- Urteil vom 29. September 1893 in Sachen
Kirchgemeinde Reiden und Konsorten gegen Luzern.
A. Bis zum Jahre 1792 bestanden in der Kirchgemeinde
Reiden, welche die politischen Gemeinden Reiden, Wykon und
Langnau umfaßt, zwei Kirchen. Die eigentliche Pfarrkirche stand
auf dem sogenannten Burghubel, östlich von der Straße Olten
Luzern, während unten am westlichen Fuße dieses Hügels die sog.
Filialkirche sich befand. Die Pfarrkirche gehörte der Johanniter
komturei Hohenrain Reiden zu Eigentum und wurde von der
selben unterhalten. Bezüglich der Filialkirche scheint der Komturei
nur die Pflicht der Chorbedachung obgelegen zu haben, während
im übrigen der Unterhalt von der Kirchgemeinde, welche ein be
sonderes Filialkirchengut besaß, scheint besorgt worden zu sein.
Gegen Ende des vorigen Jahrhunderts waren beide Kirchen bau
fällig geworden. Die Kirchgenossen von Reiden verlangten nun,
daß die Komturei eine neue Kirche baue und machten dabei für
den Fall, daß die neue Pfarrkirche nicht wieder auf dem Burg
hügel, sondern zur Bequemlichkeit der Kirchgenossen am Fuße
desselben, auf dem Platze der Filialkirche erbaut werde, verschiedene
Anerbietungen, u. a. das Anerbieten, dem Komtur die Filialkirche
samt dem Beinhaus und dem Friedhof abzutreten, doch so, daß
die Komturei so viel Land dazu geben solle, als zu dieser neuen
Kirche erforderlich sei. Der Komtur fand, ohne prinzipiell die
Baupflicht zu bestreiten, die Anerbietungen der Gemeinde nicht
hinreichend und machte Gegenvorschläge. Am 25. Januar 1792
beschloß der tägliche Rat der Stadt Luzern, gestützt auf das
Parere einer eingesetzten Kommission, die Komturei habe mit den
anerbotenen Leistungen der Kirchgenossen die Pfarrkirche auf dem
Platze der Filialkirche neu zu bauen, das zu dem Baue erforder
liche Land einzuräumen, sowie auch den Friedhof mit einer Mauer
der Anständigkeit gemäß einzuschließen. In dem Beschlusse ist be
merkt, daß, da dem lobwürdigen Ritterhaus sowohl die Erbauung
der Pfarrkirche als die Aushaltung aller künftigen Reparaturen
zustehe und dieselben niemals der Gemeinde aufgebürdet werden
können, an was immer für einem Ort auch gedachte Pfarrkirche
errichtet werden möge, so solle es dabei sein Bewenden haben und
in Zukunft die Gemeinde aller neuen Reparaturen sowohl
Kirchenbäue ferners enthoben bleiben. Auf diesen Beschluß hin
wurde mit dem Baue der neuen Kirche begonnen. Zwischen den
Parteien fanden indes neue Unterhandlungen über den Bau und
damit zusammenhängende Punkte statt, welche am 23. Januar
und 27. August 1807 zum Abschlusse eines Vertrages über die
Streitsache laut Rezeß de anno 1791 und Parere von 1792
führten. Dessen Art. 1 bestimmt: Ist die Kommenderie ver
pflichtet, die Pfarrkirche, nämlich das ganze Gebäu samt Rings
mauern zu bauen und was baufällig reparieren zu lassen, ohne
Entgeltniß der Pfarrgemeinde, doch aber soll die Pfarrgemeinde
Ihr das nötige Holz anweisen. Die Kirchgemeinde hat auch
ein zu dem Baue erforderliches Stück Land von einem Privaten
zugekauft. Die ehemalige Pfarrkirche auf dem Burghubel ist gegen
wärtig gänzlich verschwunden; dieselbe war (nach act. Nr. 42)
schon im Jahre 1807 beseitigt. Dagegen befinden sich auf dem
Burghubel das Pfarrhaus und Kaplaneigebäude (das frühere
Komtureigebäude), welche durch eine Ringmauer verbunden sind.
Die alte Pfarrkirche hatte im Hofe zwischen diesen Gebäuden ge
standen. Ob dieselbe mit einem Friedhofe umgeben war, ist nicht
ermittelt. Die Kläger behaupten dies; der Beklagte dagegen be
streitet es und behauptet, der Friedhof habe sich von jeher bei der
Filialkirche befunden und sei beim Neubau der Pfarrkirche Ende
des vorigen Jahrhunderts nur erweitert worden. Infolge der
Liquidation der Komturei Hohenrain Reiden, welche am 1. August
1807 beschlossen worden sein soll, ging das ganze Vermögen des
Ritterhauses an den Staat Luzern über, so daß dieser in die
Rechte und Pflichten der Komturei, speziell auch in diejenigen
aus dem Vertrage von 1807, eingetreten ist.
B. In der zweiten Hälfte der 1880er Jahre wurde die Fried
hofmauer von Reiden baufällig und erwies sich ferner der bis
herige Friedhof als ungenügend. Die politischen Gemeinden, aus
welchen die Kirchgemeinde Reiden sich zusammensetzt, erstellten daher
einen neuen Friedhof auf der andern Seite der Straße Olten
Luzern in einiger Entfernung vom Dorfe Reiden und verlangten
von dem beklagten Staate, daß er sowohl die baufällige Mauer
um den alten Friedhof bei der Kirche wiederherstelle, als den neuen
Friedhof mit einer Mauer umgebe und dieselbe in Zukunft unter
halte. Der Beklagte lehnte beide Begehren ab. Mit Klageschrist
vom 18. August und 22. September 1892 stellten daher die
Kirchgemeinde Reiden, sowie die drei zu derselben gehörenden po
litischen Gemeinden Reiden, Wykon und Langnau beim Bundes
gerichte die Anträge: 1. Der Staat Luzern sei pflichtig, die
Mauer des bisherigen Friedhofes Reiden zu erstellen und zu
unterhalten und auch die Umfassungsmauern des neuen Friedhofs
zu erstellen und zu unterhalten. 2. Der Staat habe den Klägern
die Kosten der von ihnen auszuführenden Reparatur der Mauer
zu vergüten. 3. Der Beklagte trage alle Kosten. Zur Be
gründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Komturei
Reiden sei von jeher verpflichtet gewesen, die Fiedhofmauer zu
erstellen und zu unterhalten. Sie habe 1792 und 1807 diese
Pflicht durch gegenseitigen Vertrag neu übernommen und es bilde
dieselbe eine förmliche Servitut der Domäne Reiden. An die Stelle
der Komturei sei der Staat getreten. Derselbe sei nicht nur ver
pflichtet, die bisherige Friedhofmauer zu unterhalten und im Falle
des Einsturzes zu ersetzen; er habe auch den notwendig gewor
denen neuen Friedhof mit einer gehörigen Umfassungsmauer zu
versehen. Die Verpflichtung des Staates sei hinsichtlich der Kirch
hofmauer eine ebenso unbedingte wie hinsichtlich des Kirchenge
bäudes. So gut der Staat eine genügend große Kirche zu er
stellen habe, ebenso gut müsse er auch einen genügend großen
Friedhof mit der Umfassungsmauer versehen und unterhalten.
Sonst hätte es der Staat in der Hand, die Verpflichtung dadurch
von sich abzuschütteln, daß er die Anlage eines neuen Friedhofes
vorschreibe. Hier gelte aber der Satz, daß der neue Friedhof an
Stelle des alten beziehungsweise einer notwendigen Erweiterung
desselben trete und daß der Staat sich seiner Verpflichtung nicht
entziehen könne. Der Regierungsrat des Kantons Luzern behaupte
nun, infolge des Art. 53 der Bundesverfassung von 1874 sei
die Unterhaltungspflicht hinsichtlich der Begräbnisplätze auf die
politischen Gemeinden übergegangen und berufe sich dafür auf die
von ihm am 13. März 1878 erlassene Verordnung über das
Friedhof und Begräbniswesen. Allein es sei nun klar, daß Art.
53 B. V. hinsichtlich des Eigentumsrechts an den Friedhöfen und
hinsichtlich der Unterhaltungspflicht, soweit diese auf Verträgen
oder andern privatrechtlichen Grundlagen beruhen, nichts habe
ändern wollen und daß auch die luzernische Regierungsverordnung
vom 13. März 1878 privatrechtliche Verpflichtungen nicht habe
abändern oder aufheben können, selbst wenn sie dies gewollt hätte.
Bemerkt wird noch, es sei im März 1892 der größte Teil der
östlichen Mauer des alten Friedhofes eingestürzt; mit Einwilli
gung des Beklagten habe die Polizeigemeinde dieselbe auf Recht
hin neu erstellen lassen.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage beantragt der
Regierungsrat des Kantons Luzern: 1. Die Klage sei in allen
Teilen abzuweisen, eventuell sei Beklagter nur gehalten, die be
stehende Mauer als Ringsmauer um die Kirche zu unterhalten;
alle übrigen Begehren seien abzuweisen. 2. Die Klägerschaft trage
sämmtliche Kosten. Zur Begründung werden folgende Gesichts
punkte geltend gemacht
- Bis zum Jahre 1792 resp. 1807 habe der Komturei Reiden
mit Bezug auf die dortige Filialkirche nur die Chorbedachungs
pflicht obgelegen. Für die spätere Zeit seien die Pflichten der
Komturei festgestellt durch den Vergleich vom 23. Januar 1807.
Dieser lege nun der Komturei keine Pflicht zur Unterhaltung
des Friedhofes auf, sondern nur die Pflicht zur Erstellung der
Ringmauer um die Kirche, als Umwallungsmauer der Kirche,
nicht etwa als Friedhofmauer. Die Mauer sei mit Rücksicht auf
die Kirche, der Anständigkeit wegen, gefordert worden. Von dem
Bau einer neuen Mauer im Falle der Erweiterung oder Ver
legung des Friedhofes sei keine Rede. Die Mauer erscheine ledig
lich als Zubehör zur Kirche.
- Eventuell erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung
weil seit 1807 der Kanton Luzern die Friedhofmauer nicht mehr
unterhalten habe und ein solches Begehren auch nie an ihn ge
stellt worden sei, sodann die Einrede des Verzichtes. Letztere Ein
rede wird auf folgende Tatsachen begründet: Pfarrer Isenegger
hatte gegen einen Beschluß der Kirchgemeinde Reiden, nach welchem
in Zukunft der Weg um den Friedhof herum, der sogenannte
Prozessionsweg, und ein anderer über den Kirchhof führender Weg
zu Grabstätten benutzt werden sollten, den Rekurs an den Re
gierungsrat ergriffen. In der dem Regierungsrate eingereichten
Rekursbeantwortung des Gemeinderates von Reiden d. d. 6. Fe
bruar 1882 finden sich u. a. folgende Stellen: Eine Unwahrheit
ist die Behauptung des Rekurrenten, daß Kirchplatz, Friedhof
und Ringmauer im Eigentum der Domäne (Komturei) resp.
des Staates sei und die Gemeinden nur ein Benutzungsrecht
hätten. Diese Behauptung wird also bestritten. Die Wahrheit ist
die, daß der Platz, worauf die Kirche steht, ebenso der übrige
Kirchplatz, Friedhof und Ringmauer im Eigentum der drei Ge
meinden des Kirchbezirkes Reiden sind. Dieses Eigentumsrecht
geht aus verschiedenen Urkunden evident hervor. Dieses Eigen
tum wird konstatiert durch einen Auszug aus dem Hypothekar
protokoll der Gemeinde Reiden und durch das Urbarium der
Komturei Reiden selbst (dessen Edition verlangt wird). Auch
der Unterhalt der Ringmauer wird von den Gemeinden des
Kirchkapitels ausgehalten. Wenn aber der fragliche Gräber oder
Prozessionsweg Eigentum der Komturei wäre, so wäre dann
diese, resp. der Staat pflichtig, die Ringmauer zu unterhalten.
Aus dieser Erklärung des Gemeinderates von Reiden ergebe sich
ein Verzicht auf die Unterhaltungspflicht des Staates.
- Wenn, wie die Kläger behaupten, die Unterhaltungspflicht
auf das Patronat der Kommende zurückzuführen wäre, so komme
Art. 53 B. V. in Betracht. Denn jene Unterhaltspflicht stütze sich
bekanntlich auf die Annahme, der Friedhof und damit auch die
riedhofmauer seien res sacra, Teil oder Zubehör der Kirche.
Das seien sie nun nach der Bundesverfassung nicht mehr. Der
Friedhof sei vielmehr selbständige bürgerliche Sache geworden und
damit habe seine Qualität als accessorium natürlich aufgehört.
Beklagter stelle sich daher eventuell auf den Standpunkt, daß,
wenn die Kommende als Patron die Unterhaltungspflicht bezüglich
des Friedhofes resp. an Teilen desselben getragen hätte, diese
Verpflichtung durch die Bundesverfassung dahingefallen wäre
( 202 des luzernischen Civilgesetzbuches).
- Jedenfalls könne Beklagter nicht zur Erstellung der neuen
Friedhofmauer verpflichtet werden, denn es handle sich nach dem
Vertrage von 1807 nicht um die Friedhofmauer, sondern um die
Kirchenmauer. Die Ringmauer müsse um die Kirche sein.
D. In ihrer Replik bekämpfen die Kläger die Ausführungen
der Vernehmlassungsschrift. Sie bemerken u. a.: Sie berufen sich
nicht darauf, daß die Komturei Patron der Pfarrkirche Reiden
gewesen sei, denn ein Patronatsverhältnis habe nicht bestanden.
Vielmehr sei die Pfarrei dem Ritterhause inkorporiert gewesen
und habe letzterem infolgedessen die Baulast an der Pfarrkirche
und dem dazu als Pertinenz gehörigen Friedhofe obgelegen.
Übrigens habe die Kommende jedenfalls 1792 und 1807 die un
bedingte Pflicht übernommen, den Friedhof mit einer Mauer zu
umziehen und diese Mauer zu unterhalten. Im Grundbuche der
Gemeinde Reiden Band XV vom Jahr 1860 sei die der Kommende
obliegende Last folgendermaßen protokolliert: Auf Kosten des
Johanniterhauses Reiden ist der Gottesacker mit einer Mauer
zu umziehen und diese zu unterhalten. Die Unterhaltungspflicht
beziehe sich nicht nur auf die Ringmauer der Kirche, sondern auf
die Friedhofmauer als solche, als Teil des Friedhofes. Von Ver
zicht oder Verjährung könne nicht die Rede sein.
E. Duplikando hält der Beklagte an den Ausführungen seiner
Vernehmlassungsschrift fest.
F. Im Beweisverfahren ist vom Instruktionsrichter ein Augen
schein eingenommen worden. Im Übrigen ist der Beweis aus
schließlich durch Urkunden geführt worden.
G. Bei der heutigen Verhandlung erklären die Parteien sich
damit einverstanden, daß an Stelle des erkrankten Instruktions
richters ein anderes Mitglied des Gerichtes das Referat übernehmen
und das Gericht, nachdem es Vormittags die Vorträge der Par
teien angehört habe, in einer Nachmittagssitzung zur Beratung
und Urteilsfällung schreite. Beide Parteien halten die im Schriften
wechsel gestellten Anträge unter erneuerter Begründung aufrecht.
Der Anwalt der Kläger behauptet, es fehle bei den Akten gegen
wärtig der seiner Zeit vom Beklagten edierte Auszug aus dem
Urbar über die Staatsliegenschaften betreffend die Kommende Rei
den I. und II. Teil (Nr. 77 und 78 des Verzeichnisses der vom
Beklagten edierten Akten), und ersucht um Beiziehung dieser Akten
stücke; er gibt im Fernern die Erklärung ab, von demjenigen
Augenblicke an, wo der alte Friedhof als solcher eingehe, verzichten
die Kläger auf die Erhaltung der Umfassungsmauer dieses Platzes
durch den Staat, sofern letzterer die Unterhaltung der Mauer des
neuen Friedhofes übernehme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der vom klägerischen Anwalte zu den Akten verlangte Aus
zug aus dem letzten Urbar über die Kommende Reiden befindet
sich (als Akt. 140 b und c) tatsächlich fortwährend bei den Akten
das fragliche Gesuch der Kläger ist daher gegenstandslos.
- Das Bundesgericht ist, wie übrigens von keiner Seite be
zweifelt wurde, kompetent. Die Klage richtet sich gegen einen
Kanton, der gesetzliche Streitwert von 3000 Fr. ist unzweifelhaft
gegeben und die Streitigkeit ist civilrechtlicher Natur. Denn die
von den Klägern behauptete Baupflicht des Staates wird nicht
etwa auf einen Rechtssatz des öffentlichen Rechts, sondern einzig
darauf begründet, daß das Vermögen der Komturei Hohenrain
Reiden auf den Beklagten übergegangen sei und letzterer damit auch
die auf diesem Vermögen haftenden, vertraglich begründeten Ver
pflichtungen übernommen habe. Es sind also die sämmtlichen ge
setzlichen Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz gemäß
Art. 27 Ziffer 4 O. G. gegeben.
- In der Sache selbst ist nicht bestritten und könnte nach dem
klaren Wortlaute des Vertrages ernstlich nicht bestritten werden,
daß der Vertrag vom 23. Januar 1807 den Staat Luzern als
Rechtsnachfolger der Komturei Hohenrain Reiden zum Unterhalte
der bisherigen Kirchhofmauer verpflichtete. Da diese Baupflicht
für die spätere Zeit durch den erwähnten Vertrag und den dem
selben vorangegangenen Entscheid der luzernischen Regierungsbe
hörde vom 25. Januar 1792 definitiv und unzweideutig festgestellt
ist, so ist es für die Entscheidung des vorliegenden Prozesses nicht
erforderlich, zu untersuchen, welches kirchenrechtliche Verhältnis
zwischen der Komturei Hohenrain Reiden und der Pfarrgemeinde
Reiden früher, vor 1792 und 1807, bestanden habe. Übrigens
wäre, nach den Akten, wohl unbedenklich anzunehmen, daß die
Pfarrkirche Reiden dem Ritterhause Reiden inkorporiert und letz
teres, weil im Besitze des Fabrikgutes befindlich, zum Bau und
Unterhalte der eigentlichen Pfarrkirche verpflichtet war. Dagegen
kann eine Pflicht des Beklagten zu Ummauerung des neuen Fried
hofes aus dem Vertrage vom 23. Januar 1807 nicht abgeleitet und
überhaupt nicht als bestehend anerkannt werden. Ob bei oder um
die alte Pfarrkirche auf dem Burghubel sich je ein Friedhof be
funden habe, ist nicht festgestellt. Nach den Ergebnissen des Augen
scheines spricht der kleine Raum auf dem Burghubel eher dagegen
und steht jedenfalls fest, daß ein Friedhof auf dem Burghubel der
Kirchgemeinde Reiden räumlich nicht genügen konnte. Umgekehrt
dagegen steht nach den Akten fest, daß im Jahr 1791 ein Friedhof
unten bei der Filialkirche bestanden hat, da ja die Kirchgenossen
von Reiden dem Komtur für den Fall, als die neue Pfarrkirche
unten im Tale erbaut werde, die Abtretung der Filialkirche, des
Beinhauses und des Friedhofes anerboten und nur eine Erwei
terung des letztern verlangt haben, wozu der Komtur noch Land
abtreten sollte. Es ist danach erwiesen, daß die Kirchgemeinde
Reiden unten bei der Filialkirche einen von der alten Pfarrkirche
ganz unabhängigen, im Eigentum der Gemeinde stehenden Fried
hof besaß; dieser Friedhof war in allen Teilen von den Kirch
genossen zu unterhalten und es ist nicht einmal behauptet worden,
daß dem Ritterhause hinsichtlich der Unterhaltung oder Einfriedi
gung desselben irgendwelche Pflicht obgelegen habe. Der jetzige
Friedhof bei der gegenwärtigen Pfarrkirche nun besteht einfach
aus jenem ältern Friedhofe und einer Erweiterung desselben; er
steht auch unbestrittenermaßen fortwährend im Eigentum der Pfarr
gemeinde Reiden und ist, abgesehen von der Einfriedigungsmauer,
von letzterer unterhalten worden, wie ja denn auch die Pfarrge
meinde Reiden beziehungsweise die drei dieselbe bildenden politischen
Gemeinden die Anlegung des neuen, von der Kirche entfernt lie
genden Friedhofes beschlossen und ausgeführt haben, ohne, abge
sehen von der Einfriedigungsmauer, irgendwelche Ansprüche gegen
über dem Beklagten zu erheben. Irgendwelche Verpflichtung der
Komturei Reiden mit Bezug auf Anlegung und Unterhaltung des
Friedhofes als solchen bestand demnach nicht. Eine derartige Pflicht
bestand nicht vor dem Regierungsentscheide vom 25. Januar 1792
und dem Vertrage vom 23. Januar 1807, und wurde auch durch
diese Akte nicht geschaffen. Denn wenn der Negierungsentscheid
vom 25. Januar 1792 das Ritterhaus verpflichtet, den Friedhof
mit einer Mauer der Anständigkeit gemäß einzuschließen und der
Vertrag vom 23. Januar 1807 die Kommenderie als verpflichtet
erklärt, die Pfarrkirche, nämlich das ganze Gebäude sammt Rings
mauer zu bauen und was baufällig reparteren zu lassen,"
kann doch mit Grund nicht bezweifelt werden, daß die Ringsmauer
deren Erstellung und Unterhaltung dem Beklagten überbunden
wurde, als Einfriedigung der Kirche, der Friedhof als Kirchhof
als Hofraum zur Kirche verstanden war, der Komturei also nur
die Pflicht auferlegt werden wollte, die Kirche und ihren Hofraunt,
welcher gemäß bestehender allgemeiner Übung als Friedhof diente,
mit einer Mauer zu umgeben. Es ist denn auch überhaupt grund
sätzlich in Doktrin und Praxis anerkannt, daß die Anlegung und
Unterhaltung von Begräbnisplätzen nur dann dem Kirchenbau
herrn obliegt, einen Bestandteil der Baulast bildet, wenn als Be
gräbnisplatz der die Kirche umgebende Kirchhof benutzt wird, nicht
aber auch dann, wenn der Begräbnisplatz von der Kirche räum
lich getrennt ist; die Baupflicht des Kirchenbauherrn geht eben
nicht auf Anlegung und Unterhaltung eines Begräbnisplatzes als
solchen, sondern nur auf die hergebrachte Ummauerung der Kirche
und ihres Vorhofes, des Kirchhofes im eigentlichen Sinne, welcher
samt der ihn umgebenden Mauer als Teil oder doch als Zu
behör der Kirche betrachtet wird (siehe Seufserts Archiv I, Nr.
226; IV, Nr. 244; V, Nr. 54). Wenn die Kläger ausgeführt
haben, bei Annahme dieser Auffassung stände es dem Staate frei,
sich seiner Verpflichtung zum Unterhalte der Kirchhofmauer da
durch zu entledigen, daß er die Anlage eines von der Kirche
räumlich getrennten Friedhofes anordne, so ist dies offenbar völlig
unbegründet. Die Pflicht des Staates, wie jedes andern Kirchen
bauherrn, die Mauer des eigentlichen Kirchhofes zu unterhalten,
bleibt ja natürlich, trotz der Anlage eines neuen, von der Kirche
räumlich getrennten, Begräbnisplatzes bestehen.
4. Ist demnach die Pflicht des Beklagten, den nenen Friedhof
mit einer Mauer zu umgeben und diese zu unterhalten, zu ver
neinen, dagegen dessen Verpflichtung, die Mauer um die Pfarr
kriche zu unterhalten, als nach Maßgabe des Vertrages von
1807 begründet anzuerkennen, so muß sich fragen, ob nicht, wie
der Beklagte behauptet, letztere Verpflichtung seither untergegangen
sei. Diese Frage ist aber zu verneinen. Wenn sich der Beklagte
zunächst auf Art. 53 B. V. beruft, so ist klar, daß der in dieser
Verfassungsbestimmung niedergelegte Grundsatz, daß die Verfügung
über die Begräbnisplätze den bürgerlichen Behörden zustehe und
diese dafür zu sorgen haben, daß jeder Verstorbene schicklich beer
digt werden könne, in die privatrechtlichen Verhältnisse hinsichtlich
des Eigentums, der Erstellungs und Unterhaltungspflicht der
Friedhöfe in keiner Weise eingegriffen hat. Art. 53 B. V. mochte
allerdings für die Kantone Veranlassung geben, die Erstellungs
und Unterhaltungspflicht hinsichtlich der Friedhöfe, soweit diese
bisher durch das öffentliche Recht den Kirchgemeinden übertragen
war, den politischen Gemeinden aufzulegen, wie dies die luzernische
Verordnung vom 13. März 1878 in der Tat getan hat. Allein
nicht einmal in diese öffentlich rechtlichen Ordnungen hat Art. 53
B. V. eingegriffen; er hat es vielmehr einfach den Kantonen
überlassen, ob fie eine Anderung ihrer einschlägigen öffentlich
rechtlichen Bestimmungen vornehmen wollen; noch viel weniger
hat er natürlich privatrechtliche Verpflichtungen Dritter bezüglich
der Unterhaltung und Erstellung von Begräbnisplätzen aufheben
wollen. Auch die luzernische Verordnung vom 13. März 1878
verfügt eine solche Aufhebung, die übrigens offenbar nur durch
Gesetz gültig hätte ausgesprochen werden können, nicht. Ihre
Vorschriften, speziell Art. 19, beziehen sich evident nur auf die
öffentlich rechtliche Pflicht zur Erstellung und Unterhaltung der
Friedhöfe, nicht dagegen auf privatrechtliche Verhältnisse.
5. Die Einrede der Verjährung ist ebenfalls unbegründet. Der
Beklagte hat nicht angegeben, auf welche gesetzlichen Bestimmungen
er diese Einrede gründe. Zur Anwendung kommen aber die Be
stimmungen des luzernischen privatrechtlichen Gesetzbuches über die
Verjährung persönlicher Rechte. Denn es handelt sich in casu
nicht, wie die Kläger behaupten, um eine Servitut oder Reallast,
sondern um eine persönliche Verpflichtung des Kantons Luzern
als Rechtsnachfolger des Ritterhauses. Eine Servitut oder Real
last kann nicht angenommen werden, weil es an einem dienenden
resp. belasteten Grundstücke mangelt. Allerdings ist die Bau und
Unterhaltungspflicht des Staates im sog. Kaufprotokoll der Ge
meinde Reiden eingetragen; allein dies ändert nichts. Denn der
Eintrag im Kaufprotokoll reproduziert einfach den Regierungsent
scheid vom 25. Januar 1792 und den Vertrag vom 23. Januar
1807, ohne die Last auf ein bestimmtes, dem Staate Luzern ge
höriges Grundstück zu legen und es ist zudem bestritten und nicht
nachgewiesen, daß der Staat bei der Eintragung ins Kaufspro
tokoll mitgewirkt habe. Persönliche Rechte nun erlöschen nach
785 des luzernischen Civilgesetzbuches ordentlicherweise durch Ver
jährung, wenn sie während eines Zeitraumes von 10 Jahren
weder von dem Berechtigten geltend gemacht, noch von dem Ver
pflichteten anerkannt wurden. So lange ein Recht nicht gelteud
gemacht werden kann, läuft die Verjährung nicht. Eine besondere
Bestimmung über die Verjährung des Forderungsrechtes im ganzen
bei Rechten auf periodische Leistungen enthält das luzernische Recht,
soweit ersichtlich, nicht. Angenommen daher es sei 785 des lu
zernischen Civilrechtes anwendbar, so wäre die Einrede der Ver
jährung begründet, wenn der Beklagte nachgewiesen hätte, daß in
der Zwischenzeit zwischen 1807 und 1886, und zwar mehr als
10 Jahre vor 1886, (in welch' letzterm Jahre die Kläger die
Unterhaltungspflicht des Beklagten geltend machten) die Ring
mauer reparaturbedürftig gewesen, die Verpflichtung des Beklagten
zum Unterhalt aber nicht geltend gemacht worden sei, sondern
die Gemeinde die Reparaturen selbst auf ihre Kosten besorgt habe.
Ein derartiger Beweis ist aber nicht geleistet; vielmehr ergibt sich
aus den Rechnungen der Schaffnerei Reiden, daß wenigstens im
Jahre 1843 die Reparatur der Ringmauer vom Beklagten vor
genommen worden ist. Allerdings bestreitet der Beklagte, daß der
in der Schaffnereirechnung eingetragene Posten für Reparatur
der Kirchenringmauer die hier in Rede stehende Kirchenring
mauer betreffe; derselbe beziehe sich vielmehr auf die Mauer auf
dem Burghubel. Allein diese Einwendung ist unbegründet, da
letztere Mauer im Jahre 1843 längst keine Kirchenringmauer
mehr war. Daß seit dem Jahre 1843 bis zu der hier in Rede
stehenden Reparatur die Mauer reparaturbedürftig gewesen wäre,
ist nicht erwiesen. Die Einrede der Verjährung ist also jedenfalls
unbegründet.
6. Das gleiche gilt von der Einrede des Verzichtes. Der Ver
zicht auf ein Recht ist ein auf Aufhebung eines bestehenden
Rechtes gerichtetes Rechtsgeschäft; er setzt eine, zu Handen des
Verpflichteten abgegebene Erklärung, welche den Willen der Rechts
aufhebung deutlich erkennen läßt, voraus. In den in der Ant
wort des Gemeinderates von Reiden auf den Rekurs des Pfarrers
Isenegger enthaltenen Außerungen aber liegt eine rechtsgeschäft
liche Willenserklärung überhaupt nicht; diese Außerungen quali
fizieren sich lediglich als Parreibehauptungen in einer dem Re
gierungsrate als staatliche Rekursbehörde eingereichten Rekurs
schrift, welche das Begehren auf Abweisung des Rekurses begründen
sollen, nicht als rechtsgeschäftliche, gegenüber dem Staate als Fis
kus abgegebene, Willenserklärungen, wodurch auf ein Privatrecht
gegenüber dem Staate verzichtet würde. Übrigens wäre auch gar
nicht nachgewiesen, daß der Gemeinderat von Reiden zu einem der
artigen Verzichte auf ein Recht der Gemeinde, sei es kraft Spe
zialvollmacht, sei es kraft allgemeiner gesetzlicher Vollmacht befugt
gewesen wäre. Es ist also nicht dargetan, daß die gemäß dem
Vertrage vom 23. Januar 1807 bestehende Verpflichtung des
Staates zu Erweiterung und Unterhaltung der Mauer des alten
Kirchhofes seither erloschen sei. Es ist danach diese Pflicht des
Beklagten richterlich festzustellen und derselbe zu verurteilen, den
Klägern die Kosten der von ihnen auf Recht hin ausgeführten,
unbestrittenermaßen notwendigen Reparatur zu bezahlen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Staat Luzern wird als verpflichtet erklärt, die Mauer
des bisherigen Friedhofes zu Reiden zu erstellen und zu unter
halten und demnach den Klägern die Kosten der ausgeführten
Reparatur zu vergüten; dagegen wird das Begehren, daß der
Staat auch die Umfassungsmauer des neuen Friedhofs zu erstellen
und zu unterhalten habe, abgewiesen.