- Urteil vom 10. Oktober 1894 in Sachen
Römisch katholische Kirchgemeinde Grenchen.
A. Nachdem sich schon im Jahre 1877 in Greuchen ein aus
tirea 140 Mitgliedern bestehender christkatholischer Verein gebildet
hatte, welchem die römisch katholische Kirchgemeinde daselbst zeit
weise die Pfarrkirche zur Haltung von Vorträgen und auch von
einzelnen Kultushandlungen einräumte, vereinigten sich in der
Folge im Frühling 1881 116 stimmberechtigte katholische Ein
wohner von Grenchen zur Gründung einer christkatholischen
Kirchgemeinde Grenchen. Dieser erteilte sodann der Regierungs
rat des Kantons Solothurn mit Beschluß vom 23. August glei
chen Jahres gemäß Art. 50 des solothurnischen Civilgesetzes die
staatliche Anerkennung, mit der Begründung, daß die 116 Christ
katholiken einen Dritteil der 357 stimmberechtigten Katholiken Gren
chens ausmachten und somit als eine erhebliche Minderheit be
trachtet werden müßten. Gleichzeitig wurde die Organisation der
neuen christkatholischen Kirchgemeinde genehmigt. Dieselbe ge
langte darauf, in Wiederholung schon früher gestellter Gesuche,
neuerdings an den dortigen Gemeinderat mit dem Begehren, es
möge ihr die Mitbenutzung der Pfarrkirche gestattet werden. Ge
nannte Behörde wies jedoch dieses Begehren an die römisch
katholische Kirchgemeinde, welche dann unterm 23. Oktober 1883
beschloß, es sei bis zum Erlaß eines Gesetzes über 14 K. V.
die Kirche den Altkatholiken zur Abhaltung von Vorträgen in
soweit zu überlassen, als dadurch der übliche katholische Gottes
dienst nicht gestöri werde; zur Vornahme weiterer religiöser
gottesdienstlicher Handlungen sei denselben die Filialkirche Aller
heiligen zur Benutzung eingeräumt. Am 14. Mai 1884 konsti
tuierten sich dann auch die Römisch Katholischen von Grenchen
als römisch-katholische Kirchgemeinde und es genehmigte der
Regierungsrat am 4. Juli 1884 ihre Organisation, jedoch unter
ausdrücklichem Vorbehalt aller Rechte, welche Dritte an den im
Besitze genannter Kirchgemeinde befindlichen Fonds geltend machten.
Mit Klage vom 22. August 1890 stellte die christkatholische
Kirchgemeinde Grenchen, gestützt auf das solothurnische Gesetz
vom 18. März 1851 betreffend Aufhebung der Verwaltungs
gerichtsbarkeit beim Regierungsrate des Kantons Solothurn fol
gendes Rechtsbegehren:
- Es solle das gesamte Vermögen der frühern ungeteilten katho
lischen Kirchgemeinde Grenchen unter die dortige christkatholische
und die römisch-katholische Kirchgemeinde im Verhältnis der Zahl
ihrer stimmberechtigten Angehörigen, welche in einem vom Re
gierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt unterschriftlich ihren Bei
tritt zu einer der genannten Gemeinden erklären, geteilt werden.
Zu diesem Zwecke solle eine Schatzung sämtlicher Vermögensteile
stattfinden.
- Die Pfarrkirche in Grenchen samt den dazu gehörigen
Gerätschaften sei den beiden genannten Kirchgemeinden zur Mit
benutzung anzuweisen.
- Wenn über die Vermögensteilung und die Mitbenutzung der
Pfarrkirche keine gütliche Verständigung zu Stande komme, solle
der Regierungsrat endgültig darüber entscheiden. Unter Kosten
folge.
Die beklagte römisch katholische Kirchgemeinde erhob hiegegen
die Einrede der Inkompetenz des Regierungsrates, wurde jedoch
mit derselben von dieser Behörde selbst und mit einem daraufhin
erhobenen staatsrechtlichen Rekurs vom Bundesgerichte am 31. Ok
toher 1891 abgewiesen, und stellte sodann zur Hauptsache in
erster Line das Begehren um gänzliche Abweisung der Klage
unter Kostenfolge, eventuell dagegen folgende Petita:
Ad Rechtsbegehren 1 der Klage:
a. Abweisung desselben, soweit darin Ansprüche an dem Kirchen
fonds Allerheiligen, dem Kaplaneifonds Allerheiligen und dem
Rosenkranzbruderschaftsfonds erhoben würden.
b. Teilung bloß des Fruchtgenusses und der Verwaltung,
und zwar
c. Im Verhältnis der Seelenzahl der Kirchgenossen und nicht
der Zahl der Stimmberechtigten.
Ad Rechtsbegehren 2 und 3: Abweisung. Unter Kostenfolge.
Unterm 17. März 1894 fällte sodann der Regierungsrat
folgenden Entscheid:
- Das Vermögen und die kirchlichen Gerätschaften, welche der
frühern ungeteilten katholischen Kirchgemeinde Grenchen gehört
haben, werden unter die christkatholische Kirchgemeinde und die
römisch katholische Kirchgemeinde Grenchen im Verhältnis der auf
den 31. Dezember 1892 ausgemittelten Zahl der stimmberechtigten
Angehörigen geteilt. Den Parteien wird zur Bestreitung der fest
gestellten Verzeichnisse der Stimmberechtigten eine Frist von acht
Tagen eingeräumt.
- Die Pfarrkirche in Grenchen wird den beiden Kirchgemein
den grundsätzlich zur Mitbenutzung angewiesen in dem Sinne,
daß die tatsächliche Mitbenutzung seitens der christkatholischen
Kirchgemeinde erst dann eintritt, wenn die Vermögensteilung per
fekt geworden ist.
- Wenn über die Ausführung der Teilung des Vermögens
und der Gerätschaften oder über die Mitbenutzung der Pfarrkirche
eine gütliche Verständigung nicht zu Stande kommt, so entscheidet
darüber endgültig der Regierungsrat. Ebenso steht ihm die Ge
nehmigung aller zwischen den beiden Gemeinden diesbezüglich ge
troffenen Transaktionen zu.
- Kostenfolge.
Die Erwägungen dieses Entscheides sind im wesentlichen fol
gende: Es sei zunächst grundsätzlich zu entscheiden, ob das Kirchen
vermögen unter die beiden katholischen Kirchgemeinden geteilt
werden solle; dagegen liege der Umfang und die Größe des
Kirchenvermögens und die Zugehörigkeit einzelner spezieller Fonds
z. B. des Kirchen und Kaplaneifonds Allerheiligen 2c., zu dem
selben nicht im Streite und sei diesbezüglich den Parteien, falls
sie auf Grund des auszufällenden Entscheides zu keiner fried
lichen Auseinandersetzung gelangen sollten, der Rechtsweg an den
Regierungsrat offen zu halten. Bei Beantwortung der obigen
Frage sei nun davon auszugehen, daß das Kirchenvermögen nach
dem geltenden solothurnischen Staatsrecht unzweifelhaft öffent
liches Gut und als solches der staatlichen Kontrolle unterworfen
sei; dem Wesen dieses Gutes entspreche es aber, daß es mit
einer öffentlich rechtlichen Zweckbestimmung versehen sei. Diese
sei nun die Befriedigung des Bedürfnisses der Kirche und Religion.
Beim Entscheide, ob der christkatholischen Gemeinde Greuchen ein
verhältnißmäßiger Anteil am Kirchenvermögen gebühre, müsse
man sich daher erstens fragen, ob diese Gemeinde vermöge ihrer
Glaubenssätze und ihres Kultus im Stande sei, diesem Vermögen
eine der ihm innewohnenden öffentlich rechtlichen Zweckbestimmung
entsprechende Verwendung zu geben und zweitens, ob überhaupt
genügend Gründe des öffentlichen Rechtes vorhanden seien, welche
die Teilung genannten Vermögens wünschbar machten. Ersteres
sei ohne weiters und bedingunglos zu bejahen. Maßgebend sei
in dieser Beziehung, ganz abgesehen von Erörterungen religiös
dogmatischer Natur und speziell solcher über die Stellung der
sogenannten christkatholischen zur sogenannten römisch katholischen
Kirche, einzig die Tatsache, daß beide Kirchen die Pflege der
christlichen Lehre als ihre Aufgabe auffaßten und mittelst ihres
Kultus sich in derselben praktisch betätigten. Insbesondere habe
sich die christkatholische Kirche in der Schweiz durch ihre Ver
fassung vom 14. Juni und 21. September 1874 eine Organi
sation gegeben, welche vom Bundesrate und vom solothurnischen
Regierungsrate anerkannt worden sei; ferner habe der letztere
bei der Wahl und Beeidigung des christkatholischen Bischofs mit
gewirkt und eine Reihe von christkatholischen Gemeinden innert
des Rahmens der Gesetzgebung und der Verfassung anerkannt,
sowie deren Organisation genehmigt. So habe auch die klägerische
Kirchgemeinde unterm 23. Angust 1883 die staatliche Anerkennung
erhalten; aus diesen hoheitlichen Akten, sowie Art. 50 B. V.
und Art. 12 K. V., welche die freie Ausübung gottesdienstlicher
Handlungen garantierten, resultiere die staatsrechtliche Parität
der christkatholischen mit der römisch katholischen Kirche, infolge
welcher Parität auch der erstgenannten die Fähigkeit zuerkannt
werden müsse, die dem Kirchenvermögen anhaftenden öffentlichen
Zwecke zu erfüllen. Bezüglich der weitern Frage sodann, ob eine
Teilung wirklich einzutreten habe, könne auf den Regierungs
beschluß vom 23. August 1881 abgestellt werden, welcher die
staatliche Anerkennung der christkatholischen Kirchgemeinde Grenchen
gemäß Art. 50 des alten Civilgesetzes damit begründe, daß die
116 Unterzeichner der Eingabe der christkatholischen Gemeinde,
da Grenchen im Ganzen 357 stimmfähige Katholiken zähle, als
erhebliche Minderheit zu betrachten seien. Durch diesen Beschluß
zufolge Austritts einer als erheblich anerkannten Zahl von Ge
meindegenossen sei nun faktisch und rechtlich die bis dahin be
standene katholische Kirchgemeinde Grenchen aufgelöst worden
und ihre juristische Persönlichkeit mangels eines Universalsuc
cessors untergegangen. An ihre Stelle seien zwei neue Organi
sationen getreten, die christkatholische und die römisch katholische
Gemeinde, welche beide die Pflege der christlichen Lehre nach
katholischem Kultus bezweckten. Eine Folge dieses Vorganges sei,
daß das der untergegangenen Kirchgemeinde zugestandene Ver
mögen auf die neugebildeten Gemeinden übergegangen sei und
ihnen gemeinsam gehöre. Aus dem Gesagten erkläre sich auch
der im Regierungsbeschluß vom 4. Juli 1884 gemachte Vorbe
halt aller Rechte Dritter an den von der römisch katholischen
Gemeinde besessenen Fonds, indem damit die Rechte der christka
tholischen Kirchgemeinde auf Miteigentum bezw. Ausscheidung
des Kirchenvermögens gemeint seien. Der Einwand, daß katholi
sches Kirchengut nur römisch katholischen Kultuszwecken gewidmet
sei, sei deswegen unstichhaltig, weil die Christkatholiken, wie oben
erörtert, mittelst des betreffenden Vermögens den gleichen öffent
lich rechtlichen Zwecken gerecht zu werden im Stande seien. Der
gleiche Einwand könne aber auch nicht damit begründet werden,
daß die frühere solothurnische Verfassung nur die römisch katho
lische Landeskirche, nicht aber eine christkatholische, gewährleistet
hätte. Denn erstens beziehe sich diese, übrigens zur Zeit nicht
mehr bestehende, Garantie nur auf die Ausübung der Religion,
nicht aber auf das Kirchenvermögen; sodann aber sei in den
kantonalen Verfassungen die freie Ausübung des Gottesdienstes
allen anerkannten christlichen Konfessionen gewährleistet worden
und hätten die Christkatholiken gemäß dem Verfassungsprinzip der
Parität Anspruch darauf, daß keiner Konfession eine bessere
Stellung zukomme als der andern. Wenn sodann im weitern
auch eingewendet werde, die frühere Kirchgemeinde habe am
Kirchenvermögen, eventuell jedenfalls am Pfrundvermögen, gemäß
allgemeinem solothurnischem Staatsrecht nur Nutzung und Ver
waltung, nicht aber Eigentum besessen, weshalb in casu auch
nur die Nutzung und Verwaltung, nicht dagegen das Eigentum
am Kirchenvermögen geteilt werden könnte, so sei auch dies un
zutreffend. Auf alle Fälle könnte dieser Einwand im Ernst nur
auf das Pfrundvermögen bezogen werden, indem bezüglich des
eigentlichen Kirchenvermögens die Norm feststehe, daß es den
Gemeinden gehöre, sofern nicht der Staat oder Dritte ein besseres
Recht nachweisen könnten. In Wirklichkeit seien denn auch die
Kirchgemeinden faktisch als autonome Glieder des Staates im
Besitze des Kirchenvermögens und rechtlich als Inhaber des
Eigentums an demselben anerkannt, wenn sie auch mit Bezug
auf dessen Verwaltung der staatlichen Aufsicht unterständen. Dafür
spreche auch ganz deutlich das Gesetz vom 18. März 1837 be
treffend Abnahme der Kirchenrechnungen. Nicht anders verhalte
es sich aber gemäß feststehender Rechtsanschauung mit den Pfrund
kapitalien, was schon daraus hervorgehe, daß der Beschluß vom
10. Juni 1807 über die Prozeßführungsart über Stift , Pfrund
und Kirchengüter von Eigentumsprozessen nicht des Staates,
sondern der Stifter, Pfründer und Kirchen über solches Ver
mögen spreche. Sei somit das ganze Vermögen der frühern Kirch
gemeinde unter die zwei neuentstandenen zu teilen, so verweise
zwar im weitern die Klägerin darauf, daß die Teilung nach dem
Verhältnisse der Stimmberechtigten die einfachste und der Billig
keit am meisten entsprechende Form und in der Stadt Solothurn
auf friedlichem Wege zur Anwendung gekommen sei; die Beklagte
dagegen bezeichne eine solche Teilung als ungerecht und prinzip
widrig und verlange Zugrundelegung der Seelenzahl. Nun sei
aber nicht zu leugnen, daß erstere Art der Teilung, da in den
Stimmregistern Verzeichnisse der Stimmberechtigten gegeben seien,
viel weniger Schwierigkeiten verursache, praktischer und einfacher
sei als letztere. Aber auch abgesehen davon sei eine Ausscheidung
nach Zahl der Stimmberechtigten deswegen gerechtfertigt, weil
dieselben allein, mit Ausschluß der Frauen, Minderjährigen, Kon
kursiten und fruchtlos Gepfändeten, bei Beratungen und Wahlen
in einer für das öffentliche Recht in Betracht fallenden Weise
auftreten. Irgend ein Rechts oder Billigkeitsgrund gegen Teilung
nach der Zahl der Stimmberechtigten liege nicht vor. Als maß
gebenden Zeitpunkt habe aber der Regierungsrat den 31. De
zember 1892 angenommen, so daß die an diesem Tage auf beiden
Seiten vorhanden gewesene Zahl von stimmberechtigten Kirchge
nossen für die Ausscheidung maßgebend sei. Bei derselben sei der
Regierungsrat, gemäß Gesetz über Aufhebung der Verwaltungs
gerichtsbarkeit, auch kompetent über das Recht der Benutzung der
Kirche und der dazu gehörigen Gerätschaften zu entscheiden
dieser Entscheid aber habe in der Weise zu erfolgen, daß auch
diese Teile des Kirchenvermögens nach wie vor den religiösen
Zwecken dienten. Beim Kirchengebäude sei daher wegen seiner
faktischen Unteilbarkeit auf eine Mitbenutzung zu schließen; die
selbe sei übrigens in paritätischen Gemeinden alteidgenössisches
Staatsrecht (Dubs, Öffentliches Recht II, S. 156). Diese
simultane Benutzung solle jedoch im Interesse des religiösen
Friedens in der Gemeinde erst nach Durchführung der Vermögens
ausscheidung eintreten. Bezüglich der kirchlichen Gerätschaften sei
es gerechtfertigt, keine Mitbenutzung, sondern eine Teilung im
Verhältnis der Stimmberechtigten eintreten zu lassen. In teil
weiser Gutheißung eines Gesuches der römisch katholischen Kirch
gemeinde setzte sodann der Regierungsrat am 3. April 1894
endgültig die Zahlen der Stimmberechtigten für die christkatho
lische Kirchgemeinde auf 175, für die römisch katholische Kirchge
meinde auf 278 fest.
B. Gegen den erstgenannten regierungsrätlichen Entscheid er
klärte darauf die römisch katholische Kirchgemeinde unterm 15. Mai
1894 den staatsrechtlichen Rekurs, mit dem Begehren, es sei, in
Abänderung desselben, die Klage der christkatholischen Kirchge
meinde abzuweisen, eventuell aber die Verwaltung und Nutzung
des Kirchenvermögens im Verhältnis der Seelenzahl unter die
beiden Gemeinden zu teilen. Zur Begründung wird im wesent
lichen bemerkt; Das Bundesgericht habe in seinem Entscheide in
Sachen Trimbach vom 30. Oktober 1891 die Zuteilung des
Kirchenvermögens an eine oder an beide streitenden Gemeinden
von der Möglichkeit der Erfüllung des Zweckes gedachten Ver
mögens abhängig erklärt. In casu könne und müsse die römisch
katholische Kirchgemeinde Grenchen, welche dort seit Jahrhunderten
bestehe, denjenigen Zweck erfüllen, welchem ihr Vermögen von
Anfang an gewidmet war. Es werde daher zunächst beantragt,
der Rekurrentin dies Vermögen ganz zu belassen, eventuell sei
eine Teilung nach der Seelenzahl am Platze. Nach dieser bestimm
ten sich nämlich die Bedürfnisse einer Kirchgemeinde; Frauen,
Kinder 2c. seien auch Mitglieder derselben und hätten Anspruch
auf Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse, denen genanntes
Vermögen eben diene. Die Teilung nach der Zahl der Stimm
berechtigten dürfe auch nicht mit ihrer größeren Bequemlichkeit
motiviert werden. Wenn man als Präcedens auf das Abkommnis
zwischen der christkatholischen und der römisch katholischen Ge
meinde der Stadt Solothurn verweise, so sei dasselbe eben kein
Urteil und sodann eine res inter alios acta. Endlich könne auch
Art. 14 des Landfriedens vom 18. Juli 1712 nicht zu Gunsten
der christkatholischen Gemeinde interpretiert werden.
C. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beantragt Ab
weisung sowohl des Haupt als des Eventualbegehrens der Re
kurrentin, indem er im wesentlichen auf die Gründe seines ange
fochtenen Entscheides verweist und dieselben zum Teil reproduziert.
Im fernern betont er, daß dem Bundesgerichte nur zustehe, zu
prüfen, ob positive oder allgemeine Rechtsnormen verletzt seien.
Eine solche Verletzung liege nun im Entscheide vom 17. März
1894 nicht; speziell sei auch nicht einzusehen, wie die Anordnung
der Vermögensausscheidung nach Stimmberechtigten Recht oder
Billigkeit verletzen könnten. In diesem Punkte seien allerdings
zunächst Zweckmäßigkeitsgründe maßgebend gewesen, die sich jedoch
mit den allgemeinen Rechtsgründen vollständig deckten.
D. In gleicher Weise beantragt die christkatholische Kirchge
meinde Grenchen Abweisung des Rekurses, indem sie anbringt:
Die frühere katholische Kirchgemeinde Grenchen bestehe nicht mehr;
an ihre Stelle seien zwei neue Kirchgemeinden getreten, welche
nach Annahme des Regierungsrates beide den Zweck des Ver
mögens der frühern Kirchgemeinde zu erfüllen im Stande seien,
weßhalb eben eine Teilung genannten Vermögens als notwendig er
klärt worden sei. Von Seite der Rekurrentin sei nun nichts vor
gebracht worden, was die Anschauung des Regierungsrates als
unrichtig erscheinen ließe. Übrigens garantiere Art. 57 der solo
thurnischen Kantonsverfassung von 1887, mit Vorbehalt der
durch ihren Art. 53 dem Kantonsrate zugewiesenen Neubildung
Vereinigung oder Auflösung 2c. von Kirchgemeinden, die bestehen
den Gemeinden in ihrem bisherigen Bestand. Zu diesen bisherigen
Kirchgemeinden gehöre nun auch die christkatholische Gemeinde
Grenchen, welche also durch die Verfassung förmlich anerkannt
sei. Diese Anerkennung aber involviere auch eine angemessene
Aussteuer aus dem vorhandenen Kirchenvermögen. Was fernei
die Teilung nach der Zahl der Stimmberechtigten betreffe, so falle
der bezügliche, auf Billigkeit und Zweckmäßigkeit beruhende Ent
scheid in das souveräne Ermessen des Regierungsrates, indem
der Nachweis nicht erbracht sei, daß in diesem speziellen Punkte
eine materielle Rechtsnorm verletzt worden sei. Materiell mache
es keinen großen Unterschied, ob der eine oder andere Teilungs
modus gewählt werde; dagegen sei bei Zugrundelegung der Seelen
zahl die Möglichkeit größer, daß eine den religiösen Frieden
störende Seelenfängerei getrieben werde. Der Vergleich zwischen
den zwei katholischen Gemeinden der Stadt Solothurn vom 18./23.
August 1884 endlich bilde zwar kein Präjudiz; dagegen sei der
selbe von der römisch katholischen Gemeinde, speziell vom damali
gen Domprobst und spätern Bischof Fiala, in seinem ganzen
Inhalte als billig und gerecht vorgeschlagen und nach Annahme
durch die beiden Gemeinden durch regierungsrätlichen Beschluß
genehmigt worden. Es sei daher nahe gelegen, daß der Regierungs
rat im Falle von Grenchen die im Falle von Solothurn accep
tierten Grundsätze zur Anwendung gebracht habe.
E. Replikando verweist Rekurrentin darauf, daß das Bundes
gericht in seinem Entscheide in Sachen Stadtgemeinde Solothurn
gegen Fiskus des Kantons Solothurn vom 11. und 14. Juli
1883 die Bedürfnisse der Pfarrei Solothurn nicht nach der Zahl
der Stimmberechtigten, sondern nach der Seelenzahl bemessen habe.
F. Duplikando wird auf bereits Gesagtes verwiesen resp. solches
wiederholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Gemäß Art. 50 Abs. 3 B. V. können Anstände aus dem
öffentlichen oder Privatrechte, welche aus der Bildung oder Tren
nung von Religionsgenossenschaften entstehen, auf dem Beschwerde
wege an die zuständigen Bundesbehörden gebracht werden. Nach
dem neuen Organisationsgesetze betreffend die Bundesrechtspflege
vom 22. März 1893 wurden durch Art. 175 und 189 diese
sämtlichen Beschwerden (inbegriffen die aus dem öffentlichen Rechte
welche früher dem Bundesrate zugeteilt waren), dem Bundesge
richte zugewiesen. Selbstverständlich ist, daß die daherige Kompe
tenz des Bundesgerichtes nicht blos darin besteht, zu prüfen, ob
durch Verfügungen der kankonalen Behörden solche Rechte verletzt
worden seien, welche durch die Bundes oder kantonale Verfassung
den Bürgern gewährleistet sind. Hiezu hätte es der besondern
Kompetenzbestimmung in Art. 50 Abs. 3 B. V. nicht bedurft
indem der gewöhnliche staatsrechtliche Rekurs nach Art. 113 Ziff. 3
. V. hiefür ausgereicht hätte. In der Befugnis, auch die An
stände auf dem Beschwerdewege zu entscheiden, welche aus dem
Privatrechte diesfalls entstehen, liegt der klar ausgesprochene
Wille der Bundesverfassung, daß der zuständigen Bundesbehörde
ein materielles Überprüfungsrecht zustehen solle, ob die kantonalen
Behörden durch ihre Verfügungen dem Grundgedanken, welcher
dem Art. 50 Abs. 3 zu Grunde liegt, gerecht geworden seien
oder nicht. Unter dem in Art. 50 Abs. 3 gewählten Ausdruck
Privatrechte können aber nur vermögensrechtliche Beziehungen
der Genossen am früher gemeinsam besessenen Kirchengut ver
standen werden. Hiebei ist zudem auf die frühern Entscheide des
Bundesgerichtes in Sachen Bondo vom 27. Oktober 1883, in
Sachen Trimbach vom 30. Oktober 1891 hinzuweisen, laut wel
chen die in Art. 50 Abs. 3 gebrauchte Bezeichnung Privatrechte
im weitesten Sinne aufzufassen ist, als Anspruch, der an dem
öffentlichen Gut (Kirchengut) geltend gemacht wird. Hiezu kommt
ferner, daß, wie das Bundesgericht schon in seinem Entscheide
in Sachen Laufen vom 1. November 1893 hervorgehoben hat,
Art. 50 Abs. 3 B. V. speziell im Auge hatte, wie auch dessen
Entstehungsgeschichte nachweist, daß bei Trennung von Religions
genossenschaften in besondere kirchliche Genossenschaften auf Be
gehren eine Ausscheidung des früher gemeinsam innegehabten
Kirchenvermögens stattzufinden habe (vgl. Bundesblatt 1885, I,
S. 222).
2. Eine andere Seite der Frage ist nun aber die, in welchem
Umfange dem Bundesgerichte das Überprüfungsrecht und die
materielle Entscheidungsbefugnis zustehe. Die Eidgenossenschaft
hat es unterlassen, durch ein Bundesgesetz spezielle Rechtsnormen
aufzustellen, welche für die Ausscheidung bezw. Zuteilung des
Kirchengutes im Falle Trennung von Religionsgenossenschaf
ten Anwendung zu finden hätten. Den Kantonen blieb es daher
überlassen, innert den von Art. 50 Abs. 3 gegebenen Schranken
auf dem Wege der kantonalen Gesetzgebung diesfallsige Bestim
mungen aufzustellen, oder auch nur auf dem Wege der Administra
tivverfügung im einzelnen Falle die Sache zu ordnen. Dieser
den Kantonen gebliebenen Befugnis ist vom Bundesgerichte Rech
nung zu tragen und kann letzterm eine abändernde materielle
Entscheidung nur soweit zustehen, als ein Gesetz oder die Ver
fügung einer kantonalen Behörde feststehende Rechtsgrundsätze
verletzen würde, oder mit den Anforderungen der Billigkeit in
Widerspruch stände.
3. Was die Sache selbst betrifft, so setzt die Anwendung des
Art. 50 Abs. 3 B. V., der von der Bildung beziehungsweise
Trennung von Religionsgenossenschaften spricht, den Bestand
von Genossenschaften voraus, die auch im Falle der Trennung
diesen Charakter bewahren. Und zwar handelt es sich dabei um
Genossenschaften mit öffentlich rechtlichem Charakter, als welche
die Kirchgemeinden bisher stets betrachtet worden sind. Das Gut,
dessen Ausscheidung in Frage liegt, ist öffentliches Gut, Kirch
gemeindegut, das nicht an bloße Privatvereine aushingegeben
werden darf, sondern seinem öffentlichen Zwecke erhalten bleiben
muß. Hieraus folgt, daß nur solchen Religionsgenossenschaften,
bei stattgehabter Trennung, ein Anspruch auf Ausscheidung des
Kirchengutes zukommen kann, die als Genossenschaften mit öffent
lich rechtlichem Charakter staatlich anerkannt worden sind. Dieses
Requisit ist hier erfüllt, indem in der Gemeinde Grenchen im
Jahre 1881 eine christkatholische Kirchgemeinde und im Jahre
1884 eine römisch katholische Kirchgemeinde sich organisierten und
für ihre Organisation die Genehmigung der kantonalen Ober
behörden erhalten hatten. Diese Trennung resp. Neubildung ist
auch von keiner Seite angefochten worden und waltet daher in
dieser Richtung überhaupt kein Streit. Aus gleichem Grunde ist
nicht zu untersuchen, ob es sich bei der stattgehabten Trennung
um eine erhebliche Minderheit gehandelt habe und ob die aus
geschiedene berechtigt gewesen sei, den Charakter einer öffentlichen
Genossenschaft zu beanspruchen. Es steht somit fest, daß man es
hier mit förmlichen Genossenschaften öffentlich rechtlichen Charakters
zu tun hat, auf welche, betreffend Ausscheidung des Vermögens
der frühern einheitlichen Kirchgemeinde, Art. 50 Abs. 3 B. V.
feine Anwendung zu finden hat.
4. Nun verlangt aber die römisch katholische Kirchgemeinde in
erster Linie, daß ihr grundsätzlich das gesamte Kirchenvermögen
zugesprochen werde, indem sie die gleiche Kirchgemeinde sei, welche
seit Jahrhunderten bestanden habe und demnach den Zweck er
füllen könne und müsse, dem das in Frage kommende Kirchen
vermögen seit seinem Bestande gewidmet gewesen sei. Diesem Be
gehren kann nicht entsprochen werden. Die derzeitige römisch
katholische Kirchgemeinde ist nicht mehr die nämliche Gemeinde,
wie die frühere katholische Kirchgemeinde von Grenchen, indem ja
die alte Kirchgemeinde durch die Neubildung zweier neuen Kirch
gemeinden aufgelöst wurde und die zwei getrennten Gemeinden
an die Stelle der alten einheitlichen Gemeinde getreten sind. Und
was den Zweck des Kirchenvermögens betrifft, so war letzteres
dazu bestimmt, der Erfüllung der religiösen Bedürfnisse der ka
tholischen Einwohner der Gemeinde Grenchen zu dienen. Dieser
Zweck wird erfüllt sowohl durch die christkatholische wie durch
die römisch katholische Kirchgemeinde; es hat auch die römisch
katholische Kirchgemeinde Grenchen nicht einmal behauptet, daß
sie allein den gedachten Zweck erfüllen könne und solches seitens
der christkatholischen Gemeinde nicht möglich sei. Übrigens liegt
aber, wie schon hervorgehoben worden, dem Art. 50 Abs.
B. V. kein anderer Gedanke zu Grunde, als eben der, daß, falls
wegen Glaubensansichten in einer Religionsgenossenschaft eine
Spaltung entstünde, die zu getrennten Genossenschaften führe,
unter diesen ein Ausgleich bezüglich ihres Anspruches am bisher
gemeinschaftlich besessenen Kirchengut einzutreten habe.
5. Es ist somit materiell zu untersuchen, ob die Ausscheidung
welche vom Regierungsrate von Solothurn vorgenommen wor
in irgend welcher Richtung einen allgemein bestehenden
den,
Rechtssatz verletze, oder auf Unbilligkeit beruhe. Dies ist nun
nicht der Fall. Was zunächst die Pfarrkirche betrifft, so hat der
Regierungsrat dieselbe grundsätzlich den beiden Kirchgemeinden
zur Mitbenutzung angewiesen. Eine Realteilung war diesfalls
nicht möglich, während doch beide neugebildeten Gemeinden, wie
ansgeführt, einen Anspruch auf das Vermögen der frühern un
geteilten Kirchgemeinde Grenchen besitzen. Im Interesse eines un
gestörten Nebeneinanderbestehens der beiden kirchlichen Genossen
schaften wäre es zwar wünschbar gewesen, wenn jeder Genossenschaft
ihre eigene Kirche zur Verfügung stünde. Wenn die neben der
Pfarrkirche noch bestehende Allerheiligenkapelle nach Lage und
Umfang irgendwie geeignet gewesen wäre, den Bedürfnissen zu
genügen, so würde das Bundesgericht und wohl auch der Re
gierungsrat von Solothurn keinen Anstand genommen haben,
diese Kirche den Angehörigen der christkatholischen Kirchgemeinde,
als Minderheit der katholischen Einwohner von Grenchen, anzu
weisen. Solche Voraussetzung trifft aber eben nicht zu, da aus
den Akten sich ergibt, daß die Allerheiligenkapelle in einer erheb
lichen Entfernung von der Ortschaft Grenchen und ziemlich hoch
über dem Dorfe sich befindet. So blieb keine andere Möglichkeit
übrig, als beide Parteien auf den beidseitigen Gebrauch der Pfarr
kirche zu verweisen.
6. Bezüglich des Vermögens und der kirchlichen Gerätschaften
hat der regierungsrätliche Entscheid die Ausscheidung auf Grund
lage der Zahl der stimmfähigen Angehörigen beider Genossen
schaften angeordnet, während die Rekurrentin die Ausscheidung
auf Grundlage der Seelenzahl verlangt. Für beide Systeme sprechen
Zweckmäßigkeitsgründe: für das eine der Umstand, daß die
Stimmfähigen die eigentlichen Träger der Gemeinde sind und die
Stimmfähigkeitsregister die genaue und ständigere Kontrolle bilden
für den Beweis der Zugehörigkeit; für das andere der Umstand,
daß neben den Stimmfähigen eben auch weitere Personen, wie
Frauen, Kinder u. s. w., die Befriedigung ihrer religiösen Be
dürfnisse im Besuche der Kirche suchen und von der Seelsorge
betroffen werden. Der Regierungsrat hat in seinem Entscheide
dem erstern Systeme den Vorzug gegeben und es kann nicht ge
sagt werden, daß dadurch ein Rechtssatz verletzt worden oder daß
seinem Entscheide eine Unbilligkeit zu Grunde liege, die der Reme
dur bedürfte. Dagegen hätte es sich fragen können, ob es den
Verhältnissen nicht entsprechender gewesen wäre, das Kirchenver
mögen und die Kirchengerätschaften jeder der beiden Kirchgenossen
schaften nur zur Nutznießung zu überlassen, anstatt zu Eigentum.
Aber auch in dieser Richtung glaubt das Bundesgericht keinen
genügenden Anlaß zu haben, gegenüber dem Entscheide des Re
gierungsrates eine abändernde Verfügung zu treffen, indem
besagtes Gut, als öffentliches Gut, jedenfalls seinem Zweck er
halten bleiben muß und diesfalls dem Oberaufsichtsrecht der zu
ständigen Behörden unterstellt bleibt. Überdies ist von der Re
kurrentin in dieser Richtung kein eventuelles Begehren gestellt
worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.