- Urteil vom 14. April 1893 in Sachen
Gemeindefraktionen Strada und Martinsbruck.
A. An der Engadinerstraße, unweit von der österreichischen
Grenze, liegen die Ortschaften Strada, Martinsbruck und Schleins,
die zwei ersten in der Talsohle, 1080 und 1037 M. über Meer,
die dritte an einem Bergabhang, auf 1541 M. Höhe, gelegen.
Diese drei Ortschaften zusammen bilden die politische Gemeinde
Schleins. Dieselbe hat sich nach der bisherigen Gemeindeordnung
in der Weise verwaltet, daß zwar ein gemeinsamer aus Mitgliedern
aller drei Fraktionen zusammengesetzter Gemeinderat bestand, welcher
die Geschäfte leitete, daß aber nicht eine einheitliche Gemeindeversamm
lung existierte, sondern sich die stimmfähigen Bürger in jeder Ort
schaft jeweilen getrennt versammelten und nachher die Resultate
der verschiedenen Abstimmungen zusammengezählt wurden. Am
- Juni 1891 schrieb nun die Regierung dem Gemeindevorstand,
daß diese Art der Beratung aufhören und eine einheitliche Ge
meindeversammlung eingeführt werden müsse. Der Gemeinderat
betraute hierauf eine Spezialkommission mit der Aufstellung neuer
Gemeindestatuten und legte den bezüglichen Entwurf am 27. März
1892 den Fraktionsversammlungen vor. Von diesen wurde derselbe
mit 64 gegen 51 Stimmen verworfen. Die Fraktionen Strada
und Martinsbruck, welche einhellig für Ablehnung gestimmt hatten,
wandten sich nun mit Eingabe vom 29. gl. Mts. an den Kleinen
Rat und ersuchten denselben, von seiner Forderung, daß über
Gemeindeangelegenheiten nur in einer einheitlichen Gesammtge
meindeversammlung abgestimmt werden könne, mit Rücksicht auf
die tatsächlichen Verhältnisse abzugehen. Denn diese machen es den
Bewohnern der verschiedenen Fraktionen fast unmöglich, eine Ent
fernung von 1½ bis 2 Stunden zurückzulegen, um an den
Gemeindeversammlungen in einer andern Ortschaft teilzunehmen. So
dann gewährleiste die Kantonsverfassung die Autonomie der Gemein
den. Eventuell sei wenigstens zu verfügen, daß die Revision der Ge
meindeverfassung auf gesetzliche Weise vor sich gehe, d. h. durch eine von
den Fraktionsversammlungen mit absolutem Mehr gewählte Kommis
sion, und nicht, wie dies für den verworfenen Entwurf der Fall
gewesen, durch einen lediglich von der Ortschaft Schleins bestellten
Ausschuß. Denn, falls es bei der einheitlichen Gemeindeversammlung
absolut bleiben müsse, so wollen die Bewohner von Strada und
Martinsbruck wenigstens womöglich dafür sorgen, daß als Sitz
der Gemeindeversammlungen nicht Schleins, sondern eine andere
Ortschaft im Thal bestimmt werde. Der Vorstand der politischen
Gemeinde scheint dem Kleinen Rate mit Schreiben vom 5. April
1892 über das Resultat der Abstimmung berichtet zu haben.
Die Regierung behandelte nun beide Eingänge zusammen in einem
an den politischen Gemeindevorstand gerichteten Schreiben, d. d.
31. Dezember 1892, worin sie ausführte: Der ausgearbeitete
Statutenentwurf sei der Gemeinde nicht in richtiger Form vor
gelegt worden; statt fraktionsweise müsse über denselben, nach dessen
vorgängiger Beratung durch den Gesammtvorstand, in allgemeiner
Gemeindeversammlung abgestimmt werden. An der Forderung, daß
Gemeindeangelegenheiten nur in einer einheitlichen Versammlung
verhandelt werden dürfen, halte sie unbedingt fest, weil dies allein
der verfassungsmäßigen Einheit der Gemeinde entspreche und eine
geordnete Verwaltung ermögliche. Dagegen habe sie nichts einzu
wenden, wenn über eidgenössische Vorlagen und Wahlen sowie
über Kreisvorlagen in den einzelnen Ortschaften abgestimmt, oder
wenn die Gemeindeversammlungen auch an einem andern Ort als
Schleins abgehalten werden. Sie weise also den Gemeinderat an,
den Verfassungsentwurf nochmals der Gemeinde ordnungsgemäß
vorzulegen und dabei derselben zu erklären, daß wenn sie den Ent
wurf nicht annehmen sollte, derselbe vom Kleinen Rate auf dem
Wege des Dekrets in Kraft gesetzt würde. Gegen diese Verfügung,
namentlich gegen die Forderung, daß über den vorhandenen Sta
tutenentwurf in einer Gesammtgemeinde und nicht in Fraktions
versammlungen abgestimmt werden müsse, protestierten die Ortschaften
Strada und Martinsbruck wiederholt telegraphisch beim Kleinen
Rate, allein ohne Erfolg. Am 15. Januar 1893 wurde eine
einheitliche Gemeindeversammlung vom Gemeindevorsteher nach
Schleins einberufen und dabei der im Sinne des kleinrätlichen
Schreibens abgeänderte Statutenentwurf (allerdings, wie es scheint,
unter Nichtteilnahme der Bürger von Strada und Martinsbruck)
mit 57 gegen 2 Stimmen angenommen.
B. Die Fraktionen Strada und Martinsbruck beschwerten
nun einerseis gegen den Beschluß der Gemeindeversammlung
der kantonalen Regierung, andrerseits gegen die Verfügung dieser
letztern vom 31. Dezember 1892 gleichzeitig beim Großen Rat
des Kantons und beim Bundesgerichte. In ihrem staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht führen sie aus: Der Kleine Rat
habe sich geweigert, die Mehrheit der Gemeinde zum Worte kommen
zu lassen; er habe auf einseitiges Betreiben des Gemeindevorstehers
seine angefochtene Verfügung erlassen und als er telegraphisch er
sucht worden sei, die Vernehmlassung der zwei Ortschaften Strada
und Martinsbruck abzuwarten, habe er sich geweigert, dieselben
anzuhören. Dieses Vorgehen involviere eine Rechtsverweigerung
nämlich eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Auch habe der
Regierungsrat nicht das Recht gehabt, die Ortschaft Schleins als
Sitz der Gemeindeversammlung festzusetzen. Ein weiterer Eingriff
in die verfassungsmäßigen Rechte der Gemeinden liege darin, daß
nach Anordnung der Regierung die Abstimmung über den Ver
fassungsentwurf in einer Gesammtgemeindeversammlung, und zwar
in Schleins, vorgenommen werden sollte. Selbst nämlich im Fall,
daß der Kleine Rat befugt wäre, für eine künftige Gemeindever
fassung das Requisit einer einheitlichen Gemeindeversammlung
aufzustellen, so bestehe doch in der politischen Gemeinde Schleins
eine seit Jahren stets angewendete und seiner Zeit von der Re
gierung genehmigte Gemeindeverfassung, nach deren Art. 2, 3 und
4 nur die Fraktionsversammlungen über Gemeindeangelegenheiten
Beschlüsse fassen dürfen. Diese Verfassung müsse der Kleine Rat,
so lange sie noch in Kraft bestehe, respektieren. Er habe übrigens
nicht das Recht, die Fraktionsversammlung abzuschaffen und die
Gesammtgemeindeversammlung einzuführen. Die Gemeinden seien
nach Art. 44 der kantonalen Verfassung in ihrer Gesetzgebung
selbständig, unter dem bloßen Vorbehalt der Bundes und Kantons
gesetze und der ordnungsmäßigen Verwaltung. Nun schreibe kein
Bundes oder Kantonsgesetz vor, daß Gemeindebeschlüsse in gemein
samer Versammlung gefaßt werden müssen, sondern es herrsche
darin völlige Freiheit. Speziell habe nach bündnerischem Staats
rechte die Gemeinde allein zu entscheiden, welches System für die
Beratung ihrer Gemeindeangelegenheiten ihr am besten passe. Dem
Requisite einer ordnungsmäßigen Verwaltung widerspreche das
System getrennter Beratung nicht. Die Verwaltung in Schleins
sei bisher eine gute gewesen. Würde dagegen nur noch eine Ge
sammtgemeindeversammlung gestattet, so wäre wegen der großen
Entfernung den meisten Gemeindebürgern unmöglich, dieselbe zu
besuchen. Der Einwand, daß der bisherige Mødus gegen die ver
fassungsmäßige Einheit der Gemeinde verstoße, sei unbegründet,
da die Verfassung die Fraktionsversammlungen nicht verbiete.
Auch die Androhung, daß, sofern die Gemeinde den Verfassungs
entwurf nicht annehme, die Regierung denselben durch Dekretur
in Kraft setzen würde, enthalte einen Eingriff in die Autonomie
der Gemeinde. Die Rekurrenten stellen daher das Begehren, es sei
die kleinrätliche Verfügung vom 31. Dezember 1892 als verfas
sungswidrig aufzuheben und die Beschlüsse der Gemeinde Schleins,
welche nur eine Folge jener Verfügung seien, ebenfalls zu annu
lieren. In einem nachträglichen Schreiben vom 23. Januar aner
kennen sie aber ausdrücklich, daß die angefochtene Verfügung vom
31. Dezember nicht auf einseitige Vorlage, sondern unter Berück
sichtigung auch der Eingabe der Rekurrenten vom 29. März
erlassen worden sei; nichtsdestoweniger glauben sie eine Verweige
rung des rechtlichen Gehörs darin zu erblicken, daß die Verfügung
einzelne Punkte behandle, die in ihrer Eingabe vom 29. März
gar nicht erwähnt seien. Dagegen wird von ihnen in demselben
Schreiben zugestanden, daß der Kleine Rat den Sitz der Gemeinde
versammlung nicht bestimmt habe und daß ihre Beschwerdeschrift
insoweit auf einem Irrtum beruhe.
C. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden beantragt seiner
seits Abweisung der Beschwerde und stützt sich hiefür auf folgende
Gründe: Verfassungsgemäß bestehen im Kanton Graubünden nur
politische Gemeinden (Art. 44 K. V.), Fraktionen und Filialen
einer Gemeinde gebe es keine. Daher verkehre der Kleine Rat in
Gemeindesachen ausschließlich mit dem Vorstand der politischen
Gemeinde. Strada und Martinsbruck seien keine politischen Ge
meinden; es komme ihnen daher auch kein Recht auf selbständige
Beratung und getrennte Gemeindeversammlung zu. Mit seinem
Schreiben vom 31. Dezember habe der Kleine Rat nichts anderes
beabsichtigt, als die politische Gemeinde Schleins anzuhalten, eine
den Anforderungen einer geordneten Verwaltung entsprechende
Gemeindeverfassung einzuführen. Das Recht, solche Verfassungen
aufzustellen, stehe allerdings den Gemeinden zu, dagegen habe der
Kleine Rat nach Art. 38 K. V. die Oberaufsicht über die Gemeinde
verwaltung und demnach auch das Recht, gegen ordnungs und
verfassungswidriges Verhalten der Gemeinden einzuschreiten.
derartigen Verwaltungssachen seien überhaupt die Verwaltungs
organe des Kantons die einzigen kompetenten Behörden; dem
Bundesgerichte stehen dagegen keinerlei Rekurs oder sonstige Be
fugnisse zu. Eventuell müsse zuerst der kantonale Instanzenzug
durchlaufen werden. Auch liege in concreto noch gar keine Ver
fügung des Kleinen Rates vor, wogegen an das Bundesgericht
rekurriert werden könne, sondern ein einfaches Schreiben, worin
allerdings bestimmte Wegweisungen für die Aufstellung der Ge
meindestatuten erteilt werden. Eine Dekretur zur Annahme der
betreffenden Gemeindeverfassung habe zur Zeit noch nicht stattge
funden und die Beschwerde sei in dieser Hinsicht jedenfalls verfrüht
und gegenstandslos.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die formellen Voraussetzungen zu einem Rekurse an das
Bundesgericht liegen vor. Das kleinrätliche Schreiben vom 31.
Dezember hat wirklich den Charakter einer Verfügung und wird
von den Rekurrenten nicht vom Standpunkte des Verwaltungsrechtes,
sondern von demjenigen der Art. 44 und 38 K. V. und 4
B. V. aus angefochten. Es ließe sich allerdings fragen, ob
die rekurrierenden Fraktionen zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen
Verletzung des Art. 44, Lemma 2, K. V. legitimiert seien, in
dem nur die politische Gemeinde Trägerin des in jenem Artikel
fanktionierten Rechtes ist; allein es mag von der Erörterung dieser
Frage Umgang genommen werden, da der Kleine Rat die Aktiv
legitimation der Rekurrenten nicht bestritten hat. Auch ist bei
Beschwerden wegen Verfassungsverletzung das Durchlaufen des
kantonalen Instanzenzuges nicht absolut nötig, sondern hat sich das
Bundesgericht in dieser Beziehung immer freie Hand vorbehalten.
2. Art. 44 K. V. garantiert den Gemeinden das Recht der
selbständigen Verwaltung; allein dieses Recht ist kein unbeschränktes,
sondern u. a. an die Aufsicht des Kleinen Rates gebunden. So
bestimmt Art. 38 K. V. ausdrücklich, daß der Kleine Rat die
Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltungen führe und Lemma
8 des von den Rekurrenten angerufenen Art. 44 schreibt vor,
daß Gemeindeordnungen dem Kleinen Rate zur Prüfung vorgelegt
werden müssen. Daß bei dieser Prüfung der Kleine Rat das Recht
hat, Bestimmungen, die gegen die Verfassung oder gegen die An
forderungen einer geordneten Verwaltung verstoßen, zu streichen
oder deren Streichung zu verlangen, geht aus der Natur der Sache
selbst hervor. Allerdings wäre derselbe nicht befugt, auf diesem
Wege das selbständige Verwaltungsrecht der Gemeinden in ver
fassungswidriger Weise zu beschränken; das ist aber in der Auf
erlegung einer gemeinsamen Beratung der Gemeindeangelegenheiten
nicht der Fall. Die Rekurrenten selbst anerkennen in ihrer Einlage
an die Regierung vom 29. März, daß der Standpunkt des Kleinen
Rates ein in der Theorie gewiß berechtigter und nur aus
praktischen Rücksichten undurchführbar sei. Die kantonale Verfas
sung enthält in der That keinen Artikel, der den Gemeinden das
Recht getrennter Beratung zusichert, und der bloße Umstand, daß
bisher in dieser Weise verfahren worden ist, berechtigt die Rekur
renten keineswegs, sich wegen Verfassungsverletzung zu beschweren.
3. Die Rekurrenten machen allerdings noch im fernern geltend,
daß wenigstens für die Annahme des neuen Statutenentwurfes
das bisherige Abstimmungssystem hätte befolgt werden müssen,
indem die bis dahin noch in Kraft bestandenen Statuten nur ge
trennte Versammlungen kennen. Allein sobald der kantonalen Re
gierung das Recht zuerkannt wird, in Bezug auf neu zu erlassende
Statuten die Forderung gemeinsamer Beratung zu stellen, so ist
auch der Einwand der Rekurrenten für das Bundesgericht von
keiner Bedeutung, da eine bloße Vorschrift der Gemeindeordnung
zum Rekurse im Sinne des Art. 59 O. G. nicht ermächtigen kann.
4. Daß sodann in der bloßen Androhung
die entworfenen
Statuten von sich aus in Kraft zu erklären, falls keine Annahme
derselben erfolge, eine Verfassungsverletzung nicht erblickt werden
kann, braucht nicht näher ausgeführt zu werden, ganz abge
sehen davon, ob nicht der Kleine Rat zu einem solchen Vorgehen
berechtigt gewesen wäre.
5. Auch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist, nachdem
die Eingabe der Rekurrenten vom 29. März vom Kleinen Rate
in seinem Erlaß vom 31. Dezember 1892 einläßlich beantwortet
und behandelt worden ist, in keiner Weise vorhanden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.