- Urteil vom 2. März 1894 in Sachen
Burkhardt gegen Friedrich.
A. Mit Urteil vom 30. Dezember 1893 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Der Beklagte wird zur
Zahlung einer Entschädigung von 1000 Fr. an den Kläger ver
urteilt.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht und stellte das Rechtsbegehren, es sei in Abände
rung des angefochtenen Urteils zu erkennen, daß dem Berufungs
beklagten für die in dem Magazin und Büreaugebäude der Ma
schinenfabrik Burkhardt in Folge der eingetretenen Fäulnis und
Schwammbildung nötig gewordenen Reparaturen und Wiederher
stellungsarbeiten keinerlei Forderung zustehe.
Der Beklagte schloß sich der Berufung an mit dem Antrag, es
sei das Urteil des Appellationsgerichtes aufzuheben, und der Be
rufungskläger mit seiner Klage abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Frühjahr 1889 übernahm der Beklagte die Leitung des
Baues einer Maschinenfabrik für den Kläger; er entwarf die
Pläne und Voranschläge, sowie die mit den verschiedenen Bau
uuternehmern abzuschließenden Verträge, besorgte die Leitung und
Beaufsichtigung des Baues und die Prüfung der von den
Unternehmern gestellten Rechnungen. Als Honorar hiefür erhielt
er nach Vollendung der Baute 7911 Fr.
Im Januar 1893 senkte sich der Boden des im rechten Flügel
gebäude gelegenen Zeichnungssaales; die Untersuchung ergab, daß
das darunter befindliche Gebälk und das anderweitige Holzwerk von
Schwamm und Fäulnis ergriffen waren. Das Holzwerk der im
gleichen Gebäude befindlichen Magazinräumlichkeiten hatte in ge
ringerem Grade gelitten. Von diesem Befund wurde dem Be
klagten, unter Haftbarmachung für den Schaden, Kenntnis
gegeben. Dieser lehnte jede Verantwortlichkeit ab; indessen einigten
sich die Parteien dahin, durch Kantonsbaumeister Reese Umfang
und Ursache des Schadens feststellen zu lassen. Das Gutachten
Reese's beziffert die Kosten der notwendigen Reparaturen auf
circa 3000 Fr. Über die Ursache der eingetretenen Fäulnis spricht
es sich dahin aus: Es müsse angenommen werden, daß das Ter
rain unterhalb des Fußbodens, ehemaliges Kulturland, bei Beginn
des Baues noch eine beträchtliche Feuchtigkeit besessen habe. Da
das Gebälk im Erdgeschoß gleich nach Fertigstellung des Sockels
gelegt worden sei, habe diese Feuchtigkeit nicht mehr entweichen
können. Sie habe sich nach Fertigstellung des nahezu luftdicht
abschließenden Parquetbodens in dem Zwischenraum unterhalb der
Balkenlage angesammelt, je nach den Temperaturverhältnissen an
den Balken und dem Schrägboden kondensiert und so allmälig
Fäulnis und Schwamm hervorgerufen. Auf die ihm vorgelegte
Frage, ob die Umstände, welche die Fäulnis zur Folge gehabt, bei
Erstellung der Baute bei gehöriger Sorgfalt hätten erkannt wer
den können, und ob die gewählte Konstruktionsart und die Ven
tilation mit Rücksicht auf die dortige Bodenbeschaffenheit eine
zweckentsprechende und genügende gewesen sei, antwortete der Ex
perte: die Art und Weise, wie die Fußbodenkonstruktion in den
Büreaux und in den Magazinräumen angeordnet worden
entspreche durchaus der herkömmlichen Übung. In den Umfassungs
wänden seien in größerer Entfernung von einander kleine runde,
mit Drahtgittern verschlossene zur Ventilation des Zwischenraumes
dienende Offnungen angebracht. Es unterliege keinem Zweifel,
daß in casu Anzahl und Größe der Ventilationsöffnungen zur
gehörigen Durchlüftung des Zwischenraumes und zur Auftrock
nung des darin befindlichen Feuchtigkeitsgehaltes nicht ausgereicht
haben. Ferner dürfte ratsam gewesen sein, durch Anbringung
einer guten Betonschicht auf dem Terrain unterhalb der Balken
lage das Aufsteigen der Bodenfeuchtigkeit gänzlich zu verhindern
oder bedeutend zu reduzieren. Anderseits sei freilich zu konstatieren,
sich ähnliche Anlagen aus frühern Jahren vorfinden, wo
daß
trotz sparsamer Ventilation und nicht sehr günstiger Bodenverhält
nisse ein Faulen der Balken nicht eingetreten sei. Die Ursache
der vielfachen Schwamm und Fäulnisbildungen an der Holzkon
struktion der neuern Zeit sei zu einem guten Teil in dem Um
stand zu suchen, daß fast das gesamte Holzwerk viel zu frisch
verwendet werden müsse und daß es fast unmöglich sei, längere
Zeit gelagertes, lufttrockenes, und gegen Bildung von Schwamm
widerstandsfähiges Holz zu erhalten. In wie weit nun der Archi
tekt, der, wie hier, vorgeschrieben habe, daß nur rechtzeitig gefälltes,
lufttrockenes und gehörig gelagertes Holz verwendet werden dürfe,
im Stande sei zu untersuchen, ob diese Bedingungen erfüllt seien
und ob der Architekt verpflichtet sei, bei der Wahl seiner Kon
struktionen immer von den ungünstigsten Voraussetzungen auszu
gehen, diese Fragen werden bei der Beurteilung des vorliegenden
Falles mit zu erwägen sein. Auch möge noch darauf hingewiesen
sein, daß durch die Erstellung größerer Ventilationsöffnungen bei
der hier ausgeführten Fußbodenkonstruktion während der Winter
monate eine starke Abkühlung des Bodens erfolge und daß ander
seits die nunmehr als Ersatz auszuführenden eichenen Riemen
böden in Asphalt, weil etwas kalt und wenig elastisch, ebenfalls
ihre Übelstände haben. Nach Eingang dieses Gutachtens kamen
die Parteien überein, daß der Beklagte die vom Experten nötig
befundenen Reparaturarbeiten auf Kosten wessen Rechtens aus
führen solle. Da Beklagter auch jetzt noch jede Haftbarkeit bestritt,
leitete Kläger gegen ihn Klage ein mit dem Rechtsbegehren, der
Beklagte sei zu verfällen, die sämtlichen durch Ausführung der
laut Gutachten des Herrn Kantonsbaumeister Reese nötigen Ar
beiten am rechten Flügelgebäude der Maschinenfabrik Burkhardt
entstehenden Kosten zu tragen. Zur Begründung dieser Klage
brachte Kläger im Wesentlichen vor, es habe dem Beklagten bei
Anwendung der einem bauleitenden Architekten obliegenden Dili
genz nicht entgehen können, daß im Bauterrain, ehemaligem Kul
turland, noch beträchtliche Feuchtigkeit enthalten gewesen sei,
welche mangels richtiger Ableitung das Holzwerk angreifen würde.
Das Legen des Holzwerkes vor Entweichung dieser Feuchtigkeit,
das Unterlassen aller Schutzvorrichtungen gegen deren Aufsteigen,
speziell der Anordnung einer genügenden Ventilation sei ihm zum
Verschulden anzurechnen. Er habe auch wissen müssen, daß fast
alles Holz heutzutage frisch verwendet werde, und hätte daher das
zur Verwendung gekommene Material prüfen sollen. Der Beklagte
dagegen machte geltend: Er habe seiner Zeit dem Kläger vorge
schlagen, den Boden unter den Büreaulokalitäten mit Parquet in
Asphalt zu belegen, wodurch jede Gefahr eines durch Feuchtigkeit
entstehenden Schwammes beseitigt worden wärez Kläger habe es
aber abgelehnt, weil dadurch der Boden zu kalt und zu wenig
elastisch geworden wäre. (Dem gegenüber behauptet Kläger, er
habe vielmehr dem Beklagten freie Hand gelassen). Der einge
tretene Schaden habe darin seine Ursache, daß bei dem undurch
lässigen Lehmboden der dortigen Gegend, die ganze auf die Straße
und das Trottoir gefallene Regenmenge sich bei der Funda
mentmauer angesammelt und an derselben hinauf sich in das
Gebälk gezogen habe; dieses Anfammeln des Wassers an der
Fundamentmauer habe Beklagter nicht voraussehen können. Be
züglich des Holzes habe Beklagter den Zimmermeister verpflichtet,
nur zur rechten Zeit gefälltes, ganz trockenes Holz zu verwenden,
Es lasse sich auch bei der größten Fachkenntnis einem Balken
nicht ansehen, ob er in seinem innersten Kern so trocken sei, daß
er der Fäulnis gegenüber die nötige Widerstandskraft leiste. So
dann sei im Juni 1889, als die Holzkonstruktion gelegt wurde,
eine ungewöhnliche, den Durchschnitt der letzten 25 Jahre um
40 % übersteigende Regenmenge gefallen, welche die Holzkon
struktion gründlich durchnäßt habe. Bei der Kürze der zugemesse
nen Zeit sei ein Einstellen der Arbeiten bis zum Austrocknen des
Holzes nicht möglich gewesen. Dieser Umstand habe sich der Be
rechnung durch den bauleitenden Architekten entzogen.
2. Die erste Instanz gelangte auf Grund des Gutachtens von
Kantonsbaumeister Reese zu der Auffassung, Beklagter habe das
von einem tüchtigen Architekten Erkennbare erkannt, und gebüh
rend berücksichtigt, er habe demnach seiner Diligenzpflicht genügt
und könne für den eingetretenen Schaden, der sich als ein kasueller
darstelle, nicht verantwortlich gemacht werden.
Die zweite Instanz hat eine Ergänzung des Gutachtens Reese
in folgenden Punkten angeordnet:
- Ob der Architekt bei Erstellung des Baues die in der
Beschaffenheit des Bodens liegenden Umstände, welche die Bildung
des Schwammes herbeiführten, bei gehöriger Sorgfalt erkennen
konnte;
- Wenn ja, ob er die ihm obliegenden Sicherheitsmaßregeln in
gehöriger Weise getroffen habe, sowohl in Bezug auf die Bauart,
als in Bezug auf die Ventilation;
- Ob er wegen der regnerischen Witterung nicht größere
Sicherheitsmaßregeln hätte treffen sollen;
- Ob die Verwendung nicht ganz trockenen Holzes zu der
Schwammbildung mitgewirkt habe, und der Architekt dafür ver
antwortlich gemacht werden könne.
Der Experte antwortete auf Frage 1: Der Architekt habe die
Feuchtigkeit und Undurchlässigkeit des Bodens, die der Schwamm
bildung besonders förderlich seien, beim Bau erkennen müssen,
nicht aber weitere, in der Beschaffenheit des Bodens liegende Um
stände, die etwa dazu mitgewirkt haben könnten.
Auf Frage 2: Es hätte der Bauart und der Ventilation etwas
mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden sollen, namentlich hätten die
Ventilationsöffnungen viel größer gemacht werden sollen.
Die Frage 3 wurde verneint, die Frage 4 in ihrem ersten Teil
als wahrscheinlich bezeichnet, in ihrem zweiten verneint.
Die zweite Instanz legt nach diesem Gutachten dem Beklagten
zur Last, daß er die Feuchtigkeit des Bodens, die als die Haupt
ursache der Schwammbildung anzusehen sei, nicht in gehörige Be
rücksichtigung gezogen, ja selbst den vorhandenen Humus nicht
vollständig ausgehoben habe, und daß er die Ventilationsöffnungen
nicht groß genug hergestellt habe. Die Einwendung des Beklagten,
daß er von stärkerer Ventilation abgesehen habe, um eine sonst
zu stark werdende Durchkältung der Räumlichkeiten zu vermeiden,
könne ihm nicht helfen, da er habe erkennen müssen, daß er die
größere Wärme mit der Gefahr einer Schwammbildung erkaufe,
und da ihm obgelegen hätte, den Bauherrn vor diese Wahl zu
stellen und ihn entscheiden zu lassen. Im Weitern bemerkt die
Vorinstanz, diese Fehler des Architekten tragen allerdings nicht
die einzige Schuld an dem eingetretenen Schaden. Die Haupt
schuld möge an der Verwendung feuchten Holzes liegen, wofür
den Architekten keine Verantwortlichkeit treffe.
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist zweifellos gegeben.
Der Prozeß ist nach eidgenössischem Recht zu entscheiden und der
erforderliche Streitwert ist ebenfalls vorhanden. Streitgegenstand
bilden die Kosten der beim klägerischen Bau erforderlich gewordenen
Reparaturen Diese belaufen sich aber, wie nicht bestritten ist, auf
über 2000 Fr.
In der Hauptsache ist zunächst das Rechtsverhältnis, in wel
ches die Parteien zu einander getreten sind, klarzustellen. Nach
der Feststellung der Vorinstanz hatte der Beklagte nicht etwa die
Fertigstellung des Baues übernommen, seine Aufgabe ging viel
mehr dahin, die Pläne und Voranschläge, sowie die mit den ver
schiedenen Bauunternehmern abzuschließenden Verträge zu entwerfen,
die Leitung und Beaufsichtigung des Baues zu besorgen und die
von den Unternehmern gestellten Rechnungen zu prüfen. Hieraus
folgt, daß nicht ein Werkvertrag, sondern ein sogenannter freier
Dienstvertrag vorliegt; Beklagter übernahm nicht die Fertigstellung
eines Werkes, sondern die Leistung einzelner zur Fertigstellung des
Baues nötiger Arbeiten. Die Verantwortlichkeit des Beklagten für
seine vertraglichen Verpflichtungen beurteilt sich, da das Obliga
tionenrecht diesfalls für den Dienstvertrag keine besonderen Be
stimmungen aufstellt, nach den allgemeinen Grundsätzen über die
Folgen der Nichterfüllung von Verträgen (Art. 110 u. ff. O. R.).
Voraussetzung der Schadenersatzpflicht des Beklagten ist hienach
erstens ein durch die Nichterfüllung der vertraglichen Obliegen
heiten entstehenden Schaden des Arbeitgebers und zweitens ein
Verschulden auf Seite des Beklagten. Nach Art. 113 O. R.
haftet derselbe für jede Fahrlässigkeit.
5. Gemäß Feststellung der Vorinstanz ist der eingetretene Schaden,
die Schwamm und Fäulnisbildung, dadurch entstanden, daß das
Terrain unterhalb des Fußbodens bei Beginn des Baues noch
eine beträchtliche Feuchtigkeit besaß, die nicht mehr entweichen
konnte, weil das Gebälk im Erdgeschoß gleich nach Fertigstellung
des Sockels gelegt worden war. Als weitere Ursache nimmt das
Appellationsgericht die Verwendung feuchten Holzes an. Der
Kläger hat nun in seiner Rekursschrift es als einen Widerspr
bezeichnet, daß im Anfang der Entscheidungsgründe des zweit
instanzlichen Urteils die Feuchtigkeit des Bodens, und am Schlusse
die Verwendung feuchten Holzes als Hauptursache der Schwamm
bildung hingestellt wird, und dabei bemerkt, soweit überhaupt auf
eine andere Entstehungsursache als Feuchtigkeit des Baugrundes
und Mangel jeglicher sachbezüglicher Vorsichtsmaßregeln abgestellt
sein sollte, so würde diese Feststellung mit dem Inhalt der Akten
und mit der tatsächlichen Darstellung in Widerspruch stehen.
Diese Ausstellungen sind total unbegründet. Ein solcher Wider
spruch ist im appellationsgerichtlichen Urteil nicht vorhanden; das
selbe spricht von den dem Beklagten zur Last fallenden Ursachen
und nennt dabei die Feuchtigkeit des Bodens, sodann führt es an,
daß auch andere, vom Architekten nicht zu verantwortende Ur
sachen mitgewirkt haben und fügt bei, die Hauptschuld möge in
der Verwendung feuchten Holzes liegen. Daß die eine Ursache die
andere ausschlösse, ist nicht einzusehen. Unrichtig ist auch, daß die
Annahme des Appellationsgerichtes, die Verwendung feuchten
Holzes bilde eine Ursache der Schwammbildung, mit den Akten
und den tatsächlichen Vorbringen der Parteien im Widerspruch
stehe. Der Kläger selbst hat auf diese Ursache hingewiesen, indem
er ausführte, der Beklagte habe wissen müssen, daß fast alles
Holz heutzutage frisch verwendet werde, er sei daher zur Prüfung
des verwendeten Materials verpflichtet gewesen. Auch der Experte
Reese, dessen Gutachten von beiden Parteien angenommen worden
ist, spricht sich dahin aus, daß die Ursache der Schwamm und
Fäulnisbildung an der Holzkonstruktion zu einem guten Teile in
dem Umstand zu suchen sei, daß fast das gesamte Holzwerk viel
zu frisch habe verwendet werden müssen. Der von der zweiten
Instanz bestellte Experte bezeichnet es als wahrscheinlich, daß
diese Ursache mitgewirkt habe. Es ist sonach nicht die Annahme
der Vorinstanz, sondern die klägerische Behauptung aktenwidrig.
6. Bei der Untersuchung der Frage, ob den Beklagten ein Ver
schulden treffe, ist zunächst der Maßstab der von demselben zu
verantwortenden Diligenzpflicht festzustellen. Es kommt dabei in
Betracht, daß der Beklagte Architekt ist und sich dem Kläger
gegenüber zur Leistung in sein Fach einschlagender Arbeiten ver
pflichtet hat. Letzterer durfte daher erwarten, daß der Beklagte
diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze, welche man in diesem
Berufe bei gewöhnlichem Fleiße und gewöhnlicher Gewissenhaftig
keit zu erwerben im Stande ist, und daß er diejenige Aufmerk
samkeit und Sorgfalt anwende, welche von einem tüchtigen Archi
tekten verlangt werden kann. Ausnahmsweise Kenntnisse und
Fähigkeiten, oder ein außergewöhnlich ängstliches Verfahren konnte
dagegen der Kläger nicht beanspruchen (vrgl. Amtliche Sammlung
der bundesgerichtlichen Entscheidungen XVIII, S. 340, Erw. 4).
Nun ist durch das Gutachten des von der zweiten Instanz be
stellten Experten dargetan, daß der Architekt die Feuchtigkeit und
Undurchlässigkeit des Bodens, die der Schwammbildung besonders
förderlich war, beim Bau hätte erkennen müssen, und daß gegen
die hiedurch drohende Gefahr Sicherheitsmaßregeln zu Gebote ge
standen hätten, bestehend namentlich in der Erstellung größerer
Ventilationseröffnungen. Die Nichtanwendung dieser vom Experten
bezeichneten Maßnahmen enthält ein Verschulden des Beklagten,
beruhe sie nun auf der Nichtbeachtung der Gefahrsfaktoren, oder
auf der Unkenntnis der dagegen schützenden Mittel. Beklagter
macht freilich zu seiner Entschuldigung geltend, daß er von stär
kerer Ventilation aus dem Grunde abgesehen habe, weil sonst eine
beträchtliche Abkühlung der Räumlichkeiten die Folge gewesen wäre,
und vom Kantonsbaumeister Reese wird bestätigt, daß die Siche
rung vor Schwammbildung durch Erstellung größerer Ventila
tionsöffnungen nur durch den Nachteil stärkerer Abkühlung des
Bodens während der Wintermonate erkauft werden konnte, allein
die Vorinstanz führt richtig aus, daß unter diesen Umständen
der Architekt nicht von sich aus bestimmen durfte, sondern daß es
seine Pflicht gewesen wäre, den Bauherrn vor die Wahl zu stellen
und ihn entscheiden zu lassen.
Was sodann die Verwendung feuchten Holzes als Schadens
ursache anbetrifft, so ist maßgebend, daß der Experte des Apella
tionsgerichtes ausführt, man könne es dem auf den Bauplatz
gebrachten Holz unmöglich ansehen, ob es zur richtigen Zeit ge
schlagen und ob es in jeder Beziehung gesund und trocken sei;
ebenso könne vom bauleitenden Architekten nicht verlangt werden,
daß er die Materialkontrolle über den Bauplatz hinaus ausdehne.
Danach muß die Verantwortlichkeit des Beklagten in diesem
Punkte verneint werden.
7. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß dem Beklagten allerdings
Fahrlässigkeit zur Last fällt, die von ihm zu vertreten ist, daß
aber der Schaden nur zum Teil auf Faktoren beruht, welchen bei
gehöriger Diligenz desselben hätte begegnet werden können. Dem
gemäß ist denn auch der Beklagte nicht zum Ersatz des vollen
Schadens, sondern nur eines Teiles desselben zu verpflichten.
Wenn die Vorinstanz die auf den Beklagten entfallende Quote
auf 1000 Fr. anschlägt, so erscheint diese Festsetzung unter Wür
digung der vorliegenden Verhältnisse durchaus angemessen.
8. In formeller Beziehung hat Kläger gegen das angefochtene
Dispositiv noch eingewendet, daß Beklagter die Reparaturen selbst
vorgenommen habe, und daher Kläger nicht die Bezahlung irgend
welcher Summe verlangt, sondern nur begehrt habe, daß der Be
klagte die aus der Wiederherstellung entstehenden Kosten an sich
zu tragen habe. Die Meinung des vorinstanzlichen Urteils kann
jedoch selbstverständlich nur die sein, daß Beklagter mit 1000 Fr.
an den Kosten der streitigen Reparatur beizutragen habe, und
nicht die, daß er etwa über seine diesfälligen Leistungen hinaus
noch 1000 Fr. zahlen müsse.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet
erklärt und daher das Urteil des Appellationsgerichtes des Kan
tons Baselstadt vom 30. Dezember 1893 in allen Teilen be
stätigt.