- Urteil vom 23. Juni 1893 in Sachen St.
A. Durch Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
März 1893 wurde J. St. in Bestätigung des erstinstanzlichen Ur
teils des Bezirksgerichtes Aarau wegen Vergehen gegen die öffentliche
Ordnung und Sittlichkeit zu 100 Fr. Buße, eventuell zu 25 Tagen
Gefangenschaft und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt, weil
derselbe als überwiesen anzusehen sei, gegenüber der geschlechtsun
reifen I. H. wiederholt unzüchtige Handlungen verübt zu haben,
B. Gegen dieses Urteil ergriff J. St. den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht mit dem Antrag: Das Urteil des Bezirks
gerichts Aarau und das Urteil des aargauischen Obergerichts vom
- März 1893 seien als verfassungswidrig aufzuheben unter Kosten
folge. Er führt zunächst aus, die Zeugenaussage der I. H. sei un
glaubwürdig und lügnerisch, deren Aussagen beruhen auf einem
Komplotte der ihm feindlich gesinnten Familie H. Sodann macht er
in rechtlicher Beziehung geltend: Die Aussagen der J. H. dürfen nach
den Vorschriften der 48, 49 und 50 des aargauischen Zuchtpolizei
gesetzes nicht als gültiges Zeugnis betrachtet werden, weil J. H. das
sechszehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt habe. 9 des Ergän
zungsgesetzes betreffend die Strafrechtspflege habe hieran nichts geän
dert. Wenn auch dieses Gesetz die freie Beweiswürdigung einführe, so
könne doch nach wie vor die Verurteilung eines Beklagten nur auf
Grund eines wirklich erbrachten Beweises stattfinden. Uebrigens hätte
die freie Beweiswürdigung zu seiner Freisprechung führen müssen.
Er sei deshalb nicht in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form
gerichtlich verfolgt und verurteilt worden. Schon hierin liege eine
Verletzung der in Art. 19 der aargauischen Kantonsverfassung
garantierten persönlichen Freiheit. Sodann konstatiere das angefoch
tene Urteil, daß der Rekurrent sich eines Versuches unsittlicher
Handlungen schuldig gemacht habe. Nun bedrohe aber kein aar
gauisches Gesetz den Versuch unsittlicher Handlungen mit Strafe.
Das Urteil verletze daher auch in dieser Richtung die Gewährleistung
der persönlichen Freiheit. Art. 19 K. V. enthalte den Grundsatz
nulla pona sine lege. Dieser Grundsatz postuliere offenbar ein
Gesetz, welches die einzelnen Verbrechen und Vergehen aufführe
und definiere und dann deren Bestrafung feststelle. Die Verurteilung
des Rekurrenten sei aber nicht auf Grund eines solchen Gesetzes
erfolgt. Unter allen Umständen gehe das angefochtene Urteil über
das Gesetz thatsächlich hinaus und wende den 1 des Zuchtpolizei
gesetzes auf einen Thatbestand an, der darunter nach allgemeinen
strafrechtlichen Begriffen gar nicht subsumiert werden könne. Das
angebliche Delikt des Rekurrenten könne nach Lage der Sache in
nichts anderem erblickt werden, als in der Schmähung der Ehre
der J. H. Eine solche Schmähung könne aber auch bei der
weitest gehenden Auffassung nicht als ein Vergehen gegen die
öffentliche Ordnung und Sittlichkeit aufgefaßt werden. Sie erscheine
vielmehr als eine straflose Ungezogenheit und könnte jedenfalls
nur auf Grund einer besondern, im Kanton Aargau nicht beste
henden Gesetzesbestimmung bestraft werden.
C. Das Obergericht des Kantons Aargau bemerkt in seiner
Vernehmlassung auf diese Beschwerde im wesentlichen: In der,
dem angefochtenen Urteile zu Grunde liegenden Annahme, die J.
H. habe die Wahrheit gesagt, könne selbstverständlich eine Ver
fassungsverletzung nicht erblickt werden. Daß die J. H. nach der
Civilprozeßordnung nicht als zulässiger Zeuge betrachtet werden könne,
sei gleichgültig. Denn 50 des Zuchtpolizeigesetzes von 1868
ermächtige den Richter ausdrücklich, auch Beweise zu erheben,
welche nach der Civilprozeßordnung nicht zuläßig seien und sie als In
zichten zu verwenden, und 65 des gleichen Gesetzes gestatte eine
Verurteilung auf bloße Inzichten hin. Wenn sodann 9 des
Ergänzungsgesetzes zur Strafrechtspflege das Prinzip der freien
Beweiswürdigung statuiere, so liege auf der Hand, daß, wenn diese
Würdigung im vorliegenden Falle zu Ungunsten des Rekurrenten
ausgefallen sei, dem Zuchtpolizeigerichte ohne Grund der Vorwurf
der Gesetzes und Verfassungsverletzung gemacht werde. Daß An
griffe auf die Schamhaftigkeit unreifer Mädchen im Sinne des
Art. 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes als Vergehen gegen
die öffentliche Ordnung zu erklären seien, sei durch bundesgericht
liche Urteile wiederholt ausgesprochen worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Ob nach dem aargauischen Strafprozeßrechte die I. H.
eine zulässige Zeugin war und ob das Obergericht mit Recht
oder mit Unrecht deren Aussagen für glaubwürdig erachtet hat,
entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Denn dabei
handelt es sich ausschließlich um die Auslegung und Anwendung
des kantonalen Gesetzesrechtes und kann von einer Verfassungsver
letzung von vornherein nicht die Rede sein. Die aargauische Kan
tonsverfassung enthält ja keinerlei Bestimmungen über das Beweis
recht im Straf resp. Zuchtpolizeiverfahren und die Annahme
des Obergerichts, daß nach der kantonalen Gesetzgebung die
I. H. als Zeugin habe abgehört und ihre Aussagen vom Richter
frei haben gewürdigt werden dürfen, ist jedenfalls keine willkürliche.
- Fragen kann sich nur, ob nicht durch die Bestrafung der
That des Rekurrenten der in 19 der aargauischen Kantonsver
fassung niedergelegte Grundsatz nulla pona sine lege verletzt sei.
In dieser Richtung ist es zunächst unrichtig, wenn der Rekurrent
andeutet, es liege in der Anwendung des, eine eingehende gesetz
liche Definition der zuchtpolizeilich strafbaren Tatbestände nicht
enthaltenden, 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes von 1868
an sich eine Verfassungsverletzung. Denn, wie das Bundesgericht
schon häufig entschieden hat (siehe z. B. Amtliche Sammlung, IX,
S. 74 u. ff., XVI, S. 84) ist die Anwendung des 1 des
aargauischen Zuchtpolizeigesetzes, trotzdem derselbe sich mit der Auf
stellung allgemeiner Vergehenskategorien begnügt, mit dem Grund
satze nulla pœna sine lege an sich nicht unvereinbar. Eine Ver
fassungsverletzung läge dagegen, gemäß der konstanten Praxis des
Bundesgerichtes, dann allerdings vor, wenn das angefochtene
Urteil unter die Vergehensbegriffe des 1 des aargauischen Zucht
polizeigesetzes Tatbestände subsumierte, die darunter nach allge
meinen strafrechtlichen Begriffen überhaupt nicht subsumiert werden
können und somit über das Gebiet möglicher richterlicher Gesetzes
anwendung unzweifelhaft hinausginge.
3. Dies ist aber zu verneinen. Der Rekurrent ist nicht, wie er
behauptet, wegen Versuchs unsittlicher Handlungen, sondern wegen
wiederholter unzüchtiger Handlungen gegenüber der geschlechtsun
reifen J. H: bestraft worden. Unzüchtige Handlungen mit ge
schlechtsunreifen Kindern nun aber können, mit Rücksicht auf
die Natur des Rechtsgutes, gegen welches die That sich richtet und
das öffentliche Argernis, welches dieselben bei ihrem Bekanntwerden
notwendiger Weise erregen, als Vergehen gegen die öffentliche
Sittlichkeit im Sinne des 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes
auch dann aufgefaßt werden, wenn die Verübung nicht gerade
öffentlich, vor dritten Personen, stattgefunden hat. Derartige
Handlungen werden denn auch wohl überall als strafbar betrachtet
und es ist gewiß anzunehmen, daß der aargauische Gesetzgeber
durch die Bestimmung des 1 des Zuchtpolizeigesetzes sie mit hat
treffen, daß er auch die geschlechtliche Unschuld der Kinder unter
den strafrechtlichen Schutz der öffentlichen Sittlichkeit hat stellen
wollen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.