- Urteil vom 14. April 1893 in Sachen
Meier gegen Weniger Cie.
A. Mit Urteil vom 5. Januar 1893 hat das Obergericht des
Kantons Unterwalden nid dem Wald erkannt:
- Der Beklagte A. Weniger hat an Kläger Meier wegen Ver
tragsaufhebung eine Entschädigung von 2500 Fr. zu bezahlen,
verzinslich vom 1. Januar 1892 an.
- Die Widerklage sei im Einklang mit dem appellierten kan
tonsgerichtlichen Urteile abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht, indem er folgende Anträge anmeldete: Zu
nächst werde er Aktenvervollständigung verlangen und zwar: 1.
Stellung der in den kantonalen Instanzen zurückgewiesenen Er
läuterungsfragen an die drei Zeugen Imhof. 2. Verfügung der
von A. Weniger und von A. Weniger Cie. verlangten Aklen
editionen. In der Hauptsache werde er beantragen: Das angefoch
tene Urteil sei dahin abzuändern, daß die Beklagten verhalten
werden, dem Kläger 20,000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 1. Januar
1892 zu bezahlen.
C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt des Klägers
in der Hauptsache die schriftlich angemeldeten Anträge aufrecht
und erklärt, er halte auch die gestellten Aktenvervollständigungs
begehren formell fest.
Der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten protestiert gegen
die vom Gegner beantragte Rückweisung und erklärt, er schließe
sich der Weiterziehung an und beantrage demgemäß gänzliche Ab
weisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- A. Weniger mietete am 13. Oktober 1888 von Wittwe
Kaiser die dieser gehörige Floretspinnerei Buochs auf die Dauer
von 15 Jahren vom 1. Januar 1889 hinweg. Er hatte sich bei
den Unterhandlungen der Vermittlung des Klägers B. Meier be
dient, welcher als Leiter der Spinnerei bei Wittwe Kaiser angestellt
war und deren Vertrauen genoß. Am 8. Oktober 1888 war zwi
schen A. Weniger und dem Kläger B. Meier ein Dienstvertrag
abgeschlossen worden, kraft dessen A. Weniger den Meier als
bisherigen Leiter und Chef der Spinnerei in Buochs.... als Di
rektor und in gleicher Eigenschaft, wie er diese Stelle seither bei
Frauen Kaiser besorgte und vertrat, anstellte. In diesem Ver
trage ist u. a. bestimmt: 2. Meier hat die Stelle in gewissen
hafter Weise zu vertreten, die Direktion wie bisher zu leiten
und zu überwachen und den nötigen Komptabilitäten im Bureau
nachzukommen. 3. Als Gehalt bekommt Meier 5000 Fr.
jährlich, monatlich zahlbar, dazu freie Wohnung in dem zur
Fabrik gehörigen Wohnhause und das nötige Holz für seine
Familie. 4. Die Dauer dieses Vertrages beginnt mit dem
- Januar 1889 und endet mit dem 1. Januar 1904, also 15
Jahre, ohne daß dieser Vertrag weder von der einen noch von
der andern Seite gekündigt werden darf. 5. Weniger nimmt
dem Meier das Versprechen ab, daß er auch im Falle des Todes
Wenigers dessen Kindern mit Rat und Tat beistehe und im
Geschäfte bleibe. Am 1. Januar 1889 zeigte Wittwe Kaiser
den Übergang des Geschäfts auf Weniger an und letzterer teilte
mit, daß er dem B. Meier Prokura erteilt habe. Am 1. Januar
1891 ging das Geschäft an die Kommanditgesellschaft A. Weni
ger Cie., die gegenwärtige Beklagte, über, die wiederum durch
Cirkular anzeigte, daß sie dem Kläger Prokura erteilt habe. Mit
Brief vom 12. November 1891 kündigte Weniger (als Komple
mentar der Firma A. Weniger Cie.) den Dienstvertrag
BeiEnde Dezember 1891 und zwar aus folgenden Gründen:
der Anstellung versicherten Sie mich, daß Ste im Falle sind,
die ganze Spinnerei, Vorwerk bis Fergerei, selbständig und
in richtiger Weise zu leiten. Dies war nun nicht der Fall und
sah ich mich deshalb schon vor einem Jahre gezwungen, einen
andern Techniker d. h. einen in der Branche erfahrenen Direktor
zu engagieren. Seitdem Ste sich nur mit Bureau und Ferger
arbeiten beschäftigten, hat es sich leider herausgestellt, daß Sie
nicht fähig sind, die Korrespondenz zu führen oder Fakturen
selbständig auszurichten und erinnere ich Sie diesbezüglich nur
an die sehr vielen von Ihnen gemachten Fehler. Ich bin nun
genötigt, auch für die Bureauarbeiten eine Kraft zu suchen, die
fähig ist, die couranten Bureauarbeiten auch selbständig auszu
führen. Es bleibt für Sie nur die Besorgung der Fergerei und
Spedition übrig und werden Sie wohl begreifen, daß die Firma
für diesen Posten keine 5000 Fr., Wohnung und Holz, auswer
fen kann. Lieb ist es mir, wenn Sie in einem andern Hause
Stellung finden; andernfalls bin ich bereit, jedoch lediglich um
Sie als Familienvater nicht ohne Stellung zu lassen, Ihnen
eine Anstellung unter noch zu vereinbarenden Bedingungen zu
geben. Ein weiterer Grund zur Kündigung ist der, daß Sie und
Ihre Frau durch unwahre Angaben und Verleumdungen Herrn
Imhof mit mir zu überwerfen suchten und daß Sie mich in der
gleichen Angelegenheit angelogen haben. Im Falle es dazu kommt,
daß Sie in einer neuen Stellung bei mir verbleiben, so erkläre
ich Ihnen schon heute, daß, wenn Ihre Frau sich nochmals
untersteht, Verleumdungen über mich auszustreuen, ich Ihnen
dann sofort künden und daß ich unter keinen Umständen mehr
diejenigen Rücksichten gegen Sie nehmen werde, die ich heute
gegen Sie genommen habe. B. Meier erwiderte, die Kündigung
sei vertragswidrig und unbegründet; er verzichte zwar nunmehr
auch seinerseits auf Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses, ver
lange aber eine Entschädigung von 20,000 Fr. Weniger wies
letzteres Begehren zurück und es hat daher B. Meier die Ent
schädigungsforderung von 20,000 Fr. sammt Zins à 5 % seit
- Januar 1892 gerichtlich eingeklagt. Die Beklagte trug auf
Abweisung der Klage an und erhob eine Widerklage. Letztere ist
indes, da die Beklagte gegen deren Abweisung durch die kantonalen
Instanzen sich nicht beschwert hat, erledigt.
- Das Aktenvervollständigungsbegehren des Klägers ist abzu
lehnen. Das festgehaltene Editionsbegehren bezieht sich auf völlig
unerhebliche Aktenstücke und die beantragten Ergänzungsfragen an
die Zeugen Imhof sind unzulässig, da damit nichts anderes als
die Widerlegung des zweitinstanzlichen Tatbestandes bezweckt wer
den kann.
- Der Dienstvertrag ist von der Beklagten durch vorzeitige
Entlassung des Klägers vor Ablauf der Dienstzeit aufgelöst wor
den. Ihr liegt der Nachweis ob, daß sie hiezu berechtigt war; sie
muß durch Darlegung schlüssiger Tatsachen dartun, daß wichtige
Gründe im Sinne des Art. 346, Abs. 1 O. R. sie zu vorzeitiger
Lösung des Vertrages berechtigten (siehe Entscheidungen des Bun
desgerichtes, Amtliche Sammlung XV, S. 313 u. ff., Erw. 3).
Die Frage, ob wichtige Gründe vorhanden waren, welche zu
vorzeitiger Aufhebung des Dienstverhältnisses berechtigten, ist nicht
eine bloße Tatfrage, sondern, inseweit als es sich darum handelt,
ob die festgestellten reinen Tatsachen derart seien, die einseitige
Aufhebung des Vertrages zu rechtfertigen, eine Rechtsfrage, welche
der Nachprüfung des Bundesgerichtes untersteht (siehe Entschei
dungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung XV, S. 314).
Freilich enthält das Gesetz keine, weder eine erschöpfende, noch
auch nur eine exemplifikative, Aufzählung der Auflösungsgründe
und gibt auch keine Begriffsbestimmung des wichtigen Grundes
sondern stellt die Beurteilung der Wichtigkeit der Gründe völlig
dem Ermessen des Richters anheim. Allein nichtsdestoweniger han
delt es sich hiebei nicht um eine rein tatsächliche, sondern um eine
rechtliche Würdigung. Die festgestellten Tatsachen müssen nach
rechtlichem Maßstabe gemessen, es muß gefragt werden, ob diesel
ben wirklich von der Bedeutung seien, daß deshalb nach Sinn
und Geist des Gesetzes der Vertrag vorzeitig aufgelöst werden
dürfe. Als leitendes Prinzip ist dabei (ähnlich wie beim Gesell
schaftsvertrage, siehe bundesgerichtliche Entscheidungen, Amtliche
Sammlung XVI, S. (1, Erw. 3) festzuhalten, daß eine vorzeitige
Auflösung des Dienstvertrages dann und nur dann berechtigt ist,
wenn die wesentlichen Voraussetzungen persönlicher oder sachlicher
Art, unter welchen der Vertrag abgeschlossen wurde, sich als hin
fällig erweisen.
- Fragt sich nun, ob die Beklagte den ihr obliegenden Nach
weis erbracht habe, so ist zunächst den Vorinstanzen darin beizu
stimmen, daß nicht dargetan ist, daß der Kläger sich als zu Be
kleidung seiner Stelle unfähig erwiesen habe oder sich so schwere
Nachlässigkeiten habe zu Schulden kommen lassen, daß er deshalb
vorzeitig entlassen werden dürfte. Der Kläger hat unter der Vor
gängerin der Beklagten die Fabrik zu deren voller Zufriedenheit
geleitet und damit seine allgemeine Befähigung wohl hinlänglich
dokumentiert. Daß er einzelne Verstöße, zumal in der technischen
Leitung des Geschäfts, begangen hat, ist allerdings erwiesen. Al
lein was in dieser Hinsicht festgestellt ist, datiert aus früherer
Zeit und es wurde diesen Verstößen vom Haupte des beklagten
Hauses selbst eine wesentliche Bedeutung offenbar nicht beigemessen.
wie sich daraus ergibt, daß dem Kläger, obschon damals diese
Verstöße bereits begangen und bekannt waren, noch am 1. Januar
1891 die Prokura erneuert wurde und daß der Chef sich zu Mah
nungen und Warnungen wegen dieser Verstöße seiner Zeit nicht
veranlaßt fand. Nach dem Sachverhalte liegt nicht ferne anzuneh
men, daß dem Kläger eben anfänglich ein zu umfangreicher Wir
kungskreis war angewiesen worden und daß größtenteils daraus
die begangenen einzelnen Verstöße sich erklären dürften. Wenn die
Beklagte behauptet hat, der Kläger habe sich speziell auch zu Füh
rung der Korrespondenz unfähig erwiesen, so ist davon soviel
richtig, daß die bei den Akten liegenden, vom Kläger geschriebenen
Briefe grammatikalisch und stylistisch nicht einwandsfrei sind. Allein
das Verhältnis, in welchem der Kläger zu den Regeln der deut
schen Sprache steht, war dem Chef des beklagten Hauses, der mit
dem Kläger schon vor Abschluß des Anstellungsvertrages in eif
riger Korrespondenz stand, zweifellos von Anfang an bekannt; er
kann daher hieraus nicht nachträglich einen Grund zu vorzeitiger
Entlassung herleiten.
5. Im weitern hat die Beklagte als Auflösungsgrund geltend
gemacht, der Kläger und dessen Ehefrau haben sich arge Verleum
dungen des A. Weniger zu Schulden kommen lassen. In dieser
Richtung wird als durch die Vorinstanz festgestellt erachtet werden
müssen, daß im Sommer 1890 die Ehefrau des Klägers gegen
über dem Kaufmann Emanuel Imhof aus Basel, welcher Gelder
im Geschäfte des Weniger stecken hatte, Außerungen dahin tat,
Weniger bringe durch seine luxuriöse Lebensweise das Geschäft in
Gefahr; wenn Imhof nicht sofort einschreite, sei sein Kapital
verloren u. drgl., daß daraufhin Imhof sich beim Kläger nach der
Richtigkeit dieser Behauptungen erkundigte und der Kläger diesel
ben bestätigte. Imhof sah sich dadurch veranlaßt, den A. Weniger
zur Rede zu stellen, ließ sich aber durch Vorlage der Geschäfts
bücher von der Unrichtigkeit der Behauptungen über den übeln
Stand des Geschäftes überzeugen. Unzweifelhaft ist nun, daß der
Kläger, wenn er sich gegenüber einem Dritten, zumal einem Ge
schäftsgläubiger, in der angegebenen Weise ausließ, pflichtwidrig
handelte; er gefährdete in rechtswidriger Weise den Kredit seines
Prinzipals, welchen zu wahren eine selbstverständliche Pflicht der
von ihm bekleideten Vertrauensstellung war. Unter andern Um
ständen dürfte eine derartige Handlungsweise eines leitenden An
gestellten den Prinzipal zu Entlassung des Angestellten ohne
weiters berechtigen. Allein hier fällt nun in Betracht: Die dem
Kläger vorgeworfenen Außerungen fallen in den Sommer 1890
Kunde von denselben erhielt A. Weniger festgestelltermaßen im
Sommer (Juni) 1891. Die Kündigung aber vollzog er erst im
November 1891 und zwar berief er sich dabei in erster Linie gar
nicht auf die Außerungen des Klägers gegenüber Imhof, sondern
nahm auf diese nur nebensächlich und in zweiter Linie Bezug,
während er als wesentlichen Aufhebungsgrund die angebliche man
gelhafte Geschäftsführung und Unfähigkeit des Klägers geltend
machte. Diese Tatsachen lassen einen Schluß darauf zu, daß der
Chef des beklagten Hauses, A. Weniger, in dem Vorgange nich
eine so schwere Pflichtverletzung erblickte, daß dadurch sein Ver
trauen in den Angestellten völlig wäre vernichtet worden und ihm
eine weitere Beibehaltung desselben in seiner Vertrauensstellung
als unmöglich erschienen wäre. Allerdings besteht eine Frist, bin
nen welcher ein Vorgang als Aufhebungsgrund geltend gemacht
werden müßte, nicht. Immerhin darf daraus, daß dies während
längerer Zeit nicht geschieht, geschlossen werden, es sei hierauf ver
zichtet, der Fehltritt sei verziehen worden; alsdann kann die be
treffende Verfehlung nicht mehr für sich allein, sondern nur in
Verbindung mit andern neuen Tatsachen noch als Aufhebungsgrund
verwertet werden (siehe von Hahn, Kommentar zum Allge
meinen deutschen Handelsgesetzbuch I, 3. Aufl., S. 242,
4). Im vorliegenden Falle darf dieser Schluß um so mehr ge
zogen werden, als der Kaufmann Imhof überhaupt mit Wissen
des A. Weniger sich eine gewisse Aufsicht über die Führung der
Geschäfte des letztern scheint zugeschrieben zu haben, so daß Auße
rungen, welche der Kläger ihm gegenüber tat, nicht in ganz glei
chem Lichte erscheinen, wie wenn sie einem fernerstehenden Dritten
gegenüber geschehen wären. Abgesehen nun von den Außerungen
gegenüber Imhof, sind nachteilige Auslassungen des Klägers über
seinen Prinzipal aus der Zeit seiner Anstellung nicht festgestellt.
Außerungen, welche sich die Frau des Klägers über das Vorleben
des A. Weniger u. s. w. soll haben zu Schulden kommen lassen
können als Aufhebungsgrund gegenüber dem Ehemann Meier
ernsthaft nicht in Betracht kommen, um so weniger, als gar nicht
erhellt, daß dieser jemals wäre aufgefordert worden, diesen Klat
schereien ein Ende zu machen.
6. Die vorzeitige Entlassung des Klägers erscheint also in der
Tat als eine durch wichtige Gründe nicht gerechtfertigte und es
ist daher die klägerische Entschädigungsforderung prinzipiell begrün
det. In quantitativer Beziehung ist eine Erhöhung der vorinstanz
lich gesprochenen Entschädigung geboten. Der Schaden, dessen Ersatz
der ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassene Dienstpflichtige ver
langen kann, besteht in dem Betrage der ihm vertraglich verspro
chenen Gegenleistung, unter Abrechnung desjenigen Vorteils, der
ihm durch die Befreiung von der Pflicht zur Vertragserfüllung
erwächst, d. h. der Auslagen, die ihm dadurch etwa erspart werden
und desjenigen Erwerbs, welchen er während der Vertragsdauer
vermittelst seiner freigewordenen Arbeitskraft anderweitig zu machen
in der Lage ist. Im vorliegenden Falle nun hat der Kläger eine
lohnende Anstellung verloren, welche mit einem jährlichen Ein
kommen von circa 6000 Fr. verbunden und die ihm vertraglich
noch auf lange Zeit hinaus gesichert war. Es ist nun ohne wei
ters klar, daß der Kläger eine gleichwertige Stellung nicht sofort,
von heute auf morgen, finden konnte; dagegen darf erfahrungs
gemäß als feststehend angenommen werden, daß ihm eine ange
messene Verwertung seiner Arbeitskraft doch in nicht zu langer
Zeit wieder möglich war. In Würdigung aller Verhältnisse erschein
es danach als angemessen, die Entschädigung auf 6000 Fr., als
den ungefähren Betrag des vertraglichen Einkommens des Klägers
während eines Jahres, festzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet er
klärt, daß in Abänderung des Dispositiv 1 des angefochtenen
Urteils die Entschädigung, welche die Beklagte dem Kläger zu be
zahlen hat, auf 6000 Fr., nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar
1892, erhöht wird.