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Urteil vom 29. Juni 1894 in Sachen
Neff gegen Schmid.
A. Mit Urteil vom 8. Juni 1894 hat das Kanionsgericht
des Kantons Appenzell J. Rh. erkannt: Es sei Kläger mit seiner
Forderung von 3401 Fr. 90 Ets. aus dem Rechte gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der klägerische Vertreter am 22. Juni
bei dem Kantonsgericht Appenzell die Berufung an das Bundes
gericht eingelegt durch folgende Eingabe:
An das h. Schweizerische Bundesgericht in Lausanne.
Tit.! Namens meines Klienten, Herrn Franz Neff zum Blumen
rain in Appenzell lege ich hiermit gegen das Urteil des Kantons
gerichtes von Appenzell J. Rh. vom 8. dies, in Sachen Fr. Neff
gegen Baumeister Schmid Berufung ein, und zwar gegen das
Urteil als Ganzes.
Für die Begründung meiner Berufung verweise ich ausdrück
lich auf meine beiden, im Prozesse vor den kantonalen Instanzen
eingegebenen Nechtsschriften, welche das ganz Gleiche enthalten,
was ich vor Ihrem Forum geltend zu machen habe.
Ich unterlasse es deshalb, weitere Rechtssätze anzuführen, in
dem ich diese beiden Angaben als die im Art. 67 Abs. 4 B. G.
über Organisation der Bundesrechtspflege anzusehen bitte.
Gleichzeitig lege ich die betreffenden Akten, Ziff. 1 7, sowie
das Urteil des Kantonsgerichtes und meine Kostennote bei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Nach Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organi
sation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 hat das
Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Berufung in
der gesetzlichen Form eingelegt sei. Art. 67 Abs. 2 desselben
schreibt vor, es sei in der Berufungserklärung anzugeben, inwie
weit das Urteil des kantonalen Gerichtes angefochten werde, und
welche Abänderungen beantragt werden. Außerdem hat der Be
rufungskläger, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag
von 4000 Fr. nicht erreicht, der Berufungserklärung eine Rechts
schrift beizulegen, welche die Berufung begründet (Abs. 4 ibid.).
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Die in Art. 67 Abs. 2 vorgeschriebene gesetzliche Form der
Berufungserklärung ist nun vom heutigen Rekurrenten nicht er
füllt worden; seine Berufungserklärung enthält keine Anträge
auf Abänderung des kantonalgerichtlichen Urteils. Die Erklärung
es werde Berufung gegen das Urteil als Ganzes eingelegt, kann
diesen Mangel nicht ersetzen; daß hier in Verbindung mit dem
Inhalt des angefochtenen Urteiles vermutet werden kann, welche
Abänderungen verlangt werden, ist ohne Belang; die angeführte
Gesetzesstelle verlangt, daß die Rechtsbegehren, über welche das
Bundesgericht entscheiden soll, bereits in der Berufungserklärung
bestimmt gefaßt werden, so daß weder das Gericht, noch die
Gegenpartei, welcher nach Art. 68 sofort von der Berufung
Kenntniß zu geben ist, darüber im Zweifel sein können, welche
Abänderungen des angefochtenen Urteils verlangt werden. Das
Rechtsmittel ist somit vorliegend nicht in der gesetzlichen Form
eingelegt, und es muß daher, wie das Bundesgericht bereits in
ähnlichen Fällen entschieden hat (Entscheidung vom 15. Juni
1894 in Sachen Eisele gegen Porchat und in Sachen Mathys
gegen Gygax, Revue XII Nr. 66, und Entscheidung vom 22.
Juni in Sachen Ortsbürgergemeinde Zofingen gegen Huber), die
Berufungserklärung als wirkungslos erklärt werden.
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Was die Vorschrift des Absatz 4 dieses Artikels anbelangt,
so hat Berufungskläger, obschon der Streitwert den Betrag von
4000 Fr. nicht erreicht, der Berufung eine besondere Rechtsschrift
nicht beigelegt. Immerhin liegt in dieser Unterlassung deswegen keine
Verletzung der erwähnten Bestimmung, weil der Rekurrent sich
für die Begründung ausdrücklich auf die vor den kantonalen Ge
richten eingegebenen Rechtsschriften, die er der Berufungserklärung
beigelegt hat, beruft, und bittet, dieselben als die in Art. 67
Abs. 4 vorgeschriebene Rechtsschrift zu betrachten. Dieses Ver
fahren kann, wenn auch nicht gerade als geeignet, so doch nicht
als unstatthaft bezeichnet werden, indem das Gesetz über die
Form der Rechtsschriften, vorbehältlich der Bestimmungen des
Art. 39 O. G., welche hier nicht verletzt werden, keine Vorschrift
aufstellt, und es den Parteien daher freisteht, eine bereits den
kantonalen Gerichten vorgelegte Eingabe als Rechtsschrift im
Sinne von Art. 67 Absatz 4 einzureichen, vorausgesetzt, daß
dieselbe überhaupt sachlich eine Begründung der Berufung ent
hält.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Wegen ungesetzlicher Berufungserklärung wird auf die Sache
nicht eingetreten.