- Urteil des Kassationsgerichtes
vom 22. Dezember 1893 in Sachen Schwab und Müller
gegen
Eidgenössisches Finanz und Zolldepartement.
A. Ende November 1892 langte in Zürich an die Adresse von
Mathilde Müller, Ehefrau des dortigen Tanzlehrers Robert
Sigmund Müller aus Preßburg, Ungarn, eine Sendung des
Möbelfabrikanten M. Steck in Stuttgart an, bestehend aus ver
schiedenen Möbeln im Gesammtgewicht von 1247 Kg. Der Zoll
hiefür betrug 320 Fr. 85 Cts., da indes die Sendung als Aus
steuergut deklariert worden war und die Eheleute Müller von der
Zolldirektion die Bewilligung zu deren zollfreien Einfuhr sich er
beten und erhalten hatten, wurde die Sendung zollfrei eingelassen
und abgefertigt. Nachdem dies geschehen, begab sich Zollkontrolleur
Holzer, der über die Richtigkeit der gemachten Deklaration Ver
dacht geschöpft hatte, in's Haus der Brautleute Müller und in
das Magazin des Möbelhändlers Schwab Ris, um nach der
Bestimmung der Möbel näher zu forschen, und
es ergab sich
dabei, daß die Wohnräumlichkeiten der Brautleute Müller bereits
vollständig oder nahezu vollständig möbliert waren, daß die an
gekommenen Möbel teils in's Magazin des Schwab Ris, teils in
die obern Stockwerke des Hauses desselben verbracht und daß
einzelne im Attest figurierende Stücke überhaupt nicht bezogen
worden waren. Gestützt auf diese Untersuchung, und von der
Annahme ausgehend, es seien die betreffenden Möbel behufs Ver
kauf in das Magazin des Möbelhändlers Schwab Ris verbracht
und eingeführt worden, verfällte das schweizerische Zolldepartement
mit Straferkenntnis vom 21. Dezember 1892 wegen Zollüber
tretung, im Sinne von Art. 50 a des Zollgesetzes den Tanzlehre
Müller in eine Buße von 1925 Fr. 10 Cts., gleich dem sechs
fachen Betrage, und Möbelhändler Schwab Ris, der sich im Rück
falle befand, in eine solche von 2887 Fr. 65 Ets., gleich dem
neunfachen Betrage des umgangenen Zolls. Dieses Straferkennt
nis wurde aber weder von Tanzlehrer Müller noch von Schwab
Ris anerkannt; vielmehr suchten dieselben bei der hierauf erfolgten
Überweisung des Falles an das Bezirksgericht Zürich nachzu
weisen, daß eine Zolldefraudation überhaupt nicht vorliege, indem
die betreffenden Möbel wirklich als Aussteuer der Frau Mathilde
Müller bestellt und eingeführt worden seien. Allerdings habe
Möbelhändler Schwab Ris schon vorher die nötigen Möbel an
die Brautleute Müller geliefert, dies sei aber nur mietweife bis
zur Ankunft der von Schwab Ris für sie bestellten geschehen und
in der Meinung, daß die schon gelieferten mit den neu ankommen
den ausgetauscht werden sollten. Daß Schwab Ris die Bestellung
gemacht und vermittelt habe, erkläre sich daraus, daß man dem
selben die Provision auf die vom Fabrikanten in Stuttgart zu
liefernde Waare habe zusichern wollen. Die direkte Überbringung
in dessen Magazin habe nur zu dem Zwecke stattgefunden, um
die Möbel zuerst noch aufzuarbeiten und die infolge der Reise
beschädigten zu reparieren. Später im Laufe der Strafuntersuchung
gaben Müller und Schwab zu, daß eine Auswechslung nur mit
Bezug auf einen Teil der erhaltenen Möbel habe stattfinden sollen;
sie bestritten aber, daß hierin eine Zollübertretung erblickt werden
könne, indem es sich nur um einen Tausch von ganz gleich be
schaffenen Möbeln handle. Das Bezirksgericht Zürich bestätigte
jedoch das Straferkenntnis des eidgenössischen Zolldepartementes.
In seinem Urteil vom 24. Mai 1893 hebt es verschiedene Tat
sachen hervor, die den Angaben der Angeklagten zuwiderlaufen
und stellt fest, daß die bezogenen Möbel nicht als Aussteuer für
Frau Müller, sondern für Schwab Ris bestimmt gewesen seien
und unter unrichtigen Angaben zollfrei eingeführt worden seien.
it Bezug auf die Schuld der zwei Angeklagten sagt das bezirks
gerichtliche Urteil, Müller habe sich von Schwab verleiten lassen,
zollfreie Einfuhr unter falscher Deklaration zu bewirken. Auch
könne man vielleicht im Zweifel sein, ob die Zollübertretung alle
eingeführten Stücke betreffe; dennoch müsse die vom Departement
gesprochene Buße in ihrem vollen Umfange aufrecht erhalten wer
den, da Schwab sich im ersten Rückfalle befinde und das Zoll
departement nach seinem Gutfinden noch weit größere Bußen
hätte verhängen können. Überhaupt sei die Ausmessung der Buße
Sache des Zolldepartementes und könne das Gericht eine Re
duktion nur dann eintreten lassen, wenn die tatsächlichen Verhält
nisse auf Grund der durchgeführten Untersuchung wesentlich anders
oder viel milder erscheinen. Gegen dieses Urteil ergriffen beide
Angeklagten die Berufung an die Appellationskammer des Ober
gerichtes, welche mit Urteil vom 29. Juli 1893 entschied: Mit
Bezug auf die Frage, ob eine Zollübertretung vorliege, verweise
das Gericht lediglich auf die Ausführungen der ersten Instanz.
Dagegen könne dem Vorderrichter darin nicht beigestimmt werden,
daß der Richter mit Bezug auf das Strafmaß an den Entscheid
des Zolldepartementes gebunden sei. Weder das Zollgesetz noch
das Gesetz betreffend das Verfahren im Falle von Übertretungen
fiskalischer Bundesgesetze enthalte eine solche Beschränkung. Art. 16
des letztern Gesetzes sage einfach, daß über diese Übertretungen
der Richter zu entscheiden habe. Ferner sehe Art. 17 desselben
Gesetzes gegen erstinstanzliche Urteile eine Appellation vor, sofern
von der ersten Instanz ein gewisses Strafmaß überschritten wor
den sei. Auch haben die Gerichte eine solche Kompetenz stets in
Anspruch genommen. Dies vorausgesetzt, rechtfertige es sich, die
über Müller gesprochene Buße, nicht aber auch die über Schwab
Ris verhängte, zu ermäßigen. Nach den Akten dürfe angenommen
werden, daß Müller nicht mala fide gehandelt habe, sondern daß
er durch den Mitangeklagten Schwab Ris zu dem Glauben ver
leitet worden sei, es involviere im vorliegenden Falle die Dekla
rierung der betreffenden Gegenstände als zollfreies Aussteuergut
kein Zollverschlagnis. Nach Art. 51 Abs. 2 des Zollgesetzes
könne in solchen Fällen die Buße beliebig ermäßigt oder gänzlich
nachgelassen werden. Demnach bestätigte das Obergericht die dem
Schwab Ris erstinstanzlich auferlegte Buße von 2887 Fr. 65 Cts.,
setzte dagegen diejenige gegen Robert Müller von 1925 Fr. 10 Cts.
auf 641 Fr. 70 Ets. herab.
B. Gegen dieses Urteil ergriffen sowohl Advokat Forrer,
Namens der Verurteilten, als Advokat Zuppinger, Namens des
eidgenössischen Zolldepartementes Kassationsbeschwerde an das
Bundesgericht. Ersterer stellte den Antrag, es solle das Urteil
der Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes mit Bezug
auf beide Angeklagte aufgehoben werden und führt zur Begrün
dung im wesentlichen aus: Es sei ein wesentlicher Formfehler
unterlaufen. Als Bundesanwalt sei Advokat Dr. Zuppinger in
Zürich aufgetreten, dessen Vollmacht vom eidgenössischen Finanz
und Zolldepartement ausgestellt worden sei. Dieses besitze jedoch
nicht die Befugnis, einen Bundesanwalt zu bestellen, sondern
diese Befugnis komme allein dem Gesammtbundesrate zu (Art. 5
des Bundesgesetzes über die Bundesanwaltschaft vom 28. Juni
1889). Ferner verstoße das Urteil gegen bestimmte gesetzliche
Vorschriften. Art. 50 litt. a des Zollgesetzes, auf welches die
vom Gerichte bestätigte Bußverfügung des Zolldepartementes ge
stützt worden sei, finde in concreto keine Anwendung. Denn die
Waare sei ja mit Zustimmung der Zollbeamten und unter ihren
Augen eingeführt und aus dem Niederlagshaus abgeführt worden.
Die Erwirkung eines unrichtigen Aussteuerzeugnisses bei einer
Zolldirektion sei überhaupt nicht im Zollgesetz als strafbar vor
gesehen. In Strafsachen gehe es nicht an, eine gesetzliche Straf
androhung per analogiam anzuwenden. Die erfolgte Verurtheilung
sei ungerecht. Es handle sich um die erste Ausstattung junger Leute,
welche vom Auslande in die Schweiz kommen. Statt die Aus
stattung aus dem Ausland gleich als zollfreie Aussteuer mitzu
bringen, habe man dieselbe durch Vermittlung eines hiesigen
Kaufmannes aus dem Ausland kommen lassen, um diesem den
Erwerb des Zwischenhändlers zu sichern. Es verstoße nun gegen
das Rechtsgefühl, hiefür die Betreffenden in eine Buße von
einigen tausend Franken zu verdonnern. Das bezirksgerichtliche
Urteil gebe selbst zu, daß es sich wenigstens bei einem Teil der
Waare um Aussteuergegenstände gehandelt habe und trotzdem be
stätige es die Bußenberechnung nach dem Gesammtwert der Waare.
Das Zolldepartement sei bei seinem Straferkenntnis von einem
andern Tatbestand, nämlich von der Voraussetzung ausgegangen,
daß die Vorgabe, es handle sich um eine Aussteuer von in die
Schweiz einziehenden auswärtigen Eheleuten, von A bis Z er
funden gewesen sei. Diese Annahme habe sich aber durch die
gerichtliche Untersuchung als unrichtig erwiesen.
C. Das eidgenössische Zolldepartement begründet sein Kassa
tionsbegehren in folgender Weise: Gegenstand desselben sei das
obergerichtliche Urteil nur insoweit, als dasselbe eine Reduktion
der erstinstanzlich gesprochenen Buße enthalte. Diese Reduktion
werde auf die Erwägung gestützt, daß in Fällen, wo der Ange
klagte nicht mala fide gehandelt habe, die Buße nach Art. 51
Lemma 2 des Zollgesetzes vom Gerichte beliebig ermäßigt oder
gänzlich nachgelassen werden dürfe. Diese Annahme nun verstoße
gegen den klaren Wortlaut des Art. 51. Wohl komme eine solche
Befugnis dem schweizerischen Bundesrate, nicht aber dem ur
teilenden Richter zu. Dieser, sowie die Verwaltungsbehörde, welche
die Buße dekretiere, seien an den fünffachen Betrag des umgan
genen Zolles als Minimum der Buße gebunden. Auch Art. 12
des Bundesgesetzes über das Verfahren bei Übertretungen fiskali
scher Bundesgesetze verbiete den Kantonalbehörden, irgend welchen
Nachlaß zu gewähren. Auch habe der Art. 51 Lemma 2 offenbar
nur die Fälle im Auge, wo der Gebüßte sich der Buße unter
worfen habe, beziehe sich also überhaupt nicht auf den vorliegen
den Fall.
D. Über das Kassationsbegehren des Tanzlehrers Müller und
Schwab Nis antwortete das eidgenössische Zolldepartement: Dr.
Zuppinger sei nicht als Bundesanwalt, sondern als Vertreter des
Zolldepartementes bestellt worden. Im Bundesgesetz betreffend das
Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundes
gesetze sei nirgends verboten, daß die Verwaltungsbehörde sich
durch einen besondern Anwalt vertreten lasse. Gegenteils sei dies
in früherer Zeit immer geschehen. Was den zweiten Kassations
grund anbelange, so widerspreche es geradezu dem Wortlaute des
Art. 50, zu sagen, daß keine Zollübertretung vorhanden
wenn der verzollbare Gegenstand mit Zustimmung der Zollbe
amten eingeführt worden sei, selbst wenn diese Zustimmung durch
unrichtige Angabe oder durch Betrug erwirkt worden sei. Der
Gesetzgeber habe unmöglich die schwersten Fälle von Zolldefrau
dation unbestraft lassen wollen. Ob die Verurteilung materiell
gerechtfertigt sei oder nicht, komme für das Kassationsgericht
nicht in Betracht. Allein die Behauptungen der Kassationskläger
seien auch in dieser Beziehung unrichtig. Die Verurteilung
nicht wegen Erwirkung eines unrichtigen Aussteuerzeugnisses,
sondern wegen Zolldefraudation erfolgt. Die von Stuttgart be
zogenen Möbel seien nicht Aussteuergegenstände gewesen, sondern
tatsächlich von Schwab gekauft und bezahlt worden. Demzufolge
seien auch die Möbel zu ihm verbracht worden. Die Behauptung,
es sei ein Austausch der bezogenen Möbel mit den den Braut
leuten Müller bereits gelieferten beabsichtigt gewesen, habe sich
als unwahr dargestellt. Schwab Ris und Tanzlehrer Müller
haben sich ohne Zweifel einer Zollübertretung im Sinne von
Art. 50 litt. a schuldig gemacht. Das eidgenössische Zolldeparte
ment beantragt aus diesen Gründen Abweisung ihres Kassations
begehrens.
E. Namens des Tanzlehrers Müller bringt Advokat Forrer
zur Abweisung der Beschwerde des eidgenössischen Zolldeparte
mentes folgendes an: In erster Linie werde die Berechtigung
von Dr. Zuppinger zur Prozeßführung überhaupt, eventuell
dessen Vollmacht zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde bestritten.
Sodann sei die erhobene Beschwerde auch inhaltlich unbegründet.
Art. 51 Abs. 2 des eidgenössischen Zollgesetzes habe nicht den
Sinn, daß auch dann, wenn die Buße bestritten sei und die
Gerichte zu entscheiden haben, es lediglich Sache des Bundesrates
bleibe, unter das im ersten Absatz jenes Artikels bestimmte Mini
mum hinunterzugehen. Vielmehr reguliere jener Absatz nur die
administrative Bußenkompetenz zwischen Zolldepartement und Ge
sammtbundesrat. Sobald aber die Sache gerichtlich werde,
treten die Gerichte vollständig an Stelle der Administrativbehörde.
Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, daß die Gerichte
zwar die Buße auf dem Wege der Freisprechung ganz aufheben
dürften, wenn sich ergäbe, daß der Angeklagte nicht die Absicht
gehabt habe, ein Zollverschlagnis zu begehen, nicht aber befugt
wären, die Buße aus dem gleichen Grunde zu reduzieren. Art. 12
Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verfahren bei Übertretung
fiskalischer Bundesgesetze beziehe sich nur auf das Stadium des
Strafvollzuges, habe also mit dem gegenwärtigen Falle nichts
zu tun.
Das Kassationsgericht zieht in Erwägung:
- Die Einwendung der Kassationskläger Müller und Schwab,
es sei durch Ernennung eines Bundesanwaltes von Seite des
eidgenössischen Zolldepartementes und Mitwirkung desselben am
Prozeß ein wesentlicher Formfehler unterlaufen, ist nicht begrün
det. Denn Dr. Zuppinger ist nicht als Bundesanwalt aufge
treten, zu dessen Ernennung allerdings das eidgenössische Zoll
departement allein nach Bundesgesetz vom 28. Juni 1889 nicht
befugt gewesen wäre, sondern er hat sich am Prozeß bloß als
Vertreter des Departementes beteiligt. Nun steht der Bundesver
waltung, wie das Bundesgericht schon im Fall Levy, XIX,
S. 53, und im Fall Lavel, XVIII, S. 712, erkannt und des
Nähern begründet hat, gewiß das Recht zu, bei Prozessen wegen
Übertretung fiskalischer Bundesgesetze sich durch einen besondern
Anwalt vertreten zu lassen. Die in Art. 19 des Bundesgesetzes
vom 30. Juni 1849 enthaltene Befugnis der Bundesanwaltschaft
bei derartigen Prozessen zu intervenieren, steht dem nicht ent
gegen. Denn diese Befugnis ist eine bloß fakultative, während
doch die Bundesverwaltung auch in denjenigen Fällen, in welchen
der Bundesanwalt als solcher nicht interveniert, ein wesentliches
Interesse daran haben kann, bei dem durchzuführenden Verfahren
vertreten zu sein. Wäre übrigens auch das eidgenössische Zoll
departement nicht befugt gewesen, von sich aus einen Spezialan
walt für den Fall zu bestellen, so läge in der Mitwirkung dieses
Anwaltes kein wesentlicher Formfehler, welcher nach Art. 18 des
citierten Gesetzes zur Kassation führen könnte. Denn die Klage
wäre nichtsdestoweniger rechtsgültig bei den zürcherischen Gerichten
anhängig gemacht worden und durch die Mitwirkung des vom
Departement bestellten Anwaltes wäre weder das Recht der Ver
teidigung der Kassationskläger beeinträchtigt, noch sonst irgendwie
für sie nachteilig eingewirkt worden.
- Unbegründet ist auch der zweite Kassationsgrund von
Müller und Schwab Ris, dahingehend, daß die ihnen zur Last
gelegten Handlungen nicht unter Art. 50 des eidgenössischen Zoll
gesetzes subsumiert werden können. Diese Handlungen bestehen
nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen
(von denen das Kassationsgericht ohne weiteres auszugehen hat)
darin, daß Möbelhändler Schwab Ris und Tanzlehrer Müller
unter der unrichtigen Vorgabe, es handle sich um Aussteuergut,
verschiedene zum Verkauf bestimmte Gegenstände zollfrei einge
führt haben. Nun unterliegt keinem Zweifel, daß auf diesen Tat
bestand sowohl litt. a als litt. f des Art. 50 des Zollgesetzes
vom 27. August 1851 angewendet werden kann. Litt. a dieses
Artikels erklärt ja jede Einführung von zollpflichtigen Gegen
ständen, ohne daß die bezüglichen gesetzlichen Leistungen erfüllt
werden, worunter in erster Linie die Bezahlung der Zölle gehört,
als Zollübertretung, und litt. f desselben Artikels faßt noch be
sonders die Umgehung des pflichtigen Zolles durch unrichtige
Benennung der Waaren in's Auge. Der Umstand, daß bei Ein
führung und Abfertigung der zollpflichtigen Gegenstände die Zoll
behörden zugegen waren und mitgewirkt haben, schließt selbstver
ständlich nicht aus, daß der Schuldige noch später zur Verant
wortung gezogen werden könne, sofern die Behörden bei ihrer
Mitwirkung getäuscht worden sind. Ebensowenig könnte die Be
strafung wegen Zolldefraudation durch den Beweis abgewendet
werden, daß die Angeschuldigten in gutem Glauben gehandelt
haben. Denn es handelt sich hier offenbar um ein Formaldelikt
bei welchem der Mangel der rechtswidrigen Absicht die Bestrafung
nicht ausschließt, sondern nur dem Bundesrat das Recht des
Nachlasses der Strafe gibt. Übrigens wäre jedenfalls bei Schwab
Ris der Mangel der rechtswidrigen Absicht nicht dargetan.
- Da demnach das Kassationsbegehren Müller und Schwab
Ris als unbegründet abgewiesen werden muß, so erübrigt nur
noch zu untersuchen, ob nicht dasjenige des eidgenössischen Zoll
departementes, welches gegen die Herabsetzung der dem Tanzlehrer
Müller vorinstanzlich auferlegten Buße gerichtet ist, gutgeheißen
werden müsse. Dies ist tatsächlich der Fall. Was zuerst die Voll
macht zur Einreichung der Beschwerde anbelangt, so hat sich der
Vertreter des eidgenössischen Zolldepartementes durch Einlegung
der ihm vom Departement ausgestellten Vollmachtsurkunde in
dieser Beziehung hinlänglich ausgewiesen. Inhaltlich stützt sich
odann die Beschwerde darauf, daß die Appellationskammer des
zürcherischen Obergerichtes nicht befugt gewesen sei, selbst bei
Annahme von bona fides von Seite des Angeklagten eine Re
duktion der Buße unter das in Art. 51 Abs. 1 des Zollgesetzes
festgesetzte Bußenminimum eintreten zu lassen. In der Tat ist
eine solche Befugnis des Gerichtes aus dem Zollgesetz vom 27.
August 1851, auf Grund dessen der vorliegende Fall beurteilt
werden mußte, nicht gegeben. Art. 51 Abs. 2 leg. cit. schreibt
allerdings vor, daß wenn der Übertreter nicht die Absicht gehabt
habe, ein Zollverschlagnis zu begehen, die Buße vom Bundes
rate ermäßigt oder gänzlich nachgelassen werden könne. Diese
Bestimmung enthält aber, wie aus deren Wortlaut klar zu ent
nehmen ist, keinen Grundsatz in Bezug auf die Strafausmessung
sondern gibt nur der Administrativbehörde ein Recht, nach ge
fälltem Urteil, sofern keine gesetzwidrige Absicht konstatiert werden
konnte, billiges Ermessen obwalten zu lassen. Die Strafaus
messung bestimmt sich dagegen für den Richter nach dem Art. 51
Abs. 1 des Zollgesetzes, welches als Minimum der zu ver
hängenden Strafe den fünffachen Betrag des umgangenen Zolles
festsetzt. Da nun die zweite kantonale Instanz mit ihrem Urteil
unter das gesetzliche Minimum ging, so ist hierin die Verletzung
einer positiven Gesetzesvorschrift zu erblicken und der Fall gemäß
Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 einem
andern Gericht gleichen Ranges zu neuer abschließlicher Abur
teilung zuzuweisen.
Demnach hat das Kassationsgericht
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde des Adolf Schwab Ris wird als
unbegründet abgewiesen und das Urteil der Appellationskammer
des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 29. Juni 1893,
soweit es diesen Angeklagten betrifft, bestätigt; dagegen wird
dieses Urteil, soweit es den Robert Siegmund Müller anbelangt,
aufgehoben und der Fall behufs neuer definitiver Beurteilung
an das Obergericht des Kantons Schaffhausen gewiesen.