7, Urteil vom 7. Februar 1894 in Sachen Märchi.
A. Die Rekurrentin ist die Wittwe des anno 1892 verstorbe
nen Gottfried Märchi von Küsnacht, Kanton Schwyz, welcher
am 4. Juni 1890 von der Heimatbehörde wegen Verschwendung
unter Vormundschaft gestellt worden ist. Wittwe Märchi siedelte
nach dem Tode ihres Ehemannes von Buochs, Nidwalden, wo das
Ehepaar zur Zeit der Bevormundung gewohnt hatte, nach Sarnen
über. Hierauf wurde ihr vom Gemeinderate von Sarnen in Folge
eines Schreibens der Regierung von Schwyz, womit die Aus
übung der Vormundschaft den Wohnsitzbehörden übergeben wurde,
ein Vogt in der Person des Zimmermeisters Kaspar Bucher be
stellt. Die Rekurrentin wandte sich hiegegen an den Regierungs
rat von Obwalden, allein ohne Erfolg. Der Regierungsrat äußerte
sich in seinem Abweisungsbeschlusse vom 14. Juni 1893 dahin,
es sei bei der kurzen Zeit, seit welcher die Rekurrentin in Sarnen
wohne, nicht in der Lage, sich eine Ansicht über die Zweckmäßig
keit der Aufhebung der Vormundschaft über die Rekurrentin zu
bilden, um so weniger, als auch letztere keine Gründe hiefür nam
haft gemacht und die Vormundschaftsbehörde Küsnacht bei Über
gabe der Vormundschaft an die Wohnortsbehörde nichts hierüber
bemerkt habe.
B. Gegen diesen Beschluß ist der gegenwärtige Rekurs der
Wittwe Märchi gerichtet. Sie verlangt in demselben Aufhebung
der Bevogtigung und Herausgabe ihres Vermögens, und macht
zur Begründung dieses Antrages geltend: Die Vormundschaft,
welche seiner Zeit die schwyzerischen Behörden über sie verhängt
haben, sei mit dem Tode ihres Ehemannes erloschen. Eine seitherige
gesetzmäßige Entmündigung habe, soweit ihr bekannt, niemals
stattgefunden; die Zuschrift des Waisenamtes Küsnacht vom
Juli 1893 gebe hiefür ebenfalls keinen Ausweis. Daß Gründe
hiezu vorhanden seien, werde entschieden bestritten. Wenn Rekur
rentin nach dem Tode ihres Ehemannes das unter vormundschaft
licher Verwaltung stehende Vermögen nicht sofort reklamiert habe,
so könne daraus ein bundesrechtlicher Entmündigungsgrund nicht
abgeleitet werden.
C. Der Regierungsrat von Obwalden antwortet: Mit dem
Tode des Ehemannes sei nur die eheliche Vormundschaft, nicht
aber die gesetzliche erloschen. Die Wohnsitzbehörde habe übrigens
nicht zu prüfen gehabt, ob die bisher bestandene Vormundschaft
gerechtfertigt gewesen sei oder nicht, sondern sie habe nur eine neue
Vogtswahl vorgenommen. Erstere Frage hätte die Wohnorts
behörde schon mangels der nötigen tatsächlichen Kenntnisse und
des nötigen Aktenmaterials nicht prüfen können. Demnach sei auch
das Bundesgericht zur Behandlung des Rekurses gar nicht kom
petent. Denn es komme nicht eine neue Bevormundung, sondern
nur eine neue Vogtwahl in Frage. Der Regierungsrat habe so
dann nach Anhängigmachung des Rekurses über die Rekurrentin
Erkundigungen eingezogen und in Erfahrung gebracht, daß die
Rekurrentin das Gegenteil einer haushälterischen und geschäfts
kundigen Frau sei. Sie habe größtenteils den Konkurs ihrer beiden
bisherigen Ehemänner verschuldet und es sei zu befürchten, daß
wenn sie über ihr kleines Vermögen walten könne, sie dasselbe in
kurzer Zeit verbraucht haben werde. An Hand dieser Erkundi
gungen müßte denn auch, wenn das Bundesgericht finden sollte,
daß die von dem Gemeinderate Küsnacht seiner Zeit verhängte
Bevogtigung dahingefallen sei, sofort eine neue verfügt werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist unzweifelhaft ge
geben. Würde es sich um eine bloße Neuwahl eines Vormundes
handeln, oder um die Frage, ob der Grund, wegen dessen die
Bevormundung verhängt worden ist, tatsächlich zutrifft oder nicht
so wäre allerdings die Kompetenz des Bundesgerichtes zu ver
neinen. Allein die Rekurrentin bestreitet eben, daß nach dem Tode
ihres Ehemannes eine Vormundschaft über sie noch bestanden habe.
Mit andern Worten sie beruft sich darauf, daß vom Gemeinderat
Sarnen die Vormundschaft über sie ohne jeglichen Grund ver
hängt worden sei und zur Prüfung dieser Frage ist das Bundes
gericht, nach der an das alte Organisationsgesetz, welches hier
Anwendung findet, sich anschließenden Praxis ohne Zweifel befugt.
- Materiell ist der Rekurs gutzuheißen. Denn es ergibt sich
nirgends aus den Akten, daß die Rekurrentin vor ihrer Über
siedelung nach Sarnen je unter Vormundschaft gestellt worden sei.
Die von den Gemeindebehörden von Küsnacht am 4. Juni 1890
verhängte Bevogtigung wurde nicht gegen sie, sondern gegen ihren
Ehemann ausgesprochen. Wie nun die Rekurrentin richtig bemerkt,
war diese Vormundschaft mit dem Tode des Ehemannes erloschen
und wurde die Wittwe eigenen Rechtens. Glaubten daher die Be
hörden von Sarnen die Rekurrentin wegen Unfähigkeit zur Ver
waltung ihres eigenen Vermögens bevormunden zu müssen, so
hätten sie dies nur auf Grund eines regelrechten Verfahrens,
nicht aber summarisch, ohne jede Untersuchung, durch bloße fak
tische Ernennung eines Vormundes tun können. Der Bericht
des Waisenamtes Küsnacht vom 6. Oktober 1893 spricht aller
dings von einem besondern Vormund, welcher der Frau zur Rege
lung ihrer Vermögensverhältnisse mit dem Manne, als dieser noch
lebte, bestellt worden sei. Offenbar handelte es sich aber dabei um
eine bloße provisorische Beistandschaft, nicht um eine Bevormun
dung im eigentlichen Sinne des Wortes. Ob sodann die Vor
mundsernennung von Seiten des Gemeinderates von Sarnen
durch das Schreiben der schwyzerischen Regierung veranlaßt wor
den sei, kommt nicht in Betracht. Tatsache ist, daß die Rekurrentin
bei ihrer Übersiedelung nach Sarnen nicht unter Vormundschaft
stand, und bei dieser Sachlage konnte ihr ein Vormund, ohne
Untersuchung und ohne Begründung, nicht bestellt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Bevogtigungs
beschluß des Gemeinderates Sarnen aufgehoben.