- Urteil vom 20. Dezember 1893 in Sachen Künzli.
A. Nach Auflösung der Kollektivgesellschaft Künzli Gugel
mann in Langenthal bildeten die frühern Teilhaber derselben eine
neue Handelsgesellschaft, welche am 31. Dezember 1892 folgender
maßen in das Handelsregister eingetragen wurde: Johann
Friedrich Gugelmann von Attiswyl, Hermann Arnold Gugel
mann von Attiswyl und Langenthal und Hans Hektor Gugel
mann von Attiswyl, alle wohnhaft in Langenthal, und Arnold
Künzli von und in Ryken haben unter der Firma Gugelmann
Cie. in Langenthal eine Kommanditgesellschaft eingegangen,
welche mit dem 1. Januar 1893 ihren Anfang nimmt. Johann
Friedrich Gugelmann, Hermann Arnold Gugelmann und Hans
Hektor Gugelmann sind unbeschränkt haftende Gesellschafter und
Arnold Künzli ist Kommanditär mit dem Betrag von 500,000
Franken. Natur des Geschäftes: Mechanische Buntweberei, Fabrik
in Roggwyl, Geschäftslokal in Langenthal. Diese Kommandit
gesellschaft übernimmt Aktiven und Passiven der erloschenen Kol
lektivgesellschaft gleichen Namens ..... Die Publikation im
schweizerischen Handelsamtsblatte erfolgte am 4. Januar 1893.
Genanntes Kapital von 500,000 Fr. wollte nun von zwei Seiten,
nämlich sowohl von der Wohnortsgemeinde des A. Künzli,
Ryken im Aargau, als von der Steuerbehörde von Langenthal,
Kantons Bern, als dem Sitz der Firma Gugelmann Cie. zur
Steuer herangezogen werden. Daraufhin beschritt A. Künzli gegen
beide Steueranlagen den Beschwerdeweg. Im Kanton Aargau
wies das dortige Obergericht als oberste Rekursinstanz in Steuer
sachen am 17. Juli 1893 die Beschwerde ab und erklärte den
Rekurrenten pflichtig, genanntes Kapital im Kanton Aargau zu
versteuern, indem es zur Begründung ausführte: Die Rekursbe
schwerde selbst erkläre, die 500,000 Fr. seien unter folgenden
Bedingungen in der Firma stehen gelassen worden: Dieselben
seien für Künzli bis 31. Dezember 1897 unkündbar, an welchem
Tage eine erste Abschlagszahlung von 100,000 Fr. erfolgen solle.
Die restierenden 400,000 Fr. sollen in Raten von 100,000 Fr.
je per 31. Dezember 1898, 1899, 1900 und 1901 zur Rück
zahlung gelangen. Es solle aber dem Schuldner der Firma,
Gugelmann Cie., unbenommen bleiben, schon vor den vorge
schriebenen Rückzahlungsterminen beliebige Abschlagszahlungen auf
dreimonatliche Anzeige hin zu leisten. Die Zinsen, 5 % des
schuldigen Kapitals, seien dem Gläubiger A. Künzli pro 30. Juni
und 31. Dezember gutzuschreiben. An Gewinn und Verlust sei
A. Künzli nicht beteiligt. Unter diesen Umständen und nach Mit
gabe dieser Bedingungen sei das Kapital nicht als Kommandit
kapital im Sinne des schweizerischen Obligationenrechtes zu be
trachten, iudem die hiefür wesentliche Beteiligung an Gewinn und
Verlust fehle. Es liege vielmehr, trotz des Wortlautes der Ein
tragung in das Handelsregister ein einfaches Darlehen vor, wel
ches am Wohnorte des Gläubigers Künzli zu versteuern sei.
Im Kanton Bern gelangte Künzli gegen die Einschatzung der
Gemeindesteuerkommission Langenthal an die Bezirkssteuerkommission
und, nachdem dieselbe genannte Einschatzung bestätigt hatte, auf
dem Rekurswege an den Regierungsrat des Kantons Bern. Ein
Entscheid dieser Behörde liegt indes zur Stunde noch nicht vor.
B. Am 24. August 1893 erklärte sodann A. Künzli den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Begehren,
es sei entweder das Urteil des aargauischen Obergerichtes vom
17. Juli 1893 aufzuheben oder dem Kanton Bern das Besteuerungs
recht für die fraglichen 500,000 Fr. abzusprechen. Der Rekurs
habe auch gegen letztern schon vor Erlaß des bezüglichen Ent
scheides der obersten bernischen Instanz ergriffen werden müssen
um die Rekursfrist gegen das aargauische Urteil nicht zu ver
säumen. Übrigens scheinen dem Rekurrenten die Motive des aar
gauischen Richters zutreffend. Der Entscheid hänge davon ab, ob
Kommandite vorliege oder nicht. Hiefür sei nun der Eintrag in
das Handelsregister nicht ausschließlich maßgebend (Amtliche
Sammlung XVII, S. 146). Das wirklich bestehende Rechtsverhält
nis ergebe sich vielmehr aus der privaten Korrespondenz zwischen
Künzli und den Gugelmann, die eventuell beigebracht werden
könne, obwohl sie angesichts des zwischen den Genannten bestehen
den Verwandtschaftsverhältnisses zum Teil familiären Charakter
habe. Im übrigen werden die Vertragsbedingungen, wie sie sich
im obergerichtlichen Urteil wiedergegeben finden, lediglich wieder
holt, mit der Ausnahme freilich, daß die daselbst gebrauchten Aus
drücke Gläubiger Künzli, Schuldner Gugelmann Cie., schul
diges Kapital in der hierseitigen Rekurseingabe allerdings nicht
komparieren.
C. Sub 28. August 1893 erklärte der Regierungsrat des
Kantons Aargau, auf eine einläßliche Vernehmlassung zu ver
zichten und beantragte mit Hinweis auf die Motive des oberge
richtlichen Urteils Abweisung des Rekurses, soweit derselbe
gegen dieses Urteil richte.
D. Der Regierungsrat des Kantons Bern führt aus: Aus
weislich des Handelsregistereintrages, welcher im Verhältnis zu
Drittpersonen und also auch zum Staate beweisend sei, sei Re
kurrent Künzli Kommanditär der Kommanditgesellschaft Gugel
mann Cie. in Langenthal. Dieser Eintrag beruhe keineswegs
auf einer unrichtigen Auffassung und Benennung des wirklich
bestehenden Rechtsverhältnisses, das vielmehr allen Requisiten
einer Kommanditgesellschaft Genüge leiste. Die Firma Gugelmann
Cie. bezeichne denn auch Künzli in ihrer Korrespondenz und
auch im Verkehr mit den Berner Behörden regelmäßig als ihren
Kommanditär. Daraus ergebe sich, daß Rekurrent seine Einlage
am Sitz der Kommanditgesellschaft, also im Kanton Bern zu
versteuern habe. Da übrigens der bernische Regierungsrat als
oberste Rekursinstanz in Steuersachen in concreto noch nicht ge
sprochen habe, sei zur Zeit auf das gestellte Rekursbegehren nicht
einzutreten, eventuell aber auf Besteuerungsrecht des Kantons
Bern für die Kommanditeinlage des Rekurrenten zu schützen und
das Urteil des aargauischen Obergerichtes vom 17. Juli 1893
aufzuheben. Unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Da das Steuerrecht bezüglich des vom Rekurrenten in
Langenthal, Kantons Bern, angelegten Kapitals sowohl von den
Steuerbehörden dieses Kantons, als von denjenigen des Wohn
sitzkantons in Anspruch genommen wird, so liegt ein interkanto
naler Steuerkonflikt vor, zu dessen Erledigung das Bundesgericht
kompetent ist. Und zwar ist auf dessen Behandlung sofort einzu
treten und eine Abweisung zur Zeit, wie der Regierungsrath des
Kantons Bern sie beantragt und damit begründet, sein Spruch
als derjenige der obersten bernischen Rekursbehörde sei in dieser
Sache noch nicht ergangen, keineswegs am Platze. Denn da die
bernische Regierung in diesem Rekurse sich auf den Standpunkt
der unterinstanzlichen Steuerbehörden stellt und das bernische
Steuerrecht wahrt, so ist der Steuerkonflikt schon jetzt aktuell und
das Interesse des Rekurrenten an einem Entscheide offenbar vor
handen.
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Muß demgemäß auf die Hauptsache eingetreten werden,
ist zunächst festzustellen, daß nach ständiger bundesrechtlicher Praxis
Gesellschaftsvermögen am Sitze der Gesellschaft zu besteuern ist
(Amtliche Sammlung XIX, S. 4). Der gleiche Grundsatz ist so
dann vom Bundesgericht schon zu wiederholten Malen (Amtliche
Sammlung XIV, S. 397; XIX, S. 4, in Sachen Heer Schuler
gegen Glarus, Entscheidung vom 24. Februar 1893) bei Kom
manditgesellschaften bezüglich der Einlagen der einzelnen Komman
ditäre angewendet worden. Es muß demnach auch heute daran
festgehalten werden und ist übrigens von den Parteien anerkannt,
daß der Entscheid vorliegender Sache davon abhängt, ob das
Künzlische Kapital in Langenthal als Kommanditeinlage oder
aber als bloßes Darlehen zu betrachten ist. Trifft ersteres zu, so
ist allein das Steuerrecht des Kantons Bern gegeben, während
im letztern Fall der Kanton Aargau als Wohnsitzkanton seiner
seits das betreffende Kapital gemäß der gewöhnlichen, das Mo
biliarvermögen betreffenden Steuerrechtsnorm zur Besteuerung
heranziehen mag.
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In dieser Beziehung ist nun der Eintrag im Handelsregister
von entscheidendem Gewicht. Aus diesem aber geht hervor, daß
die Gesellschaft Gugelmann Cie. eine Kommanditgesellschaft,
der Rekurrent deren Kommanditär und dessen hier in Frage
kommendes Kapital von 500,000 Fr. Kommanditkapital ist.
Auf diesen Eintrag, welchen Rekurrent selber mitveranlaßt hat,
und zu dessen Abänderung resp. Korrektur er nichts getan hat,
kann sich der Kanton Bern so gut wie jeder Dritte (O. R.
Art. 863) berufen und hat der Eintrag Beweiskraft gegen den
Rekurrenten und die Gesellschaft, sowie gegen den das Steuerrecht
beanspruchenden Kanton Aargau. Sollten die tatsächlichen Ver
hältnisse dem Eintrag nicht entsprechen, so mag Rekurrent das
zur Richtigstellung nötige veranlaßen; so lange dies aber nicht
geschehen und der Eintrag nicht in rechtsförmlicher Weise abge
ändert ist, kann der Gegenbeweis gegen denselben Dritten gegen
über auch nicht durch Berufung auf angeblich abweichenden In
halt der Korrespondenz des Eingetragenen als statthaft anerkannt
werden.
st demgemäß das vom Rekurrenten in der Firma Gugelmann
Cie. angelegte Kapital als Kommanditkapital zu betrachten,
so steht das Besteuerungsrecht nach bekanntem Grundsatze dem
jenigen Staate zu, wo das Geschäft sein Domizil hat, das Kapi
tal arbeitet und staatlichen Schutz genießt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Kanton Bern ist einzig berechtigt, das vom Rekurrenten
in der Firma Gugelmann Cie. angelegte Kapital und den be
züglichen Erwerb zu besteuern und es hat sich daher der Kanion
Aargau der Besteuerung derselben zu enthalten.