- Urteil des Kassationsgerichtes vom 22. März 1893
in Sachen Levy fils.
A. Die Firma Levy fils in Basel erhielt am 8. Juni 1892
von ihrer Filiale in St. Ludwig gleichzeitig mit anderen Waaren
eine Anzahl Ballen Lampendochte durch die Eisenbahn zugesandt.
Sie gab dem Zollamte am 9. Juni 1892 die Zahl der Ballen
auf fünf an. Diese Deklaration wurde nicht beanstandet und die
Waare demgemäß verzollt. Am 14. Juni erschien nun aber der
Zollvisiteur Jakob Hunziker auf der Zolldirektion zu Basel und
erklärte zu Protokoll, es sei ihm von seinem Sohne Adolf, der
bei Levy fils angestellt, mitgeteilt worden, jene Sendung habe nicht
bloß fünf sondern zwölf Ballen Dochte enthalten; ferner sei ihm
aufgefallen, daß der Kontrolleur Wyler anläßlich der Ausladung
jener Sendung es so eingerichtet habe, daß der mit der Revision
des betreffenden Wagens beauftragte Visiteur die Ausladung des
Levyschen Wagens nur mit Unterbrechungen habe beaufsichtigen
können. Die Zolldirektion in Basel teilte hierauf der Firma
Levy fils ein vom 14. Juni 1892 datiertes (ununterzeichnetes)
Protokoll mit, in welchem gesagt ist, daß infolge einer uns ge
wordenen Mitteilung und der dann angestellten Nachforschungen
es sich ergeben habe, daß statt der deklarierten fünf Ballen deren
zwölf eingeführt worden seien, und in welchem der Betrag des
Die
umgangenen Zolles auf 373 Fr. a Cts. festgestellt ist.
firma Levy fils anerkannte dieses Protokoll nicht, sondern
zeichnete es als absolut unrichtig. Ebensowenig anerkannte sie das
am 18. Juli 1892 erlassene Straferkenntnis des eidgenössischen
Zolldepartements. Die Zolldirektion in Basel erhob hierauf am
19. September 1892 gegen Levy fils beim Polizeigerichte Basel
stadt Klage wegen Zolldefraudation. Sie ließ sich in diesem Pro
zesse durch den Advokaten Dr. Temme in Basel vertreten. In der
mündlichen Verhandlung vor Polizeigericht wirkte die kantonale
Staatsanwaltschaft mit und stellte ihre Strafanträge. Nach An
hörung der Parteivorträge und Einvernahme einer Reihe von
Zeugen gelangte das Gericht zur Ueberzeugung, daß der Beklagte
der Zollumgehung in Bezug auf die sieben Ballen Lampendochte
im ungefähren Gewicht von 623 Kg. schuldig sei und verurteilte
demnach den Levy fils in Anwendung der Art. 50 und 51 des
Zollgesetzes vom 27. August 1852 und der Art. 16 und 18 des
Fiskalstrafgesetzes vom 30. Juni 1849 zur Zahlung des umgan
genen Zolles mit 373 Fr. a Cts. und zu einer Buße im sechs
sachen Betrage von 2242 Fr. a Cts.; im Falle der Nichtein
bringung zu 1 Jahr Gefangenschaft, sowie zu den ordinären und
extraordinären Prozeßkosten.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Firma Levy fils die Kassa
tionsbeschwerde an das Eidgenössische Kassationsgericht mit dem
Gesuche, auf die Untersuchung der Sache einzutreten, das Urteil
zu kassieren und anzuordnen was Rechtens. Als Kassationsgründe
werden geltend gemacht: 1. Nach Art. 19 des Bundesgesetzes vom
30. Juni 1849 könne wohl die Bundesanwaltschaft als Vertreter
der Eidgenossenschaft auftreten, dagegen sei es unzulässig, daß nach
dem Erlasse des Bundesgesetzes über die Bundesanwaltschaft, die
Eidgenossenschaft einen besondern Anwalt bestelle und daß überdies
der Staatsanwalt des Kantons als Ankläger auftrete. Das letztere
ließe sich nur rechtfertigen, wenn das Verfahren sich nach den
Regeln der kantonalen Strafprozeßordnung abwickeln würde. Dies
sei aber nach Art. 16 u. ff. des Bundesgesetzes ausgeschlossen.
2. Die Grundlage des ganzen Verfahrens solle nach den Bestim
mungen des Bundesgesetzes das Protokoll bilden. Ein Protokoll,
welches den Anforderungen der Art. 2, 4, 5 und 7 des Gesetzes
entspräche, liege aber gar nicht vor. Der Zollangestellte Hunziker
wolle von der angeblichen Uebertretung bereits am 9. Juni
Kenntniß erlangt haben, nichtsdestoweniger habe er erst am
14. Anzeige gemacht und sei erst an diesem Tage das, übrigens
ganz formlose, Protokoll aufgenommen und gar erst im Sep
tember Klage erhoben worden. Dies habe für den Beklagten
die allergrößte Wichtigkeit. Wäre die Sache sofort nach der
angeblichen Entdeckung am 9. Juni untersucht und festgestellt
worden, so hätte durch Haussuchung und das Zeugniß einer
großen Anzahl von Angestellten des Beklagten konstatiert wer
den können, daß tatsächlich nur fünf Ballen eingeführt worden
seien. Nach Ablauf von 4 Monaten haben diese Angestellten
sich der Sache nicht mehr erinnert und eine Haussuchung keinen
Aufschluß mehr geben können. Durch das ungesetzliche Vorgehen
sei also dem Beklagten der Gegenbeweis unmöglich geworden,
infolge dessen habe es gescheheu können, daß er auf das Zeugniß
von zwei minderjährigen Knaben und eines zweifelhaften ent
lassenen Arbeiters hin ungerecht verurteilt worden sei. Das ganze
Fiskalstrafverfahren sei gesetzlich genau geregelt. Sein Grundge
danke sei der, daß diese Sachen in kürzester Frist nach der Ent
deckung untersucht werden müssen. Den Beamten des Bundes sei
eine rasche Erhebung des Tatbestandes zur Pflicht gemacht; man
wolle nicht, daß die Erhebung des Tatbestandes und die erste
Untersuchung sich nach dem schleppenden Gang der kantonalen
Strafprozeßordnungen richte. Gegen diesen Grundgedanken des
Gesetzes sei hier verstoßen worden.
C. Die Eidgenössische Zolldirektion in Basel beantragt: 1. Es
sei die Kassationsbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 2. Es
der Beschwerdeführer, außer der Bezahlung der Gerichtskosten des
Kassationsgerichtes, gemäß Art. 17b des Bundesgesetzes über die
Bundesstrafrechtspflege, zur Entrichtung einer Prozeßentschädigung
an die Zolldirektion in Basel von 100 Fr. 40 Cts. zu verfällen.
Sie bemerkt im wesentlichen: Ad 1. Die Bundesanwaltschaft sei
nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, in fiskalischen Prozessen auf
zutreten. Daran habe das Gesetz über die Bundesanwaltschaft vom
- Juni 1889 nichts geändert. Sehe sich die Bundesanwaltschaft
nicht veranlaßt aufzutreten, so sei die Zollbehörde selbstverständlich
befugt, da, wo sie es für angemessen erachte, sich eines Rechts
anwaltes zu bedienen. Durch die Beteiligung der kantonalen Staats
anwaltschaft, die allerdings nicht nötig gewesen sei, sei gegen
keine bestimmte gesetzliche Vorschrift verstoßen worden und es habe
dieselbe dem Beklagten keinen Nachteil gebracht. Die wesentlichen
Formvorschriften des Bundesgesetzes seien alle beobachtet worden.
Die Mitwirkung der kantonalen Staatsanwaltschaft könne vom Re
kurrenten auch deshalb nicht als Kassationsgrund geltend gemacht
werden, weil er gegen dieselbe vor Gericht keinen Einspruch erhoben
habe. Ad 2. Auch die Nichtigkeit des Protokolls vom 14. Juni
1892 (wegen verspäteter Abfassung) vorausgesetzt, läge ein Kassa
tionsgrund nicht vor. Denn das Gericht stütze sein Urteil nicht
etwa auf das Protokoll und habe den Rekurrenten nicht deshalb
verurteilt, weil er einen Gegenbeweis gegen das Protokoll nicht
erbracht habe, sondern auf Grund der stattgefundenen Beweisauf
nahme. Daß aber, wenn das Protokoll verspätet aufgenommen
worden, überhaupt kein Strafverfahren gegen einen Zolldefrau
danten mehr zulässig sei, davon sage das Bundesgesetz nichts. Bei
verspäteter Aufnahme des Protokolls cessieren lediglich die Beweis
regeln des Art. 17 Abs. 2 und habe die Zollbehörde den Beweis
der Defraudation auf andere Weise als durch das Protokoll zu
erbringen. Die Vorschrift des Art. 4 des Bundesgesetzes vom
- Juni 1849, daß das Protokoll oder der Bericht bei Strafe
der Nichtigkeit innert achtundvierzig Stunden, von Entdeckung der
Uebertretung an, abgefaßt werden solle, dürfte sich überhaupt nur
auf solche Fälle beziehen, in denen die Zolldefraudation auf frischer
Tat entdeckt werde, nicht dagegen auf diejenigen Fälle, in welchen
die Entdeckung erst später erfolge. Jedenfalls laufe die 48stündige
Frist zur Abfassung des Protokolls in denjenigen Fällen, in wel
chen nachträglich eine Zollübertretung vermutet werde, erst von
demjenigen Zeitpunkte an, in welchem die betreffende Zolldirektion
Anzeige von der Uebertretung erhalte. Diese Anzeige sei hier nun
am 14. Juni erstattet und am gleichen Tage hierüber ein Protokoll
aufgenommen worden. Selbst wenn die 48stündige Frist darauf
bezogen werden wollte, daß der Zollvisiteur Hunziker, nachdem er
die Zollübertretung erfahren hatte, binnen derselben der Direktion
Anzeige zu erstatten hatte, so sei wiederum in keiner Weise be
wiesen, daß Hunziker diese Frist nicht innegehalten habe. Denn
es sei unrichtig, daß Hunziker erklärt habe, die Uebertretung bereits
am 9. Juni entdeckt zu haben. Wenn der Rekurrent glauben
machen wolle, er sei unschuldig verurteilt worden, so sei dies für
die Kassationsbeschwerde unerheblich und übrigens völlig unrichtig.
D. In seiner Replik hält der Kassationspetent die geltend ge
machten Kassationsgründe, unter weiterer Ausführung, aufrecht.
Das Kassationsgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 16 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 sind
die Uebertretungen der fiskalischen und polizeilichen Bundesgesetze
von den kompetenten Gerichten der Kantone zu beurteilen, in denen
die Uebertretung verübt wurde. Daraus folgt, daß (vorbehältlich
der in Art. 19 leg. cit. der Bundesanwaltschaft vorbehaltenen
Rechte) das kantonale Recht auch darüber entscheidet, wer befugt
ist, vor dem kantonalen Gerichte die Strafklage zu erheben. Die
kantonale Staatsanwaltschaft war also jedenfalls befugt, in der
Sache aufzutreten und ihre Strafanträge zu stellen. Neben der
kantonalen Staatsanwaltschaft darf aber die Bundesverwaltung
sich auch durch einen besondern Anwalt vertreten lassen. Dies
ist in der Praxis von jeher anerkannt und noch neuerlich
durch die Entscheidungen des Kassationsgerichtes in Sachen Eidge
nössische Alkoholverwaltung gegen Laval Cie. und in Sachen
Bundesanwaltschaft gegen Hantsch vom 24. November 1892 aus
gesprochen worden. Das Bundesgesetz über die Bundesanwaltschaft
vom 28. Juli 1889 hat hieran nichts geändert. Dieses Gesetz
hat einfach das Amt des ständigen eidgenössischen Generalanwalts
wieder hergestellt, ohne an der Stellung der Bundesverwaltung in
Fiskalstrafsachen etwas zu ändern. Die erste Kassationsbeschwerde
ist also unbegründet.
- Was den zweiten Kassationsgrund anbelangt, so beruht der
selbe auf der Annahme, es könne im Fiskalstrafverfahren eine
Verurteilung überhaupt nur gestützt auf ein rechtzeitig aufgenom
menes Protokoll erfolgen. Diese Annahme ist aber durchaus un
begründet. Sie läuft darauf hinaus, daß durch Versäumung der
rechtzeitigen Aufnahme eines Protokolls der Strafanspruch des
Bundes überhaupt untergehe. Einen derartigen Rechtssatz enthält
aber das Bundesgesetz nirgends; vielmehr ist klar, daß die Straf
ansprüche des Bundes aus fiskalischen Uebertretungen während der
ganzen Dauer der in Art. 20 leg. cit. normirten Verjährungs
rist bestehen und geltend gemacht werden können. Ist die Auf
nahme eines Protokolles nicht rechtzeitig erfolgt, so hat dies einfach
zur Folge, daß nunmehr dem Protokolle die ihm sonst durch
Art.
7 des Bundesgesetzes beigelegte Beweiskraft mangelt, daß
daher nicht der Beschuldigte den Gegenbeweis gegen den Inhalt
des Protokolls zu erbringen hat, sondern vielmehr die Uebertretung
ihm durch anderweitige Beweismittel nachgewiesen werden muß.
Danach ist die Kassationsbeschwerde unbegründet. Denn das an
gefochtene Urteil stellt nicht etwa darauf ab, die Uebertretung sei
durch das über die Aussagen des Zollvisiteurs Hunziker aufge
nommene Protokoll, gegen welches der Angeschuldigte einen Gegen
beweis nicht erbracht habe, bewiesen, sondern das Gericht erachtet
den Schuldbeweis als durch anderweitige Beweismittel, speziell die
Aussagen der einvernommenen Zeugen, erbracht. Indem es diese
Aussagen frei würdigte, hat das Gericht keine Gesetzesverletzung
begangen, sondern im Gegenteil den Art. 7 Abs. 2 des Bundes
gesetzes vom 30. Juni 1849 angewendet. Ob das Gericht die
Beweisfrage richtig entschieden habe, entzieht sich der Nachprüfung
des Kassationsgerichtes.
3. Gemäß Art. 16 des Bundesgesetzes über die Kosten der
Bundesrechtspflege ist dem Rekurrenten die Bezahlung einer Ge
richtsgebühr (von 40 100 Fr.) aufzuerlegen, eine Parteient
schädigung dagegen nicht zu sprechen.
Demnach hat das Kassationsgericht
erkannt:
Das Kassationsgesuch wird als unbegründet abgewiesen.