Meaning of “stolen or lost” under Art. 206 OR

BGE 19 I 308Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I23 mai 1892Dismissed

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Résumé

The Federal Court dismissed the bank’s appeal against a Basel-Stadt appellate judgment that had ordered the bank to return securities pledged by the plaintiff’s employee. The court held that Art. 206 OR has an autonomous federal meaning and that the civil judge is not bound by the criminal court’s classification of the employee’s conduct. Securities are “stolen or lost” when the owner has involuntarily lost possession. Because the plaintiff retained continuing control over the cashbox and its contents, the employee’s taking occurred against the owner’s will and the securities could be vindicated from the good-faith pledgee.

Regest

Art. 206 OR; meaning of “stolen or lost”; civil court not bound by criminal qualification; the federal-law terms must be interpreted autonomously and uniformly. “Stolen or lost” covers all cases of involuntary loss of possession, but not entrusted goods merely misappropriated by the holder. In determining vindicability against a good-faith acquirer, the decisive question is whether the owner retained possession or whether possession was exclusively entrusted to the intermediary. Where the owner maintained continuous power of disposal and the object was taken against his will, the object is treated as stolen for purposes of Art. 206 OR (consid. 2-4).

Texte intégral

  1. Urteil vom 25. März 1893 in Sachen Bachofen gegen Schweizerische Volksbank. A. Durch Urteil vom 19. Dezember 1892 hat das Appella tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erst instanzliche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil ging dahin: Beklagte ist zur unbeschwerten Herausgabe folgender Titel an Klä ger verurteilt: Fünf Aktien der Basler Handelsbank Nr. 14,496 bis 14,500 à 500 Fr.; Eine Obligation der Osterreichischen Alpine Montan-Gesellschaft Serie 358 Nr. 4, von 2500 Fr.; Sechs Obligationen der Schweizerischen Westbahn von je 500 Fr., Nr. 77,668, 82,460, 91,123, 94,432, 94,434. Drei Obligationen Banque foncière du Jura, von je 1000 Fr., Nr. 3548 bis 3550. B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil ergriff die Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver handlung beantragt ihr Anwalt: Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Für den Fall, daß dem Gerichte die in den Strafakten enthaltenen Tatsachen nicht genügen sollten, werde der Antrag auf Zeugeneinvernahme des L. F. Respinger Albury über die in der Klagebeantwortung nam haft gemachten Tatsachen aufrecht erhalten. Der Anwalt des Klägers trägt auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Der bei dem Kläger als Kommis angestellte Leonhard Fried rich Respinger entfremdete seinem Prinzipale eine Anzahl Wert papiere und verpfändete dieselben zu Deckung eigener Börsenspeku lationen bei verschiedenen baslerischen Bankinstituten, so die im Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils erwähnten Titel bei der beklagten Schweizerischen Volksbank in Basel. Die Wertschriften kasse, welcher Respinger diese Titel entnahm, war im Bureau des Klägers, welches in dessen Wohnhause sich befindet, untergebracht; dem Respinger war der Schlüssel zu der Kasse anvertraut, doch besaß auch der Prinzipal selbst einen solchen. Neben dieser Ent remdung von Wertpapieren eignete sich Respinger auch Gelder seines Prinzipals im Betrage von 40,000 Fr. rechtswidrig an; er stellte eine von ihm per C. Bachofen Burckhardt gezeichnete An weisung in diesem Betrage auf ein Bankinstitut, mit welchem der Kläger in regelmäßiger Geschäftsverbindung stand, aus und erhielt dieselbe, da er für den Kläger zu zeichnen befugt war, ohne An stand ausbezahlt, worauf er mit dem Gelde flüchtig wurde. Durch Urteil des Strafgerichtes des Kantons Baselstadt vom 23. April 1892 wurde Respinger der Unterschlagung im Betrage von 70,500 Fr. (und des leichtsinnigen Bankerotts) für schuldig er klärt. Das Urteil bemerkt: Da Respinger den Kassenschlüssel anvertraut erhielt, da auch die Verwaltung der Wertschriften zu seinen Obliegenheiten gehörte, so befanden sich die entfremdeten Titel nach der Auffassung des Strafrechtes im Gewahrsam des

Angeklagten. Dagegen verurteilte das Appellationsgericht (durch Entscheidung vom 23. Mai 1892) hinsichtlich der entfremdeten Titel den Respinger wegen Diebstahls. Es führte aus: Bezüglich der der Wertschriftenkasse entnommenen Titel sei keine Unterschla gung anzunehmen. Daß der Angeklagte auch die Schlüssel dazu hatte, ist nicht entscheidend, da das auch in Dienstverhältnissen aller Art vorkommt, wo doch allfällige Veruntreuungen unzwei felhaft als Diebstahl behandelt werden. Es muß vielmehr in jedem einzelnen Falle aus dessen besondern Umständen ermittelt werden, ob von anvertrautem Gute und infolge davon bei Mißbrauch dieses Vertrauens von Unterschlagung die Rede sein könne, und in dem heutigen Falle kann nicht gesagt werden, daß der Ange klagte die Titel in seinem Gewahrsam hatte. Der Prinzipal hat sich selbst die Möglichkeit beständigen direkten Eingreifens gewahr wie das schon damit gegeben war, daß er sie in seinen Wohnungs räumen zu jederzeit freier Disposition hatte. Auch weist nichts darauf hin, daß der Angeklagte ermächtigt war, nach eigenem Gutfinden den Titelbestand zu verändern. Aus der Natur des Verhältnisses ist vielmehr zu entnehmen, daß der Angeklagte durch die widerrechtliche Aneignung der Titel einen Diebstahl begangen hat. Der Kläger belangte nunmehr die Beklagte auf unbeschwerte Herausgabe der entfremdeten, bei ihr hinterlegten Titel. Die Be klagte bestritt die Klage, weil die Titel nicht als gestohlene Sachen im Sinne des Art. 206 O. R. zu betrachten seien. Beide Instanzen haben die Klage gutgeheißen. 2. Wie die Vorinstanzen mit Recht aussprechen, ist der Civil richter an die Qualifikation der Tat des Respinger, wie sie vom Strafrichter gegeben worden ist, nicht gebunden. Art. 206 O. R. stellt eine für die ganze Schweiz gleichmäßig geltende Norm eid genössischen Rechts auf. Die Begriffe gestohlen oder verloren in Art. 206 cit. dürfen daher nicht in dem verschiedenen Sinne aufgefaßt werden, welchen die Kantonalgesetze, speziell die kanto nalen Strafgesetzbücher, ihnen beilegen; es kommt ihnen vielmehr, nach dem klar erkenntlichen Willen des eidgenössischen Gesetzgebers, ein für die ganze Schweiz übereinstimmender Sinn zu, welcher durch Wissenschaft und Praxis, ohne Rücksicht auf die Verschie denheit der Begriffsbestimmungen der kantonalen Strafgesetze, ein heitlich festzustellen ist. Daraus also, daß eine Handlung nach einem kantonalen Strafgesetze sich als Diebstahl qualifiziert und auch vom Strafrichter als solcher qualifiziert worden ist, folgt nicht ohne weiters, daß die durch dieselbe entfremdete Sache als eine gestohlene im Sinne des Art. 206 O. R. zu betrachten sei. Umgekehrt ist die Anwendung des Art. 206 O. N. nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Tat, durch welche die Sache dem Eigen tümer wider seinen Willen entzogen wurde, strafrechtlich nicht als Diebstahl, sondern etwa als Raub zu behandeln war und behan delt worden ist (siehe Goldschmidt, Zeitschrift für das ge sammte Handelsrecht IX, S. 12 u. f.). Daraus folgt mit Notwendigkeit, daß der Civilrichter frei zu prüfen hat, ob die raussetzungen des Art. 206 O. R. gegeben seien. 3. Als gestohlen oder verloren im Sinne des Art. 206 O. R. sind diejenigen Sachen zu betrachten, deren Gewahrsam der Berechtigte wider oder ohne seinen Willen, unfreiwillig, ver loren hat. Es ist zwar (Rossel, Manuel du droit fédéral des obligations, S. 269) die Ansicht ausgesprochen worden, als gestohlen im Sinne des Art. 206 seien überhaupt alle Sachen zu betrachten, welche durch dolose Aneignung dem Eigentümer ent zogen wurden, so daß darunter auch durch Betrug erlangte oder unterschlagene Sachen fallen. Allein diese Meinung ist nicht halt bar, sie steht im Widerspruch mit dem Grundgedanken des Ge setzes. Dieses schließt sich in Bezug auf die Zulässigkeit der Vin dikation beweglicher Sachen wesentlich dem Art. 306 des deutschen Handelsgesetzbuches und dem französischen Rechte an; wie diese Gesetze, insbesondere das deutsche Handelsgesetzbuch, beruht das Obligationenrecht auf der deutschrechtlichen Unterscheidung zwischen anvertrautem und verlorenem Gute. Bei anvertrautem Gute ist die Vindikation gegen den gutgläubigen Erwerber ausgeschlossen; hier bewirkt der gutgläubige Besitzerwerb zugleich- Rechtserwerb, auch wenn der Übertragende nicht Eigentümer war. Der Eigen tümer muß, wenn sein Vertrauensmann die Sache rechtswidrig einem redlichen Erwerber veräußert oder verpfändet hat, seinen Glauben da suchen, wo er ihn gelassen hat, d. h. er muß sich an seinen Vertrauensmann halten, während ihm ein Recht gegenüber dem Erwerber nicht zusteht. Bei unfreiwilligem Verluste des Ge wahrsams dagegen steht dem Berechtigten gegen jeden Inhaber die Vindikation zu. Wenn das Gesetz von gestohlenen oder ver

lorenen Sachen spricht, so hat es damit, seiner historischen Wur zel entsprechend, überhaupt die Fälle unfreiwilligen Verlustes des Gewahrsams im Auge, aber auch nur diese. Die Worte gestohlen oder verloren sind allerdings nicht nur auf Diebstahl und Ver lieren im engern Sinne zu beziehen, sondern bezeichnen überhaupt sämmtliche Fälle unfreiwilligen Verlustes des Gewahrsams, dagegen dürfen sie nicht weiter ausgedehnt, insbesondere nicht auf Fälle des Betruges, der Unterschlagung u. drgl. erstreckt werden. Durch eine derartige Ausdehnung würde man in Widerspruch mit dem Gedanken des Gesetzes treten, wonach, wenn der Gewahrsam einer Sache einem Dritten anvertraut wurde, der Eigentümer und nicht der redliche Erwerber die Folgen eines Mißbrauchs des vom erstern geschenkten Vertrauens zu tragen hat. Danach hängt denn hier, wie auch die kantonalen Instanzen annehmen, die Ent scheidung davon ab, ob die Wertpapiere sich im Gewahrsam des Klägers befanden und demselben in rechtswidriger Weise entzogen wurden, oder ob vielmehr dem ungetreuen Angestellten Respinger der Gewahrsam der Papiere anvertraut war. 4. Diese Frage ist, in Übereinstimmung mit den kantonalen Instanzen, im erstern Sinne zu beantworten. Allerdings hatte der Angestellte Respinger in seiner dienstlichen Stellung Zutritt zu der Wertschriftenkasse und damit die tatsächliche Möglichkeit, sich Titel aus derselben anzueignen. Allein der Gewahrsam an derselben und den darin befindlichen Titel war ihm damit nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, anvertraut, sondern die Kasse mit den darin enthaltenen Wertschriften befand sich fortwährend im eigenen Ge wahrsam des Prinzipals. Die Kasse und damit die Titel befanden sich im Bureau und Wohnhause des Prinzipals, welcher einen Kassaschlüssel besaß. Sie standen somit zu seiner jederzeitigen freien Verfügung, waren seiner Verfügungsgewalt unterworfen. Der Prinzipal konnte in jedem Augenblicke die Einwirkung des Ange stellten (durch Veränderung des Kassaschlosses ec.) tatsächlich aus schließen. Der Prinzipal hatte sich also seines Gewahrsams nicht entäußert, so wenig als die Dienstherrschaft sich des Gewahrsams an den in ihrer Wohnung befindlichen Sachen dadurch entäußert, daß sie dem Dienstboten einen Schlüssel zu den Wohnzimmern, den darin enthaltenen Schränken u. s. w., zum Zwecke Ermög lichung leichterer Besorgung seines Dienstes, überläßt. Auch wenn richtig wäre, was die Beklagte behauptet und worüber sie Beweis beantragt hat, daß Respinger die Verwaltung der Titelkasse besorgen gehabt habe und daß er den Schlüssel nicht nur Kasse, sondern auch zum Hause und zum Bureau des Klägers besessen habe, so würde daraus doch nicht folgen, daß ihm der Gewahrsam an Kasse und Titeln vom Prinzipale überlassen wor den sei, daß der Prinzipal unter Aufgabe seines eigenen Gewahr sams die Verwahrung von Kasse und Titeln dem Angestellten anvertraut habe. Dies ist vielmehr durch die Tatsache der ununter brochenen, fortdauernden eigenen Verfügungsgewalt des Prinzipals ausgeschlossen. Höchstens könnte alsdann gesagt werden, daß neben dem Prinzipale auch dem Angestellten Gewahrsam zugestanden habe. Allein auch in diesem Falle konnten die Titel nur durch ruch des fortdauernden Gewahrsams des Prinzipals letzterm ent fremdet werden, wurden also diesem Gewahrsam gegen den Willen des Prinzipals entzogen, und wären daher als gestohlen zu be handeln. Der Beweisantrag der Beklagten ist daher jedenfalls un erheblich. Übrigens dürfte hier wohl richtiger dem Angestellten eigener Gewahrsam nicht zugeschrieben werden, da ihm zwar wohl die tatsächliche Möglichkeit vorübergehender Einwirkung gegeben war, die ständige, ausschließende Herrschaft über die Kasse und ihren Inhalt aber doch nur der Prinzipal sich zuschreiben konnte. Wenn die Beklagte einen Widerspruch darin erblickt hat, daß die Strafgerichte nicht auch hinsichtlich der entfremdeten Gelder Dieb stahl angenommen haben, so ist dies nicht richtig. Die Gelder wurden ja gar nicht der Kasse entnommen, sondern der ungetreue Angestellte erhob dieselben auf eine mißbräuchlich auf den Namen des Prinzipals ausgestellte Anweisung hin bei einem Bankinstitute. Hinsichtlich der Gelder konnte also Diebstahl gar nicht in Frage kommen, sondern konnte sich nur fragen, ob Unterschlagung oder aber Betrug vorliege. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt sein Be wenden.

Mots-clés

vindicationgood-faith acquirerpossessiontheftentrusted goodsmisappropriationsecuritiescivil-criminal distinction