- Urteil vom 21. Juli 1893 in Sachen
Konkursmasse der Leihkasse Uster gegen Meyer.
A. Durch Urteil vom 25. April 1893 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Die
Beschwerde wird gutgeheißen und demgemäß der Konkursmasse
der Leihkasse Uster aufgegeben, den Wechsel von 5000 Fr. datiert
- Mai 1890 auf Stähli Forrer in Lugano, verfallen mit 1. Juli
1892 gegen Rückerstattung von Obligationen der Leihkasse im
Nominalwerte von 5000 Fr. der Ansprecherin herauszugeben.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Konkursmasse der Leihkasse
Uster die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen
Verhandlung beantragt ihr Anwalt, es sei das angefochtene Urteil
im Sinne der Abweisung der Klage abzuändern. Dagegen bean
tragt der Vertreter der rekursbeklagten Firma Meyer Müller: Es
sei das angefochtene Urteil zu bestätigen und die gegnerische Be
schwerde abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Konkurse der Leihkasse Uster hat die Firma Meyer
Müller in Winterthur das Begehren gestellt, daß ihr ein unter
den Konkursaktiven befindlicher Wechsel über 5000 Fr. datiert
- Mai 1890, auf Stähli Forrer in Lugano, verfallen am 1. Juli
1892, gegen Rückerstattung von Obligationen der Leihkasse im
Nominalwerte von 5000 Fr. herausgegeben werde, daneben hat
sie den Wert solcher Obligationen im Betrage von 5000 Fr.
sammt 5 % Zins seit 1. Januar 1891 als laufende Forderung
angemeldet. Zur Begründung ihres ersterwähnten Begehrens brachte
die Firma Meyer Müller an: Sie habe den fraglichen Wechsel
nebst einem zweiten im nämlichen Betrage, beide von ihr auf
Stähli Forrer in Lugano gezogen und von diesem acceptiert, im
November 1890 der Leihkasse Uster durch Vermittlung des Agen
ten Klinger abgetreten und als Gegenwert Obligationen, 10 von
je 500 Fr., Nr. 3202 3211 und 5 von je 1000 Fr., Nr.
3215 3219, auf die Leihkasse erhalten; weil nun aber die letz
tere und ihr Verwalter Huber damals im vollen Bewußtsein der
Insolvenz, also in betrügerischer Weise gehandelt haben, so werde
das Geschäft gemäß Art. 24 und 28 O. R. als nichtig ange
fochten und Rückgabe des protestierten, aber doch nicht wertlosen
Wechsels, gegen Rückerstattung der Obligationen im Nominal
werte von 5000 Fr. gefordert. Das Begehren wurde von der
Konkursverwaltung bestritten und durch Beschluß des Konkurs
richters vom 1. Dezember 1892 abgewiesen; dagegen hat die
zweite kantonale Instanz durch ihr Fakt. A erwähntes Erkenntnis
dasselbe gutgeheißen.
- Die Konkursmasse der Leihkasse Uster hat der Klage zunächst
entgegengehalten, sie habe bei Diskontierung der beiden Wechsel
gar nicht direkt mit der Firma Meyer Müller kontrahiert; viel
mehr seien die Wechsel zunächst von letzterer durch Blankogiro,
gegen Überlassung von Inhaberobligationen der Leihkasse Uster
an den Agenten Klinger begeben und dann von diesem durch ein
selbständiges Geschäft gegen Baarzahlung der Leihkasse Uster ab
getreten worden. Wäre diese Darstellung richtig, so müßte die
Klage offenbar ohne weiteres abgewiesen worden, da alsdann nicht
die Rede davon sein könnte, daß die Leihkasse Uster resp. deren
Verwalter die Klägerin in betrügerischer Weise zu einem Geschäfts
abschlusse bestimmt habe und daher das Geschäft nach Art. 24
O. R. angefochten werden könne.
- Nun ist richtig, daß im Wechselportefeuille der Leihkasse Uster
eingetragen ist, die zwei Wechsel von 5386 Fr. und 5000 Fr.
seien am 17. November 1890 von Klinger Rudolf gegen Cassa
eingegangen, daß ferner die Obligationen, welche die Firma
Meyer Müller als Gegenwert für die Wechsel erhalten hat, am
- August 1890 vom Agenten Klinger bei der Leihkasse einbezahlt
worden sind, daß die Firma Meyer Müller am 13. November 1890
an Klinger geschrieben hat, sie trete demselben für die uns heute
gütigst diskontierten Wechsel auf Lugano den mit den Bezogenen
den Ehegatten Stähli Forrer, im Hotel National abgeschlossenen
Vertrag mit Eigentumsvorbehalt auf die Gesammt Mobiliarlie
ferung zu beliebigem Gebrauche ab, daß im weitern die zwei
fraglichen Rimessen tatsächlich zuerst von der Firma Meyer Müller
an Klinger und alsdann von diesem der Leihkasse zugesandt wur
den, und daß endlich Klinger der Leihkasse Bürgschaft für den
richtigen Eingang der Wechsel geleistet und er sich auch, gemäß
seiner Rechnung an die Leihkasse Uster vom 15. November 1890,
für den Überschuß des durch die Scontierung und Zahlung ge
leisteten Gegenwertes über die Wechselsumme belastet hat. Allein
diesen Tatsachen steht folgendes gegenüber: In den Büchern des
Agenten Klinger geschieht des Geschäftes lediglich im Deserviten
konto Erwähnung, wo unterm 27. November 1890, 75 Fr. Note
Meyer Müller betreffend Lugano gutgeschrieben sind; während im
Wechselskontro das Geschäft nicht erwähnt wird. Ferner findet
sich im Kassabuche der Leihkasse Uster unter Wechselkonto ein
Eintrag des Geschäftes auf den Namen, Meyer Müller Cie.
Endlich haben der Agent Klinger und sein ehemaliger Angestellter
Benninger als Zeugen ausgesagt, daß aus dem Eintrage im
Deservitenkonto und dem Mangel eines Eintrages im Wechsel
skontro Klingers zu schließen sei, daß die Wechsel nicht auf
Klingers Rechnung diskontiert worden seien. Der Agent Klinger
fügt bei: Aus diesem Grunde sei auch sein Giro nicht auf die
Wechsel gesetzt worden. Er habe kurz vor dem fraglichen Geschäfte
der Leihkasse Uster einen Brief von 45,000 Fr. cediert und dafür
Obligationen erhalten, welche er in sein Depot gelegt habe; aus
diesem Depot habe dann der Verwalter der Leihkasse, Huber, mit
seiner Einwilligung 10 Obligationen genommen und dem Meyer
gegeben, weil damals keine unterschriebenen Obligationen vorhan
den gewesen seien, nachher seien ihm dieselben wieder ergänzt wor
den. Der gewesene Verwalter der Leihkasse, Huber, hat dies be
stätigt; er bezeugt: Die Abtretung der Wechsel sei durch Klinger
lediglich vermittelt worden und wegen ihrer späten Fälligkeit seien
als Gegenwert Obligationen gegeben worden und zwar mit
Klingers Einwilligung aus dessen Depot; hätte die Leihkasse das
Geschäft mit Klinger abgeschlossen, so wäre sein Giro verlangt
worden. Die Bezeichnung Cassa in Wechselportefeuille schließe
nicht aus, daß Obligationen gegeben worden seien. In Würdigung
dieser Tatsachen betrachtet die Vorinstanz die klägerische Sachdar
stellung, daß das Geschäft (die Abtretung der beiden Wechsel gegen
Obligationen der Leihkasse Uster) direkt zwischen der Leihkasse und
der Firma Meyer Müller abgeschlossen worden sei und der Agent
Klinger dabei nur als Vermittler mitgewirkt habe, als erwiesen.
Dieser Entscheidung liegt ein Rechtsirrtum nicht zu Grunde. Der
beklagtische Anwalt hat heute behauptet, dieselbe verletze die Art.
430 und 36 O. R.; wenn die Vorinstanz bemerke, der Agent
Klinger sei bloß Vermittler gewesen, so sei darauf zu erwidern,
daß Vermittler überhaupt kein juristischer Begriff und mit der
gedachten Bemerkung also gar nichts gesagt sei. Allein dies ist
unrichtig. Wenn die zweite Vorinstanz sagt, der Agent Klinger
sei bloß Vermittler gewefen, so spricht sie damit unmißverständlich
aus, daß derselbe nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen,
im Namen seines Auftraggebers, der Firma Meyer Müller, ge
handelt habe und hiefür sprechen denn auch, wie die hervorge
hobenen Tatsachen ergeben, überwiegende Gründe. Daß der Agent
Klinger die beiden Wechsel nicht auf eigene Rechnung von Meyer
Müller erworben und dann an die Leihkasse weiter veräußert hat,
zeigt der ganze Sachverhalt auf's Deutlichste. Allein auch daß er
als Kommissionär, zwar auf fremde Rechnung, aber in eigenem
Namen gehandelt habe, ist nicht anzunehmen. Hiegegen sprechen
neben dem Eintrage im Kassabuche der Leihkasse insbesondere die
Zeugenaussagen und übrigens auch die Art und Weise, wie
Klinger seine Rechnung gegenüber der Leihkasse aufstellte. Der
Brief der Firma Meyer Müller an Klinger vom 13. November
1890, welcher allerdings dahin gedeutet werden könnte, die Firma
Meyer Müller behandle den Klinger als ihren Gegenkontrahenten
ist doch hiefür nicht beweisend; er läßt sich auch daraus erklären,
daß der Agent Klinger neben der Vermittlung des Zustandekom
mens des Vertrages zwischen der Firma Meyer Müller und der
Leihkasse, auch Bürgschaft gegenüber der letztern übernahm.
4. Somit muß sich denn fragen, ob die Leihkasse Uster resp.
deren Verwalter Huber die Firma Meyer Müller in betrüglicher
Weise zum Vertragsschlusse verleitet habe. In dieser Richtung steht
fest, daß die Bilanz der Leihkasse Uster, welche der Generalver
sammlung der Aktionäre im Juni 1890 vorgelegt wurde, von dem
Verwalter Huber gefälscht war. Dieselbe wies einen Gewinn von
20,295 Fr. auf, während sie bei richtiger Aufstellung, nament
lich bei Abschreibung verlorener Posten, welche als vollgültig in
die Rechnung eingestellt wurden, einen Passivsaldo von über
500,000 Fr. hätte aufweisen müssen. Dagegen ist allerdings nicht
behauptet oder erwiesen, daß bei Abschluß des Geschäftes mit der
Firma Meyer Müller der Verwalter Huber derselben speziell falsche
Angaben über die Zahlungsfähigkeit der Leihkasse gemacht habe.
Richtig ist nun, daß das bloße Stillschweigen einer Vertragspartei
über ihre mißliche ökonomische Lage noch keine betrügliche Hand
lung im Sinne des Art. 24 O. R. enthält; allein hier liegt mehr
als ein solches Stillschweigen vor. Durch die gefälschte Bilanz
hat der Verwalter der Leihkasse Uster nicht nur die Aktionäre
Instituts über die finanzielle Lage desselben getäuscht und
täuschen wollen, sondern auch das mit demselben in Verkehr
tretende Publikum. Die Bilanzen öffentlicher Kreditinstitute sind
allerdings zunächst für deren Aktionäre bestimmt. Allein deren
Ergebnisse gelangen erfahrungsgemäß notwendig, selbst wenn sie
nicht veröffentlicht werden sollten, zu Kenntnis der beteiligten
Verkehrskreise und üben einen bestimmenden Einfluß auf das Ver
trauen aus, welches dem betreffenden Institute geschenkt wird.
Wenn daher die Verwaltung eines öffentlichen Kreditinstitutes
dessen Bilanzen fälscht und das durch die gefälschte Bilanz ge
schaffene oder unterhaltene Vertrauen für weitere Geschäfte aus
beutet, so benutzt sie in arglistiger Weise einen von ihr selbst durch
täuschende positive Handlungen hervorgehobenen Irrtum und
handelt damit betrügerisch. Bei derartigen Geschäften einer, auf
Grund einer wissentlich falschen Bilanz agierenden, Verwaltung
liegt nicht einfach der Tatbestand vor, daß eine Vertragspartei
die andere nicht über ihre mißliche finanzielle Lage aufklärt, son
dern es wird seitens der einen Vertragspartei resp. ihrer Ver
tretung ein von ihr selbst hervorgerufener Irrtum arglistig unter
halten und ausgenutzt. Danach muß denn die Klage, in Über
einstimmung mit der Vorinstanz, gutgeheißen werden. Denn es
liegt in der Tat auf der Hand, daß die Firma Meyer Müller auf
die Hingabe ihrer Wechsel an die Leihkasse Uster gegen Obliga
tionen dieses Institutes sich nie eingelassen hätte, wenn sie von
der wahren Finanzlage der Leihkasse Kenntnis gehabt und nicht
vielmehr durch das infolge der gefälschten Bilanz dem Institute
geschenkte Vertrauen darüber in Irrtum geführt worden wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Einsprecherin wird als unbegründet
abgewiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem ange
fochtenen Urteile der Appellationskammer des Obergerichtes des
Kantons Zürich sein Bewenden.