- Urtheil vom 17. März 1876 in Sachen der
schweiz. Nationalbahn gegen Beerli.
A. Blasius Beerli in Mammern mußte behufs Erbauung
der Nationalbahn Land abtreten und es fand deßhalb das
Schatzungsverfahren durch die eidgenössische Schatzungskommission
statt, welche durch Urtheil vom 11. Mai 1874 die dem Beerli
gebührende Entschädigung festsetzte und der Nationalbahn noch
einige andere Verpflichtungen auferlegte.
B. Mit Eingabe vom 15. April v. Js. gelangte Beerli neuer
dings an die Schatzungskommission und stellte gestützt auf die
Behauptung, daß für den Bahnbau weit mehr Land in An
spruch genommen worden sei, als Plan und Auspfählung vor
gesehen haben, wodurch einerseits vermehrte Inconvenienzen für
das Haus entstehen und anderseits der Abschnitt links nicht
mehr, wie die Schatzungskommission angenommen habe, 6500
Quadratfuß, sondern nur noch 4337 Quadratfuß halte, folgende
Begehren:
- daß ihm der Mehrbedarf des Landes zu 17 Cts. per
Quadratfuß bezahlt werde;
- daß ihm für die erhöhte Inconvenienz eine Entschädigung
von 800 Fr. zukomme;
- daß der Abschnitt links der Bahn von der Gesellschaft zu
17 Cts. per Quadratfuß übernommen werde, und
- längs des Dammes auf der Seite gegen das Haus die
Gesellschaft für gehörigen Wasserabfluß sorge, wie schon im ersten
Urtheile ausgesprochen und nun doppelt nothwendig geworden sei.
C. Die Eisenbahngesellschaft erklärte sich bereit, eine neue
Messung vornehmen zu lassen und ein allfälliges Mehrmaß mit
17 Cts. per Quadratfuß zu bezahlen, widersetzte sich dagegen
allen übrigen Begehren gestützt darauf, daß dieselben durch den
Entscheid der Schatzungskommission vom 11. Mai 1874 und einen
Vertrag vom 16. Oktober 1874 ihre Erledigung gefunden haben.
D. Durch Verfügung vom 1. Mai 1875 wies das Präsidium
der Schatzungskommission den Beerli mit seinem Begehren um
Einberufung der Schatzungskommission ab. Durch Beschluß vom
5. Juli 1875 erklärte jedoch die bundesgerichtliche Kommission
den von Beerli gegen jene Verfügung ergriffenen Rekurs be
gründet und beauftragte demnach die Schatzungskommission, dem
Begehren desselben zu entsprechen. )
E. Zufolge dieses Beschlusses ordnete die Schatzungskommis
sion eine Besichtigung der Lokalität, sowie die Vermessung der
streitigen Landparcellen durch einen Experten an. Letztere ergab,
daß eine Abänderung des Tracé in der Weise stattgefunden
habe, daß der Bahndamm der hintern Kellerecke um 9' 77"
näher als die frühere Scheunenecke zu stehen komme, dagegen
von der vordern Hausecke um 8' sich weiter entferne als das
ursprüngliche Projekt, wodurch Beerli vor dem Keller 130
Quadratfuß Hofraum verliere, dagegen vor dem Wohnhause ein
Terrain von 105 Quadratfuß gewinne, somit die Einbuße an
Terrain auf 25 Quadratfuß gegenüber dem ursprünglichen
Tracé sich belaufe.
Gestützt hierauf verpflichtete die Schatzungskommission die
Nationalbahn, an Beerli eine weitere Entschädigung von 4 Fr.
25 Cts. zu bezahlen, wies dagegen die übrigen Begehren ab, weil
- eine vermehrte Inconvenienz für den Beerli nicht entstan
den sei, vielmehr die Abänderung des Trace in dessen unbe
streitbaren Interesse liege;
- Beerli bei der Augenscheinsverhandlung vom 1. April 1874
die Abtretung des Abschnittes links von der Bahn, welcher da
mals schon weniger als 5000 Quadratfuß gemessen, nicht ver
) S. Bd. I S. 471.
langt, vielmehr denselben zu behalten erklärt habe und
die
Schädigung dieser Parcelle dann auch bei Bestimmung des
Minderwerthes berücksichtigt worden sei, und
- das letzte Begehren des Beerli bereits in dem Urtheile
vom 11. Mai 1874 seine Erledigung gefunden habe.
Die Kosten des zweiten Schatzungsverfahrens wurden von der
Kommission mit Mehrheit der Eisenbahngesellschaft auferlegt.
F. Bei diesem Entscheide beruhigte sich Beerli; dagegen
ergriff die Nationalbahn den Rekurs an das Bundesgericht
und verlangte, daß die Kosten ganz oder doch zum größern
Theile dem Rekursbeklagten auferlegt werden. Zur Begründung
dieses Begehrens wurde angeführt:
- Der Entscheid der Schatzungskommission sei der Ausfluß
eines bundesgerichtlichen Urtheils und gelte daher nicht der
Art. 48, sondern der Art. 49 des Bundesgesetzes vom 1. Mai
1850, welcher dahin laute, daß in Beziehung auf die Auferle
gung der Kosten die dießfälligen allgemeinen gesetzlichen Be
timmungen zur Anwendung kommen;
- die materielle Begründetheit des Gesuches gehe aus dem
Entscheide der Schatzungskommission selbst zur Evidenz hervor.
G. Blasius Beerli beantragte Verwerfung des Rekurses, in
dem er bemerkte; es handle sich nicht um bundesgerichtliche
Kosten, sondern um solche des Schatzungsverfahrens und komme
daher allerdings der Art. 48 des erwähnten Bundesgesetzes zur
Anwendung, wonach solche Kosten unbedingt und ohne Aus
nahme von den Eisenbahnen zu tragen seien. Hätte er gewußt,
daß die Nationalbahn wegen der Kosten rekurriren würde,
so
hätte er in der Hauptsache Beschwerde geführt, da der Entscheid
der Schatzungskommission unrichtig sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Ansicht der Rekurrentin, daß die hier in Rede stehen
den Kosten bundesgerichtliche Kosten seien, auf welche der Art. 48
des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 Anwendung finde, ist
unrichtig. Als bundesgerichtliche Kosten können nur diejenigen
Kosten betrachtet werden, welche durch das Verfahren vor dem
Bundesgerichte verursacht werden, niemals aber solche, welche
durch das Schätzungsverfahren entstehen, wobei es selbstverständ
lich unerheblich ist, ob die Schatzungskommission von sich aus
dem Begehren einer Eisenbahngesellschaft, beziehungsweise eines
Expropriaten um Einleitung des Schätzungsverfahrens Folge
gegeben habe oder auf dem Wege des Rekurses vom Bundes
gerichte beauftragt worden sei, auf dasselbe einzutreten. Es
kommt daher im vorliegenden Falle nicht, wie Rekurrentin meint,
der Art. 49, sondern der Art. 48 des citirten Bundesgesetzes
zur Anwendung.
2. Diese Gesetzesbestimmung schreibt vor, daß die Kosten des
gesammten Schätzungsverfahrens in allen Fällen durch
den Bauunternehmer zu tragen seien und es ist klar, daß die
selbe nicht nur für die Fälle gilt, wo die Eisenbahngesellschaft
die Einberufung der Schatzungskommission verlangt hat, sondern
auch dann, wenn die Einleitung des Schätzungsverfahrens von
einem Expropriaten begehrt worden ist, vorausgesetzt, daß hiezu
ein gesetzlicher Grund vorhanden war. Letzteres ist nun aber
hier der Fall. Denn aus dem Befunde der Schatzungskommis
sion geht hervor, daß nach Beendigung des ersten Schätzungs
verfahrens eine Abänderung des Bahntrace stattgefunden hat,
wonach einerseits von dem Rekursbeklagten mehr Land, als nach
dem ursprünglichen Plane, beansprucht worden ist und anderseits
der Bahndamm eine andere Stellung zu den Gebäulichkeiten
des Rekursbeklagten erhalten hat. Gemäß Art. 17 Ziff. 4 des
mehrerwähnten Gesetzes hätte daher die Eisenbahngesellschaft das
in Art. 17 bis 21 ibidem vorgeschriebene außerordentliche Ver
fahren eintreten lassen und für den Fall, als eine gütliche Ver
ständigung über die Entschädigung nicht erzielt werden konnte,
die Einberufung der Schatzungskommission nachsuchen sollen
(Art. 26 ibidem und Art. 10 des Reglementes vom 28. Brach
monat 1854). Daß die Nationalbahn dieß nicht gethan, son
dern die Bahnbaute ohne Weiteres nach dem abgeänderten Plane
ausgeführt hat, kann ihr natürlich nicht zum Vortheile gereichen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.