- Urteil vom 14. Juli 1894 in Sachen
Basler gegen Basler.
A. Mit Urteil vom 5. Mai 1894 hat die Appellationskammer
des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Die Beklagte ist
verpflichtet, dem Kläger 500 Fr. nebst Zins à 5 % vom 14. Mai
1892 an zurückzuerstatten, sowie den Schuldbrief von 1500 Fr.
auf Höfliger vom 16. April 1892 aushinzugeben oder den Gegen
wert nebst Zins à 4½ % seit 1. April 1892 an zu ersetzen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht und beantragte, es sei die Klage des Joseph
Basler im ganzen Umfange abzuweisen. Der Kläger trug da
gegen auf Verwerfung des Rekurses und auf Bestätigung des
angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Eheleute Basler Lachenmeier haben sich im Jahre 1878
geehlicht; aus dieser Ehe sind zwei Kinder am Leben. Von ihrem
ursprünglichen Wohnsitze, Freiburg im Breisgau, hatte sich der
Ehemann entfernt und strengte in Zürich einen Ehescheidungs
prozeß an, in welchem er jedoch abgewiesen wurde; am 10. Mai
1892 schloß er sodann in Zürich mit seiner Ehefrau folgenden
Vertrag ab:
- Die beiden Ehegatten erklären sich mit Rücksicht darauf,
daß das eheliche Verhältnis ein tief zerrüttetes ist, und an eine
Fortsetzung der Ehe nicht mehr zu denken ist, mit einer Trennung
derselben einverstanden, und es wird sich demgemäß die Ehefrau
der vom Manne in Freiburg anzustrengenden Scheidungsklage
nicht widersetzen. Die Kosten des diesfälligen Prozesses über
nimmt der Ehemann.
- Bezüglich der zwei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder
wird folgendes bestimmt:
a. Der Knabe Joseph Konrad, geb. den 6. Februar 1884 soll
dem Vater zur Pflege und Erziehung überlassen werden, dagegen
hat die Mutter und deren Bruder August Lachenmeier das Recht,
über diese Erziehung zu wachen, und gegebenen Falls den Knaben
an sich zu ziehen.
b. Das Mädchen Wilhelmine, geb. den 23. September 1879,
bleibt der Mutter zur Pflege und Erziehung überlassen und
bezahlt ihr der Vater an die Kosten bis zum zurückgelegten
16. Altersjahr einen Beitrag von jährlich 150 Fr. in halbjähr
lichen Raten, gerechnet vom 1. Mai 1892 an je auf 1. August
und 1. Februar, das erste Mal mit 1. August 1892.
3. Als Abfindung und Entschädigung bezahlt der Ehemann Basler
seiner Frau jetzt 3500 Fr. (dreitausendfünfhundert Franken) und
auf den 10. Mai 1894 weitere 2000 Fr. (zweitausend Franken).
4. Die obgenannten 3500 Fr. werden wie folgt bezahlt:
a. 1500 Fr. sofort nach Unterzeichnung des Vertrages durch
Übergabe eines 1500 Fr. haltenden Schuldbriefes haftend auf
Heinrich Bickels Liegenschaft, Anwandstraße Nr. 12 in Außersihl;
b. 2000 Fr. in baar Samstag den 10. Mai 1892.
5. Sollte der Ehemann die ihm obliegenden Leistungen nicht
richtig machen, oder in befriedigender Weise sicher stellen, so hat
die Frau das Recht, vom Vertrage zurückzutreten, und die bereits
gemachten Leistungen à conto ihrer Ansprüche für sich und die
Kinder zu behalten.
Hierauf leitete Kläger wiederum Ehescheidungsklage in Freiburg
im Breisgau ein; die Beklagte widersetzte sich jedoch der Schei
dung und die Klage wurde abgewiesen. Die Entscheidungsgründe
des am 5. August 1893 ausgefällten Urteils des Oberlands
gerichtes zu Karlsruhe gehen im wesentlichen dahin, die Auslas
sungen der Beklagten, auf welche der Ehemann seine Klage
stützte, müssen in ihrer Form allerdings als sehr beleidigend be
zeichnet werden, sachlich dagegen enthalten sie wohlverdiente Vor
würfe gegenüber dem Ehemann wegen seines unsittlichen, der
ehelichen Treue und seinen ehelichen und väterlichen Pflichten
geradezu Hohn sprechenden Lebens und Treibens, und können
daher nicht als unberechtigte Kundgebungen der Mißachtung an
gesehen werden. Erst wenn der Kläger seine Lebensweise geändert
und durch Erfüllung seiner moralischen und gesetzlichen Pflichten
gegen seine Frau und seine Kinder jede Veranlassung zu der tiefen
und gerechten Erbitterung der Beklagten beseitigt haben werde,
könne er verlangen, daß dieselbe sich jeden wörtlichen Angriffs
auf ihn enthalte.
Nun stellte Kläger beim Bezirksgericht Zürich gegen die Be
klagte Rückforderungsklage bezüglich des ihr ausgehändigten
Schuldbriefes von 1500 Fr. und der baar bezahlten 2000 Fr.
Er stützte sich zuerst auf die Art. 122 und 124 O. R., mit der
Behauptung, die Beklagte habe den Vertrag vom 10. Mai 1892
gebrochen und daher sei er berechtigt, ebenfalls von demselben
zurückzutreten und das Geleistete zurückzufordern. Später stützte
er seine Klage auf Art. 71 O. R. Die Beklagte wendete ein, der
Grund der ihr gemachten Zahlungen sei ein unsittlicher gewesen,
weshalb diese letztern, gemäß Art. 17 und 75 O. R., nicht zu
rückgefordert werden können. Eventuell habe sie dieselben erhalten
à conto der ihr durch Entscheid des Landgerichtes Freiburg im
Breisgau für die Dauer des Scheidungsprozesses zugesprochenen
Sustentationsbeiträge von 100 Mark per Monat, welche Beiträge
seit 1892 zu berechnen seien. In der vom Gericht angeordneten
persönlichen Befragung erklärte der Kläger, die Beklagte habe ihm
proponiert, 5500 Fr. zu geben, in welchem Falle sie sich der
Scheidung nicht wiedersetze. In diesem Sinne habe er ihr 3500 Fr.
gegeben. Die Beklagte erklärte: Ihr Mann habe sie im Jahre
1889 in Freiburg im Breisgau verlassen. Nach drei Jahren sei
sie in äußerster Not mit ihren beiden Kindern nach Zürich ge
reist, wo sie ihren Mann aufgesucht habe. Letzterer habe wieder
holt auf Scheidung gedrungen und ihr 5500 Fr. versprochen,
falls sie sich derselben nicht wiedersetze. Sie sei mit der Scheidung
nicht einverstanden.
2. Die erste Instanz stellte auf Grund dieser in der persön
lichen Befragung abgegebenen Erklärung tatsächlich fest, daß die
zurückgeforderten Beträge nicht als Sustentationsbeiträge, oder als
Entschädigung für Verschuldung der Scheidung, sondern einzig
und allein zu dem Zwecke gegeben worden seien, damit die Be
klagte sich herbeilasse, zu einem gemeinsamen Scheidungsbegehren
Hand zu bieten. Sie erblickte hierin den in Art. 75 O. R. vor
gesehenen Tatbestand und wies daher die Klage gänzlich ab. Die
zweite Instanz erklärte dagegen die Rückforderungsklage grund
sätzlich als begründet, von der Auffassung ausgehend, Art. 75 O. R.
habe, wie Art. 17 desselben Gesetzes, zur Voraussetzung, daß der
beabsichtigte Erfolg schon in objektiver Hinsicht gegen die Rechts
ordnung oder das Sittengesetz verstoße; daß die Parteien, oder
eine derselben bloß subjektiv unsittlich handeln, d. h. sich von
moralisch verwerflichen Motiven leiten lassen, vermöge die Un
gültigkeit ihres Rechtsgeschäftes noch nicht herbeizuführen. Nun
könne aber der beabsichtigte Erfolg, die Einwilligung eines Ehe
gatten in die vom andern verlangte Scheidung an sich ebenso
wenig als die letztere selbst als etwas Unsittliches oder Rechts
widriges angesehen werden. Auch darin, daß der eine Ehegatte
seine Einwilligung in die Scheidung von der Bezahlung einer
angemessenen Abfindungs oder Entschädigungssumme abhängig
macht, könne etwas Unsittliches nicht gefunden werden; dies wäre
nur dann anzunehmen, wenn er sich zu dieser Einwilligung ledig
lich durch die versprochene Abfindungssumme, und ohne jeden
innern Grund, bestimmen ließe. Dies sei aber hier nicht der Fall
gewesen; denn aus den beiden Scheidungsurteilen der badischen
Gerichte ergebe sich deutlich, daß die Ehe, wenn auch vorwiegend
durch die Schuld des Ehemannes, eine tief zerrüttete
3. Die vorliegende Klage ist eine Bereicherungsklage im Sinne
des Art. 71 O. R. Mit derselben wird eine Zuwendung, die die
Beklagte aus einem nicht verwirklichten Grunde erhalten hat,
zurückgefordert. Daß der Grund dieser Zuwendung, die Einwilli
gung in die vom Kläger angestrebte Ehescheidung, sich nicht ver
wirklicht hat, steht fest, und es erscheint daher die Klage grund
sätzlich begründet, vorbehältlich der Bestimmung des Art. 75 O. R.,
wonach nicht zurückgefordert werden kann, was in der Absicht,
einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, ge
geben worden ist. Liegt dieser Tatbestand vor, so ist die Rück
forderung selbst dann ausgeschlossen, wenn nicht nur den Geber,
sondern auch den Empfänger der Vorwurf der unsittlichen Hand
lungsweise trifft; die vom Kläger erhobene Einrede der par tur
pitudo ist dem schweizerischen Obligationenrecht, wie auch dem
gemeinen Rechte, fremd; die Zulassung derselben würde den Willen
des Gesetzes, sittlich anstößigen Parteivereinbarungen die Unter
stützung der Rechtsordnung überhaupt zu versagen, widersprechen.
4. Fragt sich nun, ob die Zuwendungen gemacht worden seien,
um einen unsittlichen Erfolg herbeizuführen, so ist zunächst die
Ansicht des Berufungsbeklagten, als sei dies eine reine Tatfrage,
die der Überprüfung des Bundesgerichtes entzogen sei, als irr
tümlich zurückzuweisen. Ob eine Parteihandlung als unsittlich,
und darum des Rechtsschutzes unteilhaftig zu erklären sei, ist un
zweifelhaft keine Tat sondern eine Rechtsfrage.
5. Angesichts des den Entscheidungen der kantonalen Instanzen
zu Grunde liegenden Tatbestandes kann nicht zweifelhaft sein, daß
der Kläger seiner Ehefrau die fragliche Zuwendung gemacht hat,
um sie zur Scheidung zu bewegen. Dies stellt das Bezirksgericht
an Hand der vor Gericht abgegebenen persönlichen Erklärungen
der Parteien ausdrücklich fest, und ergibt sich zur Genüge aus
dem Zusammenhang der Verhältnisse, unter welchen der Vertrag
vom 10. Mai 1892 zu Stande kam. Der Ehemann, welcher
schon einmal, allein vergeblich, die Scheidung versucht hatte, be
absichtigte, neuerdings Scheidungsklage anzustellen; da er jedoch
selbst an dem ehelichen Zerwürfnis die Hauptschuld trug (wie
aus den badischen Scheidungsurteilen erhellt), mußte es ihm
zum mindesten als sehr zweifelhaft erscheinen, mit seinem Schei
dungsbegehren ohne die Zustimmung der Frau durchdringen zu
können; diese Zustimmung schien nun, bei der prekären ökonomi
schen Lage der Frau, durch die Zahlung einer Summe Geldes
erreichbar. Wenn die Vorinstanz erklärt, die Beklagte habe sich
nicht lediglich durch die Abfindungssumme zu ihrer Einwilligung
bestimmen lassen, so ist damit die Tatsache nicht beseitigt, daß diese
Zuwendung einen bestimmenden Einfluß auf ihre Entschließung
ausgeübt hat, denn es steht fest, daß die übrigen Momente,
welche ihr eine Scheidung wünschbar machen mochten, sie zu einem
gemeinsamen Scheidungsbegehren nicht bewogen haben würden.
re Einwilligung stand somit zu der Zahlung im Verhältnis
von Leistung und Gegenleistung. Es handelte sich dabei nicht
etwa um die gegenseitige Ordnung der ökonomischen Verhältnisse
im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung, dies nimmt auch
die Vorinstanz nicht an, sondern lediglich um eine Leistung zum
Zwecke, die Ehescheidung zu ermöglichen. Als solche erscheint aber
die erfolgte Zahlung als unsittlich und kann daher gemäß
Art. 75 O. R. nicht zurückgefordert werden. Allerdings ist die
bezweckte Einwilligung zur Scheidung, wie die Appellationskam
mer hervorhebt, an sich nichts unsittliches, allein rechtsirrtümlich
ist die Auffassung, im Sinne des Art. 75 (und Art. 17) O. R.
sei der Erfolg einer Handlung nur dann ein unsittlicher zu
nennen, wenn derselbe in objektiver Hinsicht gegen das Sitten
gesetz verstoße. Ein unsittlicher Erfolg im Sinne der vorerwähnten
Gesetzesstelle kann auch in der Herbeiführung einer an sich durch
aus erlaubten Handlung liegen, so z. B. wenn einem Beamten
eine Belohnung dafür versprochen wird, daß er seine Pflicht tue
(s. Regelsberger, Pandekten I, 153). So enthält auch der
vorliegende Vertrag eine Verletzung des sittlichen Wesens der
Ehe, nicht deswegen, weil die beabsichtigte Scheidung an sich
etwas Unsittliches wäre, fondern weil die Anwendung gewinn
süchtiger Motive zur Herbeiführung der Einwilligung hiezu eine
Mißachtung der sittlichen Grundlage der Ehe in sich schließt
(vgl. Seufferts Archiv VIII, Nr. 25; Ullmer, Kommentar
zum zürcherischen Priv. G. B., Nr. 1910). Die moralische
Verwerflichkeit einer solchen Handlung erscheint noch erhöht, wo,
wie hier, der eine Teil seine bessere ökonomische Stellung dazu
benutzt, um sich eines Verhältnisses zu entledigen, dessen einseitige
Lösung ihm nach bestehendem Rechte sonst unmöglich wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird für begründet erklärt und
es wird in Abänderung des angefochtenen Urteils der Appel
lationskammer des zürcherischen Obergerichtes die Klage abge
wiesen.