- Urteil vom 17. März 1893 in Sachen Köster.
A. Durch Urteil der I. Strafkammer des königlich preußischen
Landgerichtes in Magdeburg vom 1. Oktober 1891 wurde Friedrich
Köster aus Rødenberg (Preußen) der Majestätsbeleidigung für
schuldig erklärt und dafür mit einem Monate Gefängnis bestraft.
Das Gericht nahm als erwiesen an, Köster habe am 2. oder 3.
Mai 1891 mit dem Gastwirte Hoppe in Benneckenbeck bei Groß
Ottersleben, in dessen Lokal die Anhänger der Sozialdemokratie
in Groß Ottersleben und Benneckenbeck am 3. Mai 1891 die
sozialdemokratische sogenannte Maifeier abhallen wollten, wegen der
Zurichtung des Saales für die Feier Rücksprache genommen.
Der Saal sei damals mit Fahnen, vorwiegend in den deutschen
und preußischen Farben, und mit von frühern Festlichkeiten her
rührenden Guirlanden geschmückt gewesen; auch seien an der einen
Wand desselben die Büsten der Kaiser Wilhelm I., Friedrich III
und des jetzt regierenden Kaisers Wilhelm II. angebracht gewesen.
Köster habe nun auf diesen Saalschmuck und insbesondere auf
die drei Kaiserbüsten hinweisend, zu Hoppe geäußert: Der
Krempel muß raus! In dieser Außerung erblickt das Gericht
den Thatbestand der Majestätsbeleidigung. Der Angeklagte hatte
geleugnet, die inkriminierte Außerung gethan zu haben. Der als
Zeuge einvernommene Gastwirt Hoppe hatte dieselbe bei einer
ersten (unbeeidigten) Einvernahme bestätigt, später aber seine Aus
sage geändert und in der Hauptverhandlung vom 1. September
1891 beschworen, Köster habe den Ausdruck Krempel nicht
gebraucht.
B. Köster entzog sich der Vollziehung der gegen ihn verhäng
ten Strafe durch die Flucht. Gegen den Gastwirt Hoppe wurde
die gerichtliche Voruntersuchung wegen Meineids eingeleitet. Hoppe
gestand in dieser Untersuchung zu, wissentlich falsch geschworen zu
haben, denn Köster habe in der That die fraglichen Worte ge
braucht. Zu seiner unwahren Aussage sei er durch Köster ver
leitet worden, der ihm am Terminstage auf dem Wege zum Ge
richt aufgelauert und gesagt habe, er solle als Zeuge aussagen,
er (Hoppe) wisse nicht genau, ob er (Köster) jene Worte aus
gestoßen habe. Später gab Hoppe auch an, er habe falsch ge
schworen aus Furcht vor Köster und in der Erwartung, daß
nunmehr die Sozialdemokraten in seinem Lokal verkehren würden.
Nunmehr wurde auch gegen Köster die Voruntersuchung wegen
Anstiftung zum Meineid eröffnet, in dem Haftbefehle des Unter
suchungsrichters I bei dem königlichen Landgericht in Magdeburg
wird Köster beschuldigt: Im Sommer 1891 auf dem Wege zwi
schen Groß Ottersleben und Magdeburg beziehungsweise in Mag
deburg den Gastwirt Karl Hoppe zu Benneckenbeck zu dem von
demselben geständlich am 1. September 1891 begangenen Mein
eid durch Überredung, Mißbrauch des Ansehens und andere
Mittel vorsätzlich bestimmt und sich durch diese Handlung des
in 153, 154 und 48 des Strafgesetzbuches für das deutsche
Reich unter Strafe gestellten Verbrechens schuldig gemacht zu
haben."
C. Gestützt auf diesen Haftbefehl suchte die kaiserlich deutsche
Gesandtschaft in Bern beim schweizerischen Bundesrate um Aus
lieferung des in Zürich verhafteten Friedrich Köster nach. Köster
erhob gegen seine Auslieferung Einsprache. Nachdem der schwei
zerische Bundesrat eine Aktenvervollständigung veranstaltet und
inzwischen die provisorische Freilassung des Köster gegen eine
Kaution von 2000 Fr. bewilligt hatte, hat er mit Schreiben vom
24. Februar 1893 die Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung
übermittelt.
D. Zur Begründung seiner Einsprache gegen die Auslieferung
macht Köster geltend: Er habe sich der Anstiftung zum Meineide
nicht schuldig gemacht. Das Zeugnis des Gastwirts Hoppe, auf
welches die Anschuldigung sich stütze, sei diesem in der Unter
suchungshaft abgepreßt worden, wie derselbe nachher in der öffent
lichen Gerichtsverhandlung selbst zugegeben habe. Zudem sei er
(Köster) wegen Majestätsbeleidigung und Preßvergehen in Magde
burg zu 17 Monaten Gefängnis verurteilt worden und hätte,
wenn er ausgeliefert würde, auch diese Strafen zu verbüßen, ob
wohl sie nicht wegen Auslieferungsdelikten ausgefällt worden seien.
In rechtlicher Beziehung führt der Anwalt des Requirierten, Pro
fessor Zürcher in Zürich, im wesentlichen aus:
- Für die Auslieferungspflicht der Eidgenossenschaft gegenüber
dem deutschen Reiche sei auch gegenwärtig noch ausschließlich der
Auslieferungsvertrag vom 24. Januar 1874 und nicht das Bun
desgesetz vom 22. Januar 1892 maßgebend. Dagegen könne, nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, eine Einsprache gegen die Aus
lieferung nur noch auf dieses Gesetz gestützt werden. Rechte des
Auszuliefernden seien nur noch durch das Gesetz begründet.
- Nach Art. 4 des Auslieferungsvertrages solle die Aus
lieferung nicht stattfinden, wenn die strafbare Handlung, wegen
deren die Auslieferung verlangt werde, einen politischen Charakter
an sich trage. Der Ausdruck Verbrechen mit politischem Charak
ter sei im weitesten Sinne aufzufassen, welcher nicht nur die
absolut politischen Verbrechen, sondern auch das gemischt politische
Verbrechen (délit politique complexe) und das konnexe Ver
brechen, d. h. das gemeine Verbrechen, das in ursächlichem Zu
sammenhange mit politischen Verbrechen stehe, umfasse. Köster sei
nun wegen Majestätsbeleidigung verurteilt worden, welche sich als
absolut politisches Verbrechen qualifiziere und wegen welcher die
Auslieferung ausgeschlossen sei. Der äußere Kausalzusammenhang
zwischen der dem Requirierten vorgeworfenen Anstiftung zum
Meineide und der Majestätsbeleidigung liege am Tage. Es bestehe
aber auch ein innerer begrifflicher Zusammenhang. Wenn man
nicht auf die juristische Form, sondern auf das Wesen der Sache
sehe, so werde dem Requirierten zur Last gelegt, daß er Dritte
zur Begünstigung mit Bezug auf ein eigenes politisches Ver
brechen aufgefordert habe.
- Ferner sei die Auslieferung nach Art. 4 des Auslieferungs
vertrages auch deshalb zu verweigern, weil der Nachweis erbracht
sei, daß der Auslieferungsantrag in Wirklichkeit mit der Absicht
gestellt werde, den Ausgelieferten wegen eines Verbrechens politi
scher Natur zu bestrafen. Das Auslieferungsbegehren sei in That
und Wahrheit auf das Bestreben zurückzuführen, den Sozial
demokraten Köster für seine sozialdemokratische Gesinnung und
hätigkeit zu bestrafen.
- Der Haftbefehl entspreche den Anforderungen des Art. 7
des Auslieferungsvertrages nicht. Da Art. 7 cit. den Haftbefehl
auf gleiche Linie mit den Beschlüssen über Versetzung in Anklage
zustand stelle, so sollten die beiden Aktenstücke wesentlich gleichen
Inhalts sein. Der vorliegende Haftbefehl entspreche aber den Er
fordernissen, welchen ein Beschluß über die Eröffnung des Haupt
verfahrens nach deutschem Rechte genügen müsse, durchaus nicht.
Er sage nicht, welche Geschenke, Versprechen oder Drohungen der
Requirierte gemacht habe, welches Ansehen und in welcher Weise
er dasselbe mißbraucht habe. Und doch seien diese Angaben un
bedingt nötig, damit der ersuchte Staat sich ein Urteil über den
strafrechtlichen Charakter der Handlung, wegen welcher die Aus
lieferung begehrt werde, bilden könne.
- Wie nach dem schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrage,
so sei auch nach dem Bundesgesetze vom 22. Januar 1892 die
Auslieferung hier ausgeschlossen. Allerdings sei der Wortlaut des
Gesetzes nicht allzu klar. Allein nach der ratio legis und der
Entstehungsgeschichte des Gesetzes sei anzunehmen, daß auch das
Gesetz die Auslieferung nicht nur wegen absolut politischer und
gemischt politischer Delikte, sondern auch wegen sogenannter kon
nexer Delikte ausschließe, sofern nur nicht der Charakter des ge
meinen Verbrechens überwiege. Übrigens sei es auch nicht aus
geschlossen, die dem Requirierten zur Last gelegte That als absolut
oder gemischt politisches Verbrechen aufzufassen. Denn der Meineid
sei ein Delikt gegen die Rechtspflege und nach der alten Theorie
haben die Verbrechen gegen die Rechtspflege zu den absolut po
litischen Verbrechen gehört; auch lasse sich die politische Natur
nicht leugnen. Wenn die That begangen worden sei, so sei sie be
gangen worden zur Verteidigung gegenüber einer politischen Ver
folgung. Der Sozialistenführer und der die Majestät des Königs
verteidigende Staat stehen auch da einander gegenüber.
E. Die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern bemerkt gegen
über den Einwendungen des Requirierten mit Note vom 15. Fe
bruar 1893 im wesentlichen: Nach dem Auslieferungsvertrage
habe der ersuchte Staat sich weder mit der Schuldfrage zu be
fassen, noch die Beweise, auf die sich der Verdacht gründe, zu
prüfen. Die in dieser Richtung erhobenen Einwendungen des Re
quirierten fallen also außer Betracht, Was die Behauptung an
belange, die dem Verfolgten zur Last gelegte That trage einen
politischen Charakter an sich, so sei richtig, daß der Meineid, zu
welchem der Verfolgte den Hoppe angestiftet habe, in einem po
litischen Prozesse geleistet worden sei. Allein nichtsdestoweniger
könne nicht anerkannt werden, daß der Meineid selbst und die An
stiftung dazu einen politischen Charakter an sich tragen. Die Ab
leistung des Meineides durch Hoppe sei nicht aus politischen Be
weggründen, sondern aus Furcht und im Hinblick auf geschäftliche
Vorteile erfolgt. Die Anstiftung hiezu entbehre aber gleichfalls des
politischen Charakters. Habe Köster gewünscht, wegen der Maje
stätsbeleidigung straflos zu bleiben, so habe er nur, wie er es
später gethan habe, Deutschland zu verlassen brauchen. Statt
dessen habe er ein neues Verbrechen begangen, mit dem er das
gemeine Recht verletzt habe. So wenig angenommen werden könnte,
daß, wenn der Verfolgte etwa einen Raubmord begangen hätte,
um sich die Mittel zur Flucht zu verschaffen, diesem Verbrechen
ein politischer Charakter zukäme, ebensowenig werde auch der An
stiftung zum Meineide, durch die sich Köster der Bestrafung ent
ziehen wollte, ein solcher Charakter beizulegen sein. Wäre diese
Anstiftung erfolgt, um dem vorangegangenen politischen Verbrechen
zu besserer Wirkung zu verhelfen und dessen Erfolg zu sichern,
so würde die Anstiftung vielleicht als eine Handlung angesehen
werden können, die einen politischen Charakter an sich trage. In
Wirklichkeit habe Köster sein politisches Vergehen aber zu ver
wischen gesucht, um nur für seine Person Deckung zu finden.
Wenn er sich hiezu der Irreführung des Gerichts durch Verleitung
eines Zeugen zum Meineide bedient habe, so stelle sich dieser als
ein selbständiges Verbrechen gegen die Rechtspflege dar, das ledig
lich den Charakter eines gemeinen Verbrechens habe. Daß Köster
im Falle seiner Auslieferung nicht wegen Majestätsbeleidigung
und Preßvergehens werde verfolgt werden, ergebe sich schon aus
Art. 4 Abs. 3 des deutsch schweizerischen Auslieferungsvertrages;
eine besondere Zusicherung sei daneben nicht erforderlich.
F. Der Generalanwalt der Eidgenossenschaft bemerkt: Die ge
wöhnlichen Voraussetzungen der Auslieferungspflicht treffen zu.
Es könne sich nur fragen, ob die Auslieferung nicht deshalb zu
verweigern sei, weil die Tat, für welche sie verlangt werde, einen
politischen Charakter habe. Für die Entscheidung dieser Frage sei
ausschließlich der schweizerisch deutsche Auslieferungsvertrag vom
24. Januar 1874 maßgebend. Nach dem Wortlaute des Art. 4
Lemma 1 und 2 dieses Vertrages sei der Begriff des politischen
Vergehens oder des politischen Charakters eines Vergehens im
weitesten Sinne aufzufassen. Werde zunächst geprüft, ob das
Verbrechen wegen dessen Anstiftung die Auslieferung verlangt
werde, ein politisches sei, so sei klar, daß man nicht im allge
meinen sagen könne, jeder in einem politischen Prozeß verübte
Meineid habe einen politischen Charakter, vielmehr müsse in jedem
einzelnen Falle geprüft werden, ob wirklich Anhaltspunkte für
eine derartige Annahme vorliegen. Der Meineid sei ein Verbrechen
gegen die Rechtspflege und nach seiner objektiven Gestaltung kein
politisches Verbrechen; es liege in concreto auch kein relativ
politisches Verbrechen in dem Sinne vor, daß dasselbe in der
Absicht begangen worden sei, ein politisches Verbrechen zu ver
üben oder bei der Verübung desselben mitzuwirken. Die angeb
lich falsche Aussage sei gemacht worden, nachdem das politische
Verbrechen der Majestätsbeleidigung bereits verübt war, aber
offenbar zu dem Zwecke, einen wegen eines politischen Verbrechens
Verfolgten vor der drohenden Strafe zu schützen. Es stelle sich
daher dieser Meineid dar als eine Begünstigung eines politischen
Verbrechens; es habe somit die an sich strafbare Handlung einen
politischen Charakter und stehe jedenfalls mit einem politischen
Verbrechen nicht nur in äußerm, sondern innerm Zusammen
hange. Aber auch die Anstiftung an sich habe einen politischen
Charakter. Die Anstiftung, gleichviel ob sie als Teilnahme oder
als selbständiges Delikt aufgefaßt werde, könne einen politischen
Charakter auch dann haben, wenn das Verbrechen, zu dessen Ver
übung angestiftet worden sei, einen solchen nicht besitzen sollte.
In concreto solle die Anstiftung darin bestehen, daß der Requi
rierte den Gastwirt Hoppe bestimmt habe, in dem gegen den
erstern angestrengten Majestätsbeleidigungsprozesse zu dessen Gun
sten eine falsche Aussage zu machen; es liege also in Wirklich
keit weniger eine Anstiftung zum Meineide als eine solche zu
Ablegung eines falschen Zeugnisses vor. Die Klage als richtig
vorausgesetzt, sei die Absicht des Requirierten die gewesen, sich
der Bestrafung zu entziehen; zu diesem Zwecke habe er nicht nur
selbst geleugnet, sondern auch Dritte bestimmt, ihm durch Ver
schweigung der Wahrheit herauszuhelfen. Dieses Vergehen quali
fiziere sich als Selbstbegünstigung, die allgemein als straflos
gelte, oder wenn man diese Anstiftung als eine strafbare Hand
lung betrachten wolle, so ftehe dieselbe doch in so enger Beziehung
zu dem Verbrechen der Majestätsbeleidigung, daß ihr der poli
tische Charakter und der Zusammenhang mit einem politischen
Vergehen nicht wohl abgesprochen werden könne. Die Auslieferung
könne daher, wegen des politischen Charakters des in Frage stehen
den Vergehens, nicht bewilligt werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Schuldfrage hat der Auslieferungsrichter nach dem
schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrage, nicht zu prüfen. Die
hierauf bezüglichen Einwendungen des Requirierten fallen also
außer Betracht.
- Nach Art. 1 Ziff. 14 des schweizerisch deutschen Ausliefe
rungsvertrages ist der Meineid und die Anstiftung zum Meineid
Auslieferungsdelikt. Die Behauptung, daß der Meineid als ab
solut politisches Delikt könnte aufgefaßt werden, widerspricht da
nach wie der Natur der Sache, so dem klaren Wortlaute des
Auslieferungsvertrages.
- Der Haftbefehl entspricht den Anforderungen des Art. 7
des Auslieferungsvertrages; letzterer schreibt nicht vor, daß der
Haftbefehl den Erfordernissen eines Beschlusses über Versetzung
in Anklagezustand genügen müsse, sondern fordert nur, daß aus
demselben Art und Schwere der verfolgten Tat, sowie die auf
dieselbe anwendbaren, strafgesetzlichen Bestimmungen ersichtlich seien.
Dies trifft hier zu. Durch die ergänzenden Angaben der Note
der kaiserlich deutschen Gesandtschaft vom 15. Februar 1893 dann
gar ist die Natur der gegen den Requirierten erhobenen Beschul
digung vollständig klar gelegt.
- Es kann sich also nur fragen, ob nicht die Auslieferung
deshalb zu verweigern sei, weil die Handlung, wegen deren die
Auslieferung beantragt wird, einen politischen Charakter an sich
trage. Diese Frage ist ausschließlich nach den Bestimmungen des
schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages und nicht nach den
Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892 zu beur
teilen. Der Auslieferungsvertrag normiert den Ausschluß der Aus
lieferung für politische Delikte in positiver und erschöpfender
Weise; das Bundesgesetz vom 22. Januar 1892 wollte und
konnte, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat,
den Bestimmungen der bestehenden Auslieferungsverträge nicht
derogieren.
- Art. 4 Abs. 1 des Auslieferungsvertrages statuiert den
Ausschluß der Auslieferung ganz allgemein für alle strafbaren
Handlungen, welche einen politischen Charakter an sich tragen.
Damit ist die Auslieferung nicht nur für die absolut, sondern
auch für die relativ politischen Delikte, welche gleichzeitig den
Tatbestand eines gemeinen Verbrechens erfüllen, ausgeschlossen.
Art. 4 statuiert nicht nur, daß wegen der absolut politischen
Delikte (welche ja ohnehin in Art. 1 nicht als Auslieferungs
delikte aufgezählt und daher stillschweigend von der Auslieferungs
pflicht ausgeschlossen sind) die Auslieferung nicht stattfinde,
sondern er enthält eine Einschränkung des Art. 1; er schreibt
vor, daß wegen Verbrechen, welche an sich unter die Bestim
mungen des Art. 1 des Auslieferungsvertrages fallen, die Aus
lieferung dann zu verweigern sei, wenn die Tat einen politi
schen Charakter an sich trägt. Dies ergiebt, wie der ganz allge
meine Wortlaut des Art. 4 Abs. 1, so auch die Vergleichung des
Absatzes 2 dieses Artikels und entspricht übrigens der in den Aus
lieferungsverträgen der Schweiz stets festgehaltenen Regel (vrgl.
Lammasch, Auslieferungspflicht und Asylrecht, S. 247
u. ff., insbesondere S. 262 u. f. Anm. 2). Die Auslieferung
ist also auch ausgeschlossen wegen strafbarer Handlungen, die
mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen im Zusammen
hange stehen.
6. Der Meineid, zu welchem der Requirierte angestiftet haben
soll, wurde in einem gegen letztern wegen Majestätsbeleidigung
geführten Strafprozesse geleistet; die Anstiftung soll zu dem
Zwecke erfolgt sein, um durch das falsche Zeugnis des Ange
stifteten der Verurteilung wegen Majestätsbeleidigung zu entgehen.
Da die Majestätsbeleidigung, wie auch die deutsche Gesandtschaft
anerkennt, ein politisches Delikt ist, die Anstiftung zum Meineide
dagegen sich als Delikt gegen die Rechtspflege qualifiziert,
handelt es sich also um ein Verbrechen gegen die Rechtspflege,
begangen, um der Bestrafung wegen eines politischen Deliktes zu
entgehen. Dieser Tat kann der Charakter eines relativ politischen
Deliktes nicht abgesprochen werden. Eine politische Zweckbeziehung
derselben ist gegeben. Allerdings ist die Tat nicht begangen, um
ein absolut politisches Verbrechen vorzubereiten oder dessen Erfolg
zu sichern, wohl aber bezweckte der Täter, die staatliche Repression
eines von ihm bereits begangenen politischen Deliktes zu verhin
dern. Eine solche Tat richtet sich mit gegen diejenigen Interessen,
welche durch die Bestrafung des politischen Deliktes geschützt wer
den sollen. Der strafrechtliche Schutz dieser Interessen soll ver
eitelt und damit sollen diese Interessen selbst mittelbar verletzt
werden. Derartige Handlungen müssen jedenfalls dann als rela
tiv politische Verbrechen aufgefaßt werden, wenn sie, wie hier,
sich lediglich gegen den Staat, dessen Organe oder Funktionen
richten und kein privates Rechtsgut verletzen. Unter dieser Vor
aussetzung jedenfalls liegt nicht ein von dem politischen Verbrechen
unabhängiges, selbständiges gemeines Verbrechen vor, sondern eine
strafbare Handlung, welche zwar allerdings den Tatbestand eines
gemeinen Verbrechens erfüllt, aber mit dem politischen Verbrechen
konner ist. Der Täter setzt den durch das politische Verbrechen
begonnenen Angriff auf politische Staatsinteressen durch einen
neuen Angriff auf ein staatliches Rechtsgut fort, welcher ver
hindern soll, daß die Verletzung der Rechtsordnung, wie sie durch
das politische Delikt herbeigeführt wurde, durch
strafrechtliche
Ahndung dieses Deliktes ausgeglichen werde (vrgl.
Lammasch,
a. a. O., S. 293, 294.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt;
Die Auslieferung des Friedrich Köster wird nicht bewilligt.