- Urteil vom 8. November 1894
in Sachen Scherrer.
A. Frau Adelheid Scherrer Deck hält sich in Niederurnen auf,
während ihr Mann in Amden wohnt. Als dieselbe beim Ge
meindeamt Amden um Ausstellung besonderer Ausweisschriften
nachsuchte, protestierte ihr Ehemann dagegen, und es entschied
in der Folge der Regierungsrat des Kantons St. Gallen als
Rekursbehörde, in Bestätigung eines bezüglichen Entscheides seines
Polizei und Militärdepartementes, unterm 11. September 1894
dahin, daß der Frau Scherrer keine Ausweisschriften auszustellen
seien. Dabei wurde wesentlich Folgendes in Erwägung gezogen:
Das Bundesrecht regle nur die Eheschließung und Ehetrennung,
nicht aber das Rechtsverhältnis der Ehegatten während der Ehe;
speziell entscheide über die Pflicht zum ehelichen Zusammenleben
das kantonale Recht (Amtliche Sammlung XVIII, Entscheidung
in Sachen Indermauer). Aus der Bestimmung des Art. 244 c
der st. gallischen Civilprozeßordnung, laut welcher, wenn die
Parteien durch ein Matrimonialurteil zusammengewiesen seien
und Widerrechtlichkeit vorliege, unter gewissen Bedingungen die
Strafeinleitung erfolge, sei analog zu schließen, daß die Pflicht
der Ehegatten zum Zusammenleben bestehe, so lange keine Ehe
scheidung vorliege. Ferner habe nach Art. 4 des Bundesgesetzes
betreffend die eivilrechtlichen Verhältnisse die Ehefrau den Wohn
sitz des Mannes zu teilen, und seien in casu keine Ausnahme
verhältnisse bezeichnet worden, welche das Getrenntleben recht
fertigen könnten. Durch die Ausstellung von Ausweisschriften
nun würde das Getrenntleben der Ehegatten begünstigt und das
Recht des Ehemannes geränkkt.
B. Gegen diesen Entscheid erklärte Frau Scherrer Deck unterm
23. September 1894 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun
desgericht mit dem Antrage auf Aufhebung genannten Entscheides.
Zur Begründung wird angeführt: Art. 45 B. V. verleihe jedem
Schweizer das Recht, sich innerhalb des schweizerischen Gebietes
an jedem Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatschein oder
eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift besitze; gemäß dem
gleichen Artikel dürfe die Niederlassung nur aus strafrechtlichen
eder strafprozessualen Gründen verweigert oder entzogen werden.
Daraus folge, daß die Kantone ihren Bürgern und Miteidge
nossen aus andern als den erwähnten Gründen die Aushingabe
der zur Niederlassung nötigen Ausweisschriften nicht verweigern
dürften, indem sonst das durch Art. 45 B. V. gewährleistete
Recht illusorisch würde. In casu sei nun das Vorhandensein von
Verweigerungsgründen obgenannter Art nicht einmal behauptet.
In Glarus und Schwyz werden denn auch in analogen Fällen
Ausweisschriften ausgestellt; es sei dies in casu um so gerecht
fertigter, als Rekurrentin, die von ihrem sorglosen Manne
trennt leben müsse, um ihren Unterhalt zu verdienen,
Schriften bedürfe. Dieselben seien übrigens ein Korrelat der Frei
heit der Person, die durch Art. 2 und 5 B. V. gewährleistet sei.
m st. gallischen Rechte sei keine Bestimmung zu finden, laut
der die eheliche Folgepflicht durch Vorenthaltung von Ausweis
schriften erzwungen werden könne; eine solche Vorschrift finde sich
auch nicht im Bundesrechte. Ein Matrimonialurteil sei gegen die
Rekurrentin nicht ergangen.
C. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen beantragt
Abweisung des Rekurses, indem er zur Begründung bemerkt:
Das Recht zur Niederlassung sei durch Art. 45 B. V. an die
Bedingung des Besitzes eines Heimatscheines oder einer gleich
wertigen Ausweisschrift geknüpft. Nun besitze Rekurrentin eine
solche nicht, sondern gälten für sie die Heimatschriften des Ehe
mannes. Die Ehefrau stehe nach dem hiefür maßgebenden kanto
nalen st. gallischen Rechte unter der Vormundschaft des Ehe
mannes; nur mit Einwilligung des letztern als gesetzlichen Vor
munds könnte ihr daher ein besonderer Heimatschein ausgestellt
werden. Hiemit stehe Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend die
eivilrechtlichen Verhältnisse in Übereinstimmung, wonach der
Wohnsitz des Ehemannes als Wohnsitz der Ehefrau gelte. Es
würde sowohl dem Begriffe der Ehe als der ehelichen Gewalt
des Mannes widersprechen wenn der Ehefrau freie Domizilwahlt,
auch gegen den Willen des Ehemannes, zustünde (Salis,
Bundesrecht II, S. 71). Ein solches ehewidriges Getrennt
leben würde nun durch Ausstellung von Ausweisschriften an die
Ehefrau ermöglicht. Man halte die Motive des angefochtenen
Entscheides in allen Teilen aufrecht. Die Behauptung der Re
kurrentin, daß sie am Wohnort des Ehemannes weder von ihm,
noch sonstwie ein anständiges Auskommen finden könne, sei neu
und dortseits nicht vorgebracht worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemäß Art. 45 Abs. 1 B. V. hat jeder Schweizer das Recht,
sich innerhalb des schweizerischen Gebietes an jedem Orte nieder
zulassen, wenn er einen Heimatschein oder eine gleichbedeutende
Ausweisschrift besitzt. Aus dieser Vorschrift erwächst, wie die
bundesrechtliche Praxis anerkannt hat, den kompetenten Behörden,
speziell Heimatbehörden, die Pflicht, den zu freier Niederlassung
berechtigten Personen auf Begehren Heimatscheine oder gleichbe
deutende Ausweisschriften auszustellen, indem nur auf diese Weise
die von der Bundesverfassung gewollte Niederlassungsfreiheit
auch verwirklicht werden kann. Diese Pflicht der Behörden aus
Art. 45 B. V. cessiert dagegen bezüglich derjenigen Personen,
welchen genannter Artikel eben keine Niederlassungsfreiheit ga
rantieren will. Als solche nennt nun Art. 45 in Alinea 1 und 2
diejenigen, bei welchen gewisse strafrechtliche oder armenpolizeiliche
Voraussetzungen zutreffen; weitere Kategorien dagegen werden
daselbst nicht genannt. Hingegen versteht es sich nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen von selbst, und ist übrigens durch die bundes
rechtliche Praxis (Salis, Bundesrecht II, S. 465 u. f.) an
erkannt, daß das Recht der freien Niederlassung nur von den
jenigen ausgeübt werden kann, welche rechtlich fähig sind, einen
eigenen Niederlassungswillen zu besitzen. Dies trifft nun bei be
vormundeten Personen nicht zu; vielmehr ist für dieselben recht
lich der Wille des Vormundes maßgebend, und können sie auch
nur kraft seines Willens resp. mit seiner Zustimmung eine
Niederlassung aufgeben und eine neue begründen (Amtliche
Sammlung II, S. 19; III, 29, 33, 496; V, 52). Rekurrentin
befindet sich nun als Ehefrau in dieser Lage (hiezu Art. 4 des
Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse); sie
kann daher nur mit Zustimmung des Ehemannes eine Nieder
lassung resp. ein Domizil, getrennt von ihm, begründen; wird
aber diese Zustimmung erteilt, dann muß allerdings auch die
Ausstellung von Ausweisschriften erfolgen. In casu liegt dagegen
eine Zustimmung des Mannes nicht vor; vielmehr hat derselbe
gegen die Ausstellung des verlangten Heimatscheines ausdrücklich
protestiert. Unter diesen Umständen hat Rekurrentin allerdings
kein Recht, die Ausstellung eines Heimatscheines zu verlangen.
Wenn sie aber diese Verweigerung einer Ausweisschrift als einen
Eingriff in die persönliche Freiheit bezeichnet, so mag dem gegen
über auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Indermauer
(Amtliche Sammlung XVIII, S. 73) verwiesen werden. Daselbst
ist anerkannt, daß die kantonale Gesetzgebung (speziell die st. gal
lische) befugt sei, die Pflicht zum ehelichen Zusammenleben zu
einer erzwingbaren zu machen und eventuell sogar Strafeinleitung
anzudrohen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.