- Urteil vom 10. November 1893 in Sachen
Keller gegen Drexler.
A. Mit Urteil vom 25. Juli 1893 hat das Obergericht des
Kantons Luzern erkannt:
- Die Klägerin sei mit allen ihren Begehren abgewiesen.
- Die Klägerin habe die ergangenen Judizialien zu tragen;
die übrigen Kosten seien unter die Parteien gegenseitig wett
geschlagen. Klägerin habe demnach an den Beklagten eine Kosten
vergütung zu leisten von 7 Fr. 40 Cts.
- Bestimmung der Anwaltskosten.
- Mittheilung.
B. Gegen Dispositiv 1 und 2 dieses Urteils erklärte die Klage
partei die Weiterziehung an das Bundesgericht mit dem Antrage,
der Klageschluß solle in vollem Umfange zugesprochen und der
Beklagte zur Tragung sämtlicher Kosten verurteilt werden; der
Beklagte erklärte Adhäsion im Kostenpunkte an die Weiterziehung
und beantragte, sämtliche Kosten der Klagepartei aufzuerlegen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In dem vom Kläger herausgegebenen Schweizerischen
Haushaltungsblatt Nr. 7, vom 24. März 1891, hat die Re
daktion und der Verlag dieses Blattes ein Preisausschreiben über
das Thema Die Krankenküche gemacht und dafür im wesent
lichen folgendes vorgeschrieben: Diese Arbeit soll in erster Linie
eine praktische sein, und namentlich eine Reihe von guten Re
zepten für Bereitung von Krankenspeisen enthalten; dazu müssen
als verbindender Text etwelche theoretische Erörterungen einge
flochten werden, die jedoch auf das allernotwendigste beschränkt
und in gemeinverständlicher Form gegeben werden sollen. Um die
Arbeit für Jedermann brauchbar zu machen, sollen die Rezepte
so viel als möglich in jener Reihenfolge aufgeführt werden, wie
sie bei den verschiedenen Krankheiten verwendet werden können.
Für die Prämierung der eingehenden vorzüglichen Arbeiten wurde
dem Preisgerichte eine Summe von 300 Fr. zur Verfügung
gestellt, die es nach Gutfinden verteilen konnte. Die prämierten
Arbeiten sollten Eigentum des Haushaltungsblattes bilden.
Unter andern Bewerbern hatte auch der Beklagte eine Arbeit ein
gegeben und erlangte dafür den dritten Preis im Betrage von
60 Fr. In der Publikation des Entscheides des Preisgerichtes
stellte die Redaktion des Haushaltungsblattes , die Herausgabe
einer kleinen Broschüre über dieses Thema auf Grund der
Preisarbeiten in Aussicht, und Ende 1892 erschien dann wirklich
in ihrem Verlag eine selbständige Arbeit von Fräulein Frieda
Vanner in Luzern, betitelt: Die Krankenküche, ein notwendiges
Hülfsbüchlein für die bürgerliche Hausfrau. Resultat einer Preis
aufgabe . Als Zweck derselben wird im Vorwort angegeben, dem
bürgerlichen Mittelstand klar zu legen, was bezüglich der Ernäh
rung in Krankheitsfällen geschehen kann und muß, um die Wirk
samkeit des Arztes zu unterstützen, und im Fernern anzugeben,
wie durch entsprechende Nahrung der Körper in verschiedenen
Lebensaltern und Verhältnissen gekräftigt werden kann. Diese
Schrift wurde im Haushaltungsblatt vom 13. Dezember 1892
angezeigt. Kurz darauf erschien im Verlag des artistischen Instituts
Orell Füßli Cie. in Zürich eine Schrift des Beklagten mit dem
Titel: Die Krankenernährung und Krankenküche. Diätischer Rat
geber in den wichtigsten Krankheitsfällen. Für das Volk bearbeitet
von A. Drexler. Im Vorwort wird als Aufgabe der Schrift
hingestellt Die Diätik in den wichtigsten und am häufigsten vor
kommenden Krankheiten in knapper und gemeinverständlich beleh
render Form in einer billigen und jeder Börse zugänglichen Volks
schrift zusammen zu fassen , wodurch nach Ansicht des Verfassers
eine Lücke in der Volksliteratur für Kranke und Gesunde ausgefüllt
werde, da immer noch eine Schrift fehle, welche die Kranken
ernährung in ihrer Anwendung auf die am häufigsten vorkom
menden Krankheitsformen in gemeinfaßlicher Weise behandle. Die
Klagepartei erblickte in dieser Publikation eine Verletzung ihres
Autorrechts sowohl gegenüber der von ihr herausgegebenen Schrift
des Fräulein Wanner, als auch der von ihr erworbenen Preis
schrift des Beklagten selbst, und verlangte unter Berufung auf das
Bundesgesetz vom 23. April 1883 und die Art. 50 u. ff. O. R.
Rückziehung der beklagtischen Schrift aus dem Buchhandel und
einen Schadenersatz von 3000 Fr., indem sie mit Bezug auf das
letztere Rechtsbegehren im Weitern behauptete, es liege eine illoyale
Konkurrenz vor, darin bestehend, daß der Beklagte seine von ihr
prämierte Schrift in eigenem Interesse herausgegeben und dabei
bemerkt habe, bis jetzt fehle immer noch eine Schrift, welche die
Krankenernährung in geweinfaßlicher Weise darstelle, obschon die
von ihr publizierte Schrift des Fräulein Wanner gerade diesem
Bedürfnis entspreche. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Klage
ab, da die vom Beklagten herausgegebene Schrift sich gegenüber
derjenigen des Fräulein Wanner sowohl als gegen die Preisschrift
des Beklagten als ein neues Produkt darstelle und von einer
concurrence déloyale nicht die Rede sein könne.
- Es ist keine Frage, daß es sich hier um literarische Erzeug
nisse handelt, die an sich unter dem Schutz des Bundesgesetzes
vom 23. April 1883 stehen. Auch die Aktivlegitimation des Klä
gers ist nicht bestritten worden; der Beklagte hat stillschweigend
anerkannt, daß ihm das volle und unbeschränkte Eigentumsrecht
in den beiden Schriften, für welche er den Schutz des Gesetzes
angerufen hat, zustehe. Damit fällt die an sich allerdings dis
kutierbare Frage dahin, ob der Kläger die beklagtische Preisschrift
nicht etwa bloß zur Benützung von Artikeln im Haushaltungs
blatt, sondern zu jeder ihm gutscheinenden Verwendung und zur
unveränderten Drucklegung erworben habe.
Was nun zunächst das Verhältnis der beklagtischen Broschüre
zur Arbeit des Fräulein Wanner anbelangt, so hat die Vorinstanz
festgestellt, daß nicht nur eine vollständige Verschiedenheit in den
Überschriften der einzelnen Abschnitte, sondern auch eine ebenso
große Verschiedenheit der inhaltlichen Behandlung des Stoffes
vorhanden sei. Während bei der klägerischen Broschüre sich das
ganze Gebiet der Krankenküche auf 30 Druckseiten zusammen
gedrängt finde, wobei stets eine halbe oder zuweilen auch eine
ganze Seite orientierender Bemerkungen mit einer Anzahl Re
zepte abwechsle, gebe die beklagtische Schrift auf 94 Druckseiten
ziemlich eingehende Abhandlungen über Ursachen und Erscheinungs
formen der betreffenden Krankheitszustände, über deren diätetische
Behandlung bezw. Beseitigung oder Beförderung der Heilung,
nebst einem Anhang von 69 Rezepten, die auf 20 Seiten abge
wandelt werden. Auf Grund dieser Vergleichung kommt das
Obergericht zu dem Schluß, die beklagtische Broschüre stelle sich
nicht als Plagiat der klägerischen dar. Dieser Auffassung ist voll
ständig beizutreten. Die klägerische Schrift bezweckt in der Haupt
sache eine Darlegung dessen, worin die Krankenküche bestehen
müsse; dabei spielen die Bemerkungen über einzelne Krankheits
erscheinungen und allgemeine Winke über die Ernährung eine
untergeordnetere Rolle; sie ist also wesentlich ein praktischer Rat
geber für die Hausfrau in Beziehung auf die Krankenküche. Die
beklagtische Broschüre will dagegen vorzugsweise eine populäre
Darstellung der einzelnen Krankheiten, ihrer Ursachen und der
Mittel zu deren Verhütung und Heilung geben, woran sich jeweilen
die passenden Diätsvorschriften knüpfen. Gemäß dieser Anordnung
des Stoffes sind denn auch die Kochrezepte sämtlich in einen An
hang verwiesen. Die Behandlung des Stoffes ist daher grund
verschieden und wenn sich auch einzelne kleinere Teile inhaltlich
decken, so hängt das eben mit der Gleichheit der Materie, die
übrigens großenteils Gemeingut geworden ist, zusammen, und
war nicht wohl zu vermeiden. Daß ein Nachdruck hier nicht vor
handen sein kann, ergibt sich auch aus dem aktengemäß festgestellten
Umstand, daß der Beklagte bei Abfassung seiner Schrift diejenige
des Fräulein Wanner noch gar nicht kannte. Das gleiche Resultat
ergab sich der Vorinstanz bezüglich des Verhältnisses zwischen der
Preisschrift des Beklagten und dessen Broschüre. Auch im Hin
blick auf diese Preisschrift erklärt sie diese letztere wegen der ver
schiedenen Behandlung und Anordnung des Stoffes als ein auf
eigener Geistesarbeit beruhendes Produkt, wenn auch eine gewisse
Ähnlichkeit zwischen beiden nicht zu verkennen sei, so namentlich
in den ersten vier Kapiteln, die in gleicher Reihenfolge den Stoff
wechsel, die Verdauung, das Blut und den Verbrennungsprozeß
behandeln, und darin, daß sich hauptsächlich auch einzelne Rede
wendungen beiderorts gleichen. Nun wäre an sich die verschiedene
Anordnung allein, und die Umstellung und Kürzung einzelner
Teile für die Frage, ob Nachdruck vorliege, bezw. ausgeschlossen
sei, unerheblich; entscheidend kann nur sein, ob dem an sich glei
chen Stoffe eine wesentlich neue Gestalt gegeben, ob derselbe in
einer andern, eigentümlichen Form zur Darstellung gebracht wor
den sei. Auf die Benutzung der gleichen Gedanken kommt es nicht
an; denn diese ist vollständig frei. Eine Vergleichung der Preis
schrift mit der Broschüre zeigt nun allerdings eine größere Ahn
lichkeit in der Gestaltung des zu bearbeitenden Stoffes. Im
Großen und Ganzen haben wir in beiden Schriften einen ähn
lichen Aufbau. Im ersten Teil werden zunächst in gleicher
Reihenfolge der Stoffwechsel, die Verdauung, das Blut und der
Verbrennungsprozeß behandelt, darauf folgt in beiden Schriften
die Besprechung der Diät bei Fieberkrankheiten und dann kommen
unter teilweiser Umstellung der Kapitel, die Abhandlungen über
Diät bei Bleichsucht und Blutarmut, bei Lungenkrankheiten, Magen
leiden, Fettleibigkeit, Verstopfung, Diarrhoe, Rhachitis, Skrophu
lose und zum Schluß die Kinderernährung. Einzelne Kapitel, so
der Speisezettel für Wöchnerinnen, fehlen in der Broschüre; da
gegen enthält die letztere einige Abschnitte mehr. Auch der Umfang
bei der Schriften ist nahezu derselbe, indem die 169 Seiten des
Manuskriptes ungefähr 85 Druckseiten gleichkommen mögen (die
beklagtische Broschüre hat 94 Seiten). Als erheblicher Unterschied
macht sich geltend die präzisere und knappere Fassung der Broschüre
gegenüber der Preisschrift. Diese letztere ist wesentlich ein Kranken
kochbuch, bei den einzelnen Krankheiten enthält sie jeweilen aus
führliche Kochrezepte, während die Broschüre diese, in Zahl und
Umfang verkürzt, in einen Anhang verweist und bei der Be
sprechung der Krankheiten nur die passenden Speisen aufführt;
nach der ganzen Anlage und Behandlung des Stoffes stellt sie
sich nicht als ein bloßes Krankenkochbuch, sondern vielmehr als
eine populär wissenschaftliche Abhandlung über Krankenernährung
dar. Auch hier ist im Übrigen zu sagen, daß die Gleichheit des
Stoffes eine gewisse Ähnlichkeit in der Behandlung mitbedingte;
diese kann aber bei solchen populären Darstellungen ohnehin nicht
erheblich in's Gewicht fallen.
3. Wenn sonach die Klagebegehren auf Grund des Bundes
gesetzes betreffend das Urheberrecht verworfen werden müssen, so
ist noch zu prüfen, inwieweit die Begründung derselben nach
Art. 50 u. ff. O. R. Stich halte. Entgegen der Ansicht der Vor
instanz ist zu bemerken, daß die Anwendung dieser Artikel nicht auf
die Fälle der lex Aquilia beschränkt, sondern nach bundesgericht
licher Praxis, in Anlehnung an das französische Recht, beispiels
weise auch bei concurrence déloyale, gegeben ist; vorausgesetzt
ist freilich, daß diese Konkurrenz eine unredliche sei. Dies ist nun
hier keineswegs der Fall. Die illoyale Konkurrenz besteht nach
den Anbringen der Klägerin in der Verletzung des Autorrechts;
nachdem nun eine solche gestützt auf das vorgehend Gesagte ver
neint werden muß, fällt ohne weiters die Annahme, in der Publi
kation der beklagtischen Broschüre liege eine unredliche Handlung,
dahin.
Schließlich hat die Klägerin eine Schädigung ihrer Interessen
in der Bemerkung der beklagtischen Broschüre (im Vorwort
erblickt, daß immer noch eine Schrift fehle, welche die Kranken
ernährung in ihrer Anwendung auf die am hänfigsten vorkom
menden Krankheitsformen in gemeinfaßlicher Weise behandle; allein
augenscheinlich legt die Klägerin dieser Erklärung des Autors,
womit er lediglich sein Werk empfehlen will, eine zu große Be
deutung bei.
4. Die Anschlußappellation des Beklagten muß verworfen wer
den, da sie einzig eine andere Kostenverteilung bezüglich der kan
tonalen Instanzen bezweckt und eine solche vom Bundesgerichte
nur in Verbindung mit der Abänderung des Urteils in der Haupt
sache vorgenommen werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der beiden Parteien wird als nicht begründet
erklärt und demnach das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Luzern in allen Teilen bestätigt.