- Urteil des Kassationshofes vom 18. Mai 1894
in Sachen Landauer Cie. gegen Knorr.
A. Im Juni 1891 reichte C. H. Knorr bei den schwyzerischen
Gerichten gegen die Inhaber der Firma Landauer Cie in Lachen
Israel Landauer, David Landauer und F. Feldersheim, sowie M.
Herz als Geschäftsführer derselben wegen Verletzung des Marken
rechtes Strafklage ein. Die Verletzung sollte darin bestehen, daß
die Firma Landauer Cie. im Handel mit ihren Suppentafeln
produkten eine der vom Strafkläger deponierten und im Handels
amtsblatt veröffentlichten Marke Nr. 3266 nachahmte und ge
brauchte. Das Kantonsgericht von Schwyz wies mit Urteil vom
- Mai 1893 die Strafklage ab, sich darauf stützend, daß das
von der Firma Knorr deponierte Waarenzeichen sich nicht nur
als Marke, sondern auch als Etiquette darstelle. Insoweit es sich
nun um letztere handle, sei dieselbe gesetzlich nicht geschützt. Im
übrigen aber könne die aus einem Bienenkorb bestehende Marke
der Firma Knorr mit dem Pferdeschild der Beklagten, wiewohl
auch die Umrahmung als ähnlich erscheine, bei einiger Aufmerk
samkeit nicht verwechselt werden.
Mit Entscheid vom 27. Dezember 1893 hob die II. Abteilung
des Bundesgerichtes, auf staatsrechtlichen Rekurs der Firma Knorr
hin, das Urteil des Kantonsgerichtes von Schwyz auf, wesentlich
aus folgenden Gründen: Laut früherem bundesgerichtlichem Urteil
in Sachen Eichenberger und Hunziker (Amtliche Sammlung XVI.
S. 42) könne einem an sich geschützten Waarenzeichen der Schutz
nicht deswegen entzogen werden, weil es nach Art einer Etiquette
auf der Waare oder deren Verpackung angebracht werde.
streitigen Falle bestehe die Marke der Firma Knorr nicht bloß
in der Firma und den zwei Medaillons mit dem Bienenkorb,
wie die Vorinstanz annehme, sondern wenn auch nicht aus dem
ganzen, auf vier Flächen sich verteilenden und daher zur Hervor
bringung eines einheitlichen Eindruckes ungeeigneten Band, so
doch aus der ganzen Vorderseite derselben. Das kantonale Gericht
habe also seinem Urteil einen bundesrechtlich nicht zutreffenden
Begriff der Marke zu Grunde gelegt und werde angewiesen, die
Frage, ob Nachahmung der Marke vorliege, auf Grund einer
Vergleichung des gesamten auf der Vorderseite der Pakete des
Strafklägers angebrachten Kombination von Figuren, Firma und
andern Worten mit derjenigen auf den Paketen der beklagten
Firma zu beantworten und eventuell habe sich dasselbe auch be
treffs der Frage des Dolus auszusprechen. Das auf Grund dieses
Entscheides erlassene Urteil des Kantonsgerichtes Schwyz d. d.
8. März 1894 lautet:
I. Die Firma Landauer Cie. hat sich der Übertretung des
Markenschutzgesetzes vom 19. Dezember 1879 schuldig gemacht.
II. Dieselbe wird deshalb in eine Buße von 30 Fr. verfällt.
III. Sie zahlt der Klägerschaft eine Civilentschädigung von
200 Fr.
IV. Sie trägt die Prozeßkosten aller Instanzen im Betrage
von 313 Fr. 20 Cts.
V. Sie begütet der Civilpartei an außerordentl. Kosten 120 Fr.
In der Begründung zog das Kantonsgericht in Erwägung:
Die gesamte auf der Vorderseite der Pakete der beklagtischen Firma
angebrachte Kombination von Figuren, Firma und andern Worten
sehe dem im Markenregister eingetragenen Waarenzeichen der
Firma Knorr unbedingt ähnlich und sei daher geeignet, eine
Täuschung des Publikums hervorzurufen. Ebenso müsse diese
Nachahmung gemäß bundesgerichtlicher Praxis (Urteil Eichenberger
und Hunziker) als eine dolose bezeichnet werden, die eine Bestrafung
erfordere. Darnach habe sich auch die Civilentschädigung und
Kostenfrage zu richten. Indessen sei der von der Klägerschaft be
hauptete Schaden nur ein fiktiver, der in seiner Höhe nicht habe
ausgewiesen werden können und dessen Berechnung nur auf einem
allfällig möglichen, nicht aber wirklich entgangenen Gewinn
beruhe.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Firma Landauer Cie. das
Rechtsmittel der Kassation an das Bundesgericht mit dem Antrag
es sei das erwähnte Urteil mit Bezug auf Straf und Civilpunkt
aufzuheben und seien die Akten an die kantonale Instanz zurück
zuweisen mit dem Auftrage, einen neuen Entscheid zu fassen,
unter Kostenfolge. Als Kassationsgründe werden genannt:
- Verurteilt sei die Firma Landauer Cie. Die strafrechtliche
Verurteilung einer Firma involviere nun eine Verletzung der
Art. 18 und 19 des Markenschutzgesetzes; denn wenn Art, 19
nur diejenigen Fälle von Verletzungen des Markenrechtes, die
vorsätzlich begangen werden, als Delikte behandle und die Strafe
in Geldbuße und Gefängniß bestehen lasse, so sei für Begehung
von Markendelikten nur das nach allgemeinem Strafrecht aner
kannte Subjekt fähig, d. h. eine physische, zurechnungs und
schuldfähige Person, nicht aber eine Kollektivpersönlichkeit.
Die Verurteilung der Firma falle um so mehr auf, als die
Klage zunächst gegen die Firma Inhaber und den Geschäftsführer,
dann aber vom Bezirksamtmann gegen den Geschäftsführer Herz
und gegen die Societäre David Landauer und J. Feldheim fallen
gelassen und nur dem Israel Landauer gegenüber aufrecht erhalten
worden sei.
- Eine Verletzung des Art. 19 leg. cit. liege auch deswegen
vor, weil das Kantonsgericht die Nachahmung ohne weiteres als
eine dolose bezeichne, ohne sich auf irgend welche Untersuchung
der speziellen Umstände einzulassen. Nach dieser Ansicht genüge
zur Verurteilung, daß der Tatbestand einer der in Art. 18 ge
nannten Verletzungen des Markenrechtes vorliege. Dies widerspreche
aber dem Art. 19, wonach nur die dolose Begehung der in Art. 18
erwähnten Handlungen, nicht aber eine bloße fahrläßige Über
tretung zu bestrafen sei. Die Firma Landauer Cie. habe meh
rere Verumständungen hervorgehoben, welche jeden Dolus von
ihrer Seite ausschließen. Das Gericht habe indessen alle diese
Argumente ignoriert und die Schuldfrage ohne jede Begründung
bejaht. Daß der Hinweis auf den Fall Eichenberger keine Be
gründung sei, liege ja auf der Hand.
3. Ebensowenig sei vom Kantonsgericht die Frage geprüft
worden, ob eine Nachahmung der Marke vorliege oder nicht,
Das Kantonsgericht verweise in dieser Beziehung einfach auf das
bundesgerichtliche Urteil vom 27. Dezember 1893 und erblicke
hierin nach seinen eigenen Worten eine Wegleitung, die an Deut
lichkeit nichts zu wünschen übrig lasse. Dies sei nun aber keine
Begründung. Es hätte vielmehr dargelegt werden sollen, in was
die Ähnlichkeit der beiden Marken bestehe und in was sie differieren.
Dadurch, daß dies unterlassen worden sei, werde dem Kassations
hof die Möglichkeit genommen, die Richtigkeit der Gesetzesanwen
dung zu prüfen und treffe Art. 173 O. G. zu.
Was den Civilpunkt anbelange, sei die Civilklage des I
habers der Marke lediglich eine Schadenersatzklage. Zu deren Be
gründung hätte also ein Schaden in einer bestimmten Höhe nach
gewiesen werden sollen. Nun gebe aber das Gericht selbst zu, daß
hier der Schaden nur ein fiktiver gewesen und daß nicht ein
wirklich entgangener Gewinn, sondern nur die Möglichkeit eines
solchen, in Berechnung gezogen worden sei. Unter diesen Umstän
den hätte aber nach Art. 19 des Markenschutzgesetzes keine Civil
entschädigung zugesprochen werden können.
C. Die Firma Knorr antwortet darauf:
Ad 1. Daß die Fassung des Dispositiv 1 eine unrichtige
und daß es darin statt Firma Landauer Cie. Israel Lan
dauer heißen sollte, werde zugegeben.
Ad 2. Die Frage des Dolus sei allerdings etwas kurz be
handelt, aber es sei nirgends vorgeschrieben, daß im Urteil weit
läufige Erörterungen niedergelegt werden, über die Tatsachen und
Beweismittel, welche den Richter dazu geführt haben, das Vor
handensein der Voraussetzungen eines Deliktes anzunehmen. Eine
Feststellung des Resultates genüge. Wenn das Gericht die tat
sächlichen Ausführungen der Rekurrentin nicht berücksichtigt habe,
so sei der Grund eben der, daß dieselben als unstichhaltig und
unglaubwürdig befunden worden seien.
Ad 3. Die Ausführungen der Rekurrentin seien nicht richtig.
Das Kantonsgericht habe die Frage der Ähnlichkeit der Marke
als eine offene, von ihm zu prüfende und zu entscheidende erklärt.
Art. 173 O. G. treffe nicht zu. Es sei nirgends vorgeschrieben,
daß ein Gericht die Erwägungsgründe eingehend angeben müsse.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Was den ersten Kassationsgrund anbelangt, so ist zunächst
klar, daß die Frage, wer als delikts und straffähiges Subjekt
ir Begehung des Deliktes des Art. 19 des Markenschutzgesetzes
fähig sei, eine Frage des eidgenössischen Rechtes ist und daher der
Nachprüfung des Kassationshofes untersteht. Es handelt sich dabei
eben um die Auslegung und Anwendung des Art. 19 leg. cit.,
darum, an wen die Strafdrohung dieses Gesetzes sich richte. Der
Kassationsgrund trifft denn auch in Wirklichkeit zu. Die Firma
ist lediglich der Handelsname eines Kaufmannes bezw. einer
Gesellschaft und daher kein delikts und straffähiges Subjekt.
Deliktsfähig sind lediglich die physischen Personen, welche unter
der Firma Handel treiben und es können dieselben daher nur unter
ihrem bürgerlichen Namen im Strafprozesse verfolgt werden. Nun
ist die rechtswidrige Aneignung fremder Marken gemäß Art. 20
leg. cit. ein Antragsdelikt und der Antrag auf Bestrafung war,
wie von der rekursbeklagten Partei anerkannt wird, nicht gegen
sämtliche unter der Firma handeltreibenden Personen, sondern zu
letzt nur noch gegen Israel Landauer gerichtet. Somit konnte nur
gegen diesen ein Strafurteil gefällt werden.
- Im übrigen ist zwar nicht zu verkennen, daß das Kantons
gericht von Schwyz die ihm zu neuer Beurteilung zurückgewiesenen
Fragen der Ähnlichkeit der Marken und des Dolus in etwas
knapper Weise behandelt hat. Auch ist gewiß nicht zutreffend,
wenn der Vertreter des Kassationsbeklagten versucht hat, die Be
jahung der Frage des Dolus als eine tatsächliche Feststellung hin
zustellen, die der Nachprüfung des Kassationsgerichtes entzogen
sei. Vorsatz im Sinne des Art. 19 des Markenschutzgesetzes ist
ein Rechtsbegriff und daher die Frage, ob Jemand vorsätzlich eine
strafbare Handlung begangen hat, nicht eine Tat , sondern eine
Rechtsfrage. Allerdings sind die verschiedenen Momente, aus
welchen die Existenz des Vorsatzes abgeleitet werden muß und die
von einer kantonalen Vorinstanz als vorhanden bezeichnet werden,
tatsächliche Feststellungen; allein die Schlußfolgerung selbst, d. h.
die Erkenntnis darüber, ob auf diese Momente die rechtlichen
Voraussetzungen des Dolus oder Vorsatzes zutreffen, ist ein
juristisches Urteil, keine bloße Feststellung von Tatsachen. So
knapp aber auch der Spruch des Vorderrichters in tatsächlicher
Beziehung motiviert ist, so ist doch anzunehmen, daß die Verur
teilung wegen Dolus erfolgt und daß der Begriff des Dolus
so aufgefaßt worden sei, wie er vom Bundesgerichte in einem
andern Fall, nämlich im Fall Eichenberger und Hunziker (Amt
liche Sammlung XVI, S. 43 Erw. 3) festgestellt wurde, wonach
genügt, wenn der Beklagte das Bewußtsein hatte, daß die Marke
eine geschützte sein könne, nicht auch das positive Wissen, daß
dieselbe wirklich geschützt sei. Ebenso unrichtig ist, daß die Frage
der Ähnlichkeit der Marke vom Kantonsgericht nicht selbständig
untersucht worden sei. Die Erwägung sub litt. C in fine des
angefochtenen Urteils läßt darüber keinen Zweifel bestehen. Jene
Frage der Ähnlichkeit ist vom Kantonsgericht positiv bejaht wor
den und zwar offenbar auf angestellte Vergleichung hin, wenn
schon über deren Vornahme und Resultat im Urteil keine detail
lierten Anbringen enthalten sind.
3. Der zweite und dritte Kassationsgrund sind demnach abzu
weisen. Was den letzten anbelangt, so ist er ebenfalls unstich
haltig. Das Gericht hat nicht allen und jeden Schaden als un
erwiesen erklärt, sondern nur denjenigen Betrag, der von der
klägerischen Firma behauptet worden war. Von diesem Betrag
sagt der kantonale Richter, daß er ein bloß fiktiver, nur der Mög
lichkeit nach, nicht auch der Wirklichkeit nach eingetreten sei. Die
Höhe der von ihm gesprochenen Entschädigung von 200 Fr. hat
der Vorderrichter nach eigenem freiem Ermessen fixiert.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde der Firma Landauer Cie. wird,
soweit sie gegen Dispositiv 1 des Urteils des Kantonsgerichtes
von Schwyz vom 8. März 1894 geht, für begründet erklärt
und das Gericht angewiesen, jenes Dispositiv im Sinne von
Erwägung 1 zu berichtigen. Im übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.