- Urteil vom 2. Juni 1893 in Sachen Günther
gegen Günther.
A. Durch Urteil vom 12. April 1893 hat das Obergericht des
Kantons Aargau erkannt: Der Kläger ist mit seiner Appellation
abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht, indem er die Anträge anmeldete: Es sei
in Abänderung des obergerichtlichen Urteils der Beklagte Karl
Günther zu verurteilen, dem Kläger außer den ihm in der soge
nannten Abrechnung vom 19. Dezember 1888 zugesicherten
115,415 Fr. noch weitere 137,576 Fr. 50 Cts. herauszubezahlen
sammt gesetzlichem Verzugszins zu 5 % vom 19. Dezember 1888,
eventuell von der rechtlichen Kundmachung, 23. September 1889
hinweg. Eventuell sei der Beklagte richterlich schuldig zu erklären,
an den Kläger einen Beitrag von 137,576 Fr. 50 Cts. sammt
gesetzlichem Verzugszins zu 5 % seit 19. Dezember 1888, even
tuell seit 23. September 1889 zu bezahlen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der am 21. Oktober 1888 verstorbene Salinendirektor Karl
Günther von Rheinfelden hinterließ zwei Söhne, die Litiganten.
Der ältere Sohn, Dr. med. Arnold Günther war im Jahre
1884 von der väterlichen und mütterlichen Verlassenschaft um
166,000 Fr. ausgekauft worden. Am 2. Oktober 1887 hatte
Vater Günther ein letztes Testament errichtet, in welchem er dem
Sohne Arnold ein Legat von 20,000 Fr., dessen Kindern ein
solches von 50,000 Fr. aussetzte, im übrigen dagegen den jüngern
Sohn Karl zum Universalerben einsetzte. Während der letzten
Krankheit des Vaters Günther kam es zwischen diesem und seinen
beiden Söhnen zu Auseinandersetzungen über die Erbverhältnisse.
Arnold machte dem Vater Vorwürfe über den Inhalt des Testa
ments, worauf der Vater äußerte: Sie (meine Söhne) sollen
gleich sein, es solle einer haben, was der Andere. Der zum Uni
versalerben eingesetzte Karl Günther machte hierauf dem Bruder
Arnold Versprechungen bezüglich der Teilung des väterlichen Nach
lasses. Nach dem Tode des Vaters, am 20. Dezember 1888, fer
tigte er eine Projektierte freiwillige Abrechnung aus, wonach
Arnold Günther als ihm zukommende Hälfte des Nachlasses
45,415 Fr. erhalten hätte; er anerbot demselben überdem die
Hälfte der Möbel und des Silbergeschirrs. Das Mobiliar wurde
großenteils wirklich geteilt. Dagegen nahm Arnold Günther die
freiwillige Abrechnung vom 20. Dezember 1888 nicht an. Er
behauptete, in dieselbe sei bei weitem nicht der gesammte väterliche
Nachlaß eingestellt; er sei aber berechtigt, die wirkliche Hälfte der
Verlassenschaft zu beanspruchen. Er erhob Strafklage; im Laufe
der eingeleiteten Strafuntersuchung wurde konstatiert, daß Wert
titel im Betrage von 205,000 Fr. vorhanden waren, welche in
der Abrechnung nicht figurierten. Karl Günther behauptete, diese
Werttitel schon bei Lebzeiten des Vaters von diesem geschenkt er
halten zu haben, so daß sie nicht zu dessen Nachlasse gehören.
Die Strafuntersuchung wurde sistiert und die Sache auf den
Civilweg gewiesen. Im Civilprozesse behauptete Arnold Günther,
sein Bruder habe ihm vor und nach dem Tode des Vaters, schrift
lich und mündlich, die bestimmte Zusicherung gegeben, den väter
lichen Nachlaß ehrlich und redlich mit ihm zu teilen, woraus für
ihn ein klagbarer Anspruch auf hälftige Teilung des Nachlasses
entstanden sei. Der Beklagte gab zu, daß er versprochen habe, den
Nachlaß mit dem Bruder teilen zu wollen; darin liege aber ein
bloßes Schenkungsversprechen, welches, so lange es nicht vollzogen
sei, gemäß Art. 749 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches,
vom Schenker jederzeit widerrufen werden könne und von ihm
widerrufen werde. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
2. Es muß von Amtes wegen geprüft werden, ob das Bundes
gericht zu Beurteilung der Beschwerde zuständig sei. Dies hängt
davon ab, ob in der Sache eidgenössisches oder aber kantonales
Recht anwendbar ist.
3. Der Kläger hat zu Begründung seiner Klage zunächst be
hauptet, durch die ihm vom Beklagten erteilten Zusicherungen habe
letzterer auf den Auskaufsvertrag und das Testament des Vaters
Günther verzichtet und es sei infolge dessen die Intestaterbefolge
ordnung hergestellt worden. Die kantonalen Gerichte haben diese
Behauptung zurückgewiesen, indem sie ausführen, von einem Ver
zichte des Beklagten auf sein testamentarisches Alleinerbrecht könne
nicht die Rede sein, der Beklagte habe vielmehr die Erbschaft an
getreten und sein Erbrecht weder übertragen wollen noch können.
Diese Entscheidung ist erbrechtlicher Natur; für dieselbe ist daher
antonales Recht maßgebend und es ist somit das Bundesgericht
zu deren Überprüfung nicht kompetent. Es kann sich also nur
fragen, ob der Beklagte sich wirksam verpflichtet habe, die Hälfte
des ihm angefallenen väterlichen Nachlasses dem Kläger zuzuwen
den. Auch diese Frage aber ist kantonalrechtlicher Natur. Der
Kläger behauptet nicht ein entgeltliches Rechtsgeschäft, sondern
eine unentgeltliche Zuwendung, also eine Schenkung. Das Recht
der Schenkung aber ist im eidgenössischen Obligationenrecht nicht
normiert, sondern dessen Regelung ist dem kantonalen Rechte an
heimgegeben (siehe Art. 10 O. R.). Das kantonale Recht bestimmt
also darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein (noch
nicht vollzogenes) Schenkungsversprechen bindend oder aber frei
widerruflich sei, wann ein Schenkungsversprechen als vollzogen
gelten könne u. s. w. Nun behauptet allerdings der Kläger noch,
es handle sich hier nicht um eine Schenkung, sondern um die
Anerkennung einer Naturalobligation, welche nicht als Schenkung
könne betrachtet werden. Für den Beklagten sei durch die Willens
äußerung des sterbenden Vaters und die gegebene Zusicherung die
sittliche Pflicht begründet worden, dem Kläger die Hälfte des
väterlichen Nachlasses herauszugeben. Allein diese Ausführung
geht offenbar fehl. Einen Rechtssatz eidgenössischen Rechts, nach
welchem hier eine Naturalobligation bestände, welche durch Aner
kennung klagbar hätte werden können, hat der Kläger nicht be
hauptet und es besteht ein solcher auch nicht. Das Obligationen
recht (Art. 7
Abs. 2) bestimmt bloß, daß, wenn in Erfüllung
einer sittlichen Pflicht Zahlung geleistet wurde, die condictio in
debiti ausgeschlossen sei. Dagegen ist eine Vorschrift, daß sonst
klaglose Versprechen ausnahmsweise dann klagbar seien, wenn sie
in Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung gegeben wurden, dem
Bundesgesetze völlig fremd. Da es sich um das Versprechen einer
unentgeltlichen Vermögenszuwendung handelt und das Recht der
Schenkung kantonalrechtlicher Regelung anheimgegeben ist, könnte
es sich nur um eine Naturalobligation kantonalen Rechtes han
deln; ob aber eine solche bestehe, entzieht sich der Nachprüfung
des Bundesgerichtes. Übrigens dürfte klar sein, daß ein Rechtssatz,
wonach Schenkungsversprechen ausnahmsweise dann unwiderruflich
wären, wenn eine sittliche Verpflichtung zu unentgeltlicher Zu
wendung bestand, dem aargauischen Rechte fremd ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Klägers wird wegen Inkompetenz
des Gerichts nicht eingetreten.