- Urteil vom 12. Juli 1894 in Sachen Berchtold
gegen Jura Simplon Bahn.
A. Durch Urteil vom 19. Mai 1894 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Der Beklagten
Jura Simplonbahngesellschaft ist ihre peremptorische Einrede zu
gesprochen.
B. Gegen dieses am 15. Juni 1894 mitgeteilte Urteil erklärte
die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht, indem sie be
antragte, es sei die Jura Simplonbahn mit dem ersten Schlusse
ihrer Antwort (Verjährungs oder peremptorische Einrede) abzu
weisen, dagegen ihr felber die beiden Schlüsse ihrer Klage vom
- April 1894 zuzusprechen und zwar in dem Maße und Um
fange, wie dies durch das Urteil des Amtsgerichtes Bern als
erste Instanz d. d. 2. Dezember 1893 dokumentiert sei.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 8. Juli 1886 erlitt Jakob Berchtold, Ehemann der
heutigen Klägerin, als Lokomotivführer der Jura Bern Luzernbahn
anläßlich einer Entgleisung bei Convers eine Verletzung. Auf
seine, auf Entschädigung nach richterlichem Ermessen gerichtete
Klage hin sprach ihm der Appellations und Kassationshof des
Kantons Bern durch Urteil vom 6. Juni 1890 eine Entschädi
gung aus Haftpflicht im Betrage von 14,000 Fr. samt Zins
à 4% seit 1. November 1886 zu; dabei behielt das Gericht
dem Kläger eine Rektifikation des Urteils im Sinne von Art. 6
Alinea 2 E. H. G. vor, indem es von der Annahme ausgieng,
daß die Folgen des Unfalles (traumatische Neurose) noch nicht
genügend klar vorlägen und eine Verschlimmerung des Gefund
heitszustandes des Klägers, wenn auch nicht wahrscheinlich, so
doch nicht ausgeschlossen sei. In der Folge trat jedoch eine Ver
schlimmerung allerdings ein, und erhob Berchtold daraufhin
unterm 6./28. April 1893 Nachklage gegen die Jura Simplon
bahngesellschaft, als Rechtsnachfolgerin der Jura Bern Luzern
Bahn, indem er weitergehende Entschädigungsansprüche geltend
machte. Nach seinem am 8. Oktober 1893 erfolgten Tode nahm
dann seine Wittwe an seiner Statt den genannten Prozeß auf.
Das Amtsgericht Bern als erste Instanz, sprach der Kläger
schaft eine Entschädigung von 16,000 Fr., inklusive Arzt
Heilungs und Verpflegungskosten, samt Zins à 5 % vom
- Marz 1893 und Kostenfolge zu. Das Obergericht dagegen,
an welches die Beklagte gelangte, erkannte in der sub Fakt. A
angegebenen Weise, indem es im wesentlichen von folgenden Er
wägungen ausging: Die in Frage stehende Nachklage stelle nicht
etwa einen neuen selbständigen Anspruch des Berchtold dar, son
dern beruhe auf dessen beim Eisenbahnunglück vom 8. Juli 1886
erlittenen Verletzung. Von diesem Tage an habe gemäß Art. 10
Alinea 1 E. H. G. die Verjährung zu laufen begonnen und sei
durch Anstellung der Klage vom Mai und Juni 1888 und die
anschließenden Prozeßhandlungen, sowie endlich durch das Urteil
vom 6. Juni 1890 unterbrochen worden. Dieses Urteil habe nun
den Entschädiguugsanspruch des Berchtold als begründet aner
kannt und auch eine Entschädigung fixiert, freilich nicht in end
gültiger Weise, sondern unter Rektifikationsvorbehalt. Derselbe
begründe nun nicht etwa einen besondern Schadenersatzanspruch
sondern habe nur die Bedeutung, daß der einzig vorhandene Haft
pflichtanspruch mit Bezug auf das Maß des Schadens unter
Umständen zu einer weitern Erörterung gebracht werden könne
Es müsse nun angenommen werden, daß vom Urteil vom 6. Juni
1890 an mit Bezug auf den Klaganspruch, soweit er noch nicht
erledigt war, die Verjährung in der Weise neu zu laufen be
gonnen habe, daß auch die Klage auf Rektifikation des Urteils
innert zwei Jahren vom genannten Urteil an anzubringen ge
wesen sei. Die Nachklage des Berchtold sei daher, weil erst am
28. April 1893 der Beklagten zugestellt, verjährt. In dieser Be
ziehung sei zu beachten, daß das Bundesgesetz vom 1. Juli 1875
die Verjährung der Schadensforderungen aus Haftpflicht hin
sichtlich Beginn, Dauer und Unterbrechungsgründe in abschließen
der Weise normiere und speziell jeder Anhaltspunkt dafür fehle,
daß für die Nachklage eine andere Verjährungsfrist bestimmt
werden wollte, als für den Hauptanspruch. Gerade der Umstand,
daß man die ursprüngliche Bestimmung des bundesrätlichen Ent
wurfes, wonach bei veränderten Verhältnissen jederzeit Rektifikation
verlangt werden konnte, strich und durch die jetzige Fassung er
setzte, weise darauf hin, daß man im Interesse der Rechtssicherheit
die Zulässigkeit der Rektifikation möglichst einzuschränken gedachte.
Wenn man aber die zweijährige Verjährungsfrist für die Nach
klage nicht annehmen wolle, müsse man letztere als unverjährbar
erklären, was jedoch der auf möglichst baldige definitive Erledi
gung der Haftpflichtfälle gerichteten Tendenz der einschlägigen
Bundesgesetzgebung widerspreche. Wenn bei Annahme einer zwei
rigen Verjährungsfrist für die Nachklage der Rektifikations
vorbehalt auch in manchen Fällen illusorisch sein werde, so gelte
dies unter Umständen auch für den Hauptanspruch, der auch
verjährt sein würde, wenn die Folgen der Verletzung erst nach
zwei Jahren vom Unfallstage zu Tage treten. Unzutreffend sei
endlich die Berufung der Klägerin auf das argumentum e con
trario aus Art. 13 F. H. G. vom 25. Juni 1881, indem nicht
angenommen werden könne, daß durch jenen Artikel die Ver
jährung der Nachklage bei Fabrikhaftpflichtfällen in einer vom
Eisenbahnhaftpflichtgesetz bewußt abweichenden Weise normiert
werden sollte.
2. Gemäß dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz foll der durch Tödtung
oder Körperverletzung entstandene Schaden in vollem Umfange
vergütet werden. In der Regel wird nun das Gericht im Mo
mente der Beurteilung von Haftpflichtfällen in der Lage sein,
den ganzen entstandenen Schaden zu ermessen und darnach die
Entschädigung desinitiv zu bestimmen. Dagegen ist es ausnahms
weise sehr wohl möglich, daß im genannten Momente die Folgen
einer Körperverletzung noch nicht genügend klar vorliegen, so daß
angenommen werden darf, dieselben könnten erst später, nach der
Urteilsfällung deutlicher zu Tage treten. Würde unter solchen
Umständen definitiv und zwar auf Grund der vorhandenen Sach
lage abgeurteilt, so wäre die Folge diese, daß die erst später zu
Tage tretenden Unfallsfolgen unberücksichtigt blieben und eine
Entschädigung für dieselben nicht stattfände. Dem soll eben durch
den in Art. 6 Lemma 2 E. H. G. normierten Rektifikationsvor
behalt vorgebeugt werden. Demzufolge kann, soweit das Zutage
treten weiterer Unfallsfolgen erst für die Zukunft zu befürchten
steht, und daher im genannten Momente die Ausmessung einer
bezüglichen Entschädigung nicht wohl angeht, der Richter aus
nahmsweise eine spätere Rektifikation seines Urteils vorbehalten.
Dieser Vorbehalt bedeutet demgemäß für den Haftpflichtkläger
eine Rechtsverwahrung bezüglich des Umfanges seines Schadener
satzanspruches aus erlittenem Unfall. Demgemaß erledigt das Urteil
den Schadenersatzanspruch, soweit er im Momente der Urteils
fällung eben vorhanden ist; dagegen sieht es auch den Fall vor,
daß infolge der weiteren Entwicklung der Körperverletzung die
gesprochene Entschädigung später als ungenügend erscheinen könnte,
und wahrt für den Fall einer solchen Veränderung der Verhält
nisse das Recht einer Nachforderung. Ob dieselbe dann in der
Folge wird gestellt werden können, hängt eben davon ab, ob nach
dem Urteil eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes oder
der Tod des Verletzten eintritt; in diesem Fall wird dann der
bis dahin bedingte Anspruch auf Erhöhung des Schadenersatzes
resp. Zusprechung eines weitern Betrages zu einem unbedingten
und liegt actio nata vor. Nach allgemeinen Normen hat auch die
Verjährung erst von diesem Zeitpunkte an zu laufen. Dagegen
hat das angefochtene Urteil des bernischen Appellations und
Kassationshofes zwar auf Grund von Art. 13 F. H. G. und
Art. 10 E. H. G. den Zeitpunkt des den Rektifikationsvorbehalt
statuierenden Urteils als Verjährungsbeginn bezeichnet, von wel
chem eine zweijährige Verjährungsfrist zu laufen beginne. Allein
in Wirklichkeit stellt der genannte terminus a quo des Art. 13
F. H.-G. (Tag des ausgefällten Urteils) durchaus singuläres
Recht dar, welches keineswegs auf die Materie der Eisenbahn
haftpflicht übertragen werden darf; Art. 10 E. H. G. sodann
regelt überhaupt nicht den Verjährungsbeginn und die bezügliche
Frist hinsichtlich der Rektifikationsklage, sondern stellt nur bezüg
lich der Hauptklage eine zweijährige Verjährung vom Unfallstage
an fest, und hat somit mit der vorliegenden Frage gar nichts zu
tun. Ist aber nach dem Gesagten eine Verjährung der Rektifika
tionsklage erst vom Zeitpunkt der Verschlimmerung oder des
Todes anzunehmen, so steht in casu zwar nicht fest, wann diese
Verschlimmerung bei Berchtold eingetreten sei; dagegen ist auch
gar nicht behauptet, daß auch bei Annahme dieses Verjährungs
beginnes die Rechtsklage verjährt sei. Es ist daher, im Gegensatze
zum Urteil der Vorinstanz, die Verjährungseinrede als unbe
gründet zu verwerfen. Zum mindesten kann eine Verjährung
nicht bezüglich desjenigen Betrages angenommen werden, der im
ersten Verfahren zwar eingeklagt, aber nicht zugesprochen wird.
3. Muß daher auf die Sache selbst eingetreten werden, se
fehlt es angesichts der Aktenlage dem Bundesgericht an dem
nötigen Material, um seinerseits sofort auf die Entschädigungs
frage einzutreten und dieselbe zu entscheiden. In dieser Beziehung
mag darauf verwiesen werden, daß das Urteil des Appellations
und Kassationshofes vom 6. Juni 1890 den Akten nicht beige
legt ist. Es empfiehlt sich daher, den Fall zu neuer materieller
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne als begründet erklärt,
daß das Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kan
tons Bern vom 19. Mai 1894 aufgehoben und die Streitsache
zu neuer materieller Entscheidung an das genannte Gericht zurück
gewiesen wird.