht anerkannt worden, wie die Rekurrenten sie
behaupteten. Es könne daher auch nicht wegen Verweigerung der
Rechenschaft rekurriert werden. Daß bei Streichung der 110
Unterschriften in willkürlicher Weise verfahren worden sei, sei
nicht bewiesen. Wenn sodann der Widerruf einer erteilten
Unterschrift überhaupt, oder doch mit Ausnahme gewisser Fälle
als unzulässig erklärt werde, so sei dies unzutreffend. Vielmehr
sei der Bürger, welcher seine Unterschrift zu einem Revistonsbe
gehren hergebe, gegenüber den Mitunterzeichnern wie gegenüber
dem Initiativkomite nicht gebunden, sondern könne derselbe jeden
falls bis zum Momente der Einreichung der Unterschriftenbogen
beim Landammannamte seine Unterschrift widerrufen. Der ange
fochtene Entscheid d. d. 28. Februar 1894, widerspreche übrigens
in keiner Beziehung der bisherigen Praxis der kantonalen Be
hörden, und seien die Beschwerdeführer nicht im Stande gewesen
eine Bestimmung des Bundesrechtes oder des kantonalen Ver
fassungsrechtes zu bezeichnen, welche durch genannten Entscheid
verletzt werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Gemäß Beschluß vom 28, Februar/2. März 1894 hat der
Landrat von Nidwalden, nachdem das Initiativkomite für Revision
des sogenannten Gültenartikels (Art. 15 K. V.) 942 Unter
schriften eingereicht hatte, von denselben 197 als ungültig und
demnach das Initiativbegehren wegen Mangels der erforderlichen
Unterschriftenzahl (800) als unzulässig erklärt. Was den Grund
der Ungültigkeit genannter Unterschriften betrifft, so bezeichnet
der betreffende Beschluß als solchen für 34 Unterschriften den
Mangel des gesetzlichen Alters oder der Niederlassungsbewilligung
oder des Aktivbürgerrechtes, für 76 Unterschriften den Mangel
der Eigenhändigkeit; die weiteren 87 endlich wurden deswegen
gestrichen, weil die betreffenden Unterzeichner ihre Unterschrift
motiviert vom Initiativbegehren zurückgezogen hatten. Welche
Unterschriften aus diesen verschiedenen Gründen als hinfällig be
trachtet wurden, ist im genannten landrätlichen Beschlusse nicht
angegeben. Als sodann die Initianten um Einsicht der Revisions
akten, speziell auch des diesbezüglichen Kommissionalberichtes er
suchten und ihnen diese Einsicht bewilligt wurde, ergab sich zwar,
daß in der Tat 87 Unterzeichner ihre Unterschriften zurückgezogen
hatten, dagegen war auch den betreffenden Akten in keiner Weise
zu entnehmen, welche weiteren 110 Unterschriften, und aus wel
chem besondern Grunde jede derselben gestrichen worden war. Es
erklärten daher B. Niederberger und Konsorten den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht, indem sie speziell den Mangel
jeder genügenden Rechenschaft über die Streichung der genannten
110 Unterschriften, sowie die Streichung wegen Rückzugs als
verfassungswidrig bezeichneten.
- Nun steht zunächst fest, daß gemäß Art. 86 K. V., wenn
800 stimmfähige Kantonseinwohner unter Beobachtung der be
züglichen Vorschriften das Verlangen einer Verfassungsrevision
stellen, dieses Verlangen der nächsten ordentlichen Landsgemeinde
zum Entscheide vorzulegen ist. Demnach ist natürlich jeder stimm
fähige Kantonseinwohner von Nidwalden berechtigt, durch Setzen
seiner Unterschrift auf den Initiativbogen (oder in sonstiger ge
setzlicher Form) sich an einem Initiativbegehren zu beteiligen;
ein solcher hat aber auch ein Recht darauf, daß die in gehöriger
Form erteilte Unterschrift als der Ausdruck des Willens eines
Stimmberechtigten gebührende Beachtung finde und bei Berechnung
der Initiantenzahl mitgezählt werde. Andrerseits steht freilich, wie
auch im bundesgerichtlichen Entscheide vom 28. September 1893
anerkannt ist, dem Landrat ein Prüfungsrecht zu, kraft dessen er
auch eine Streichung von Unterschriften vornehmen kann, indes
darf diese Streichung jedenfalls nur aus gesetzlichen Gründen
und nicht in willkürlicher Weise erfolgen. Es ist dies übrigens
auch gar nicht bestritten und versteht sich von selbst; dagegen ist
treitig, ob der Landrat dieses sein Prüfungs und Streichungs
recht in einer Weise ausüben dürfe, die es zunächst den hievon
direkt betroffenen Stimmberechtigten, dann aber auch den übrigen
Initianten sowie den Bürgern im allgemeinen unmöglich macht,
irgendwelche Kontrolle über die Handhabung jenes Prüfungs
rechtes und die daher vorgenommenen Streichungen zu üben.
3. Diesbezüglich steht zunächst fest, daß bei dem von den nid
waldischen Behörden geübten System sich eine solche Unmöglichkeit
der Kontrolle ergeben muß; in der Tat war aus dem Beschluß
vom 28. Februar 1894 und den zur Einsicht aufgelegten Akten
nur ersichtlich, daß 34 Unterschriften wegen Mangels des gesetz
lichen Alters, 2c., 76 wegen Mangels der Eigenhändigkeit gestrichen
worden waren; welche 110 Unterschriften aber von dieser Maß
regel betroffen wurden, war genannten Akten überhaupt nicht zu
entnehmen, und infolge desfen ließ sich natürlich nicht kontrolieren,
ob sie mit Recht, aus einem gesetzlichen Grunde, oder aber in
willkürlicher Weise gestrichen wurden. Nun hat aber zunächst
der einzelne Bürger, der seine Unterschrift zu einer Initiative
hergegeben hat, gewiß ein Anrecht darauf, sich vergewissern zu
können, ob seine Unterschrift gestrichen worden sei, und ob diese
Streichung aus einem gesetzlichen Grunde stattgefunden habe;
denn nur auf diese Weise ist es einem solchen überhaupt möglich,
gegen eine sein Stimmrecht resp. Initiativrecht verletzende Strei
chung vorzugehen und sein negiertes Stimmrecht resp. das Vor
handensein des Requisits der Eigenhändigkeit zu beweisen. Ebenso
aber wie der einzelne Bürger, müssen auch die andern Initianten
sowie die Stimmberechtigten überhaupt erfahren können, welche
Unterschriften, und aus welchem Grunde jede einzelne derselben
gestrichen worden sei; denn in der Tat sind alle Bürger an der
Funktion eines Volksrechtes wie die Initiative interessiert, und
daher auch, bei Verletzung desselben, zum Rekurse legitimiert. In
casu sind daher die Rekurrenten gewiß berechtigt zu verlangen,
daß die kompetenten nidwaldischen Behörden, vor Beschlußfassung
über die Initiative, über die nicht anerkannten Unterschriften ge
naue Rechenschaft ablegen und dieselbe unter Einräumung einer
Einsprachsfrist jedem Bürger zugänglich machen sollen. Eine
gegenteilige Auffassung würde mit dem Wesen der Initiative in
Widerspruch stehen und dieselbe unter Umständen praktisch wertlos
machen.
Demgemäß ist aber der angefochtene Beschluß vom 28. Februar
1894, weil ohne Erteilung einer genügenden Rechenschaft er
gangen, in der Tat aufzuheben.
4. Die Rekurrenten haben sich in zweiter Linie darüber be
schwert, daß 87 Unterschriften wegen Rückzugs durch die be
treffenden Unterzeichner gestrichen worden seien. Diesbezüglich steht
zunächst fest, daß 82 von diesen Unterzeichnern den Rückzug vor
dem 15. Februar 1894, und die übrigen 5 ihn am genannten
Tage selbst, in den gleichen beim Initiativbegehren beobachteten
Formen, also mit Unterschrift, Datum 2c., auf besondern Bogen
erklärten. Frägt sich nun, ob ein solcher Rückzug als verfassungs
mäßig betrachtet werden könne, so ergibt sich, daß die Rekurrenten
keine Verfassungsvorschrift und nicht einmal eine Gesetzesbestim
mung namhaft gemacht haben, welche den, speziell in der er
wähnten Form erfolgten Rückzug einer Initiativunterschrift als
unzulässig erscheinen ließen. Eine solche Vorschrift besteht übrigens
in der Tat nicht; es könnte sich daher nur fragen, ob der Rück
zug einer einmal auf das Initiativbegehren gesetzten Unterschrift
mit dem Sinn und Geist der Verfassung unverträglich erscheine.
Diese Frage ist aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn der
Rückzug erfolgt, bevor die mit den Unterschriften versehenen Initia
tivbegehren der zuständigen Behörde überreicht worden sind. Denn
so lange es zulässig ist, Unterschriften beizusetzen, muß es auch
zulässig sein, solche zurückzuziehen. Es steht nun fest, daß die
Initiativbegehren am 15. Februar 1894 eingereicht wurden, die
letzten Rückzugserklärungen aber nicht spätern Datums sind, also
zu einer Zeit erfolgten, wo nach dem Gesagten ein Rückzug un
zweifelhaft noch ohne Verletzung eines Verfassungsrechtes erfolgen
konnte.
5. Nach dem Gesagten wird die Streichung von 87 Unter
schriften anerkannt; es verbleiben somit von den ursprünglichen
942 Unterschriften, nach Abzug dieser 87, noch 855. Die Strei
chung weiterer 110 Unterschriften sodann ist vom Resultate des
sub 1 vorgeschriebenen Verfahrens abhängig gemacht worden.
Da demnach zur Zeit nicht feststeht, ob die zur Initiative er
forderliche Zahl von gültigen Unterschriften (800) zusammenge
bracht sei, kann das weitere Rekursbegehren, es sei das Initiativ
begehren der Landsgemeinde zur Beschlußfassung zu unterbreiten,
nicht gutgeheißen werden.
6. Es wird im übrigen auf die Erwägungen des bundesge
richtlichen Entscheides vom 21. September 1893 in Sachen Nieder
berger und Konsorten (Amtliche Sammlung XIX, S. 501) ver
wiesen. Daselbst ist unter anderm auch ausgeführt, daß der Landrat
allerdings als zur Prüfung der Unterschriften befugt anzu
sehen sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Beschluß des
Landrates von Nidwalden vom 28. Februar 1894 aufgehoben.
Die Regierung von Nidwalden ist demgemäß pflichtig, vor der
Beschlußfassung des Landrates über die Initiative Rechenschaft
über die nicht anerkannten Unterschriften zu geben, und dieselbe
jedem Bürger zugänglich zu machen.