- Urteil vom 7. Februar 1894 in Sachen
Rüegg gegen Imber.
A. Durch Urteil vom 6. Dezember 1893 hat die Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Der Be
klagte wird bei seiner Erklärung behaftet, daß er dem Kläger den
Lohnausfall mit 64 Fr. und die Heilungskosten mit 35 Fr.
10 Cts. ersetzen wolle; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger die Berufung an
das Bundesgericht, bei dem er folgende Anträge stellte:
a. Es sei ihm das Armenrecht zu gewähren
b. Das appellationsgerichtliche Urteil sei aufzuheben, die Klage
grundsätzlich gutzuheißen und der Beklagte zu verpflichten, an den
Kläger für bleibenden Nachteil eine Entschädigung von 2000 Fr.
samt Zins à 5¼ vom 15. Mai 1893 an zu bezahlen.
Mit Eingabe vom 1. Februar 1894 beantragt der Beklagte
Bestätigung des genannten Urteils der Appellationskammer des
zürcherischen Obergerichts, eventuell erhebliche Ermäßigung der
Entschädigung auf höchstens den vom Bezirksgericht Zürich in
erster Instanz gutgeheißenen Betrag von 1200 Fr. für bleibenden
Nachteil.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Gottlieb Rüegg von Hittnau, Kanton Zürich, geb. 1875.
trat im März 1893 als Taglöhner in Arbeit bei Fridolin Imber,
der in Zürich eine Beinwarenfabrik betreibt, und bezog daselbst
einen Lohn von 3 Fr. 20 Cts. per Tag. Er hatte in erster Linie
landwirtschaftliche Arbeit zu verrichten, wurde aber auch hie und
da in der Fabrik als Handlanger benutzt und hatte daher auch
etwa Anlaß, in den Fräsenraum zu gelangen. Am 20. April
1893 erhielt er den Auftrag, die Reservoirs für die auszusiedenden
Knochen im Dampfhaus zu leeren. Da er dort eine mit Knochen
gefüllte Tanse bemerkte, von der er wußte, daß sie in das Fräsen
haus gehöre, so lud er sie auf den Rücken und schaffte sie selber
hin. Dort war ein Knochenfräser, Heinrich Weber mit Namen,
an den in Gang befindlichen Fräsen beschäftigt; ein zweiter,
Johann Baptist Leins, kam eben hinzu, als Rüegg in das Lokal
trat, und wurde von diesem befragt, wo er die Tanse hinstellen
solle. Leins wies den Rüegg an, die Tanse auf seinen Platz zu
stellen; als dieser sich ferner anschickte, selbe auf das Vorbrett der
Fräse zu leeren, rief er ihm zu, dies nicht zu tun, und wollte
ihn zurückziehen. Es war jedoch zu spät, indem ein Knochen von
der Fräse dem Rüegg an das linke Auge geschleudert wurde.
Dieses mußte herausgenommen und durch ein künstliches ersetzt
werden. Rüegg war infolge dessen 20 Tage arbeitsunfähig. Dessen
Vater erhob sodann vor Bezirksgericht Zürich Klage aus Haftpflicht,
indem er unter Anderm für bleibenden Nachteil 4500 Fr. ver
langte, statt deren ihm genannte Instanz 1200 Fr. zubilligte.
Auf erfolgte Appellation Imbers kam das eingangs erwähnte
Urteil der Appellationskammer zu Stande, welches im Wesent
lichen wie folgt motiviert ist: Die Arbeit, bei welcher G. Rüegg
vom Unfall betroffen worden sei, stelle sich als Hülfsarbeit im
Sinne des Art. 4 des erweiterten Haftpflichtgesetzes dar. Die
Anwendbarkeit des letztern werde dadurch nicht ausgeschlossen, daß
der Verunglückte sonst vorherrschend landwirtschaftliche Arbeiten zu
verrichten hatte, und wenn auch öfter, so doch nur mehr gelegent
lich Handlangerdienste tat. Ein Verschulden des Beklagten liege
nicht vor, indem eine, sei es ganze, sei es teilweise, Verschalung
der Fräse laut übereinstimmenden, durch den Augenschein bestä
ligten Zeugenaussagen die Benutzung der Maschine beeinträchtigen
und das Sägen längerer Knochen geradezu verunmöglichen würde,
deshalb auch vom Fabrikinspektorat allem nach nicht gefordert
worden sei, ferner aber speziell eine bloß teilweise Verschalung
den Unglücksfall nicht absolut hätte verhindern können. So wenig
aber wie ein Verschulden des Beklagten liege ein solches der An
gestellten desselben vor, indem keiner derselben den Kläger aufge
fordert habe, die Knochen in den Fräsenraum zu tragen, und von
ihnen auch nicht verlangt werden könne, daß sie den dort ein
tretenden Kläger auf die Gefahren der Maschine aufmerksam
machten. Speziell könne Leins daraus kein Vorwurf gemacht
werden, daß der Kläger seine Weisung, die Tanse abzustellen,
nicht befolgt und seinen nachherigen Zuruf dieselbe nicht zu leeren,
vielleicht nicht gehört habe. Der andere Knochenfräser Weber
sodann sei durch seine äußerst gefährliche Arbeit vollständig in
Anspruch genommen gewesen und habe um so weniger Grund
gehabt, sich um den Kläger zu kümmern, als er bemerkte, wie
Leins demselben die nötigen Instruktionen erteilte. Sei demgemäß
die Anwendbarkeit des Art. 1 des Fabrikhaftpflichtgesetzes auszu
schließen, so ergebe sich im Fernern auch der Ausschluß des
Art. 2 gleichen Gesetzes aus dem Selbstverschulden des Klägers,
das zwar nicht in dem wohl als Übereifer zu betrachtenden
Transport der Tanse in den Fräsenraum, wohl aber darin zu
finden sei, daß derselbe die Tanse neigte, um die Knochen auf den
Fräsentisch zu leeren. Möge nämlich Kläger den Zuruf des Leins,
nicht auszuleeren, gehört haben oder nicht, und abgesehen von der
ihm durch den gleichen Fräser erteilten Anweisung, habe Rüegg
durch den Anblick des verhältnismäßig engen Tischs einsehen
müssen, daß bei Ausleerung von Knochen auf denselben diese
leicht an die in Rotation befindliche Fräse geraten und ihn da
durch gefährden könnten. Da also nach dem Gesagten einzig
und allein ein Verschulden des Klägers vorliege, so müsse das
selbe, so gering es auch sei, als ausschließliche Ursache des Un
falls betrachtet werden und die Einrede des Selbstverschuldens
begründen. Es sei daher die Klage, soweit sie vom Beklagten
nicht anerkannt sei, also namentlich bezüglich des für bleibenden
Nachteil geforderten Postens abzuweisen.
2. Wie die Vorinstanzen mit Recht ausgesprochen haben, hat
die Haftpflichtgesetzgebung offenbar auf den vorliegenden Fall An
wendung zu finden, indem die Verletzung des Klägers anläßlich
einer mit dem Betrieb in Zusammenhang stehenden Hilfsarbeit
im Sinne des Art. 4 des erweiterten Haftpflichtgesetzes erfolgte.
Daß dieselbe einen Arbeiter traf, der sich gewöhnlich nicht in der
Fabrik und auch nicht bei solchen Hilfsarbeiten, sondern zumeist
beim landwirtschaftlichen Betrieb des gleichen Unternehmers zu
betätigen hatte, kann jedenfalls an der Haftpflicht des letztern
nichts ändern, indem der beim Betrieb oder einer Hilfsarbeit ver
letzte Arbeiter schlechtweg die Haftpflicht für sich geltend machen
kann, ohne etwa noch dartun zu müssen, daß seine Dienstverrich
tungen vorherrschend oder gar ausschließlich in näherer oder ent
fernterer Beziehung zum Fabrikbetriebe gestanden seien. Es scheint
denn auch, daß die bezügliche Einrede vom Beklagten fallen ge
lassen wurde, da er derselben in der Berufungsschrift keine Er
wähnung getan hat.
3. So wenig die Tatsache, daß Rüegg bloß gelegentlich in der
Fabrik arbeitete, den Ausschluß der Haftpflicht zu begründen ver
mag, so sehr fällt sie anderseits bei Beantwortung der Ver
schuldensfrage in Betracht. Wird nämlich in dieser Beziehung
zunächst geprüft, ob im Sinne des Art. 1 des Fabrikhaftpflicht
gesetzes ein Verschulden des Arbeitgebers oder eines seiner Reprä
sentanten ec. vorliege, so steht nach dem Gesagten eben fest, daß
Rüegg vor allem als Landarbeiter in Dienst genommen wurde,
sein Arbeitgeber somit gar keinen Grund hatte, bei ihm außer den
Fähigkeiten eines Landarbeiters noch diejenige eines Fabrikarbeiters
und vor allem die Vertrautheit mit der spezifischen Gefährlichkeit
des Maschinenbetriebs vorauszusetzen. So lange er ihn nur für die
landwirtschaftlichen Verrichtungen brauchte, war auch gar kein
Anlaß gegeben, in dieser Beziehung für Belehrung des Rüegg zu
forgen; anders gestaltete sich dagegen die Sache, sobald er ihn
auch in der Fabrik verwendete und ihm namentlich, wie in der
Tat geschehen, den Zutritt und die Betätigung im Fräsenraum
gestattete, zum mindesten aber nicht verbot. Dadurch erwuchs näm
lich dem Arbeitgeber, namentlich auch mit Rücksicht auf die Jugend
des Arbeiters, die Pflicht, auf irgend eine Weise dafür zu sorgen,
daß der unerfahrene Arbeiter mit der Gefährlichkeit des Fräsen
betriebs bekannt gemacht werde. Darin, daß dies nicht geschehen,
liegt ein Verschulden, welches den Unfall mitverursacht hat. Dem
gegenüber ist freilich darauf hingewiesen worden, daß der Arbeiter
Leins den Rüegg anwies, die Tanse auf seinen Platz zu stellen,
daher letzterer hätte gehorchen und nicht dieselbe leeren sollen,
sowie daß Leins ferner ihm nicht ausleeren zurief. Allein was
diesen Zuruf anbetrifft, so gibt Leins selber zu, daß Rüegg ihn
vielleicht nicht gehört habe und ist dies beim Geräusch der in
Bewegung befindlichen Fräsen jedenfalls sehr wohl glaubhaft.
4. Mit diesem Verschulden des Beklagten konkurriert nun frei
lich ein solches des Klägers. Dieses liegt zwar nicht darin, daß
er die ihm aufgetragene Arbeit für einen Augenblick verließ, um
eine fremde Arbeit zu verrichten, indem dies wohl mit der Vor
instanz als ein an sich gewiß nicht tadelnswerter Übereiser be
trachtet werden muß. Dagegen steht außer Zweifel, daß Rüegg,
trotz seiner Jugend bei einiger Überlegung hätte einsehen müssen,
daß die von ihm in's Werk gesetzte Manipulation der Ausleerung
von Knochen auf dem schmalen Fräsenbrett gefährlich sei und eine
Berührung der Knochen mit der schnell rotierenden Fräse ihn
gefährden könnte. Daß er in Wirklichkeit daran nicht gedacht,
muß jedenfalls eine bedeutende Reduktion der Ersatzpflicht des
Arbeitgebers im Sinne von Art. 5 litt. b des Fabrikhaftpflicht
gesetzes begründen.
5. Die erste Instanz, Bezirksgericht Zürich, welche ein Ver
schulden des Beklagten nicht annahm, hatte nun in Berücksichti
gung der gesamten Sachlage die an Rüegg auszufolgende Ent
schädigung auf 1200 Fr. festgesetzt. In Anbetracht des auf etwas
über 900 Fr. anzuschlagenden Jahresverdienstes des Klägers
kann gesagt werden, daß die genannte Summe einerseits zum
erlittenen bleibenden Nachteil, anderseits zum Entschädigungs
maximum des Fabrikhaftpflichtgesetzes in richtigem Verhältnis
stand und den Reduktionsgrund des eigenen Mitverschuldens in
angemessener Weise in Anschlag brachte. Dagegen ist bei der hier
seitigen Ausmessung der Entschädigung nicht außer Acht zu lassen
daß ein Verschulden des Beklagten allerdings angenommen wird.
mag dasselbe auch kein schweres sein. Es rechtfertigt sich unter
diesen Umständen, auf Grund des genannten, zu Lasten des Be
klagten hier neu konstatierten Schuldmoments die Schadenersatz
summe von 1200 Fr. auf 1500 Fr. zu erhöhen. Zu diesen
kommen dann noch selbstverständlich gemäß Art. 6 litt. b die übri
gens anerkannten Heilungskosten samt Lohnausfall.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als begründet erklärt und der
Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger zu bezahlen.
- 1500 Fr. als Entschädigung für bleibenden Nachteil,
- 64 Fr. Lohnausfall,
- 35 Fr. Heilungskosten,
alles sammt Zins à 5 % vom 15. Mai 1893 an.
Lausanne. Imp. Georges Bridel Ge