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BGE 20 I 68 ΓÇó Premature revision request inadmissible before written judgment
BGE 20 I 68Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I22 mars 1893Inadmissible
Redard Frères filed a revision request against a Federal Court judgment before receiving the written, reasoned version of the judgment. The Federal Court held that the period for revision under the applicable procedural law begins only with service of the written judgment, not with the earlier communication of the dispositive under Art. 102. Because the application was submitted before that moment, it was premature and therefore inadmissible. The Court also rejected the request to keep the revision application pending for later modification or confirmation after receipt of the written judgment.
Art. 95 OG i.V.m. Art. 193 des Bundesgesetzes über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; Art. 102 und 103 OG; Beginn der Revisionsfrist und Unzulässigkeit eines verfrühten Gesuchs. Die Revisionsfrist läuft erst ab Empfang der schriftlichen Urteilsausfertigung. Die blosse Mitteilung des Dispositivs nach Art. 102 OG ersetzt lediglich die mündliche Verkündung und ist keine Zustellung der schriftlichen Ausfertigung. Ein vor diesem Zeitpunkt eingereichtes Revisionsgesuch ist als verfrüht unzulässig; eine prozessuale Sistierung des Gesuchs zwecks späterer Ergänzung oder Bestätigung ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.
selben fällt, so muß dasselbe schon aus diesem formellen Grunde zurückgewiesen werden. Das Begehren des Revisionsklägers, sein Revisionsgesuch vorläufig in suspenso zu lassen, mit Fristan setzung für allfällige Modifikationen und Ergänzungen, oder für einfaches Festhalten, oder für anderweitige Entschließungen er scheint nach den citierten Bundesgesetzen als durchaus unstatthaft und mit den prozeßrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf das Revisionsgesuch wird, als zu früh eingereicht, nicht eingetreten.