- Urteil vom 9. November 1893 in Sachen
von Tscharner.
A. Nachdem die Regierung des Kantons Bern sich anfangs
1893 entschlossen hatte, die von Bern über das sogenannte Weißen
bühl nach Klein Wabern führende Straße zu korrigieren, falls
die beteiligten Gemeinden Bern und Köniz das dazu erforderliche
Land frei von allen Beschwerden zur Verfügung stellten, trat die
Gemeinde Bern mit der heutigen Rekurrentin, Frau Helene von
Tscharner geb. von Wattenwyl, als Besitzerin des gegen Norden
an obgenannte Straßenstrecke stoßenden Morillon Gutes, in Unter
handlungen zu dem Zwecke, dieselbe zur Abtretung des für die
Straßenerweiterung und Erstellung eines Trottoirs erforderlichen
Landstreifens von ihrem Morillon Gute zu veranlassen. Außerdem
wünschte die Gemeinde Bern von Frau von Tscharner die Ab
tretung eines weitern Landstreifens von 1 ½ Meter Breite zur
Anpflanzung einer Obstbaumreihe längs der Straße.
B. Während Frau von Tscharner sich bereit erklärte, das zur
Straßenerweiterung nötige Land abzutreten, verweigerte sie die
Abgabe des weitern für die Anpflanzung der Obstbaumreihe in
Aussicht genommenen Landstreifens.
C. Der Gemeinderat von Bern reichte daraufhin am 24. Juni
1893 beim Regierungsrate zu Handen des Großen Rates ein
Gesuch ein, es möge der Gemeinde Bern der Frau von Tscharner
gegenüber das Expropriationsrecht bezüglich des mehrerwähnten
Landstreifens zur Anpflanzung der Obstbaumreihe erteilt werden.
Der Große Rat des Kantons Bern erließ sodann am 30. Juni 1893
nach Einsicht genannten Gesuches und der bezüglichen Vernehm
lassung der Frau von Tscharner, auf Antrag des Regierungs
rates ein Dekret, durch welches er u. a. dem Gemeinderat der
Stadt das Expropriationsrecht erteilte, auch bezüglich des zur
Anpflanzung von Obstbäumen längs der Südseite des Trottoirs
dieser Straße (Weißenbühl bis Klein Wabern) von dem Morillon
Gute der Frau von Tscharner in Aussicht nehmenden Streifen
Landes.
D. Gegen dieses Dekret reichte Frau von Tscharner am 15. Juli
1893 den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht ein, der
folgendermaßen begründet ist: Auf der ganzen Straßenstrecke vom
Weißenbühl bis zum Morillon Gute existiere keine Baumreihe
eine solche sei auch weder längs einer gleichfalls von der Er
veiterung der Wabernstraße betroffenen Besitzung eines Herrn
Spycher, noch von der Grenze des Morillon Gutes weg bis nach
Klein Wabern in Aussicht genommen. Es sei somit eine Aus
nahmsmaßregel, wenn man Frau von Tscharner und nur sie
zwingen wolle, Land zur Anpflanzung von Obstbäumen längs
der Straße abzutreten. Hierin liege eine Verletzung von Art. 4
B. V. und Art. 71 K. V. Diese Maßregel verletze ferner 83
der bernischen Verfassung, demzufolge alles Eigentum unverletzlich
und eine Ausnahme nur im Interesse des gemeinen Wohls zu
lässig sei. Eine solche Ausnahme liege hier nicht vor, indem man
unter gemeinem Wohl nicht etwa schon den Nutzen, Vorteil und
die Annehmlichkeit von Staat, Gemeinde oder Publikum verstehen
dürfe. Da Ausnahmen strikte zu interpretieren seien und das Ex
propriationsrecht sich als solche qualifiziere, so müsse dasselbe
nur in Fällen Platz greifen, wo das gemeine Wohl gebieterisch
es verlange. Unzulässig sei es namentlich auch, dasselbe in Fällen
anzurufen, wo wesentlich eine private Spekulation durch Obst
baumzucht in Frage steht.
E. In seiner Vernehmlassung vom 30. August 1893 führt
der Regierungsrat des Kantons Bern aus: Es sei vom Bundes
gericht schon wiederholt hervorgehoben worden und liege übrigens
in der Natur der Sache, daß der Entscheid der kantonalen Be
hörden, über ein gestelltes Expropriationsgesuch für die Bethei
ligten ausschließlich maßgebend und in Bezug auf seine materielle
Richtigkeit einer Weiterziehung an die Bundesbehörden nicht fähig
sei. Nur wenn ein Mißbrauch des Expropriationsrechtes vorläge,
indem dasselbe zu Spekulationszwecken des Staates oder Privater
gehandhabt würde, könnte das Bundesgericht einschreiten. Das
aber treffe hier nicht zu, da der Zweck der Expropriation in der
Tat der sei, eine stark frequentierte, der Sonnenhitze sehr ausge
setzte, Straßenstrecke mit Schatten zu versehen. Daß man hiezu
Obstbäume ausersah, habe nicht den Sinn, als ob zunächst
spekulative Zwecke verfolgt würden. Es sei daher die Rekurrentin
mit ihrem Rekursbegehren abzuweisen.
F. Der Gemeinderat der Stadt Bern schließt sich obigem
Petitum des Regierungsrates an, indem er wesentlich bemerkt,
eine ausnahmsweise Behandlung der Frau von Tscharner liege
nicht vor. Wenn man ihr speziell und nicht Andern Landab
tretung zwecks Baumpflanzung zugemutet, so liege der Grund
darin, daß an den andern Straßenstrecken, teils schon Bäume
existierten, teils die Anpflanzung solcher untunlich sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie der Regierungsrat des Kantons Bern in seiner Vernehm
lassung mit Recht betont, ist es nicht Sache des Bundesgerichtes,
einem ergangenen Expropriationsdekret der zuständigen kantonalen
Behörde gegenüber materiell zu prüfen, ob das verfassungsmäßige
Requisit der Zwangsenteignung, das gemeine Wohl, im kon
kreten Falle wirklich vorliege oder nicht. Vielmehr ist der Ent
scheid der kantonalen Behörde bezüglich dieses Punktes regelmäßig
ein definitiver, und ein Einschreiten des Bundesgerichtes nur
ausnahmsweise dann zulässig, wenn klar gelegt wird, daß die
Expropriation nur angeblich zu öffentlichen Zwecken, in Wirk
lichkeit aber zu Gunsten privater Interessen, sei es auch des
Staates, geschieht. Dafür liegt nun hier gar nichts vor. Denn
einmal kann die Anlage einer Schatten spendenden Allee längs
einer verkehrsreichen Straße sehr wohl, und ohne jeden Zwang,
als im öffentlichen Interesse liegend, bezeichnet werden; und
ferner erscheint der Vorwurf, als ob das expropriierende Gemein
wesen hier durch Obstbaumzucht eine private Spekulation veran
stalten wolle, durchaus unstichhaltig und der eventuelle pekuniäre
Nutzen aus dem Obstertrag kaum als sekundären Zweck nebenbei
in's Auge gefaßt. Ist aber die Behandlung der Rekurrentin eine
gesetzliche, so kann die überdies unbelegte Behauptung einer un
gleichen Behandlung der Rekurrentin nicht als begründet er
scheinen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.