Appeal inadmissible because cantonal judgment was not final

BGE 19 I 159Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I11 avr. 1889Inadmissible

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Résumé

The Jura Simplon Railway appealed to the Federal Court against a Bernese cantonal judgment that made the plaintiff's claim depend on whether he took a cleansing oath. The Federal Court held that this was not yet a final, unconditional judgment: the case would become definitive only after the cantonal court determined whether the oath had been taken or refused. Because the appeal was therefore premature under Art. 29 O.G., the Federal Court did not enter into it.

Regest

Art. 29 O.G.; appeal admissibility requires a final cantonal main judgment. A cantonal decision that merely determines the conditional dependence of the claim on the taking or refusal of a cleansing oath is not yet a definitive judgment, since the merits remain unsettled until the condition is resolved. An appeal lodged before the cantonal instance has rendered an unconditional decision is premature and must be declared inadmissible.

Texte intégral

  1. Urteil vom 21. April 1893 in Sachen Chodat gegen Jura Simplonbahn. A. Durch Urteil vom 10. März 1893 hat der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: I. Dem Kläger Karl August Chodat ist über die von der Be klagten Jura Simplonbahngesellschaft aufgestellte Behauptung der Kläger sei von dem betreffenden Zuge vor dessen Anhalten abgesprungen, der Reinigungseid auferlegt, zu leisten nach folgen der vom Gerichte genehmigter Formel: Ich, Karl August Cho dat, versichere auf meine Ehre und mein Gewissen, daß ich die von der Gegenpartei aufgestellte Behauptung, daß ich am 11. April 1889 vor Anhalten des Zuges abgesprungen sei, nach meiner besten Überzeugung für unwahr halte, ohne Gefährde. II. Eventuell: a. Für den Fall, daß der Reinigungseid ge leistet wird:
  2. Dem Kläger, Karl August Chodat, ist das Rechtsbegehren seiner Klage zugesprochen und es wird die Entschädigungssumme die er an die Beklagte, Jura Simplonbahngesellschaft, zu fordern hat, bestimmt auf zwanzigtaufend Franken samt Zins zu 40. seit 11. April 1889.
  3. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Prozesses zu bezahlen. b. Für den Fall, daß der Reinigungseid nicht geleistet wird:

Der Kläger, Karl August Chodat, ist mit seinem Klagbegehren abgewiesen und der Beklagten, Jura Simplonbahngesellschaft gegenüber zu den Kosten des Prozesses verurteilt. Weiter wird verfügt: Die eidliche Einvernahme des Karl August Chodat ist auf ro gatorischem Wege durch den Gerichtspräsidenten von Münster vorzunehmen. Von dem Termin sind die Parteien in Kenntnis zu setzen. B. Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte, Jura Simplonbahn gesellschaft, die Weiterziehung an das Bundesgericht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es liegt ein kantonales Haupturteil d. h. ein den Rechtsstreit unbedingt entscheidendes Erkenntniß des kantonalen Gerichtes noch nicht vor. Das Schicksal der Klage ist noch ungewiß, dieselbe ist definitiv weder zugesprochen noch abgewiesen, sondern es ist über dieselbe erst bedingterweise entschieden. Die Entscheidung der kantonalen Instanz wird zu einem perfekten, unbedingten Urteile erst dann, wenn das kantonale Gericht festgestellt hat, ob der Reinigungseid geleistet oder verweigert wurde, ob also das erste oder das zweite der eventuellen Urteilsdispositive der Ziffer II des angefochtenen Erkenntnisses in Kraft getreten sei. Zur Zeit ist unbedingt bloß entschieden, daß Zuspruch oder Abweisung der Klage von der Leistung oder Verweigerung des Reinigungseides abhänge. Hierin liegt aber kein Haupturteil im Sinne des Art. 29 O. G. Die Beschwerde ist demnach verfrüht. Bevor die Weiter ziehung an das Bundesgericht statthaft ist, muß zunächst das Ver fahren vor der kantonalen Instanz völlig erledigt sein, diese die Sache nicht bloß bedingt, sondern unbedingt beurteilt haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung der Beklagten wird nicht eingetreten.

Mots-clés

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