- Urteil vom 16. Juni 1893 in Sachen
Götz Niggli und Strolz.
A. E. Götz Niggli, Kleiderhändler und Maximilian Strolz,
Bauführer, beide in Bern, wurden durch Zahlungsbefehle vom
- Juni 1892 aufgefordert, der katholischen Kirchgemeinde der
Stadt Bern als Kirchensteuer für 1891 (nebst Mahngebühren)
die Beträge von 12 Fr. 62 Cts. und 2 Fr. 57 Cts. zu bezahlen.
Beide Belangten erhoben Rechtsvorschlag mit der Begründung, sie
gehören der katholischen Kirchgemeinde der Stadt Bern nicht an.
Die katholische Kirchgemeinde Bern stellte beim Richteramte Bern
das Begehren um Aufhebung des Rechtsvorschlags und Erteilung
der Rechtsöffnung. Sowohl E. Götz Niggli als M. Strolz er
hoben eine Gerichtsstandseinrede, dahingehend, es sei die Streitsache
den Administrativbehörden zur Beurteilung zu überweisen.
dem daraufhin eingeleiteten Kompetenzkonfliktsverfahren nahm das
Obergericht des Kantons Bern durch Entscheidungen vom 17. De
zember 1892 die Kompetenz für die Gerichtsbehörden in Anspruch
mit der Begründung: Das von der katholischen Kirchgemeinde
der Stadt Bern angehobene Verfahren stelle sich als eine Rechts
öffnungsstreitigkeit im Sinne des Art. 80 u. ff. des Bundes
gesetzesüber Betreibung und Konkurs dar und es sei daher nach
Mitgabe des 36 des kantonalen Einführungsgesetzes ohne
weiteres klar, daß für die Beurteilung der Civilrichter kompetent
sei. Dabei habe der Richter einzig zu prüfen, ob die Voraus
setzungen für die Gewährung der Rechtsöffnung vorhanden seien
oder nicht, d. h. ob einerseits ein Titel vorhanden sei, gestützt auf
welchen die Rechtsöffnung bewilligt werden könne und ob andrer
seits der Betriebene durch Urkunden beweisen könne, daß die in
Frage stehende Forderung seit dem Entscheide über dieselbe getilgt
oder gestundet worden oder daß dieselbe verjährt sei. Hiebei möge
zugegeben werden, daß über diejenige Frage, welche die Belangten
voraussichtlich zu erheben beabsichtigt haben, nämlich diejenige
ihrer Steuerpflicht an die katholische Kirchgemeinde der Stadt
Bern die Administrativbehörden zu entscheiden hätten, allein die
selbe falle nach den obigen Ausführungen für das Rechtsöffnungs
verfahren gänzlich außer Betracht und so bleibe es vorliegend bei
der Kompetenz des Civilrichters. Der Regierungsrat des Kan
tons Bern pflichtete am 28. Dezember 1892 dieser Entscheidung
bei, mit der Bemerkung, damit solle selbstverständlich der Frage
nicht vorgegriffen sein, wem der Entscheid über die Steuerrück
forderungen zukomme; der Regierungsrat mache schon jetzt dar
auf aufmerksam, daß er in dieser Beziehung die Kompetenz der
Administrativbehörden für begründet halte. Die Rechtsöffnungs
begehren gelangten nunmehr am 23. Januar 1893 vor Richter
amt Bern zur Verhandlung. Dabei erklärte der Beklagte M.
Strolz, daß er sich dem Rechtsöffnungsbegehren unterziehe, E.
Götz Niggli dagegen trug auf Abweisung desselben an. Das
Richteramt Bern sprach in beiden Fällen der katholischen Kirch
gemeinde Bern ihre Rechtsbegehren zu, hob infolge dessen den
Rechtsvorschlag der Beklagten auf und erteilte die verlangte
Rechtsöffnung, unter Folge der in jedem Falle auf 25 Fr. be
stimmten Kosten.
B. Mit Eingabe vom 24. März 1893 ergriffen nunmehr E.
Götz Niggli und M. Strolz den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht. Sie behaupten: Sie haben vor dem Richteramte Bern
vorgebracht: sie haben der katholischen Kirchgemeinde Bern niemals
angehört,da die römisch katholische Kirche, zu der sie sich bekennen,
mit der altkatholischen Konfession, für deren Kultuszwecke die Steuer
gefordert werde, nicht identisch sei. Die katholische Kirchgemeinde
dern müsse beweisen, daß die Beklagten ihr angehören, da dies
die Voraussetzung der Steuerpflicht sei und sie könne diesen Be
weis nicht einfach durch Vorlage der Steuerregister erbringen.
Zum Überflusse habe E. Götz Niggli bereits im Jahre 1890
(resp. Frühling 1891) die formelle Erklärung abgegeben und der
katholischen Kirchgemeinde Bern gehörig notifiziert, daß sein Be
kenntniß nicht das altkatholische sondern das römisch katholische
sei. Der Richter aber habe diesen Anbringen keine Beachtung ge
schenkt, sondern vielmehr die Beklagten ohne weiteres verurtheilt.
Die angefochtenen Entscheidungen enthalten die Verweigerung einer
gesetzlichen und die Leistung einer gesetzwidrigen Rechtshülfe und
verstoßen sodann unzweifelhaft gegen Art. 49 Bundesverfassung.
Die Verweigerung einer gesetzlichen Rechtshülfe liege darin, daß
die Behauptung der Rekurrenten, sie gehören nicht zur altkatho
lischen Kirche, bei Ausfällung des Beweisentscheides keine Berück
sichtigung gefunden habe, während diese Behauptung nach 52
des bernischen Kirchengesetzes und 6 des Ausführungsdekretes
zu demselben für die Frage der Steuerpflicht der Rekurrenten er
heblich sei. Gegen Art. 49 Bundesverfassung verstoße es, daß die
Rekurrenten, obschon sie der sogenannten altkatholischen Kirche
nie angehört haben, doch zu Steuern für Kultuszwecke derselben
herangezogen werden. Die Fiktion, daß Alles, was sich katholisch
nenne, die gesammte katholische Wohnbevölkerung von Bern die
katholische Kirchgemeinde dieser Stadt bilde und daher an die
Parochialkosten beizutragen habe, sei mit den Tatsachen unver
einbar und stehe in offenbarem Widerspruch mit der Bundesver
fassung. Wenn ein Anhänger der papstfreundlichen Kirche nur
deshalb, weil er als Katholik getauft und gefirmt worden sei, an
die Kosten eines papstfeindlichen Kultus mit gleicher kirchlicher
Namensbezeichnung beisteuern solle, so werde ihm genau das
jenige zugemutet, was Art. 49 Abs. 6 Bundesverfassung als
unzulässig bezeichne. Wenn auch das Bundesgericht die genannte
Fiktion als zulässig erachten sollte, so sei doch jedenfalls die Be
steuerung des Rekurrenten Götz Niggli zu Zwecken der altkatho
lischen Kirchgemeinde von Bern unzulässig. Denn dieser habe nach
Mitgabe der 6 u. ff. des Dekrets betreffend Steuern zu
Kultuszwecken vom 2. Dezember 1876 dem rekursbeklagten Kirch
gemeinderath kundgethan, daß er sich zum Papsttum bekenne und
von der altkatholischen Konfession nichts wissen wolle. Infolge
dieser rechtzeitig abgegebenen Erklärung sei zum Mindesten die
Steuerpflicht des Rekurrenten Götz für das Jahr 1891 dahin
gefallen. Demnach werde beantragt: 1. Es
seien die allegierten
Urtheile des Herrn Gerichtspräsidenten von Bern mit all' ihren
Folgen als verfassungswidrige aufzuheben. 2. Die katholische
Kirchgemeinde von Bern sei den Rekurrenten gegenüber zur Rück
erstattung der bezahlten Steuer pro 1891, sowie zum Ersatze der
sämmtlichen Prozeßauslagen zu verurteilen. Beides unter Kosten
und Entschädigungsfolge.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt
die katholische Kirchgemeinde der Stadt Bern: Es möge das Bun
desgericht den staatsrechtlichen Rekurs der Herren E. Götz und
Strolz als unbegründet verwerfen und die Rekurrenten zu den
Kosten und einer angemessenen Entschädigung an die katholische
Kirchgemeinde Bern verurtheilen. Zur Begründung wird im wesent
lichen angeführt: Der Rekurrent Strolz habe sich dem Rechts
öffnungsbegehren unterzogen, seine Schuld somit anerkannt und
könne sich daher von vornherein nicht beschweren. Was den Re
kurrenten Götz anbelange, so habe darüber kein Streit bestanden,
daß er in das Steuerregister der katholischen Kirchgemeinde ein
getragen sei, und diese Thatsache allein habe zu seiner Verurt
lung genügt. Wenn übrigens Götz geglaubt habe, der Richter
habe sich die Verweigerung einer gesetzlichen Rechtshülfe zu Schul
den kommen lassen, so hätte er binnen acht Tagen das Rechts
mittel der Beschwerde ergreifen sollen. Eine Rechtsverweigerung
liege also nicht vor; ebensowenig sei Art. 49 Abs. 6 Bundesver
fassung verletzt. Sobald die Rekurrenten der katholischen Konfefsion
angehörten und sich in das Steuerregister der katholischen Kirch
gemeinde Bern haben eintragen lassen, ohne dagegen Einsprache
zu erheben, seien sie nach 7 Abs. 1 und 52 des bernischen
Kirchengesetzes in Verbindung mit 1 des Dekrets betreffend
Steuern zu Kultuszwecken von 2. Dezember 1876 auch zu Be
zahlung der Kirchensteuern verpflichtet. Diese Bestimmungen der
bernischen Kirchengesetzgebung stehen in keinem Widerspruche mit
der Bundesverfassung. Das bernische Kirchengesetz kenne nur Eine
katholische Konfession; es unterscheide nicht zwischen römisch katho
lischer und altkatholischer Auffassung innerhalb der katholischen
Landeskirche und es könne dies tun ohne Verletzung der Glaubens
und Gewissensfreiheit des Einzelnen, weil es einem Jeden, der
als Katholik der katholischen Landeskirche angehöre, freistehe, sich
von derselben loszusagen, wann es ihm beliebe. So lange er dies
nicht tue, sei er der örtlichen Kirchensteuer unterworfen, ohne
Rücksicht darauf, zu welcher der verschiedenen Glaubensrichtungen
innerhalb der katholischen Kirche er sich bekenne, speziell ohne
Rücksicht darauf, ob er sich der in seiner Wohnortsgemeinde herr
schenden Richtung angeschlossen habe oder nicht. Der Rekurrent
Götz behaupte nun allerdings, er habe seinen Austritt aus der
Landeskirche erklärt und es sei richtig, daß er am 30. Dezember
1891 dem Kirchgemeinderathe der katholischen Kirchgemeinde Bern
geschrieben habe er erkläre hiemit, daß er aus der katholischen
Kirchgemeinde von Bern ausgetreten sei und nicht zu derselben
gerechnet sein wolle; diese Austrittserklärung, welche er zum
dritten Male dem katholischen Kirchgemeinderath zustelle, erfolge
auf Grund des 10 des bernischen Kirchengesetzes; in unbe
fugter Weise werde von der Kirchgemeinde der Alt oder Christ
katholiken seit 2 Jahren eine Steuer von ihm erhoben, obgleich
er wiederholt erklärt habe, daß er sich zur römisch katholischen
Konfession bekenne. Diese Erklärung entspreche aber den gesetz
lichen Erfordernissen einer Austrittserklärung aus einer Religions
genossenschaft nicht. Sie stehe zunächst im Widerspruche mit der
Vorschrift des 6 des Dekrets vom 2. Dezember 1876, wonach
der Austritt nicht bloß aus einer einzelnen Kirchgemeinde oder
lokalen Genossenschaft erklärt werden dürfe, sondern aus der be
treffenden Landeskirche oder Glaubensgenossenschaft überhaupt er
klärt werden müsse. Ferner entspreche die Erklärung nicht den
formellen Vorschriften der 7 und 8 des Dekretes vom 2. De
zember 1876, wonach der förmlichen Austrittserklärung zunächst
eine vorläufige Anmeldung des Austrittes vorangehen müsse.
Endlich würde der Rekurrent Götz auch dann, wenn in seiner
Erklärung vom 30. Dezember 1891 eine regelrechte Austritts
erklärung läge, dadurch von der Steuer für das Jahr 1891, um
welche es sich hier handle, doch nicht befreit.
D. Der Instruktionsrichter hat die katholische Kirchgemeinde
Bern aufgefordert, die Erklärung des E. Götz Niggli, daß er sich
von der katholischen Kirchgemeinde Bern lossage, welche schon im
Frühling 1891 dem Kirchgemeinderath eingereicht worden sein
sollte, abschriftlich einzusenden. Der Präsident der katholischen
Kirchgemeinde Bern hat daraufhin erklärt, daß er eine derartige
Zuschrift des Götz Niggli nicht habe auffinden können, dieselbe
müsse jedenfalls den gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Aus
trittes nicht entsprochen haben und deßhalb nicht aufbewahrt wor
den sein. Dagegen hat E. Götz Niggli eine Bescheinigung des
Notars Baur eingereicht, durch welche dieser erklärt, E. Götz
Niggli habe im Frühling 1891 eine Erklärung betreffend Los
sagung von der altkatholischen Kirchengemeinschaft ausgestellt und
seine Unterschrift durch ihn (den Notar Baur) beglaubigen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Rekurrent M. Strolz sich dem Rechtsöffnungs
begehren der Rekursbeklagten vor dem Richteramte Bern ausdrück
lich unterzogen hat, so ist derselbe natürlich nicht berechtigt, gegen
die Ertheilung der Rechtsöffnung sich zu beschweren. Seine Be
schwerde ist daher ohne weiteres abzuweisen.
- Was sodann die Beschwerde des E. Göß Niggli anbelangt,
so ist zu bemerken: Die einzige Verfügung einer kantonalen Be
hörde, gegen welche dieselbe sich richtet, ist die Entscheidung des
Richteramtes Bern vom 23. Januar 1893. Nun hatte, wie aus
dem im Kompetenzkonfliktsverfahren getroffenen Entscheide des
bernischen Obergerichtes vom 17. Dezember 1892 sich klar ergibt,
das Richteramt Bern bei Ausfällung seiner fraglichen Entscheidung
durchaus nicht zu prüfen, ob Götz Niggli rechtlich als Angehöriger
der katholischen Kirchgemeinde Bern zu betrachten und daher der
selben gegenüber steuerpflichtig sei; seine Kognition beschränkte sich
vielmehr darauf, ob die Voraussetzungen für Erteilung der (defini
tiven) Rechtsöffnung nach Art. a des Bundesgesetzes über Schuld
betreibung und Konkurs gegeben seien, d. h. ob ein einem voll
streckbaren gerichtlichen Urteile gleichstehender, die Schuldpflicht fest
stellender Titel bereits vorliege, sowie ob etwa der Belangte durch
Urkunden die seitherige Tilgung der Schuld nachweisen könne. Die
Frage, ob Götz Niggli der katholischen Kirchgemeinde Bern ange
höre und derselben gegenüber steuerpflichtig sei, ist ja denn auch
(da die katholische Kirchgemeinde Bern eine öffentlich rechtliche
Korporation und die Kirchensteuer eine öffentliche Leistung
nicht eine Frage des Privat sondern des öffentlichen Rechts und
deren Entscheidung steht daher nach bernischem Staatsrecht nicht
den Civilgerichten sondern den Verwaltungsbehörden zu.
3. Danach ist denn klar, daß darin, daß das Richteramt Bern
Beweise über die Zugehörigkeit des Götz Niggli zur katholischen
Kirchgemeinde nicht erhoben hat, eine Rechtsverweigerung, über
haupt eine Verletzung irgendwelchen Rechtsgrundsatzes nicht liegt
daß dies vielmehr durchaus der Stellung entsprach, welche dem
Richter im Rechtsöffnungsverfahren angewiesen ist.
4. Wenn sodann das Richteramt Bern angenommen hat, das
Steuerregister der katholischen Kirchgemeinde stehe im Sinne
des Art. a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon
kurs einem vollstreckbaren richterlichen Urteile gleich, so hat es
lediglich einen in 42 Ziff. 2 des bernischen Einführungsgesetzes
zum Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs niederge
legten Rechtsgrundsatz angewendet, welcher mit keinem bundesrecht
lichen Prinzip im Widerspruche steht, gegenteils in Anwendung
des Art. a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon
kurs vom Kanton befugterweise aufgestellt wurde. Wenn der Re
kurrent Götz Niggli glaubte, er dürfe nicht als Angehöriger der
katholischen Kirchgemeinde Bern behandelt werden, so mußte er
rechtzeitig, bevor der Eintrag rechtskrästig wurde, gegen seine Ein
tragung in das Steuerregister dieser Gemeinde bei der zuständigen
Verwaltungsbehörde Beschwerde führen; er hat dies nicht gethan,
sondern vielmehr erst verspätet und vor dem hiefür nicht kompe
tenten Civilrichter Einwendungen gegen seine Zugehörigkeit zu der
katholischen Kirchgemeinde Bern und seine kirchliche Steuerpflicht
vorgebracht. Damit konnte er von dem Civilrichter nicht gehört
werden.
5. Die Beschwerde des Götz Niggli gegen die Entscheidung des
Richteramtes Bern vom 23. Januar 1893 ist mithin als unbe
gründet abzuweisen. Dagegen mag immerhin rücksichtlich der Zu
kunft bemerkt werden: Es ist als erwiesen anzunehmen, daß Götz
Niggli bereits vor seinem Schreiben vom 30. Dezember 1891,
im Frühling 1891, dem katholischen Kirchgemeinderath von Bern
eine Erklärung des Inhalts abgegeben hat, daß er sich von der
altkatholischen Kirchengemeinschaft lossage und daher der katho
lischen Kirchgemeinde Bern nicht angehören wolle. Diese Erklärung
hat er dann durch seine Zuschrift vom 30. Dezember 1891 er
neuert. Darin dürfte doch wohl eine gültige, auch den formellen
Requisiten des 7 des bernischen Dekrets vom 2. Dezember 1876
genügende, Austrittserklärung liegen. Wenn die Rekursbeklagte
meint, die vom Rekurrenten abgegebenen Erklärungen seien des
halb nicht genügend, weil sie nicht ausdrücklich dahin lauten, der
Rekurrent erkläre den Austritt aus der bernischen katholischen
Landeskirche, so geht sie zu weit. Eine derartige Erklärung darf
angesichts der Gewährleistung der Glaubens und Gewissensfrei
heit dem Rekurrenten nicht zugemuthet werden; es muß vielmehr
genügen, wenn derselbe seinem Willen, der altkatholischen Kirchen
gemeinschaft, sowie sie auf Grund des bernischen Kirchengesetzes
vom 18. Juni 1874 sich organisirt hat, nicht angehören zu wollen,
unzweideutigen Ausdruck gegeben hat (vergleiche Entscheidungen
des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung II, S. 395, Erw. 3).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.