- Urteil vom 23. November 1893 in Sachen
Stamm Risold.
Walther Stamm Risold bewarb sich Ende des Jahres 1890
bei der städtischen Baudirektion von Bern um die Bewilligung
zur Erstellung von Laubenanbauten an seinem Wohnhause in der
Brunnmattstraße in Bern sowie zur Erstellung von Kellerräum
lichkeiten zwischen der Hauptfaçade und der Straße.
Dem Gesuche wurde bezüglich der Laubenanbauten entsprochen,
nicht dagegen bezüglich der Kelleranlage, weil dieselbe den Vor
schriften des Straßenpolizeigesetzes vom 21. März 1834 zuwider
laufe.
Trotz dieses Bauabschlags erstellte der Beschwerdeführer
Kellerräumlichkeiten. Deswegen dem Richter verzeigt, wurde er am
- Juni 1891 vom Vizegerichtspräsidenten von Bern wegen
Widerhandlung gegen 6 des genannten Straßenpolizeigesetzes
zu 100 Fr. Geldbuße und Abbruch der in gesetzwidriger Weise
erstellten Kelleranlagen verurteilt. Nachdem die Verfügung be
treffend Abbruch der Kelleranlagen sodann durch die Oberinstanz,
als von der inkompetenten Behörde erlassen, aufgehoben worden,
gelangte die städtische Baudirektion an das Regierungsstatthalter
amt Bern mit dem Gesuch, es wolle W. Stamm Risold durch
einen Polizeibefehl auf Grund von 8 des städtischen Baure
glementes angehalten werden, die rechtswidrig erstellte Kelleranlage
zu beseitigen. Diesem Gesuche wurde sub 11. Februar 1893 ent
sprochen. Eine gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters
an den Regierungsrat des Kantons Bern gerichtete Beschwerde
wurde im wesentlichen mit der Begründung, daß W. Stamm
Risold den seinerzeit erhaltenen Bauabschlag betreffend Kellerbaute
nicht gemäß 12 des Baureglementes von 1839 innert 24
Stunden abgelehnt und damit anerkannt habe, und ferner die
Verfügung des Regierungsstatthalters sich im Rahmen der ihm
durch dasselbe Baureglement, 8, gewährten Kompetenzen be
wege, sub 3. Juni 1893 kostenfällig abgewiesen.
Gegen diesen am 12. Juni 1893 eröffneten regierungsrätlichen
Beschluß erklärte Stamm Risold am 10. August 1893 den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, den er begründet wie
folgt:
Die Berner Kantonalverfassung von 1846 garantiere in
Art. 83 die Unverletzlichkeit des Eigentums und überbinde dem
Staate die Pflicht, über jede Klage betreffend das Mein und
Dein vor den Gerichten Recht zu nehmen mit Ausnahme des
Falles, wo wegen eines verfassungsmäßig erlassenen Gesetzes
klagt werde.
Die Bauordnung der Stadt Bern enthalte nun allerdings das
Prinzip, daß trotz Bauabschlag aufgeführte Bauten auf Kosten
des Eigentümers niedergerissen werden. Diese Bauordnung habe
aber nicht Gesetzes sondern Verordnungscharakter; sie sei am
- Dezember 1877 dadurch zustande gekommen, daß die Ein
wohnergemeinde der Stadt Bern den ersten und zweiten Titel
des Baureglementes für die Stadt Bern vom 7. März 1839
bestätigte, an Stelle des frühern dritten Titels neue Vorschriften
aufstellte und dann das Ganze als Verordnung in Geltung setzte.
Wenn dies aber wahr sei, so beruhe der Eingriff in das Eigen
tum des Rekurrenten nicht auf einem verfassungsgemäß zustande
gekommenen Gesetz und es sei daher der Entscheid des Regierungs
rates vom 3. Juni 1893, welcher diesen Eingriff geschützt habe,
als verfassungswidrig aufzuheben, dies um so mehr, als auch
kein anderes Gesetz speziell nicht das Straßenpolizeigesetz zur Be
gründung solcher administrativer Eingriffe dienen könne. Die
Vernehmlassung des Regierungsrates verweist auf die Erwä
gungen des angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Am 7. März 1839 erließ die Einwohnergemeinde der Stadt
rn ein Baureglement. Dasselbe wurde am 8. Mai gleichen
Jahres in allen denjenigen Teilen, welche sich auf Polizeivor
schriften bezogen, vom Regierungsrat des Kantons Bern ge
nehmigt und von demselben gleichzeitig in Bezug auf diejenigen
Vorschriften, welche das Civilrecht oder die allgemeine Gesetzge
bung betrafen mit Empfehlung zur Sanktion dem Großen
Rat überwiesen. Die Sanktion des letztern erfolgte sodann am
11. Mai 1839.
Am 20. Dezember 1877 bestätigte die gleiche Einwohnerge
meinde anläßlich des Erlasses einer Bauordnung für den Stadt
bezirk Bern, welche an Stelle des dritten Titels des genannten
Baureglementes von 1839 treten sollte, den ersten und zweiten
Titel desselben. Die neue Bauordnung für den Stadtbezirk wurde
sodann am 20. Dezember 1877 regierungsrätlich genehmigt.
Die Beschwerde des W. Stamm Risold richtet sich nun gegen
die Anwendung einer Bestimmung des 8, welcher dem Bau
reglement und nicht der Bauordnung angehört. Nun steht bezüg
lich desselben zunächst soviel fest, daß es anno 1839 auf ver
fassungsmäßigem Wege erlassen wurde. Wie die erwähnten Sank
tionen ausweisen, wirkte in der Tat beim Zustandekommen des
selben die für den betreffenden Gegenstand kompetente Staatsbe
hörde mit und erteilte speziell die damalige oberste Landesbehörde,
der Große Rat als Träger der gesetzgebenden Gewalt, seine Sank
tion zu den in das Bereich seiner Gewalt gehörigen Bestim
mungen, womit dieselben die Natur und Gültigkeit von Gesetzes
recht erhielten. Aus dieser ihrer Natur als Gesetzesrecht aber
muß sich ohne weiters die Folge ergeben, daß solche Bestim
mungen auch nur auf dem Wege des Gesetzes ihre Gültigkeit
verlieren konnten. Daß dies geschehen, und das Baureglement in
seinen mit Gesetzescharakter ausgestatteten Bestimmungen, speziell in
den das Eigentum beschränkenden aufgehoben worden sei, ist nun
in keiner Weise bewiesen. Jedenfalls konnte der Erlaß der soge
nannten Bauordnung von 1877, welcher allerdings Gesetzes
charakter nicht zukommt, diesen Effekt der Abschaffung bestehenden
Gesetzesrechtes in keiner Weise erzielen, und ist die Annahme des
Rekurrenten die im Ingreß genannter Bauordnung für den Stadt
bezirk enthaltene bloße Bestätigung der ersten zwei Titel des Bau
reglementes der Stadt habe den Sinn und die Wirkung, den
Inhalt der bestätigten Titel, soweit er Gesetzesrecht darstellt, auf
das Niveau der Bauordnung und somit des Verordnungsrechtes
herabzudrücken, jedenfalls eine unzutreffende. Es muß vielmehr
ohne weiters angenommen werden, daß das verfassungsmäßig
zustande gekommene Baureglement und speziell die den Gesetzes
charakter an sich tragenden Normen desselben, soweit sie nicht
durch spätere gesetzgeberische Erlasse modifiziert worden, unver
ändert fortbestehen und daß speziell die hier in Frage kommenden
Bestimmungen des Art. 8, durch welche bei Widerhandlungen
gegen Verbote oder Befehle der Baupolizei durch Herstellung des
vorgeschriebenen Zustandes in das Eigentum eingegriffen werden
kann, zur Stunde noch Gesetzeskraft haben. Damit aber fällt die
alleinige Grundlage des Rekurses, nämlich die Behauptung, daß
hier auf Grund einer bloßen Verordnung in ein garantiertes
Recht eingegriffen worden sei, dahin, und kann auf den ange
tretenen Beweis, daß das Straßenpolizeigesetz Kelleranlagen, wie
die des Rekurrenten, nicht verbiete, keine Rücksicht genommen
werden, indem das eine gesetzliche Verbot durch die Bauordnung
natürlich vollkommen genügt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.