- Urteil vom 28. April 1893 in Sachen
Erben Fäßler.
A. Am 2. Oktober 1891 verstarb in Horn (Kantons Thur
gau) der seit mehreren Jahren dort niedergelassene Arnold Fäßler
von Appenzell. Er hinterließ keine Kinder, dagegen eine Wittwe
und Blutsverwandte väterlicher und mütterlicher Linie. Er hatte,
gestützt auf das thurgauische Erbgesetz vom 5. Februar 1889, ein
Testament errichtet, wonach seine Frau zum Voraus alle Fahr
nisse, sowie die Liegenschaften in Horn (letztere zum Werthansatze
von 30,000 Fr.) erhalten und an dem übrigen Vermögen, das
nach Maßgabe des thurgauischen Erbgesetzes zu teilen sei, lebens
länglich nutznießungsberechtigt sein sollte. Die sämmtlichen Erben
mütterlicher Linie wurden zu Gunsten der Erben der väterlichen
Linie auf den Pflichtteil gesetzt. Die Verlassenschaft befindet sich
teils im Kanton Thurgau, teils im Kanton Appenzell J. Rh.
Im Kanton Appenzell J. Rh. befinden sich drei Heimwesen, im
Werthanschlage von 75,000 Fr. (belastet mit circa 10,000 Fr.
Passiven) und Fahrhabe im Werthe von 647 Fr.; außerdem ge
hören zu der Verlassenschaft Guthaben verschiedener Art auf
Schuldner, welche im Kanton Appenzell J. Rh. wohnen, insbe
sondere Zettelguthaben im Gesammtbetrage von über 200,000 Fr.
B. Die Erben väterlicher Linie des Arnold Fäßler fochten dieses
Testament insoferu an, als sie verlangten, daß für die Immobi
lien, welche in Appenzell J. Rh. liegen, das appenzellische und
nicht das thurgauische Erbgesetz zur Anwendung komme. Da
gegen verlangte Wittwe Fäßler Anerkennung des Testamentes in
seinem ganzen Umfange. Im Laufe des vor den thurgauischen
Gerichten hierüber geführten Prozesses gab Wittwe Fäßler
daß die drei in Appenzell gelegenen Heimwesen (unter Abzug der
Passiven) sowie die dort befindliche Fahrhabe der appenzellischen
Gerichtsbarkeit unterstehen. Streit waltete also nur noch rücksicht
lich der Guthaben an appenzellische Schuldner. Durch Urtheil
vom 5. November 1892 erklärte das Obergericht des Kantons
Thurgau in dieser Richtung die thurgauische Gerichtsbarkeit für
begründet sowie das thurgauische Erbrecht für anwendbar, und
schützte daher insoweit das Testament, indem es ausführte: Für
die Kompetenzfrage sei zunächst die Gesetzgebung der beiden Kan
tone Thurgau und Appenzell maßgebend. Das Bundesgesetz be
treffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und
Aufenthalter finde der Zeit nach keine Anwendung und das Kon
kordat betreffend Testirungs und Erbrechtsverhältnisse sei ebenfalls
nicht anwendbar, da der Kanton Thurgau schon seit geraumer
Zeit von demselben zurückgetreten sei. Sowohl 14 der thur
gauischen Civilprozeßordnung als 15 litt. c der neuen appen
zellischen Prozeßordnung nun statuieren für Erbschaftsstreitigkeiten
den Gerichtsstand des letzten Wohnortes des Erblassers. Die
appenzellische Civilprozeßordnung sei am 10. März 1892 in
Kraft getreten und finde auf alle, an diesem Tage noch nicht ein
geleitete, Prozesse Anwendung; da die Klage am 9. Mai 1892
angehoben worden sei, so sei demnach für dieselbe, soweit über
haupt appenzellisches Prozeßrecht in Frage komme, die neue Pro
zeßordnung maßgebend. Daß diese, wie die Erben Fäßler väter
licher Linie behaupten, den Gerichtsstand des letzten Wohnortes
des Erblassers nur für den Fall anerkenne, daß dieser Wohnort
sich im Gebiete des Kantons Appenzell J. Rh. befunden habe,
erscheine nicht als richtig; sie statuiere vielmehr den Gerichtsstand
des letzten Wohnortes ohne diese Beschränkung. Das thurgauische
und das appenzellische Recht stimmen also miteinander überein;
nach beiden Gesetzen wäre die thurgauische Gerichtsbarkeit für
den gesamten Nachlaß begründet. Indes sei die appenzellische
Gerichtsbarkeit für die in Appenzell gelegenen Liegenschaften und
die dort befindlichen Fahrnisse anerkannt und es walte Streit
nur noch bezüglich der Guthaben an appenzellische Schuldner.
Hinsichtlich dieser Guthaben stehe die Gerichtsbarkeit, wie gezeigt,
sowohl nach dem appenzellischen als nach dem thurgauischen Ge
setze dem Kanton Thurgau zu. Auch wenn man nicht den Ge
richtsstand des letzten Wohnortes des Erblassers sondern den
Gerichtsstand der gelegenen Sache hinsichtlich dieser Guthaben
als maßgebend betrachten wollte, wäre übrigens die thurgauische
Gerichtsbarkeit begründet. Es müssen nämlich Guthaben, sofern
man bei solchen überhaupt von einem Orte der gelegenen Sache
sprechen könne, als da gelegen betrachtet werden, wo das Forde
rungsrecht sich befinde. Auf Seite des Schuldners sei die Schuld
pflicht, das Passivum des Schuldverhältnisses; das Aktivum da
gegen, das Forderungsrecht, sei auf Seite des Gläubigers; nur
dieses aber repräsentirte einen Vermögenswert und zwar bedinge
es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Forderung eine laufende
oder eine pfandversicherte sei; denn auch bei pfandversicherten
Forderungen sei die Forderung das Prinzipale und das Pfand
recht nur ein Accessorium. Es seien demnach die in Frage stehen
den Forderungen als am Wohnorte des Gläubigers, d. h. im
Kanton Thurgau, wo auch der Erfüllungsort sei und die Be
weismittel sich befinden, gelegen anzusehen und zwar gelte dies
auch bezüglich der appenzellischen Zettel, zumal dieselben ihrer
rechtlichen Natur nach als Wertpapiere, die den eigentlichen In
haberpapieren sehr nahe stehen, sich qualifizieren.
C. Während des Schwebens des Prozesses vor den thurgaui
schen Gerichten hatten die Erben Fäßler männlicher Linie bei den
appenzellischen Gerichten Klage dahin erhoben, es habe sämmt
liches zur Verlassenschaft des Arnold Fäßler sel. gehöriges, in
Appenzell J.-Rh. liegendes, d. h. innert der Kantonsgrenze lie
gendes Vermögen an Liegenschaften, Fahrnissen und Guthaben
jeder Art nach dem Erbrechte dieses Kantons und nöthigenfalls
unter Mitwirkung seiner Behörden zur Teilung zu gelangen und
sollen die Liegenschaften unterdessen unpartetisch bewirtschaftet
werden. Die Beklagte Wittwe Fäßler bestritt die Kompetenz der
appenzellischen Gerichte. Durch zweitinstanzliche Entscheidung vom
29. Dezember 1892 erkannte das Kantonsgericht des Kantons
Appenzell J. Rh. über diese Einrede dahin: Es sei die appellierte
Vorfrage dahin entschieden, daß die innerrhodische Gerichthbarkeit
sich nicht nur auf die drei Heimwesen, sondern auch auf die
sämtlichen auf innerrhodischen Liegenschaften haftenden Zedelgut
haben A. Fäßlers sich erstrecke. Zur Begründung führt es aus:
Streit walte nur noch bezüglich der Guthaben an appenzellische
Schuldner. Art. 15 litt. c der appenzellischen Civilprozeßord
nung sei nun der Zeit nach zwar anwendbar; allein er habe
keineswegs den Zweck, einen Gerichtsstand auch für interkantonale
privatrechtliche Konflikte zu schaffen. Er beziehe sich vielmehr
(soweit nicht das Bundesgesetz betreffend die civilrechtlichen Ver
hältnisse für die Zukunft eine Anderung bedinge) nur auf solche
Verlassenschaften, deren Erblasser im Geltungsgebiete der Civil
prozeßordnung, d. h. in Innerrhoden gestorben seien. Demnach
könne sich nur noch fragen, ob die auf innerrhodische Schuldner
lautenden Guthaben als Vermögensobjekte zu bezeichnen seien, die
auf innerrhodischem Territorium sich befinden. Diese Frage sei
bezüglich der gewöhnlichen Kurrentforderungen zu verneinen, da
für diese der Ort der gelegenen Sache am Ort des Forderungs
rechtes sich befinde. Dagegen sei dieselbe bezüglich der Zedelgut
haben zu bejahen. Denn der Innerrhoder Zedel könne ohne
Zweifel nicht als Inhaberpapier betrachtet werden; vielmehr habe
jeder Zedelschuldner das Recht, vom jeweiligen Zedelinhaber,
welcher nicht im Zedel selbst als ursprünglicher Gläubiger einge
tragen sei, den Ausweis über den rechtmäßigen Erwerb des Zedels
zu fordern. Sodann erscheine das Zedelguthaben in so unlös
barem Zusammenhange mit der verschriebenen Liegenschaft, daß
die Zedelschuld bei Handänderungen ohne weiters auf den neuen
Erwerber der Liegenschaft übergehe und daß es der jeweilige
Zedelgläubiger sei, welcher die Steuern für die Liegenschaft zu
entrichten habe. Auch sei die Exekution der Zedelforderung recht
lich nur da gedenkbar, wo der Schuldner und die verzedelte
Liegenschaft sich befinden.
D. Mit Rekursschrift vom 3./4. Januar 1893 ergriffen die
Erben Fäßler väterlicher Linie den staatsrechtlichen Rekurs
das Bundesgericht mit dem Antrage, das Bundesgericht möge
erkennen: Es seien in Aufhebung eines entgegenstehenden Ent
scheides des thurgauischen Obergerichtes vom 5. November 18.
die Gerichte des Kantons Appenzell Innerrhoden auch bezüglich
der zur Verlassenschaft des Arnold Fäßler sel. gehörigen Zedel
guthaben auf innerrhodische Liegenschaften und Schuldner im
Erbrechtsstreite der Rekurrenten gegen Wittwe Fäßler in Horn
ausschließlich zuständig und es sei infolge dessen auch dieser Teil
der Fäßlerschen Verlassenschaft dem Erbrechte von Innerrhoden
unterworfen, alles im Sinne des Urteils des Kantonsgerichtes
von Appenzell Innerrhoden vom 29. Dezember 1892. Zur Be
gründung führen sie im wesentlichen aus: Sie haben an der
Lösung der streitigen Kompetenzfrage ein erhebliches Interesse und
seien zum Rekurse legitimiert. Das Bundesgesetz betreffend die
civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
finde in keiner Richtung Anwendung. Maßgebend für alle vor
- Juli 1892 angefallenen Erbschaften müsse vielmehr der durch
die frühere bundesrechtliche Praxis ausgebildete Grundsatz sein,
daß die Kantone befugt seien, die auf ihrem Territorium befind
lichen Verlassenschaften ihrer Gerichtsbarkeit und ihrem Erbrechte
zu unterwerfen. Da die Gerichte des Kantons Appenzell J. Rh.
die Zuständigkeit in der Sache für sich in Anspruch nehmen, so
müssen diese Zuständigkeit und die Anwendung des appenzellischen
Erbrechts anerkannt werden, sofern die noch im Streite befind
lichen Erbschaftsobjekte (Zedelguthaben) sich auf dem Territorium
von Innerrhoden befinden. Dies sei nach dem rechtlichen Charakter
der Zedelguthaben zu bejahen. Die Innerrhodner Zedel seien
keine Inhaberpapiere, sondern lauten auf eine bestimmte Person
als Gläubiger. Bei den Zedelguthaben sei die verschriebene Lie
genschaft zweifellos die Hauptsache, so daß das Zedelguthaben
auch als da befindlich angenommen werden müsse, wo die Liegen
schaft, mit welcher der Anspruch fast unlösbar verbunden sei, sich
befinde. Das innerrhodische Erbgesetz bezeichne denn auch alle
Zedelguthaben ohne Ausnahme als liegendes Gut.
E. Durch Eingaben vom 12. und 20. Januar 1893 unter
stützte die Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh. den
von den Erben Fäßler väterlicher Linie gestellten Antrag, indem
sie sich auf die bereits in der Rekursschrift der Erben Fäßler an
gerufenen Gründe berief und beifügte, sie mache die Sache selb
ständig als Kompetenzkonflikt im Sinne des Art. 57 O. G.
beim Bundesgerichte anhängig.
F. Die rekursbeklagte Wittwe Fäßler trägt auf Abweisung der
Beschwerde und Schutz des angefochtenen thurgauischen Urteils
an. Sie macht im wesentlichen die bereits in der angefochtenen
Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Thurgau angeführten
Gründe geltend, indem sie ferner noch anführt: Daß das inner
rhodische Erbgesetz die Zedelguthaben (wie übrigens ganz allge
mein ausgelehntes Geld, das ein halbes Jahr und länger Zins
genommen hat ) für liegendes Gut erkläre, sei nicht maßgebend.
Der Natur der Sache nach seien die Zedelguthaben zum beweg
lichen Vermögen zu rechnen, zumal sie tatsächlich wie Inhaber
papiere zirkulieren. Daß der Pfandschuldner im Exekutionsver
fahren in Appenzell belangt werden müßte, sei gleichgültig, denn
es handle sich hier ja gar nicht um das Verhältniß des Pfand
gläubigers zum Pfandschuldner, sondern um die Succession in
das Recht des Pfandgläubigers. Darüber sei aber am Wohnorte
des Gläubigers zu entscheiden. Die gegnerische Auffassung würde
zu den widersinnigsten Konsequenzen führen. In St. Gallen,
Außerrhoden und im obern Thurgau zirkuliren Hunderte von
appenzellischen Zedeln. Es wäre nun aber doch gewiß ein voll
kommener Widersinn, wenn z. B. beim Tode eines st. gallischen
Banquiers für diejenigen Titel, welche Appenzeller zu Schuldnern
haben, eine eigene appenzellische Verlassenschaft gebildet werden
und eine eigene appenzellische Erbteilung Platz greifen müßte.
G. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau schließt sich
in allen Teilen den Ausführungen der Wittwe Fäßler und des
thurgauischen Obergerichtes an und beantragt Abweisung des
Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nachdem die Standeskommission des Kantons Appenzell
Innerrhoden neben den Rekurrenten als Beschwerdeführer aufge
treten ist, liegt eine Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen
Kantonen im Sinne des Art. 57 O. G., daneben soweit es sich
um die Beschwerde der Erben Fäßler handelt, ein staatsrechtlicher
Rekurs im Sinne des Art. 59 O. G. vor. Daß die Standes
kommission von Appenzell J. Rh. gemäß Art. 57 O.-G. zur
Beschwerde berechtigt ist, kann nicht bezweifelt werden. Allein auch
die Erben Fäßler sind zum Rekurse legitimiert, denn ihre Be
schwerde wird darauf begründet, die thurgauischen Gerichte seien
nach bundesrechtlichen Grundsätzen zu Beurteilung der Erb
streitigkeit, soweit es sich um die Zedelguthaben handle, nicht
kompetent, die Rekurrenten werden also durch die angefochtene
Entscheidung einer nach bundesrechtlichen Grundsätzen inkompe
tenten Gerichtsbarkeit unterworfen.
- Das Bundesgesetz betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse
der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 findet,
wie von allen Beteiligteu anerkannt wird, der Zeit nach keine
Anwendung; selbst wenn man annehmen wollte, die in Art. 2
dieses Bundesgesetzes aufgestellte Regel über die Gerichtsbarkeit
sei sofort für alle nach Inkrafttreten des Gesetzes entstandenen
Streitigkeiten maßgebend (gleichviel ob die klagebegründenden Tat
sachen vor oder nach diesen Zeitpunkt fallen), so könnte diese
Regel doch im vorliegenden Falle nicht angewendet werden; denn
hier ist der Prozeß schon vor dem Inkrafttreten des Bundesge
setzes vom 25. Juni 1891 eingeleitet worden. Ebensowenig kommt,
da der Kanton Thurgau von demselben zurückgetreten ist, das
Erbrechtskonkordat von 1822 zur Anwendung.
- Obschon sowohl die thurgauische als die appenzell innerrho
dische Civilprozeßordnung für Erbrechtsstreitigkeiten den Gerichts
stand des letzten Wohnortes des Erblassers statuieren, so liegt ein
interkantonaler Jurisdiktionskonflikt dennoch vor. Denn die appen
zellische Civilprozeßordnung wird von den appenzellischen Gerichten
dahin ausgelegt, daß sie den Gerichtsstand des letzten Wohnortes
des Erblassers nur für das Innere des Kantons, also nur in
den Fällen anerkenne, wo der letzte Wohnsitz des Erblassers sich
im Kantonsgebiete befindet; über den Nachlaß auswärts domizi
lirter Personen nehmen die appenzellischen Behörden die Gerichts
barkeit insoweit in Anspruch, als die Verlassenschaft auf appen
zellischem Gebiete liegt. Ob diese Auffassung dem kantonalen
appenzellischen Rechte entspricht, ist vom Bundesgerichte nicht
nachzuprüfen. Maßgebend für das Bundesgericht ist, daß dieselbe
von den zuständigen kantonalen Behörden ist ausgesprochen und
betätigt worden und daß deren Betätigung zu einem interkan
tonalen Jurisdiktionskonflikte geführt hat, welcher der Lösung
durch die Bundesgewalt bedarf
4. Die bisherige bundesrechtliche Praxis hat nun für die Er
ledigung interkantonaler Souveränetätskonflikte in Erbschaftssachen
den Grundsatz aufgestellt, daß, in Ermangelung besonderer ver
tragsmäßiger Beschränkungen, jeder Kanton kraft seiner Souve
rainetät befugt sei, bezüglich der auf seinem Territorium gelegenen
Nachlaßsachen seine Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit zur Geltung
zu bringen; sofern ein Nachlaß in verschiedenen Kantonen gelegen
ist und ein Konflikt zwischen den verschiedenen kantonalen Gesetz
gebungen besteht, seien daher die Gerichte jedes Kantons bundes
rechtlich zur Entscheidung sich ergebender Erbstreitigkeiten insoweit
kompetent, als der Nachlaß sich im Gebiete des betreffenden Kan
tons befindet (vergl. darüber die Entscheidung des Bundesgerichtes
in Sachen Amstad, Amtliche Sammlung VII, S. 468 u. f.,
Erw. 5, in Sachen Lüti, ib. VIII S. 199 u. ff. Erw. 6 und
die dort angeführten Entscheidungen). An diesem Grundsatze ist
auch heute festzuhalten. Danach hängt denn die Entscheidung da
von ab, ob die Zedelguthaben als im Kanton Appenzell J. Rh.
oder im Kanton Thurgau gelegen zu betrachten seien.
Diese Frage ist in letzterm Sinne zu beantworten. Unerheb
lich ist zunächst, daß das innerrhodische Erbgesetz die Zedelgut
haben zum liegenden Gute rechnet. Diese kantonalrechtliche Be
stimmung kann der Lösung einer Streitfrage des interkantonalen
Rechtes nicht präjudiziren; die Entscheidung des letztern muß viel
mehr aus der Natur der Sache geschöpft, es muß gefragt werden,
ob nach der Natur der Sache die Zedelguthaben der Territorial
gewalt des Kantons Thurgau oder aber derjenigen des Kantons
Appenzell J. Rh. unterworfen, als im Kanton Thurgau oder im
Kanton Appenzell gelegen zu betrachten seien. Dabei ist denn vor
allem klar, daß diese Guthaben nicht zum unbeweglichen sondern
zum beweglichen Vermögen zu zählen sind. Die bundesrechtliche
Praxis ist, in Doppelbesteuerungsfällen, stets davon ausgegangen,
daß die Forderungen, auch die grundversicherten, zum beweglichen
Vermögen gehören. An dieser Auffassung muß auch hier festge
halten werden. Sodann ist zu bemerken: Unzweifelhaft liegen die
Titel, die Urkunden über die Zedelforderungen des Erblassers,
nicht im Kanton Appenzell, sondern im Kanton Thurgau. Sofern
man nun annimmt, die appenzellischen Zedel seien als Werth
papiere, bei welchen die Urkunde nicht bloßes Beweismittel sondern
Träger, Verkörperung des Forderungsrechtes sei, als körperliche
bewegliche Sachen zu behandeln, so sind die Zedelguthaben schon
wegen der Lage der Schuldurkunden als im Kanton Thurgau
gelegen zu betrachten. Allein auch wenn man annimmt, die
appenzellischen Zedel seien nicht den körperlichen beweglichen
Sachen anzureihen, so ist doch als Ort der Lage der streitigen
Guthaben in concreto der Kanton Thurgau zu betrachten. Denn
als maßgebend erscheint alsdann der Wohnort des Gläubigers,
nicht derjenige des Schuldners oder der Ort, wo das als Pfand
haftende Grundstück sich befindet. Selbstverständlich kann bei einem
Rechte, als einem unkörperlichen Dinge, von einer Lage im Raum
strenge genommen nicht gesprochen, sondern kann nur gefragt
werden, welches die für den in Frage liegenden Rechtseffekt maß
gebende örtliche Beziehung des Rechtes sei. Und hier muß nun
der Wohnort des Gläubigers als maßgebend erachtet werden.
Wenn auch allerdings die Zedel ein dingliches Recht an dem
verpfändeten Grundstücke beurkunden, so steht doch in erster Linie
nicht das Pfandrecht sondern die durch dasselbe versicherte Forde
rung, das, durch die Haftung des Grundstückes lediglich gesicherte,
Recht auf die Leistung des Schuldners. Das Forderungsrecht
aber gehört zum Vermögen des Gläubigers; dieser kann an seinem
Wohnorte über dasselbe durch Abtretung 2c. verfügen. Rücksicht
lich der Uebertragung dieses Rechts durch Erbgang u. s. w.
müssen daher Recht und Gerichtsbarkeit des Wohnortes des
Gläubigers als maßgebend erachtet werden. Soweit nicht die
einzelnen Vermögensstücke durch eine bestimmte Lage im Raume
einer andern Territorialhoheit unterworfen sind, muß die Territo
rialhoheit desjenigen Staates, welchem der Berechtigte für seine
Person untersteht, auch auf dessen Vermögen erstreckt werden.
Daß die Zedelforderungen im Kanton Appenzell zur Exekution
müßten gebracht werden, ändert hieran nichts, da ja hier gar
nicht das Verhältniß des Gläubigers zu dem Pfandschuldner
sondern vielmehr die erbrechtliche Nachfolge in das Recht des
Gläubigers in Frage steht. In dieser Richtung erscheint aber als
maßgebend gewiß nicht der Wohnort des Pfandschuldners, oder
der Ort der Lage des Pfandes, sondern der Wohnort des Gläu
bigers. Hieran ist umsomehr festzuhalten, als die gegenteilige
Auffassung allerdings, wie die Rekursbeklagte mit Recht bemerkt,
zu ganz unannehmbaren Konsequenzen führen würde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerden der Erben Fäßler sowie der Standeskommission
des Kantons Appenzell Inner Rhoden werden als unbegründet
abgewiesen und es wird die Kompetenz der thurgauischen Gerichte,
den zwischen den Rekurrenten, Erben Fäßler, und der Rekursbe
klagten, Wittwe Fäßler, schwebenden Erbschaftsstreit auch hinsicht
lich der zur Verlassenschaft gehörigen innerrhodischen Zedelgut
haben zu beurtheilen, anerkannt.