- Urteil vom 6. Mai 1893 in Sachen
Triefus gegen Drexler.
A. Durch Urteil vom 11. Februar 1893 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt: Die Kläger seien mit ihrer Eingabe
im fahrenden, Klasse V Ziff. 39, beschützt.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
ihr Anwalt: Die Kläger seien bei ihrer Eigentumsansprache nicht
zu beschützen und es sei daher ihre Vindikationsklage abzuweisen.
Eventuell seien die Akten in dem Sinne der Beiziehung der Straf
akten gegen E. Drexler und des Konkursprotokolls über denselben
zu vervollständigen und seien diese Aktenstücke bei der Urteilsfäl
lung zu berücksichtigen.
Der Anwalt der Kläger und Rekursbeklagten beantragt Ab
weisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des vorin
stanzlichen Urteils. Das gestellte Aktenvervollständigungsbegehren
bekämpft er als unzulässig.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Aktenvervollständigungsbegehren der Beklagten ist un
zulässig. Denn die zweite Instanz hat die Berücksichtigung der
fraglichen Akten (die zwar allerdings von ihr sammt den übrigen
Akten dem Bundesgerichte eingesandt wurden) in erster Linie des
halb verweigert, weil dieselben in erster Instanz nicht angerufen
worden seien und deren Anrufung daher verspätet sei, also aus
einem prozessualen, der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzo
genen, Grunde.
- Am 15. November 1887 wurde zwischen dem Diamantschleifer
E. Drexler in Luzern und dem Hause S. und E. Triefus in Lon
don ein Kaufvertrag abgeschlossen, durch welchen Drexler dem
Hause S. und E. Triefus seine sämmtlichen zum Betriebe der
Diamantschleiferei notwendigen Mobilien, welche in der Vertrags
urkunde einzeln aufgezählt werden (40 im Betriebe befindliche und
vollständig ausgerüstete Etablis und Transmissionen rc.), um den
Kaufpreis von 15,000 Fr. verkaufte. Am gleichen Tage wurde
zwischen den Parteien folgender Mietvertrag abgeschlossen.
Bezugnehmend auf vorigen Kaufvertrag, mit Hinweisung auf
Art. 202 des schweizerischen Obligationenrechtes, geben die Käu
fer S. und E. Triefus dem Verkäufer E. Drexler die vorgenann
ten Gegenstände unter nachfolgenden Bedingungen in Miete: 1.
Die Miete dauert vorderhand ein Jahr mit Beginn des heuti
gen Tages und ist nach Verlauf dieses Jahres fortdauernd, bis
eine Kündigung oder Aufhebung dieses Vertrages eintritt. Die
Vermieter behalten sich vor, bei zwölfmonatlicher Aufkündigung
diesen Vertrag auflösen zu können. Der Mieter dagegen kann
den Vertrag jederzeit kündigen und ist berechtigt, vorgenannte
Gegenstände um den gleichen Preis von 15,000 Fr. (Kassa)
zurückzukaufen, in welchem Falle der Mietzins und die in Art.
2 stipulierten 1 ½ % pro rata abzubezahlen sind. 2. Der Miet
zins beträgt per Jahr 1000 Fr. und bezahlt zudem E. Drexler
den Vermietern 1 ½ % auf alle seine Transaktionen d. h. auf
alle seine Einkäufe von Rohdiamanten und Verkäufe von ge
schliffenen Diamanten, ob diese Transaktionen mit Herren S.
und E. Triefus gemacht werden oder nicht. In Anbetracht dieses
geben die Vermieter Herrn Ed. Drexler zur Führung seines Ge
schäftes ein unverzinsliches Darlehen von 5000 Fr., welches bei
Kündigung dieses Vertrages in Kassa zurückzubezahlen ist. 3.
Der Mietzins und besagte 1 ½ % sind je vierteljährlich zu be
zahlen. 4. Der Mieter hält die gemieteten Gegenstände in gutem
Zustande und macht die nötigen Reparaturen auf eigene Kosten.
Die Untermiete ohne Einwilligung des Vermieters ist ausge
schlossen. 5. Die Vermieter verpflichten sich, diese Gegenstände an
keinen andern als an Herrn Ed. Drexler zu vermieten. Am
9. August 1890 fiel Ed. Drexler in Konkurs. In diesem bean
spruchten S. und E. Triefus, gestützt auf den Vertrag vom 15.
November 1887, das Eigentum an dem Inventar der Diamant
schleiferei. Dieser Anspruch wurde ursprünglich von mehreren Kon
kursgläubigern bestritten; schließlich wurde indes die Bestreitung
nur von der gegenwärtigen Beklagten, der Ehefrau des Konkur
siten Drexler, welche an die Stelle des frühern bestreitenden
Gläubigers Julius Kaiser in Zug getreten ist, aufrecht erhalten.
Festgestellt ist, daß S. und E. Teiefus im November 1887 an
Eduard Drexler eine Forderung von 20,000 Fr. besaßen und daß
der Kaufvertrag über das Schleifereiinventar zum Zwecke der
Deckung dieser Forderung abgeschlossen wurde.
3. Vor den kantonalen Instanzen hatten die Kläger in erster
Linte behauptet, es habe eine körperliche Übergabe des Schleiferei
inventars an sie stattgefunden; heute haben sie hieran, mit Recht,
nicht mehr festgehalten und nur noch behauptet, sie haben Besitz
und Eigentum durch constitutum possessorium gemäß Art. 202
Abs. 1 O. R. erlangt; der Veräußerer als ihr Stellvertreter habe
ihnen den Besitz an den in seinem Gewahrsam zurückbleibenden
Sachen erworben. Die Beklagte hat hiegegen eingewendet, ein
Eigentumsübergang durch constitutum possessum liege nicht vor.
Denn der Wille der Parteien sei gar nicht auf Eigentumsüber
tragung gerichtet gewesen. Die beiden Verträge vom 15. Novem
ber 1887 seien simulierte Geschäfte; in Wirklichkeit seien nicht
Kauf und Miete beabsichtigt gewesen, sondern liege eine verschleierte
Verpfändung vor, welche wegen mangelnder körperlicher Besitzes
übergabe ungültig sei. Es mangle auch an einem das Zurückbleiben
des Gewahrsams beim Veräußerer rechtfertigenden besondern Rechts
verhältnisse, denn dieses besondere Rechtsverhältnis müsse schon vor
der Veräußerung begründet sein. Eventuell wäre die Besitzesüber
tragung durch constitutum possessorium der Beklagten gegenüber
gemäß Art. 202, Abs. 2 O. R. unwirksam, da eine Benachteiligung
der Gläubiger des Veräußerers beabsichtigt gewesen sei.
4. Wird zunächst geprüft, ob die Einwendung der Simulation
begründet sei, so ist zu bemerken: Aus der Tatsache für sich allein,
daß das Geschäft zum Zwecke der Sicherstellung einer Forderung
des Klägers abgeschlossen wurde, folgt nicht, daß der Wille der
Parteien nicht auf Kauf und Eigentumsübertragung, sondern auf
Verpfändung gerichtet gewesen sei. Der gedachte Zweck schließt an
sich die Ernstlichkeit des Kaufs und Eigentumsübertragungswillens
nicht aus. Trotz dieses Zweckes können vielmehr die Rechtsfolgen
von Kauf und Eigentumsübertragung ernstlich gewollt sein. Denn
an sich steht ja nichts entgegen, daß die Sicherstellung einer For
derung durch Übereignung von Sachen erfolge. Wenn ein Schuld
r dem Gläubiger eine Sache verkauft und übergibt mit der
Beredung, daß der Kaufpreis auf die Schuld verrechnet werde,
dem Schuldner aber freistehen solle, die Sache gegen Rückerstat
tung des Kaufpreises binnen bestimmter Frist zurückzuerwerben,
so verfolgt das Geschäft ökonomisch den Zweck der Sicherstellung
der Forderung; nichtsdestoweniger enthält dasselbe juristisch einen
gültigen Kauf. Auch daraus, daß hier der Gewahrsam zunächst,
zufolge des Mietvertrages, beim Veräußerer bleiben sollte, ergibt
sich an sich nicht, daß die Parteien die Rechtsfolgen von Kauf
und Eigentumsübertragung nicht gewollt haben, denn mit dem
Eintreten dieser Rechtsfolgen ist gemäß Art. 202 O. R. das ver
einbarte Zurückbleiben des Gewahrsams beim Veräußerer nicht
unvereinbar. Überhaupt liegen hinlängliche Anhaltspunkte für die
Annahme einer Simulation, deren Vorhandensein von der Beklag
ten nachzuweisen wäre, nicht vor. Einzelne Bestimmungen der
Verträge vom 15. November 1887 sind freilich auffällig, so ins
besondere die Vorschrift, daß die Vermieter sich verpflichten, die
Gegenstände an keinen andern als den frühern Eigentümer zu
vermieten. Allein es ergibt sich doch nicht mit Sicherheit, daß die
Parteien nur den Namen des Kaufes gebraucht, die Rechtsfolgen
eines solchen, Pflicht und Recht auf Übertragung der Sache zu
vollem Rechte (Art. 229 O. N.) dagegen nicht gewollt haben.
Zunächst ist das Geschäft nicht etwa in dem Sinne ein simulier
tes, daß die als Kaufpreis bezeichnete Leistung der Kläger gar
nicht geschehen wäre. Dieselbe ist vielmehr festgestelltermaßen ge
schehen. Sodann aber ist doch anzunehmen, daß, trotz der oben
erwähnten Bestimmung des Mietvertrages, die Kläger, sofern bei
Kündigung des Mietvertrages der Veräußerer von seinem Rück
kaufsrechte keinen Gebrauch macht, volles Verfügungsrecht über
die verkauften Gegenstände erlangten; es ist auch nirgends be
stimmt, daß etwa der Veräußerer, trotz der Veräußerung, fort
während die Gefahr der Sachen trage. Auf die Außerung des als
Zeugen einvernommenen E. Drexler, daß das Schleifereiinventar
lediglich den Klägern als Sicherheit für ihren Vorschuß habe die
nen sollen und eine eigentliche Eigentumsübertragung nicht
beabsichtigt gewesen sei, kann kein wesentliches Gewicht gelegt wer
den. Denn auf der andern Seite hat E. Drexler auch wieder an
gegeben, er habe das Inventar den Klägern verkauft und den
Kaufpreis erhalten und sodann hat Drexler überhaupt bei seinen
Aussagen offenbar lediglich die ökonomische, nicht aber die juristische
Seite des Verhältnißes im Auge. Es ist also nicht hergestellt,
daß in Tat und Wahrheit nicht die Rechtsfolgen von Kauf und
Eigentumsübertragung, sondern von bloßer Verpfändung gewollt
waren.
5. Wenn also das Geschäft als ein ernstlich gemeintes, nicht
simuliertes zu betrachten ist, so muß sich weiter fragen, ob das
selbe nicht trotzdem ungültig sei, weil es als ein in fraudem legis,
zum Zwecke der Umgehung des Art. 210 O. R. abgeschlossenes,
betrachtet werden müsse. In dieser Richtung ist ganz klar, daß die
Parteien zu der Rechtsform der kaufsweisen Übereignung vermit
telst constitutum possessorium mit vorbehaltenem Rückkaufsrechte
des Veräußerers lediglich deshalb griffen, weil nach Art. 210 O. R.
ein Pfandrecht an beweglichen Sachen nur durch körperliche Be
sitzübergabe begründet werden kann. Bestände dieser Grundsatz nicht,
so hätten die Parteien sicher einfach einen Pfandvertrag abgeschlos
sen. Allein es kann doch das Geschäft nicht als ein in fraudem
legis abgeschlossenes bezeichnet werden. Art. 210 O. R. bezieht
sich seinem Wortlaute nach nur auf die Verpfändung; es kann
nun nicht ohne weiteres angenommen werden, daß er trotzdem
nicht nur die Verpfändung im Auge habe, sondern schlechthin alle
Geschäfte betreffe, durch welche einem Gläubiger an beweglichen
Sachen seines Schuldners, unter Belassung des Gewahrsams bei
letzterm, ein seine Forderung sicherndes dingliches Recht eingeräumt
werden wolle. Wenn auch die wirtschaftliche Wirkung einer zu
Sicherung einer Forderung durch constitutum possessorium voll
zogenen Übereignung wesentlich die gleiche ist, wie diejenige einer
Verpfändung ohne Besitzübergabe, so ist doch die Rechtsform, ver
mittelst welcher diese Wirkung erzielt wird, eine verschiedene. Und
nun kann nicht gesagt werden, daß Art. 210 O. R. auf dem all
gemeinen Grundsatz beruhe, daß überhaupt jede Belastung beweg
lichen Vermögens Dritten gegenüber äußerlich erkennbar sein müsse
so daß jede äußerlich nicht erkennbare Belastung schlechthin, ohne
Unterscheidung der dafür benützten Rechtsform, verboten sei. Neben
Art. 210 O. R. steht eben Art. 202, welcher die Eigentumsüber
tragung durch constitutum possessorium, ohne Rücksicht auf ihren
Zweck, zuläßt und nur für den Fall, daß eine Benachteiligung
Dritter beabsichtigt wird, diese Dritten schützt (vergleiche übrigens
im gegenteiligen Sinne die beachtenswerten Ausführungen von
Bähr, Urteile des Reichsgerichts mit Besprechungen, S.
52 u. ff., auch Entscheidung des Civilgerichts Baselstadt, Revue
der Gerichtspraxie III, Nr. 85).
6. Ist also das Geschäft weder simuliert noch zu Umgehung
des Gesetzes abgeschlossen, so liegt eine wirksame Eigentumsüber
tragung durch constitutum possessorium unzweifelhaft vor. Der
Wille, daß der Veräußerer hinfort als Stellvertreter des Erwer
bers besitzen solle, ist in den Verträgen vom 15. November 1887
zu unzweideutigem Ausdrucke gelangt. Auch ein das Zurückbleiben
des Gewahrsams beim Veräußerer rechtfertigendes besonderes Rechts
verhältnis ist, eben in dem vereinbarten Mietvertragsverhältnisse,
gegeben. Die Einwendung, daß das besondere Rechtsverhältnis
nicht erst mit der Eigentumsübertragung zur Entstehung gelangen
dürfe, sondern schon früher bestehen müsse, geht, wie das Bundes
gericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Schaller Schweg
ler gegen Kinder Kaufmann vom 20. Mai 1887, Erw. 3, Amt
liche Sammlung XIII, S. 226 ausgeführt hat, fehl; in der Tat
ist klar, daß der Eigentümer, so lange er Eigentümer ist, eben
in dieser Eigenschaft und nicht kraft eines anderweitigen besondern
Rechtsverhältnisses detinirt.
- Danach kann sich denn nur noch fragen, ob die durch con
stitutum possessorium bewirkte Übertragung von Besitz und Eigen
tum nicht gemäß Art. 202, Abs. 2 O. R. den Gläubigern des
Veräußerers gegenüber unwirksam sei, weil eine Benachteiligung
derselben beabsichtigt war. Auch dies muß verneint werden. Der
Tatbestand des Art. 202, Abs. 2 O. R. wäre dann gegeben, wenn
beim Geschäftsabschlusse Veräußerer und Erwerber das Bewußtsein
hatten, daß infolge der Veräußerung andere Gläubiger ihre Aus
sicht auf Befriedigung aus dem Vermögen des Veräußerers ganz
oder teilweise einbüßen (vergleiche darüber Entscheidungen des
Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung XIII, S. 227 u. ff., Erw.
4 u. f.). Nun ist ja richtig, daß bei einem Geschäfte wie dem vor
liegenden, wo ein Fabrikant sich des ihm unentbehrlichen Betriebs
inventars zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers entäußert, der
Verdacht nicht gerade ferne liegt, es könnten dabei die Parteien
sich bewußt gewesen sein, daß durch die Veräußerung andere Gläu
biger geschädigt werden müssen. Allein erwiesen ist dies immerhin
nicht. Zwischen der Veräußerung und dem Konkursausbruche sind
beinahe drei Jahre verstrichen. Über die Vermögenslage des Ver
äußerers zur Zeit der Veräußerung hat die Beklagie Beweise nicht
erbracht und ebensowenig hat sie bewiesen, daß eine allfällige
Überschuldung des Veräußerers den Klägern bekannt gewesen sei.
Sie hat sich überhaupt lediglich auf allgemeine Behauptungen
beschränkt, ohne einen Beweis bestimmter, schlüssiger Tatsachen zu
führen oder anzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen
Urteile des Obergerichtes des Kantons Luzern sein Bewenden.