- Urtheil vom 7. April 1876 in Sachen Ge
meinde St. Moritz.
A. Am 9. Juli 1873 faßte die Bürgerschaft St. Moritz fol
genden Beschluß:
Temporär sich in hier aufhaltenden Einwohnern, mit Aus
nahme der Ortsbürgerfamilien wird aller Gemeindeholzbezug
entzogen. Kreis- und Puschlaverbürger werden wie die üb
rigen schweizerischen Niedergelassenen im Dorfe gehalten; folge
richtig beziehen diese nur ein Klafter Stammholz mit Vorbehalt
von Seite der Gemeinde, weitere Verfügungen betreffend Stöck
holzvertheilung zu treffen."
B. Gegen diesen Beschluß erhoben die Kreisbürger des Ober
engadins, sowie die Puschlaverbürger, welche in St. Moritz
wohnhaft waren, Beschwerde beim Kleinen Rathe des Kantons
Graubündten, indem sie gegenüber demselben geltend machten;
- Die Kreisbürger:
Nach . 81 des im Jahr 1866 in Kraft getretenen Statuts
des Kreises Oberengadin habe jeder Bürger dieses Kreises das
Recht, in jeder Gemeinde desselben in Bezug auf Nutzung an
Waid, Wald und andern ähnlichen Nutzungen gleich gehalten
zu werden, wie die Ortsbürger der Gemeinde, in welcher
er sich aufhalte. Eine gleiche oder ähnliche Vorschrift sei
schon in den vor 1866 geltenden Statuten des Oberenga
din's gestanden und das Recht der Kreisgemeinde, über diese
Nutzungen Vorschriften aufzustellen, ein althistorisches, herrührend
aus der Zeit, wo das Oberengadin eine einzige ökonomische
Gemeinde gebildet habe. So seien von der Kreisgemeinde Ober
engadin auch im Jahre 1795 in einem Vertrage mit Poschiavo
die gleichen Rechte sogar den Bürgern dieser Gemeinde gegen
Reciprozität zugesichert worden.
- Die in St. Moritz niedergelassenen Puschlaverbürger
stützten ihre Beschwerde auf den vorerwähnten Kartellvertrag
vom Jahr 1795.
C. Gegen diese Ausführungen wendete die Gemeinde St. Mo
ritz ein:
- Es sei nicht erwiesen, daß der Kreis Oberengadin jemals
eine ökonomische Gemeinde gewesen sei, welche bei der Theilung
das Verfügungsrecht über diese Nutzungen sich vorbehalten habe;
- abgesehen hievon besitzen die Gemeinden laut Art. 27 der
Kantonsverfassung das Verfügungsrecht über das gesammte Ge
meindevermögen und dürfen hierin vom Kreise nicht beschränkt
werden, zumal auch das Gesetz vom Jahr 1871, welches die
Befugniß der Kreise speziell normire, diesen ein solches Recht
nicht zutheile.
D. Durch Entscheid vom 18. September 1873 erklärte der
Kleine Rath beide Beschwerden begründet, hob demnach den
Beschluß der Gemeinde St. Moritz vom 9. Juli 1873 auf und
verpflichtete die letztere, sowohl den Vorschriften des . 81 des
Oberengadiner Statuts als dem Vertrag vom Jahr 1795 in
allen Theilen nachzukommen. Die betreffenden Beschlüsse stützen
sich darauf: der Kreis Oberengadin heiße Comön", Gemeinde,
und die einzelnen Ortschaften vischinaunchas", Nachbarschaften,
welche Ausdrücke darauf schließen lassen, daß dieser Kreis ehe
mals eine Gemeinde gebildet haben müsse; nun kommen bei
solchen Kreisen Bestimmungen, wie sie der Art. 81 des Ober
engadinerstatuts enthalte, sehr häufig vor. Abgesehen hievon
sei aber unzweifelhaft festgestellt, daß der Kreis durch den im
Jahr 1795 abgeschlossenen Vertrag über die Nutzungen von
Wald und Waid verfügt habe, indem eine Reciprozitätserklärung
für die Bürger dieser beiden Kreise abgegeben worden sei. Auch
habe die Ortschaft St. Moritz weder 1795 gegen das Kartell
noch später gegen die einschlägige statutarische Bestimmung Protest
eingelegt, sondern im Gegentheil diese Vorschriften stetsfort be
obachtet, also gebilligt.
E. Der von der Gemeinde St. Moritz gegen diesen Beschluß
beim Großen Rathe erhobene Rekurs war ohne Erfolg, indem
der Große Rath denselben am 19. Juni vor. Js. als unbe
gründet abwies.
F. Nunmehr beschwerte sich die Gemeinde St. Moritz beim
Bundesgerichte und verlangte, daß der Beschluß des Großen
Rathes als gesetz- und verfassungswidrig kassirt und der Ge
meindebeschluß vom 9. Juli 1873 als statthaft erklärt werde.
Zur Begründung dieses Begehrens führte Rekurrentin an: die
Gemeinde St. Moritz sei von jeher eine selbstständige politische
Gemeinde des Kantons Graubündten im Kreise Oberengadin
gewesen und sei es gegenwärtig noch. Sie übe daher alle einer
selbstständigen Gemeinde nach Verfassung und Gesetz zukommenden
Befugnisse aus und besitze namentlich auch ein eigenes, von
jeder andern Gemeinde abgesondertes Gemeindegebiet. Nun be
stimme Art. 27 der dortigen Kantonsverfassung: Jeder Ge
meinde steht das Recht der selbstständigen Gemeindeverwal
tung mit Einschluß der niedern Polizei zu. Sie ist befugt,
welche
die dahin einschlagenden Ordnungen festzusetzen,
jedoch den Bundes- und Kantonsgesetzen und dem Eigen
thumsrechte Dritter nicht zuwider sein dürfen." Zur selbst
ständigen Gemeindeverwaltung gehöre aber auch das Recht,
über die Vertheilung der Gemeindenutzungen zu beschließen
und zu bestimmen, welche Rechte den Niedergelassenen an diesen
Nutzungen zukommen sollen, sofern nicht die Verfassung oder die
Gesetze hierin ausdrücklich eine Beschränkung aufstellen. Eine
solche Beschränkung bestehe jedoch weder in der Bundesverfassung
noch in der Kantonsverfassung noch in den kantonalen Gesetzen.
Gegentheils bestimme das bündnerische Niederlassungsgesetz vom
Jahr 1852 in Art. 4: der Niedergelassene geniesse alle Rechte
der Bürger der Gemeinde, in welcher er sich niedergelassen habe,
mit Ausnahme des Stimmrechts in Gemeindsangelegenheiten
und des Mitantheils an Gemeinds- und Korporationsgütern.
Hieraus folge, daß der Gemeinde St. Moritz das verfassungs
mäßige Recht zustehe, über die Verwendung des Gemeindenutzens
autonom zu bestimmen und insbesondere die Niedergelassenen
vom Mitgenusse des Gemeindegutes auszuschließen, und daß da
her der angefochtene Beschluß des Großen Rathes die verfassungs
mäßigen Rechte der Gemeinde St. Moritz verletze.
G. Dem gegenüber wurde von den Rekursbeklagten geltend
gemacht: Es sei richtig, daß St. Moritz eine selbstständige poli
tische Gemeinde bilde und ebenso sei richtig, daß nach Bündtner
Verfassung und Gesetzen jede Gemeinde in der Regel über die
Erträgnisse der Gemeindegüter autonom verfüge und daß in der
Regel die Niedergelassenen vom Mitgenusse dieser Erträgnisse
ausgeschlossen seien. Immerhin werde dieses Verfügungsrecht
schon durch Gesetze, wie namentlich das Niederlassungsgesetz vom
September 1874 wesentlich beschränkt. Allein für die Gemeinden
des Kreises Oberengadin und Puschlav bestehe eine Ausnahme
in dem Sinne, daß jeder Bürger dieser Gemeinden, wenn er
sich in einer derselben, die nicht seine Heimathgemeinde sei, nieder
lasse, an Wald und Weid gleiche Rechte besitze wie die Bürger
selbst. Nun haben Regierungsrath und Großer Rath nur über
die Frage entschieden, ob ein solches ausnahmsweises Recht gegen
über der Gemeinde St. Moritz bestehe und haben diese Frage
sei oder nicht,
bejaht. Die Frage, ob dieser Entscheid richtig
falle nicht in die Cognition des Bundesgerichtes, eben weil nicht
über ein Verfassungsrecht entschieden worden sei, sondern darüber,
ob besondere in Verträgen und Kreisstatuten enthaltene Rechte
existiren, welche den allgemeinen Rechten der Bürger und Nieder
gelassenen zu Gunsten der Niedergelassenen aus Puschlav und
den übrigen Gemeinden des Kreises Oberengadin derogiren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Rekurrentin behauptet, daß durch den Beschluß
des Großen Rathes vom 19. Juni 1875 Bestimmungen der
bündnerischen Verfassung verletzt seien, so ist das Bundesgericht
gemäß Art. 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59
Lemma 1 litt. a des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege zur Beurtheilung der Beschwerde kompetent.
Soweit dagegen in dem Rekurse nur die Verletzung kantonaler
Gesetze gerügt wird, mangelt dem Bundesgerichte die Kompetenz
indem, wie schon wiederholt in bundesgerichtlichen Entscheiden
ausgesprochen worden ist, die Anwendung und Auslegung kan
tonaler Gesetze ausschließlich den kantonalen Behörden zusteht.
2. Nun steht unbestritten fest, daß die Gemeinde St. Moritz
eine selbstständige politische Gemeinde ist und als solche alle die
jenigen Rechte und Befugnisse beanspruchen kann, welche die
Verfassung des Kantons Graubündten den Gemeinden einräumt.
Insbesondere steht derselben daher gemäß Art. 27 der Verfassung
das Recht der selbstständigen Gemeindeverwaltung zu und ist sie
befugt, die einschlagenden Ordnungen festzusetzen, soweit nicht
Bundes- und Kantonsgesetze Beschränkungen aufstellen oder Ei
genthumsrechte Dritter in Betracht kommen und als solche zu
respektiren sind. Das Selbstverwaltungsrecht ist also immerhin
kein unbedingtes; vielmehr enthält schon der Art. 27 der Ver
fassung selbst gewisse Beschränkungen desselben und behält der
selbe namentlich das Recht der Gesetzgebung, Beschränkungen
aufzustellen, vor
3. Allein im vorliegenden Falle handelt es sich allerdings
nicht um Beschränkungen des Selbstverwaltungsrechtes der Ge
meinde St. Moritz, welche durch die Gesetzgebung oder Eigen
thumsrechte Dritter herbeigeführt wären, sondern um solche,
welche ihr durch den Kartellvertrag vom Jahr 1795 und die
Statuten des Kreises Oberengadin, zu welchem die rekurrirende
Gemeinde gehört, auferlegt sind, und stellt sich die Frage so, ob
diese Beschränkungen durch den Art. 27 der Kantonsverfassung
ausgeschlossen seien.
4. Nun beruht der Entscheid des Kleinen Rathes, welcher
durch den angefochtenen Beschluß des Großen Rathes aufrecht
erhalten worden ist, unverkennbar auf der Betrachtung, daß die
Gemeinde St. Moritz als Glied des Kreises Oberengadin so
wohl bei dem Kartellvertrage vom Jahr 1795 als dem Statut
vom Jahr 1866 mitgewirkt und dieselben auch durch die that
sächliche Vollziehung gebilligt und genehmigt habe; daß es sich
also um Beschränkungen des Selbstverwaltungsrechtes handle,
welche in der Zustimmung und der eigenen Entschließung der
Rekurrentin ihre rechtliche Grundlage haben und deßhalb für die
Rekurrentin verbindlich seien. Von dieser Ansicht ausgehend,
kann der rekurrirte Beschluß keineswegs als verfassungswidrig
bezeichnet werden.
5. Es unterliegt nämlich gewiß keinem begründeten Zweifel,
daß die bündnerischen Gemeinden gerade kraft ihres Selbstver
waltungsrechtes befugt sind, solche Bestimmungen, wie sie in
Art. 81 des Kreisstatuts und dem Kartellvertrage vom Jahr
1795 enthalten sind, aufzustellen und daß solche, sei es in Form
eines Statuts, sei es in einem Vertrage vereinbarten Ordnungen
durchaus nicht im Widerspruche mit der Verfassung, sondern in
soweit gültig sind, daß den betreffenden Gemeinden während
der Dauer des Statuts oder Vertrages die Befugniß nicht zu
steht, einseitig von den Vereinbarungen abweichende oder den
selben zuwiderlaufende Anordnungen zu treffen.
6. Die mindestens sehr zweifelhafte Frage, ob eine einseitige
Lösung des durch das Kreisstatut und den Kartellvertrag zwischen
den Gemeinden des Oberengadins unter sich, beziehungsweise
gegenüber der Gemeinde Puschlav, begründeten Rechtsverhältnisses,
z. B. durch Kündung seitens der Gemeinde St. Moritz möglich
sei und eine allfällige Hinderung derselben eine Verletzung des
Art. 27 der Bundesverfassung enthalten würde, ist gegenwärtig
nicht zu entscheiden; denn bis jetzt ist eine solche Lösung weder
von der Gemeinde St. Moritz angestrebt worden, noch spricht
sich die rekurrirte Schlußnahme hierüber aus,
sondern es stellt
sich die Sache so dar, daß die Gemeinde St.
Moritz während
der Dauer des Kreisstatuts und des Vertrages vom Jahr 1794
über den Genuß ihrer Nutzungsgüter eine Schlußnahme gefaßt
hat, welche mit dem Inhalte jener Urkunden im Widerspruche
steht, und daß die bündnerischen Behörden aus diesem Grunde
jene Schlußnahme aufgehoben haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.