- Urteil vom 9. September 1893 in Sachen
Volksbank Luzern gegen Stirnimann.
A. Durch Urteil vom 22. Februar 1893 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
Die Beklagte sei gehalten, den Aufschlag von 1850 Gulden,
angegangen den 1. Mai 1838, ab Sitenmoos, Neuenkirch, an
Kläger unbeschwert aushinzugeben.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei das angefochtene
Urteil aufzuheben und zu nochmaliger Beurteilung die Streitsache
an das luzernische Obergericht zurückzuweisen, eventuell es sei in
Umänderung des angefochtenen Urteils Fridolin Stirnimann mit
seiner Klage gegen die Volksbank des gänzlichen abzuweisen.
Gleichzeitig legte die Beklagte auch Kassationsbeschwerde beim
Obergerichte des Kantons Luzern ein. Letztere Beschwerde wurde
vom Obergerichte des Kantons Luzern durch Entscheidung vom
- Juli 1893 abgewiesen.
C. Bei der heutigen Verhandlung wird beschlossen, es sei über
die Kompetenzfrage gesondert zu verhandeln. Der Anwalt der
Beklagten beantragt hierauf, das Bundesgericht möchte sich
kompetent erklären, während der Anwalt des Klägers und Re
kursbeklagten beantragt, das Bundesgericht möchte wegen Inkom
petenz auf die gegnerische Weiterziehung nicht eintreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger vindiziert einen Aufschlag (Hypothekarin
strument des luzernischen Rechtes, welches nur von Ehemännern
für von ihnen bezogenes Frauengut errichtet werden konnte), er
richtet von Alois Stirnimann im Sitenmoos zu Neuenkirch, an
gegangen den 1. Mai 1838, von 1850 Gulden (3523 Fr. 81 Cts.),
welcher von dem gewesenen Gemeindeschreiber von Neuenkirch
Franz Xaver Heim am 17. Januar 1889 der beklagten Bank
für eine eigene Schuld verpfändet worden war. Die beklagte Bank
bestritt, daß das vindizierte Hypothekarinstrument Eigentum des
Klägers sei; es ist dies indeß durch die angefochtene Entscheidung
endgültig festgestellt worden. Im weitern machte die beklagte
Bank geltend, der streitige Aufschlag sei dem Gemeindeschreiber
Heim anvertraut gewesen, sie habe sich bei der Verpfändung in
gutem Glauben befunden und sei daher gemäß 256 und 365
des luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches gegenüber der Vindika
tion des Eigentümers bei ihrem Pfandrechte zu schützen. Die erste
Instanz (Bezirksgericht Luzern) erachtete diese Einwendung für
begründet, die zweite Instanz dagegen hat dieselbe verworfen und
die Klage gutgeheißen, indem sie ausführte, es sei nicht erwiesen,
daß das Instrument dem gewesenen Gemeindeschreiber Heim vom
Kläger freiwillig anvertraut worden sei, dasselbe hätte bei der
Nachlaßteilung, durch welche es dem (damals verbeiständeten)
Kläger zugeteilt worden sei, gemäß Gesetz und Beschluß des Tei
lungsoffiziums durch letzteres in die Depositalkasse eingelegt
werden sollen. Dem Kläger sei jede Disposition über dasselbe
entzogen gewesen. Wie es habe möglich werden können, daß in
der Folgezeit der gewesene Gemeindeschreiber Heim über den klä
gerischen Titel habe disponieren können, das aufzuhellen und aus
den bezüglichen Tatsachen die rechtlichen Konsequenzen zu ziehen,
werde der Beklagten für ein anderweitiges Verfahren überlassen
werden müssen. Vor den kantonalen Instanzen sind beide Par
teien ebenso wie die kantonalen Gerichte ohne weiters da
von ausgegangen, es sei in der Sache kantonales Recht maß
gebend, dagegen stützt sich nunmehr die Beschwerde der Beklagten
an das Bundesgericht darauf, es sei nicht kantonales sondern
eidgenössisches Recht anwendbar. Sie behauptet, die Aufschläge
des luzernischen Rechtes (wie die Gülten, denen sie vollständig
gleichstehen) unterstehen hinsichtlich ihrer Übereignung und Ver
pfändung sachenrechtlichen Grundsätzen; sie seien, möge man sie
nun als Inhaberpapiere oder nur als inhaberpapierähnliche Pa
piere betrachten, als bewegliche Sachen im Sinne des Obliga
tionenrechtes zu behandeln und es richten sich daher Voraus
setzungen und Wirkungen der Verpfändung solcher Papiere nach
den Bestimmungen des Art. 210 und 213 O. R.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes hängt davon ab, ob
in der Sache eidgenössisches oder kantonales Recht maßgebend ist,
Der Umstand, daß die Parteien vor den kantonalen Instanzen
übereinstimmend sich auf kantonales Recht berufen haben, ist ohne
Bedeutung. Denn der Richter hat das geltende Recht, von
Amtes wegen, ohne an die Ausführungen der Parteien gebunden
zu sein, zur Anwendung zu bringen; er hat von Amtes wegen
zu untersuchen und zu entscheiden, welches die den streitigen Fall
beherrschenden Rechtsnormen sind.
3. Der Aufschlag des luzernischen Rechts ist ein Titel über
eine grundversicherte Forderung. Im übrigen gehen die Parteien
hinsichtlich der rechtlichen Natur desselben auseinander. Während
die beklagte Partei behauptet, der Aufschlag sei der Gült gleich
artig, er sei wie diese ein den Inhaberpapieren sich näherndes
Wertpapier, behauptet umgekehrt der Kläger, der Aufschlag stehe
auf gleicher Linie wie der Kaufzahlungsbrief und sei wie dieser
im Verkehr nicht nach sachenrechtlichen, sondern nach obligationen
rechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Die zweite kantonale In
stanz hat sich hierüber in ihrem Urteile nicht ausdrücklich aus
gesprochen. Die Frage bedarf auch im vorliegenden Falle einer
Entscheidung nicht; denn, selbst wenn die von der Beklagten ver
tretene, also dieser günstigere Meinung zu Grunde gelegt wird,
daß der Aufschlag der Gült gleichartig sei, so ist das Bun
desgericht zu Beurteilung der Beschwerde doch nicht kompetent,
denn es ist auch in diesem Falle nicht eidgenössisches sondern
kantonales Recht maßgebend.
4. Das eidgenössische Obligationenrecht enthält in Art. 210 u. ff.
Bestimmungen über die Verpfändung von beweglichen Sachen
oder Inhaberpapieren (Art. 210), von Wechseln und andern in
dossablen Papieren (Art. 214) und von andern Forderungen
(Art. 215). Einen ausdrücklichen Vorbehalt des kantonalen
Rechts, wie er in Art. 105 für die Amortisation, in Art. 130
für das Erlöschen, in Art. 146 für die Verjährung, in Art. 198
ir die Abtretung, in Art. 414 für die Anweisung grundver
sicherter Forderungen und in Art. 337 O. R. für das grund
versicherte Darlehen ausgesprochen ist, enhält das Gesetz rücksicht
lich der Verpfändung grundversicherter Forderungen nicht. Allein
nichtsdestoweniger darf nicht arg. e contrario gefolgert werden,
daß somit für die Verpfändung der grundversicherten Forderungen,
da hier das kantonale Recht nicht ausdrücklich vorbehalten sei,
eidgenössisches Recht gelte. Diese Schlußfolgerung erscheint viel
mehr nach Inhalt und Zusammenhang der Vorschriften des Obli
gationenrechts als ausgeschlossen. Das Recht der grundversicherten
Forderungen steht in engstem Zusammenhange mit dem, kantonal
rechtlicher Regelung vorbehaltenen, Immobiliarsachenrechte, speziell
dem Hypothekarrechte. Das kantonale und nicht das eidgenössische
Recht normirt demgemäß die rechtliche Natur der grundversicherten
Forderungen, bestimmt darüber, ob und inwieweit die hypotheka
rischen Titel als Wertpapiere, bei welchen das Recht an die Ur
kunde geknüpft ist und in derselben sich verkörpert, oder aber als
bloße Beweisurkunden sich qualifizieren. Das Obligationenrecht
bestimmt hierüber nichts und konnte ohne unzuläßigen Eingriff
in das kantonale Recht der Grundversicherung hierüber nichts
bestimmen. Demgemäß hat denn auch das Obligationenrecht in
Art. 198 O. R. für die Abtretung grundversicherter Forderungen
das kantonale Recht vorbehalten. Denn selbstverständlich ist für
die Abtretung einer Forderung deren rechtliche Natur (ob Wert
papier oder gewöhnliche Schuldscheinforderung) bestimmend. Die
Regeln, welche für die Abtretung gelten, müssen naturgemäß
andere sein, je nachdem es sich um eine Wertpapier oder um
eine gewöhnliche Schuldscheinforderung handelt; es bestimmt sich
auch der Übergang des für grundversicherte Forderungen bestehen
den Pfandrechts einzig nach kantonalem Sachenrechte. Nun kann
allerdings nicht gesagt werden, daß Art. 198 O. R. unmittelbar
auch die Verpfändung grundversicherter Forderungen betreffe, weil
die Verpfändung einer Forderung sich als eine bedingte oder be
schränkte Abtretung charakterisiere. Denn diese Auffassung der
Forderungsverpfändung kann nicht als zutreffend anerkannt werden
(vergl. dagegen z. B. Sohm, Die Lehre vom subpignus
S. 41 u. ff.) Allein auf der andern Seite ist klar, daß die
gleichen Gründe, welche dazu führten, für die Abtretung grund
versicherter Forderungen das kantonale Recht vorzubehalten, auch
dafür sprechen, die Regelung der Verpfändung grundversicherter
Forderungen dem kantonalen Recht zu überlassen. Wie für die
Abtretung, so heischt auch für Form und Wirkung der Verpfän
dung die rechtliche Natur des Pfandobjektes Berücksichtigung. Das
eidgenössische Obligationenrecht selbst anerkennt dies, indem es
hinsichtlich der Verpfändung zwischen beweglichen Sachen und
Inhaberpapieren, indossablen Papieren, und andern Forderungen
unterscheidet und seine Bestimmungen der verschiedenen rechtlichen
Natur dieser Pfandobjekte anpaßt. Angesichts dieses innern Zu
sammenhangs zwischen der rechtlichen Natur des Pfandobjektes
und den Formen und Wirkungen der Verpfändung darf gefolger
werden, daß das Obligationenrecht
seine Bestimmungen über die
Verpfändung überhaupt nur für Forderungen habe aufstellen
wollen, deren Natur durch das eidgenössische Recht selbst normiert
ist, nicht aber für grundversicherte Forderungen, deren rechtliche
Natur das kantonale Recht feststellt, daß somit der in Art. 215
O. R. enthaltene Ausdruck andere Forderungen in diesem be
schränkten Sinne anderer überhaupt durch das eidgenössische Recht
normierter Forderungen zu verstehen fei. Hiefür spricht denn auch
die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, speziell des Art. 215 (vergl.
hierüber wie überhaupt für die hier vertretene Auslegung des
Gesetzes, Hafner, Rechtsgutachten über die Rechtsnatur der
appenzell außerrhodischen Zeddel, sowie Zeitschrift für
schweizerisches Recht, Neue Folge, VII, S. 68 u. ff., insbe
sondere S. 80 u. ff.), in Verbindung mit dem Umstande, daß die
Verpfändungsform des Art. 215 O. R. für an Urkunden ge
knüpfte Forderungen, als was sich die grundversicherten Forde
rungen nach den kantonalen Rechten wohl zumeist qualifizieren,
gar nicht paßt (siehe darüber Hafner, am angeführten Orte).
5. Nun behauptet allerdings die Beklagte, der luzernische Auf
schlag (wie die Gült) sei als bewegliche Sache oder doch als In
haberpapier respektive inhaberpapierähnliches Papier im Sinne
des Obligationenrechtes zu betrachten und falle daher rücksichtlich
der Übertragung und Verpfändung unter die vom eidgenössischen
Obligationenrecht für bewegliche Sachen und Inhaberpapiere auf
gestellten Regeln. Allein dies ist nicht richtig. Das Obligationen
recht hat in Art. 199 u. ff., wie in Art. 210 und 213, nur
körperliche bewegliche Sachen, Sachen, die lediglich als körperliche
Rechtsobjekte, nicht gleichzeitig als Träger von Rechten von Be
deutung sind, und die zu diesen gezählten Inhaberpapiere, nicht
dagegen andere Wertpapiere im Auge. Dies ergibt sich rücksicht
lich der hier in Frage stehenden Art. 210 und 213 O. R. schon
aus ihrem Wortlaute (verbis bewegliche Sachen oder Inhaber
papiere ) ganz unzweideutig. Hypothekarinstrumente fallen also
jedenfalls dann, wenn sie nicht als reine (vollkommene) Inhaber
papiere sich darstellen, nicht unter die Vorschriften des Art. 210
und 213 O. R. (wie übrigens auch nicht unter diejenigen der
Art. 199 u. ff.) Nun hat aber die Beklagte selbst nicht bestimmt
behauptet, daß die luzernische Gült, welcher ihrer Meinung nach
der Aufschlag gleichsteht, ein reines Inhaberpapier im Sinne der
Art. 846 u. ff. O. R. sei, sondern hat mehr nur geltend ge
macht, die Gült sei ein dem Inhaberpapier sich annäherndes,
demselben ähnliches Wertpapier. Es ist denn auch die Meinung,
daß die Gült ein Inhaberpapier sei, von der luzernischen Gerichts
praxis, welche hiefür, da es sich dabei um die Auslegung kanto
nalrechtlicher Bestimmungen handelt, für das Bundesgericht maß
gebend sein muß, bestimmt zurückgewiesen worden (siehe die Ent
scheidung des Inzernischen Obergerichtes in Zeitschrift des ber
nischen Juristenvereins XXV, S. 429 Erw. 2). Daraus
ergibt sich denn ohne weiters und ohne daß untersucht zu werden
brauchte, ob für den Verkehr mit grundversicherten reinen In
haberpapieren eidgenössisches Recht maßgebend wäre, daß in con
creto die Vorschriften des eidgenössischen Obligationenrechtes als
solche, als Normen des eidgenössischen Rechtes nicht anwendbar
sind. Eine ganz andere Frage ist die, ob nicht das kantonale
luzernische Recht den Verkehr mit Gülten, speziell hinsichtlich des
Schutzes des redlichen Besitzers, dem Verkehr mit beweglichen
Sachen gleichstelle, so daß dafür jeweilen einfach die zur Zeit
geltenden allgemeinen Regeln des Mobiliarsachenrechtes zur An
wendung kommen und daher nachdem diese durch das Obligationen
recht normiert sind, die betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuches
inhaltlich, gemäß dem Willen des kantonalen Gesetzgebers, auch
für den Verkehr mit Gülten maßgebend seien (siehe darüber
Huber, Schweizerisches Privatrecht III, S. 451 u. f.; vergl.
auch Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen
V, S. 853 Erw. 6). Diese Frage ist keineswegs unzweifelhaft.
Allein sie ist eine solche des kantonalen und nicht des eidgenössi
schen Rechtes; auch wenn sie zu bejahen sein sollte, so kämen
die im eidgenössischen Obligationrechte enthaltenen Vorschriften
über den Schutz des redlichen Besitzers für den Gültverkehr nicht
als eidgenössisches sondern als kantonales Recht,
nicht kraft
Willen und Anordnung des eidgenössischen, sondern des kanto
naleu Gesetzgebers zur Anwendung. Die Frage entzieht sich daher
der Nachprüfung des Bundesgerichtes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung der Beklagten wird wegen Inkompetenz
des Gerichtes nicht eingetreten und es hat daher in allen Teilen
bei dem angefochtenen Urteile des Obergerichtes des Kantons
Luzern sein Bewenden.