- Urteil vom 5. Dezember 1894
in Sachen Gertsch.
A. Am 13. Mai 1894 erstattete ein Landjäger dem Statt
halteramt Liestal Rapport, Gottfried Gertsch, Kapitän und Leiter
der Heilsarmee Liestal, habe sich gegen den regierungsrätlichen
Beschluß betreffend die Versammlungen der Heilsarmee verfehlt,
indem er am genannten Tage, 13. Mai 1894, bis nach 9½ Uhr
Versammlung hielt. Gertsch wurde darauf am 16. gleichen Mo
nats diesbezüglich vom Bezirksstatthalter einvernommen und gab
zu, daß die Versammlung der Heilsarmee am Pfingstsonntag,
- Mai, unter seiner Leitung bis nach 9 ½ Uhr gedauert habe,
und daß ihm der vorgenannte Regierungsbeschluß bekannt ge
wesen sei. Nachdem dann der Regierungsrat des Kantons Basel
land den Gertsch auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen Un
gehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 52 Str. G. und
Art. 5 des bezüglichen Einführungsgesetzes) dem korrektionellen
Gericht überwiesen hatte, fand am 23. Mai 1894 die bezügliche
Verhandlung statt. Anläßlich derselben machte Gertsch die Aus
sage, die betreffende Versammlung habe bis 9 ½ Uhr gedauert;
er kenne die Bestimmung der regierungsrätlichen Verordnung, daß
die Versammlungen nicht länger als bis 9 Uhr dauern sollten.
An der Versammlung hätten auch Personen teilgenommen, die
nicht zur Heilsarmee gehörten. Das korrektionelle Gericht verur
teilte ihn daraufhin wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü
gungen zu zwei Monaten Gefängnis (zwei Tage Untersuchungs
haft inbegriffen) sowie zu den Kosten. Dabei wurde vor allem in
Erwägung gezogen, daß schon durch eine ziemliche Zahl unter
und obergerichtlicher Urteile festgestellt sei, die regierungsrätliche
Verordnung müsse, weil innert der Kompetenzen des Regierungs
rates erlassen, als zu Recht bestehend angesehen werden. Sei
daher Gertsch zu bestrafen, so falle bei Ausmessung der Strafe
erschwerend in Betracht, daß derselbe wegen des gleichen Deliktes
schon einmal (mit 14 Tagen Gefängnis) vorbestraft sei, und
überhaupt eine fortwährende Mißachtung der regierungsrätlichen
Verordnung vorliege. Gegen dieses Urteil ergriff Gertsch die
Appellation, welche jedoch unterm 22. Juni vom Obergerichts
präsidentenverhör des Kantons Baselland unter Kostenfolge abge
wiesen wurde, und zwar wesentlich aus folgenden Gründen:
Die Appellation richte sich im Prinzip nur gegen die Rechts
beständigkeit der regierungsrätlichen Verordnung vom 6. August
1890 und bezwecke nur, es solle durch gerichtliches Urteil festge
stellt werden, daß die Verordnung entgegen den Bundesgesetzen
erlassen worden sei. Diese Auffassung habe jedoch das Ober
gerichtspräsidentenverhör schon zu wiederholten Malen als unbe
gründet bezeichnet und sei die Rechtsbeständigkeit der betreffenden
Verordnung anerkannt worden. Gertsch sei anläßlich seiner letzten
Verurteilung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, daß
bei Rückfall Erhöhung der Strafe eintreten werde. Auch diese
Warnung sei unbeachtet geblieben. Die Erhöhung der Strafe,
wie das korrektionelle Gericht sie vorgenommen, sei daher, auch
mit Rücksicht auf das frivole Auftreten des Angeklagten in der
Gerichtsverhandlung gerechtfertigt.
B. Gegen dieses Urteil erklärte Gottfried Gertsch unterm
26. Juli/10. August 1894 den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht mit dem Antrage, es sei genanntes Urteil wegen
Verletzung von Art. 50 und 56 B. V. aufzuheben. Zur Begrün
dung wird wesentlich geltend gemacht: Der Regierungsrat des
Kantons Baselland habe unterm 6. August 1890 eine Verord
nung erlassen, durch welche unter anderem vorgeschrieben wurde
die Versammlungen der Heilsarmee seien an Wochentagen, wie
an Sonn und Feiertagen jeweilen spätestens um 9 Uhr abends
zu schließen. Nun sei festgestellt, daß in Liestal am 13. Mai 1894
in dem von der Heilsarmee gemieteten Lokale im Hause Holinger
Gysin eine Versammlung statigefunden habe. Was an dieser Ver
sammlung geschah, sei in der Untersuchung nicht ermittelt worden
Gertsch habe in seinem Verhör angegeben, daß gebetet und aus
der Bibel vorgelesen wurde. Der Rapport des Landjägers erwähne
nicht, daß gesungen, musiziert, gelärmt oder die öffentliche Ruhe
gestört wurde. Das Delikt werde einzig in der Tatsache erblickt,
daß die Versammlung nicht spätestens präzis 9 Uhr aufgehört
habe, wie die regierungsrätliche Verordnung vorschreibe. Der Er
laß dieser Verordnung stehe in Zusammenhang damit, daß in
Sissach und Birsfelden, wo die Heilsarmee zuerst auftrat, einige
Unordnungen entstanden. Dieselben seien jedoch nie ernsterer
Natur gewesen und hätten durch ernstliche Anwendung der Po
lizei und Strafgesetze, auch ohne Beschränkung der Kultus und
und Vereinsfreiheit gehoben werden können. Trotzdem hätten die
Behörden des Kantons fragliche, die genannten Freiheiten
beschränkende Verordnung erlassen, und selbe noch nicht aufgehoben,
obwohl der Bundesrat noch im Februar 1893 den exceptionellen
Charakter der gegen die Heilsarmee gerichteten Verfügungen zu
bedenken gab und die Aufhebung derselben forderte, sobald nicht
zwingende Gründe, also ernstliche Gefahren für die öffentliche
Ordnung und Sicherheit die Aufrechthaltung der genannten Ver
fügung fordere. Im Gegenteil habe man die betreffende Verord
nung mit drakonischer Strenge durchgeführt (Fall des Joh.
Schmidt). Auch im vorliegenden Fall sei der Beklagte in Unter
suchungshaft gesetzt und nur gegen Leistung einer Kaution von
500 Fr. auf freien Fuß gesetzt worden. Der Bundesrat habe nun
schon wiederholt in Erlassen und Urteilen ausgesprochen, daß die
gegen die Heilsarmee erlassenen Verfügungen ihrer Natur nach
sich nicht auf Privatversammlungen beziehen dürften. Denn so
weit habe man weder gehen wollen noch können, selbst private
Versammlungen religiöser Natur außerordentlichen Beschränkungen
zu unterwerfen (Salis, Bundesrecht, 368/369, 377). Nun sei
die Versammlung vom 13. Mai 1894 eine private gewesen; das
Gegenteil ergebe sich weder aus den Akten noch aus dem Urteil.
Übrigens befinde sich das betreffende Lokal in einem Privathause,
sei vom Eigentümer gemietet, und habe das Publikum zu dem
selben nicht regelmäßigen berechtigten Zutritt. Ferner habe die
Heilsarmee von jeher durch Aufstellung einer Wache an der
Türe dafür gesorgt, daß unberechtigte Personen nicht eintreten
könnten, und habe daher die Versammlung den Charakter einer
geschlossenen Vereinsversammlung erhalten. Es sei auch nicht etwa
durch öffentlichen Anschlag, Publikationen in den Zeitungen u. dgl.
bekannt gemacht worden, daß Jedermann zur Versammlung Zu
tritt habe. Endlich hätten auch die Gebets und Andachtsübungen,
welche in der gemieteten Stube stattfanden, nichts an sich gehabt,
was auf Heranlockung des Publikums oder überhaupt darauf
berechnet gewesen wäre, auf die Offentlichkeit zu wirken. Es
könne daher nicht zugegeben werden, daß der Regierungsbeschluß
vom 6. August 1890 sich auch auf diese private Versammlung beziehen
konnte; wenn dies aber wirklich der Fall sei, so liege darin ein
ungeheuerlicher Eingriff in die Kultus und Vereinsfreiheit. Da
aber der Heilsarmee daran liege, auch bezüglich öffentlicher Ver
sammlungen den Schutz des gemeinen Rechts wieder zu erlangen,
werde der Antrag gestellt, auch eventuell, d. h. wenn die Ver
sammlung als eine öffentliche erklärt werden sollte, das angefoch
tene Strafurteil und die regierungsrätliche Verordnung zu kassie
ren. Das Bundesgericht dürfe nach dem neuen Organisationsgesetz
untersuchen, ob und wie lange Verfügungen der kantonalen Be
hörden, welche den Schutz der öffentlichen Ausübung von Kultus
handlungen beschränken, aufrecht erhalten werden können. Nun
habe eine ernste Gefahr für die öffentliche Ordnung, welche Ge
fahr allein der Rechtsgrund von Verfügungen im Sinne der
angefochtenen sei, nie bestanden, eventuell sei sie längst geschwun
den und somit der Rechtsgrund der Verordnung vom 6. August
1890 dahingefallen.
C. Das Obergericht des Kantons Baselland beantragt Abwei
sung der Beschwerde, indem es im wesentlichen bemerkt: Art. 3 der
regierungsrätlichen Verordnung verbiete das Andauernlassen sowohl
der öffentlichen als auch der privaten Heilsarmeeversammlungen
nach 9 Uhr abends. Übrigens sei die Versammlung vom 13. Mai
1894 jedeufalls keine geschlossene Privatversammlung gewesen,
indem laut Zugeständnis des Rekurrenten selbst nicht nur Mit
glieder der Heilsarmee, sondern auch andere Personen an derselben
teil genommen hätten. Die Versammlung habe auch in dem ge
wöhnlichen Lokale der Heilsarmee stattgefunden, wo die öffentlichen
Versammlungen auch ohne Publikation und ohne Einladung,
jeden Tag stattfinden. Die Aufstellung uniformierter Türsteher
habe nicht den Zweck, Leute fern zu halten, sondern solle
vielmehr solche herbeilocken. Man habe es in casu mit einer
ganz gewöhnlichen Heilsarmeeversammlung zu tun, nicht etwa
mit einer stillen, in sich geschlossenen Gebetsversammlung. Das
Strafmaß erkläre sich aus der fortgesetzten Mißachtung der Ver
ordnung durch die Heilsarmee. Wenn diese Verordnung als bun
desrechtswidrig bezeichnet werde, so stehe fest, daß es den Kantons
behörden zukomme, für Aufrechthaltung der in Art. 50 B. V.
ausdrücklich vorbehaltenen öffentlichen Ordnung zu sorgen. Die
kantonalen Organe seien aber auch besser als diejenigen des
Bundes in der Lage, zu beurteilen, welche Vorkehren zum ge
nannten Zwecke nötig seien. Die angefochtene Verordnung habe
sich diesbezüglich auf das Nötigste beschränkt; sie schreibe nur vor,
daß die Heilsarmee das provokatorische Auftreten und allzu
großen Lärm vermeide, und abends ihre Übungen nicht über eine
Stunde ausdehne, zu welcher andere Leute der Ruhe bedürfen.
Die Verordnung des Regierungsrates habe sich gut bewährt und
sei daher nicht zu beseitigen.
D. Der Regierungsrat des Kantons Baselland schließt sich in
seiner Vernehmlassung den Ausführungen des Obergerichtes an
und führt des weitern aus, daß man nur infolge ernsthafter
Unruhen und auf zahlreiche begründete Petitionen dazu gelangt
sei, im Jahre 1890 die Aktionsfreiheit der Heilsarmee durch
fragliche Verordnung einzuschränken. Wenn man jetzt diese ein
schränkenden Bestimmungen aufheben wolle, so könnte es vielleicht
zu ernsten Ausschreitungen kommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Rekurrent macht eine Verletzung der Art. 50 und 56 B. V.
geltend; bezüglich beider Verfassungsartikel ist nun nach dem
gegenwärtigen Organisationsgesetz das Bundesgericht kompetent.
Nach dem frühern Organisationsgesetz war dies freilich inso
fern anders, als der Bundesrat Verletzungen des Art. 50 (mit
Ausnahme der Anstände aus dem Privatrechte bei Trennung und
Bildung von Religionsgenossenschaften, s. Art. 50, Alinea 3 B. V.)
zu beurteilen hatte, während die Beurteilung von Beschwerden
aus Art. 56 B. V. dem Bundesgerichte zustand. Es hatte dies
damals zur Folge, daß in Fällen, wo, wie hier, die Freiheit der
Vereinigung zu Kultuszwecken in Frage stand und daher beide
Artikel angerufen wurden, das Bundesgericht sich inkompetent
erklärte und die Entscheidung dem Bundesrate überließ (Amtliche
Sammlung XIII, S. 6; XV, S. 682; anders freilich XII,
S. 93). Diese Inkompetenzerklärung wurde aber damit begründet,
daß die Frage, inwieweit die Freiheit der Vereinigung zu Kultus
zwecken verfassungsmäßig geschützt sei, sich nicht aus den Verfas
sungsbestimmungen betreffend Vereins und Versammlungsrecht,
sondern nur aus denjenigen betreffend Glaubens und Kultus
freiheit beantworten lasse. Seitdem durch das neue Organisations.
gesetz die Kompetenz bezüglich beider Verfassungsartikel dem
Bundesgerichte zugeschieden wurde, haben diese Erörterungen ihre
Bedeutung für die Kompetenzfrage freilich verloren; dagegen ist
in materieller Beziehung daraus zu entnehmen, daß in casu, da
eine Verletzung der Freiheit zu Kultusversammlungen behauptet
wird, nur der Art. 50 B. V., mit Ausschluß des Art. 56, als
verletzt in Frage kommen kann.
- Insoweit nun der Rekurs gegen das Urteil des Ober
gerichts von Baselland gerichtet ist, ist derselbe als innert der
sechzigtägigen Frist des Art. 175 O. G. und somit rechtzeitig
erklärt zu bezeichnen. Dagegen hat Rekurrent im weitern auch
darauf abgestellt, daß die Verordnung des Regierungsrates des
Kantons Baselland vom 6. August 1890 als verfassungswidrig
aufgehoben werde. Bezüglich dieser kantonalen Verfügung nun
war die genannte Frist zur Zeit der Einreichung des Rekurses
offenbar schon längst verstrichen und kann daher auf dieses Be
gehren nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht muß sich viel
mehr, im Gegensatz zum Bundesrate, resp. dessen unter der frü
hern Organisation in dieser Materie ausgeübten Befugnissen,
darauf beschränken, die durch Verwirkung der Rekursfrist hierorts
unanfechtbar gewordene Verordnung fortbestehen zu lassen und
einzig zu untersuchen, ob deren Anwendung auf den konkreten
Fall eine Verfassungsverletzung enthalte und daher Kassation
eintreten müsse.
3. Was nun die fragliche, gemäß Ausspruch der kantonalen
Gerichte auf konstitutionellem Wege zu Stande gekommene Ver
ordnung betrifft, so geht der Inhalt derselben allerdings dahin,
daß Versammlungen nach 9 Uhr abends verboten werden. Ein
Unterschied zwischen privaten und öffentlichen Versammlungen
wird nicht gemacht; es wird nicht etwa gesagt, daß das genannte
Verbot sich einzig auf öffentliche Versammlungen beziehe und die
privaten Versammlungen unberührt lasse. Ferner wird im Ingresse
der Verordnung jede Übertretung derselben ausdrücklich mit den
in 52 Str. G. B. für Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
ausgesetzten Strafe bedroht; das Maximum der daselbst ausge
setzten Strafe ist nun durch die Gerichte des Kantons Baselland
in casu nicht überschritten worden. Unter diesen Umständen
konnte jedenfalls nicht mit Necht gesagt werden, daß hier eine
Bestrafung ohne Gesetz stattgefunden habe; vielmehr muß aner
kannt werden, daß die kantonalen Gerichte auf Grund einer für
sie maßgebenden Vorschrift geurteilt haben. Dagegen hat der Re
kurrent zwar eingewendet, daß die regierungsrätliche Verordnung
nur öffentliche, nicht aber private Versammlungen habe mit
Strafe bedrohen wollen; indes kann dies, auf Grund des Wort
lautes der Verordnung, nicht angenommen werden. Es liegt also
der Fall vor, daß der Rekurrent bestraft wurde, weil er eine
private Versammlung der Heilsarmee über 9 Uhr abends hinaus
bis circa 9 ½ Uhr andauern ließ. In der hierseitigen Vernehm
lassung hat zwar das Obergericht geltend gemacht, daß die Ver
sammlung doch nicht ganz privat gewesen sei, indem Rekurrent
selbst zugestehe, daß auch einige Nichtmitglieder der Heilsarmee daran
teil genommen hätten; indes kann die Teilnahme einiger weniger
Nichtmitglieder am privaten Charakter der Versammlung nichts
ändern. Außerdem ist zu bemerken, daß gemäß dem diesbezüglich
allein maßgebenden Urteil die Bestrafung keineswegs wegen an
geblicher größerer oder geringerer Offentlichkeit der Versammlung
sondern ganz abgesehen davon einzig deswegen erfolgte, weil die
als privat betrachtete Versammlung etwas länger als 9 Uhr
dauerte. Irgendwelche Publizität, Lärm u. drgl. wird im Urteil
gar nicht konstatiert. Bezüglich privater Versammlungen der
Heilsarmee hat nun der früher in Sachen kompetente Bundesrat
stets an dem Grundsatze festgehalten, daß dieselben nicht bloß ge
stattet, sondern geradezu unter den Schutz der Behörden und
ihrer Organe gestellt seien, und ein bezügliches Verbot dem
Prinzip der Kultusfreiheit widerspreche (Entscheidung in Sachen
Maurer und in Sachen Rawyler; Salis, Bundesrecht II,
S. 377, 379). Richtig ist zwar, daß das Protokoll vom 9. Juli
1884, welches unter Mitwirkung des eidgenössischen Justiz und
Polizeidepartements zwischen den Kantonen Bern, Waadt und
Neuenburg zu Stande kam, zunächst die öffentlichen Versamm
lungen und dann überhaupt Salutistenversammlungen nach 10 Uhr
(also trotz der damals größeren Erregung nicht schon diejenigen
nach 9 Uhr) verbietet; es ist nun anzunehmen, daß letzteres
Verbot sich auch auf die Privatversammlungen bezog. Indes ist
das genannte Protokoll dem Bundesrate nie zur Genehmigung
vorgelegt worden; wenn es aber wahr ist, daß derselbe nicht
dessen Aufhebung verfügte, so geht doch anderseits aus allem mit
Bestimmtheit hervor, daß er die Beschränkungen der Kultusfrei
heit überhaupt nur als provisorisch zuläßig erachtete und speziell
die Beschränkung stiller privater Versammlungen stets als nicht
verfassungsmäßig erklärte (s. Salis, Bundesrecht II, leg. cit.).
Nun ist zwar klar, daß das Bundesgericht an die erwähnte
Praxis des Bundesrates nicht gebunden ist. Dagegen gelangt
dasselbe in casu zum gleichen Resultate, indem es die Bestrafung,
welche wegen Andauerns einer privaten, zu keiner Ruhestörung
Anlaß bietenden Salutistenversammlung bis cirea 9 ½ Uhr
abends erfolgte, als Verletzung des Prinzips der Kultusfreiheit
erklärt. Denn Art. 50 B. V. gestattet eine Beschränkung der
Ausübung gottesdienstlicher Handlungen nur insoweit, als dies
im Interesse der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung ge
boten ist. Eine Versammlung aber, in welcher nur gebetet und in
der Bibel gelesen und die Ruhe derart beobachtet wird, daß auch
die nächsten Anwohner dadurch nicht gestört werden können, kann
weder für die Sittlichkeit noch für die öffentliche Ordnung eine
Gefahr sein. Solche Versammlungen verbieten und die Teilnahme
an denselben bestrafen, ist gerade das Gegenteil freier Ausübung
gottesdienstlicher Handlungen und muß besonders da als dem in
Art. 50 B. V. gewährleisteten Rechte zuwiderlaufend angesehen
werden, wo allen anderen Religionsgenossenschaften die Vornahme
ähnlicher gottesdienstlicher Handlungen erlaubt ist, und wo daher
das Verbot auch eine Verletzung der in Art. 4 B. V. garan
tierten Gleichheit vor dem Gesetze bedeutet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß
das Urteil des Obergerichtes des Kantons Baselland vom 22. Juni
1894 aufgehoben wird.