B. Civilrechtspflege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Zufolge des Beschlusses der Gläubigerversammlung der Be
klagten, den Prozeß nicht fortzusetzen, erscheint die Sache als
durch Anerkennung der Klage erledigt. Denn das Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs anerkennt kein Recht
Gemeinschuldners, Prozesse, deren Fortsetzung die Gläubigerschaft
ablehnt, auf eigene Kosten durchzuführen. Es ist vielmehr die
Anerkennung von Forderungen durch die Gläubigerschaft auch
dann maßgebend, wenn der Gemeinschuldner diese Forderungen be
streitet, wobei nur dem den Gläubigern solcher Forderungen aus
gestellten Verlustschein gemäß Art. 265 des Schuldbetreibungs
und Konkursgesetzes die Bedeutung einer Schuldanerkennung des
Gemeinschuldners nicht zukommt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das angefochtene Urtheil der Appellationskammer des Oberge
richtes des Kantons Zürich wird aufgehoben und die Sache als
durch Anerkennung der Klage erledigt abgeschrieben.
VII. Civilstreitigkeiten
zwischen Kantonen einerseits und Privaten
oder Korporationen anderseits.
Différends de droit civil
entre des cantons d'une part et des particuliers
ou des corporations d'autre part.
145. Urtheil vom 14. Oktober 1892 in Sachen
Solothurn gegen Glutz von Blotzheim und Genossen.
A. Mit Klageschrift vom 15./18. März 1890 stellt der Fiskus
des Kantons Solothurn gegen die Beklagten als Erben des am
10. Dezember 1887 verstorbenen Rentiers Franz Xaver Lukas
Viktor Rudolf Wallier von und in Solothurn beim Bundesgerichte
die Anträge:
VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 145. 933
I. Der Kläger, Staat Solothurn ist, allfälligen Ansprüchen
Dritter unpräjudizirlich, in Folge Fideikommißanfall Eigenthümer
nachfolgender Liegenschaften und soll als solcher im Hypotheken
buch Riedholz und Attiswyl eingetragen werden:
ypothekenbuch Riedholz Nr. 35:
3345 Ares, 68 m2 92 Jucharten 37,420 Quadratfuß Längmatt,
Hinterhof und Hofstatt geschätzt für Fr. 130,000
worauf stehen:
6,700
Herrenhaus Nr. 26, assekurir
8,200
Haus und Scheune Nr. 27, assekurirt
Speicher Nr. 28, assekurirt
Ofenhaus Nr. 29, assekurirt
Haus und Scheune Nr. 48, assekurirt
Summa Schatzung: Fr. 146,500
Fr. 86,000
Vom Ammannamt Riedholz gewerthet
Grundbuch Attiswyl
(Bern):
Circa 115 Ares, 88 m2 3 Juch.
8751 Wiese, äußere Betten Fr. 5,150
Circa 154 Ares, 43 m2 5 Jucharten
20,482 Quadratfuß Wiese am Bach,
Steinbetten
10,580
36 Ares 00 m2 1 Juchart innere
1,920Bettmatte
36 Ares 00 m2 1 Juchart Ober
1,920
ziehl am Bach.
2 Jucharten82 Ares 00 m2
11,112 Quadratfuß, Oberziehl an
3,640
der Straße
Summa Schatzung: Fr. 23,210
Total: Fr. 109,210
II. Die Verantworter sind gehalten, dem Kläger die obge
nannten Liegenschaften und die auf denselben sich befindlichen oder
dazu gehörigen Beweglichkeiten in demjenigen Zustande, in welchem
sie sich am 10. Dezember 1887 befunden haben, abzugeben.
B. Civilrechtspflege.
III. Die Verantworter sind gehalten, dem Kläger die Nutzungen
welche sie ab den obigen Liegenschaften seit dem 10. Dezember 1887
bezogen haben oder noch beziehen werden, abzuliefern.
Diese Begehren werden folgendermaßen begründet: Am 9. Ok
tober 1660 sei zu Baden im Aargau auf der Rückkehr von einer
Gesandtschaftsreise nach den ennetbirgischen Vogteien der Junker
Hauptmann Johann Viktor Wallier, Säckelmeister und Mitglied
der ältern Räthe der Stadt Solothurn, Sohn des 1644 ver
storbenen Schultheißen Hieronymus Wallier und Bruder des
Hauptmanns Hieronymus Wallier von Häsingen, gestorben, nach
dem er am 4. Oktober 1660 ein authentisches d. h. eigenhändiges
Testament errichtet hatte. Der Testator habe damals in zweiter
Ehe mit Anna Maria Saler gelebt. Seine beiden Ehen seien
kinderlos geblieben. Sein Vater dagegen, der drei Mal verheiratet
war, habe von zwei seiner Frauen sieben Söhne und sechs Töchter
zurückgelassen, von welch' erstern im Jahre 1660 noch fünf, wo
runter Hauptmann Hieronymus Wallier von Häsingen, gelebt
haben. Johann Viktor Wallier habe nun in seinem Testamente
Vorsorge getroffen, um die bei der zahlreichen Nachkommenschaft
des Schultheißen Wallier zu befürchtende Zersplitterung des Fa
milienvermögens zu verhindern und dadurch den Bestand und
Glanz der Familie zu sichern. Er habe, nach Aussetzung einer
Summe für Seelenmessen und verschiedene Legate, verordnet, daß
seiner Gemahlin bei ihren Lebzeiten die Nutznießung seines Ver
mögens zukommen solle, nach deren Tode solle das von beiden
Frauen ihm zugefallene Vermögen wieder an die Linien, woher
es gekommen, zurückfallen. Mit seinem ganzen übrigen Vermögen
habe der Testator (auf die Zeit nach dem Tode seiner Gemahlin)
zum Gedeyen Seines wohlhergebrachten hochadelichen Stammes
und Namens ein Liniengut oder Fideikommiß gestiftet. Anfänglich
solle sein vorgeliebter Bruder und Testamentsexekutor Hierony
mus Wallier von Häsingen zu seinen Lebzeiten den Nießbrauch
von 20,000 Kronen, der Stadt Solothuru Währung, ab ver
schiedenen Gütern, die ewig verbleiben, nicht verändert oder ge
mindert werden, einnehmen. Als solche Güter werden genannt das
Säßhaus des Testators in der Stadt Solothurn sammt Scheuer
und Garten, zwei Höfe im Riedholz, zwölf Mäder Matten in
VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 145. 935
Attiswyl (Vogtei Bipp), eine große Hanfbündt im Kräßbüel ge
legen und das øbere Rebgut in Grissach in der Grafschaft Neuen
burg. Zu dem Stamm und Liniengut sollen auch die französi
schen Prätensionen wegen geleisteter treuer Dienste sollicitirt
werden und ebenso die bernische Roggische Salzschuld. Diese
Ansprüche sollen liquidirt und zur Vermehrung des jährlichen
Zinses mehrere liegende Güter erkauft und dadurch sämmtliches
Linien und Stammgut vermehrt werden. Diese Güter, seien sie
beweglich oder unbeweglich, sollen als Linien und Stammgut ver
wendet werden und nach dem Ableben des erstberufenen Junkers
Hieronymus Wallier auf den Aeltern der Brüder des adelichen
Stammes, der in rechter Linie von Junker Schultheiß Wallier sel.
herfließt, jeweilen solange ein männlicher Nachkomme dieses Ge
schlechtes vorhanden sein würde, vererbt werden (immerhin unter
Ausschluß von Geistlichen). Diejenigen, die das Linien und
Stammgut jeweilen besitzen, seien gehalten, jährlich zwölf arme
Bürgerkinder in Gelb mit Blau (den Farben des Wallierschen
Wappens) gefüttert, zu bekleiden. Würde es sich aber, was Gott
dem Herrn allein bekannt, begeben, daß der von Junker Schult
heiß Wallier sel. entsprossene Mannesstamm erlöschen und voll
ständig absterben würde, so sollen in solchem Falle Unßere Gnedig
serren und ewige Regiments Nachkommen loblicher Stadt Solo
thurn, Sollch Linnien und Stammguth durch dero Hochobrig
keitliche Hand verwalten und nach gnediger Disposition damit
zueschalten unnd zewalten anheimb fallen: Unnd aber gnedig
geruhwen, daß von dahero rüehrender Fründtschaft biß in daß
vierthe gradt beider geschlechtes, türftige Handtreich beschechen,
damit Selbige In Freyen Künsten underwießenn, Studieren,
Handtwerck Lehrnen, Neyen unnd in der Musica geüebt, zemalen
mit unentberlicher Bekleydung nach gebühr, Jeweyllß unverwei
gerlich versechen werden sollen. Mit besonderm Nachdruck werde
sodann verordnet, daß, wenn ein Inhaber des Linien und Stamm
gutes sich unterstehen würde, davon etwas (vill oder wenig) zu
verkaufen, zu versetzen, zu vertauschen oder auf anderm Wege zu
entfremden, er sich der ferner Nutznießung des Liniengutes un
fähig mache und als ein Verschwender dessen beraubt werden solle;
auch solle er, wenn er oder seine Erben anderweitig bemittelt seien
B. Civilrechtspllege.
zum Ersatze angehalten werden und das Gut an den nächsten
ältern Wallier dieses Hauses fallen. Als Testamentsexekutor sei
der Bruder des Testators, Junker Hieronymus Wallier, bestellt
worden. Das Testament, welches diese Anordnungen enthalte,
finde sich im Original im Staatsarchiv von Solothurn nicht vor.
Dagegen habe eilf Jahre nach dem Tode des Testators am Oster
tage (23. April) 1671, nachdem inzwischen auch die zweite Frau
des Testators gestorben sei, der Testamentsexekutor über die Fidei
kommißstiftung einen förmlichen notarialischen Akt durch den Notar
Mauriz Gugger errichten und in Doppel ausfertigen lassen,
welcher die Thatsache der Testamentserrichtung und der Authenti
sirung des Testamentes durch die gnädigen Herren und Obern
bekunde und die auf das Fideikommiß bezüglichen Bestimmungen
des Testamentes reproduzire. Diese Urkunde sei unsern gnädigen
Herren und Obern löblicher Stadt Solothurn in gesessenem
Rathe vorgelegt und mit gehorsam inständigem Begehren erbeten
worden, den Inhalt dieser Linien und Stammguts Briefe (gleich
wie des Stifters Testament auch bekräftigt worden) zu authen
tisiren und mit der Stadt Ehren Sekret Insigill gnädig zu
verwahren. Laut einer der Urkunde nachgetragenen Bescheinigung
der Staatsschreiberei sei gegenwärtiges Testament unsern gnedigen
Herren und Obern in gesessenem Rath Mittwoch den 21. Juni
1673 vorgelegt, öffentlich abgelesen und darüberhin in allen
seinen Punkten Klauseln und Artikeln durchaus ratifizirt und
gutgeheißen, auch dessen zu glaubwürdigem Schein mit Ihrer
Gnaden Ehren Secret Insigill zu verwahren erkannt worden.
Auch diese Urkunde finde sich in Original im Staatsarchiv nicht
mehr vor, wohl aber eine Kopie einer beglaubigten Kopie der
selben und es stimme mit der erwähnten amtlichen Bescheinigung
des Stadtschreibers das Rathsmanual vom 21. Juni 1673 über
ein, welches dahin laute: Das fidei comittierte Stamm und
Linienguott sowohl Ir Seckelmeister Hans Viktor Wallier sel.
als Ir Altroth Hieronimi Walliers von Häsingen ist nach dem
buchstäblichen Innhalt verlesen und mit m. g. Hn. Statt Sekret
Insigell verwart zu werden Erkannt worden. Gemäß den Be
stimmungen des Stiftungsbriefes sei in der Folge das Fideikommiß
jeweilen auf den ältesten im Mannesstamm des Wallierschen Ge
VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 145. 937
schlechtes übergegangen. In einem 1756 und 170/ vor dem Rathe
geführten Prozesse zwischen fideikommißberechtigten Mitgliedern des
Wallierschen Geschlechtes wegen einer Kapitalverminderung des
Fideikommisses haben die Parteien ausdrücklich hervorgehoben und
anerkannt, daß bei Extinktion der Familie das Liniengut dem
H. Richter (d. h. der Regierung) anheimfalle und daß darüber
wann und wie die Substitution errichtet worden, Niemand im
Streite sei. Bei Ablösung einer auf dem Fideikommißhofe im Ried
holz bestandenen Zehntleistung im Jahre 1826 habe der Kleine
Rath des Kantons Solothurn durch Beschluß vom 22. November
1826 gestattet, die Loskaufsumme auf den Fideikommißhof zu
entlehnen und zu hypotheziren, dagegen dem Vormunde des Fidei
kommißinhabers zu empfehlen, die Zinsen des aufgenommenen
Kapitals von dem Lehenzins alljährlich zum Voraus zu bezahlen
und da die Regierung auch noch einiges Interesse an diesem
auf dem männlichen Stamme und wirklich nur auf einem Kopfe
beruhenden Fideikommiß haben könnte , womöglich dieses Fi
deikommißgut schuldenfrei zu machen. Endlich sei beschlossen
worden, daß eine vidimirte Abschrift des Testamentes von 1671,
wenn es sich in Original nicht im Archiv befinde, dorthin verlegt
werde. Am 3. März 1863 habe der Kantonsrath des Kantons
Solothurn beschlossen, es sei von der Regierung ein Gesetzesvor
schlag über die Aufhebung der Familienfideikommisse einzureichen.
Das Justizdepartement sei diesem Auftrage nachgekommen. In
seiner Berichterstattung habe es einen geschichtlichen Rückblick über
die damals noch zu Recht bestehenden Fideikommisse gegeben, in
welchem auch die Verhältnisse des Wallierschen Fideikommisses auf
Grund des vom Fideikommißinhaber eingeholten Originalfidei
kommißbriefes seien erörtert worden. Das Justizdepartement habe
vorgeschlagen, daß sämmtliche Fideikommisse mit dem Tode ihrer
jetzigen Nutznießer aufhören und unter Vorbehalt der im Fidei
kommiß enthaltenen allfälligen Stiftungen und dem Rechte des
nächsten Anwärters als ein Theil der Verlassenschaft des Verstor
benen zu betrachten seien. Die Hälfte des Schatzungswerthes des
Fideikommißgutes nach Abzug der Stiftungen und Schatzungs
kosten sollen dem nächsten Anwärter zufallen. Dieser Grundsatz
sollte, nach den Motiven des Gesetzesvorschlages, auch da gelten,
B. Civilrechtspflege.
wo nach den vorhandenen Stiftungsurkunden dem Staate die An
wartschaft auf die Fideikommißgüter zustehe. Dies habe sich, wie
der Zusammenhang des Berichtes des Justizdepartementes zeige,
nur auf das Walliersche Fideikommiß beziehen können, da dieses
das einzige sei, in welchem laut dem Berichte nach der Stiftungs
urkunde dem Staate die Anwartschaft zugestanden habe. Der Vor
schlag des Justizdepartementes sei indeß weder vom Regierungs
rathe noch vom Kantonsrathe angenommen worden und zwar,
wie Bericht und Antrag des Regierungsrathes vom 7. November
1866 und die Kantonsrathsverhandlungen von 1867 Seite
113 115 deutlich ergeben, deßhalb nicht, weil Aussicht vorhanden
sei, daß eines der Fideikommisse, eben das Walliersche, nach dem
Tode des jetzigen Inhabers dem Staate anheimfalle. Gegen alle
diese Behauptungen habe der damalige (letzte) Fideikommißinhaber
Rudolf Wallier niemals eine Einsprache erhoben, trotzdem alles
unter seinen Augen geschehen sei, was beweise, daß er selbst das
Bewußtsein gehabt habe, daß nach seinem einstigen Absterben der
Staat in das Fideikommiß succediren werde. Ebenso haben in dem
1882/1883 vor dem Bundesgerichte zwischen dem Staat Solo
thurn und den Erben Tugginer über das sogenannte Gibelinsche
Fideikommiß geführten Prozesse die Erben Tugginer, zu welchen
auch einer der heutigen Beklagten, Ammann C. Glutz Blotzheim,
gehört habe, zugegeben, daß dem Staate nicht auf die Gibelinschen
wohl aber auf die Wallierschen Fideikommißgüter Ansprüche kraft
der Stiftungsurkunde dieses Fideikommisses zustehen. Im Hypo
thekenbuche von Riedholz sei das dortige Gut als Fideikommiß
eingetragen und zwar sei der Vormerk, daß das Gut Walliersches
Fideikommisgut sei, nach Mitgabe des Testaments des Junkers
Johann Viktor Wallier von anno 1671 am 19. November 1860
durck den damaligen Fideikommißinhaber Rudolph Wallier auf
wiederholtes Begehren der Regierung des Kantons Solothurn
veranlaßt worden; im Grundsteuerregister der Gemeinde Attiswyl
seien die dortigen Wallierschen Grundstücke als Eigenthum des
Wallierschen Fideikommisses eingetragen. Andere zum Wallierschen
Fideikommisse gehörige Güter seien nicht mehr vorhanden. Die
Ansprachen an die französische Krone und die sogenannte bernische
Roggische Salzschuld scheinen nie zum Fideikommiß gezogen wor
VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 145. 939
den zu sein. Zu unermittelter Zeit und von einem unbekannten
Besitzer sei die große Hanfbündte veräußert worden. Das Fidei
kommißhaus in der Stadt Solothurn sammt Bestallung und
Garten sei von dem damaligen Fideikommißinhaber, Oberappella
tionsrichter Franz Wallier von Wendelsdorf mit Bewilligung des
Kleinen Rathes vom 25. Januar 1804, am 8. Februar gleichen
Jahres um die Summe von 500 Louis d'or verkauft worden,
wobei der Fideikommißinhaber die schriftliche Erklärung habe ab
geben müssen, daß er als wirklicher Besitzer des Wallierschen Fidei
kommisses, mit Ausnahme des fraglichen Fideikommißhauses und
Scheune, keine Entäußerung oder Verkauf davon gemacht habe,
noch seinerseits in Zukunft weder Verkauf noch Geldaufbrauch auf
diese Güter vornehmen werde, so lange nicht allfällige in der Folge
errichtete Gesetze oder Verordnungen ihn dazu berechtigen würden.
Am gleichen Tage, an welchem der Kleine Rath die erwähnte
Bewilligung ertheilte, habe er einen Beschluß von allgemeiner
Bedeutung gefaßt, welcher laute: Der Kleine Rath, um alle mög
liche Vorsorge zu treffen, damit die Fideikommißgüter nur zu
ihrer eigentlichen Bestimmung verwendet werden, beschließt: Daß
in Zukunft allgemein untersagt sein soll, Fideikommißgüter zu
verpfänden oder zu veräußern, ohne daß zuvor von der Regierung
die Bewilligung wird ertheilt worden sein. Wenn man nach Art. 13
der ersten helvetischen Verfassung vom 12. April 1798, welcher
vorschrieb: Daß kein liegendes Gut unveräußerlich erklärt werden
kann, weder für eine Korporation oder für eine Gesellschaft oder
Familie, auch annehmen müsse, daß unter der Herrschaft dieser Ver
fassung die Fideikommißgüter frei haben veräußert werden können,
so sei doch durch diesen Beschluß die Unveräußerlichkeit derselben
für den Kanton Solothurn wieder förmlich staatlich sanktionirt
worden. Trotz des kleinräthlichen Beschlusses vom 6. Februar 1804
habe aber Franz Wallier am 4. September 1806, ohne obrigkeit
liche Bewilligung, die Rebgüter in Grissach um den Preis von
15,000 Fr. verkauft; in seinem Testamente weise er darauf hin,
daß während der unglücklichen Revolution (und da er 31 Jahre
nicht mehr als 25 Louis d'or von seinem Schwager sel. bezogen
habe) das Fideikommißhaus in der Stadt und die Reben zu
Grissach haben veräußert werden müssen. Am 10. Dezember 1887
B. Civilrechtspflege.
sei der letzte männliche Nachkomme aus dem Stamme des Schult
heißen Hieronymus Wallier, Rudolf Wallier, welcher das Fidei
kommiß vom 11. Januar 1823 bis zu seinem Tode besessen habe,
gestorben. Der Staat Solothurn habe in Folge dessen, gestützt
auf den Stiftungsbrief, die noch vorhandenen Fideikommißliegen
schaften als sein Eigenthum beansprucht. Die beklagten Intestat
erben des Rudolf Wallier haben diesen Anspruch bestritten und
sich in den Besitz der Liegenschaften gesetzt, so daß der Staat ge
nöthigt sei, klagend aufzutreten. Der Eigenthumsanspruch des
Staates sei rechtlich begründet. Das Testament des Johann Viktor
Wallier vom 4. Oktober 1660 beziehungsweise der Notariatsakt
vom 23. April 1671 verurkunde unzweifelhaft die Errichtung
eines Familiensideikommisses im eigentlich juristischen Sinne des
Wortes. Das Familienfideikommiß sei eine Stiftung, durch welche
der Eigenthümer die Unveräußerlichkeit eines bestimmten zu diesem
Zwecke geeigneten Vermögensobjektes, sowie die ununterbrochene
Vererbung desselben in seiner Familie nach besonderer Successions
folge festsetze. Die Errichtung eines Familienfideikommisses könne
nur durch Stiftung erfolgen, dagegen sei gemeinrechtlich dazu eine
besondere Form nicht erforderlich. Beim Aussterben des successions
berechtigten Stammes falle das Fideikommißgut als Allodialgut
wieder der gesetzlichen Erbfolge anheim, sofern nicht der Stifter
selbst eine Verfügung über das Schicksal des zum Fideikommiß
gewidmeten Vermögens getroffen habe. In diesem letztern Falle
müsse nach der Verfügung des Stifters verfahren werden. Nur
sei zu bemerken, daß dieselbe nicht mehr fideikommißrechtlicher Na
tur sei, sondern daß sie nach den Grundsätzen des gewöhnlichen
Erbrechtes taxirt und aufgefaßt werden müsse. Es handle sich um
eine gemeinrechtliche fideikommissarische Substitution ex jure com
muni und nicht ex pacto et providentia majorum. Das gegen
wärtige, am 1. Juni 1843 in Kraft getretene solothurnische Erb
recht enthalte über die Fideikommisse keine positiven Vorschriften.
Dagegen erkläre 461 dieses Gesetzes: In Beziehung auf soge
nannte obrigkeitliche oder ähnliche Lehen, auf Fideikommisse und
Substitutionen, die am Tage, an welchem gegenwärtiges Gesetz in
Wirksamkeit tritt, bestehen, bleiben fernerhin die bisherigen Vor
schriften und Uebungen in Kraft. Auch das ältere solothurnische
VIII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. No 145. 941
Recht, insbesondere das Stadtrecht von1604, unter dessen Herrschaft
das streitige Fideikommiß errichtet worden sei, enthalte keine gesetz
lichen Bestimmungen über die Fideikommisse, mit einziger Ausnahme
des, noch in Kraft bestehenden, kleinräthlichen Beschlusses vom
25. Januar 1804. Nichtsdestoweniger seien im Kanton Solothurn
im 16. und 17. Jahrhundert zahlreiche Fideikommisse errichtet
worden. Die vornehmen Familien Solothurns haben sich damals
dem Zuge der Zeit folgend, eines Rechtsinstituts bedient, welches
bestimmt schien, den Glanz der Familien zu perpetuiren. Dabei
sei, wie in andern Kantonen der Schweiz, das gemeine deutsche
Privatrecht rezipirt worden und es müssen die Grundsätze des
letztern überall da zur Anwendung kommen, wo nicht ein singu
lärer kantonaler Rechtssatz erwiesen sei. In der Bestimmung des
Stiftungsbriefes des Wallierschen Fideikommißgutes nun, daß bei
Aussterben des Wallierschen Mannesstammes unsere Gnedig
Herren undt ewige Regiments Nachkommen löblicher Stadt Solo
thurn, Solch' Linien und Stammgut durch dero Hochobrigkeit
liche Handt verwalten undt nach Gnediger Disposition damit zue
schalten undt zu walten und anheimb fallen, sei unzweifelhaft
ausgesprochen, daß der Staat unbeschränkter Eigenthümer des
Fideikommißgutes werden solle. Daran ändere auch nichts die
Auflage, daß den kognatischen Verwandten bis ins vierte Grad
im Falle der Dürftigkeit hülfreiche Hand geboten werden solle.
Denn die Berechtigten erhalten dadurch nicht den Anspruch, aus
dem Fideikommißgut selbst oder dessen Ertrag unterstützt zu werden,
sondern ihr Anspruch richte sich gegen den Fiskus als solchen und
habe jede spezielle Beziehung zum Fideikommißgute verloren. Eine
solche Verfügung sei nach gemeinem Rechte unzweifelhaft gültig.
Theorie und Praxis des deutschen Fideikommißrechtes anerkennen
unumwunden, daß der Stifter das Recht habe, für den Fall des
Aussterbens der successionsberechtigten Linie letztwillig zu verfügen
und auch das Bundesgericht habe sich in seiner Entscheidung vom
12. Oktober 1883 in Sachen Solothurn gegen Erben Tugginer
(Amtliche Sammlung IX, S. 586 und 587, Erw. 4) in gleichem
Sinne ausgesprochen.
B. Mit ihrer Vernehmlassung auf diese Klage produzirten die
Beklagten eine Originalausfertigung der Notariatsurkunde vom
B. Civilrechtspflege
23. April 1671. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: Es sei der
Staat Solothurn mit sämmtlichen mit Klage vom 15. März 1890
gegenüber den Erben des unterm 10. Dezember 1887 verstorbenen
Rudolf Wallier gestellten Begehren abzuweisen. Eventuell 1. Der
Staat Solothurn sei mit Rechtsbegehren II soweit abgewiesen,
als er Eigenthum an den im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften
verlangt. 2. Die Klägerschaft sei mit Rechtsbegehren II soweit
abgewiesen, als darin Beweglichkeiten zurückverlangt werden, die
auf den im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften sind. 3. Die
Kläger seien mit dem Begehren um Ablieferung der von den im
Kanton Bern gelegenen Liegenschaften gezogenen Nutzungen abge
wiesen. 4. Die Kläger sind gehalten, die Erziehungskosten der
Verwandten des Rudolf Wallier sel. bis zum 4. Grade zu be
streiten. Zur Begründung wird wesentlich ausgeführt:
- Ein Testament des Johann Viktor Wallier sel. d. d. 4. Ok
tober 1660 sei nicht vorhanden; irrthümlicherweise sei der Notariats
akt vom 23. April 1671 sowohl von der Familie Wallier als auch
von den staatlichen Behörden als solches aufgefaßt worden. Dieser
Notariatsakt sei aber kein Testament. Zur Zeit seiner Errichtung
sei der angebliche Testator Johann Viktor Wallier schon nahezu
11 Jahre todt gewesen; weder das solothurnische Stadtrecht noch
das in Baden im Aargau, dem Orte des Todes des Johann
Viktor Wallier, geltende Recht habe eine Testamentsform gekannt,
wonach nach dem Tode einer Person noch deren Testament hätte
errichtet werden können; auch die gnädigen Herren und Oberen
der Stadt Solothurn, denen die Notariatsurkunde als Testament
vorgelegt worden sei, haben keinerlei Befugniß besessen, einem der
artigen Instrumente den Charakter eines Testamentes zu verleihen.
Der Notariatsakt vom 23. April 1671 sei auch nicht etwa das
Testament des am 9. Dezember 1678 verstorbenen Hieronymus
Wallier. Hiezu fehle die Beobachtung der gesetzlichen Testaments
formen und dagegen spreche auch der Wortlaut des Aktes selbst.
Der Akt rufe auch nicht einem geschriebenen Testamente des Johann
Viktor Wallier. Der Ingreß desselben laute: Demnach auß der
gebrechligkeit vndt Fall vnserer Ersten Eltern, die menschliche ge
dächtnuß dermaßen schwach ist, daß dieselbig durch lange der Jahr
vnndt Verenderung der Zeiten vergehet, hinschleicht vnndt vergeß
VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. No 145. 943
lich würdt, vnndt dahero vonnöthen ist, geschichten verhandleter
Sachen deren man gedächtnuß behalten will, der Schrift zu be
fehlen. So seye demnach Kundt, zu wyßen vundt mäniglich offen
bahr durch gegenwertig Instrument, 2c. Dies stehe mit der An
nahme, daß ein schriftliches Testament des Johann Viktor Wallier
schon vorhanden gewesen sei, in Widerspruch. In den Raths
protokollen von 1664, 1667 und 1668 sei einige Male von einem
Streite wegen des Testamentes des Seckelmeisters Viktor Wallier
die Rede; allein es sei daraus nicht ersichtlich, ob das Testament
angefochten oder dessen Existenz bestritten und auch nicht, wie der
Streit erledigt worden sei. Ein Testament des Johann Viktor
Wallier, welches der gesetzlichen Testamentsform entsprochen hätte,
sei also nicht nachgewiesen. Der Notariatsakt vom 23. April 1671
habe gar keine zwingende Kraft; er enthalte weder ein Testament
noch einen Vertrag, noch eine Schenkung. Es sei nicht einmal
ersichtlich, in wessen Auftrag der handelnde Notar Gugger diese
Verurkundung vorgenommen habe. Der Akt sei also eine von
einem Dritten aufgenommene Urkunde, welche für die Familie
Wallier keinerlei rechtlich klagbare Verbindlichkeiten begründet habe.
Die Befolgung der dort aufgestellten Bestimmungen habe im freien
Willen der Familienangehörigen gelegen. Dritte, wozu auch der
Staat Solothurn gehöre, können aus diesem Akte keinerlei Rechte
herleiten. Die Thatsache, daß die Angehörigen der Familie Wallier
selbst in dem Irrthum befangen waren, es bestehe ein Testament
ihres Ahnherrn Johann Viktor Wallier d. d. 23. April 1671
daß sie in Folge dieses Irrthums sich von der Regierung des
Kantons Solothurn zu Handlungen haben zwingen lassen, zu
denen sie nicht verpflichtet gewesen seien, könne den Charakter der
Urkunde vom 23. April 1671 nicht ändern. Die Klage des Kan
tons Solothurn ermangle mithin des Rechtsgrundes.
- Art. 13 der helvetischen Verfassung vom 12. April 1798
habe die Familienfideikommisse aufgehoben. Der Beschluß des
Kleinen Rathes vom 6. Februar 1804 habe dieselben nicht wieder
herstellen können. Denn nach der zur Zeit dieses Beschlusses gel
tenden mediationsmäßigen Kantonsverfassung habe der Kleine
Rath gesetzgebende Gewalt nicht besessen und sei also nicht befugt
gewesen, die durch die helvetische Verfassung aufgehobene Unver
B. Civilrechtspflege.
äußerlichkeit der Fideikommißgüter wieder herzustellen. Der Be
schluß vom 25. Januar 1804 anerkenne übrigens die Fideikommiß
inhaber als Eigenthümer der Fideikommißgüter an und wolle nur
die Möglichkeit der Veräußerung oder Verpfändung von der Ge
nehmigung des Kleinen Rathes abhängig machen. Schon durch
einen Beschluß der Verwaltungskammer von Solothurn vom
28. April 1798 seien übrigens die Fideikommißgüter als veräußer
lich und verpfändbar erklärt worden, denn durch diesen Beschluß
sei dem Bürger Übald Roll erlaubt worden, die vormaligen Fidei
kommißgüter des Bürgers Anton Georg Roll, wo er kann und
will, in der Schweiz und außer derselben zu versetzen und zu
verpfänden; die gleiche Erlaubniß haben auch Frau Besenval und
Frau Alträthin Wallier für ihre Güter erhalten. Auch in der
Verfassung des Kantons Solothurn vom Jahre 1814 sei das
Verbot der Unveräußerlichkeit von Gütern als Grundsatz der Ver
fassung aufgestellt worden. In einem damals von der Regierungs
kommission des Kantons Solothurn erlassenen öffentlichen Pro
klamation sei unter den Hauptgrundsätzen der Verfassung auch
angeführt worden: Der Boden soll mit keiner ewigen, nicht los
käuflichen Last belegt sein oder belegt werden und ist durchgehends
veräußerlich. Dieser Grundsatz der Veräußerlichkeit der Fidei
kommißgüter sei bei Anlaß des im Jahre 1806 geschehenen Ver
kaufes der Rebgüter zu Grissach deutlich ausgesprochen worden.
Nach diesem Verkaufe habe der Kanton Neuenburg vom Käufer
eine Abgabe begehrt, wegen welcher letzterer beim Verkäufer re
klamirt habe. Beide haben sich an den Staatsrath des Kantons
Neuenburg gewendet; dieser habe ausgesprochen, que des sem
blables fideicommis sont contraires aux lois de cet état et
aux hauts intérêts de son souverain, und habe schließlich am
2. März 1812 entschieden: 1. Le cens de quarante livres faib-
les imposé par arrêt du 29. Janvier 1731 sur les immeubles
situés dans ce pays et qui constituaient une partie du fidei
commis appartenant à la famille Vallier est éteint. 2. Ces
immeubles rentrent par cela même dans le commerce. Aller
dings behalte 461 des solothurnischen Gesetzbuches für die
Fideikommisse und Substitutionen die bisherigen Vorschriften und
Uebungen vor. Allein es existiren keine gesetzlichen Vorschriften
VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. No 145. 945
hierüber und ebensowenig Uebungen, die den Charakter von Ge
wohnheitsrecht beanspruchen könnten. Zudem sei 461 des solo
thurnischen Civilgesetzbuches schon durch die Bundesverfassungen von
1848 und 1874 aufgehoben worden. Denn Familienfideikommisse
enthalten begrifflich ein Vorrecht zu Gunsten bestimmter Familien
und es werde eine besondere Erbfolge zum Vortheile einzelner An
gehöriger dieser Familien ermöglicht. Diese Privilegien stehen mit
dem Grundsatze der Gleichheit vor dem Gesetze in Widerspruch.
Zufolge dieses Grundsatzes seien die zu dem Familienfideikommisse
gehörenden Güter schon längst dem gemeinen, für alle Staats
angehörigen geltenden Erbrechte unterstellt worden und fallen
daher in die gesetzliche Erbmasse des Rudolf Wallier. Nach
Art. 2 des Einführungsgesetzes zum solothurnischen Erbrechte seien
setzte Willensverordnungen hinsichtlich ihres Inhaltes nach den
Gesetzen, die zur Zeit des Todes des Erblassers in Kraft seien,
zu beurtheilen. Der Erblasser Rudolf Wallier, von dessen Nach
lasse der Kanton Solothurn kraft eines Testamentes von 1660
resp. 1671 einen Theil beanspruche, sei unter der Herrschaft des
gegenwärtigen kantonalen Erbgesetzes gestorben. Dieses kenne aber
sideikommissarische Substitutionen gemäß 564 nur noch zu
Gunsten der Kinder des Fiduziars. Die Substitution, welche der
Kanton für sich in Anspruch nehme, sei also jedenfalls unwirk
sam, selbst wenn man annehme, es liege ein Testament vor, wel
ches sie angeordnet habe. Ueberhaupt haben nach dem Begriffe
des Familienfideikommisses Verfügungen des Stifters zu Gunsten
Dritter außer dem Familienverbande stehender Personen keinerlei
Rechtskraft.
3. Die Stelle des Notariatsaktes von 1671, aus welcher der
Staat Solothurn seinen Anspruch ableite, habe nicht den Sinn
welchen der Kläger ihr beilege. Sie ordne ein Anheimfallen blos
r Verwaltung nicht zu Eigenthum an. Die daran sich an
schließende Stelle betreffend die Stellung der Kognaten enthalte
nicht eine bloße Auflage zu Gunsten der letztern, sondern sie
ordne an, daß der Nutzen der gestifteten Güter den Familienan
gehörigen bis zum vierten Grad zukommen solle.
4. Die gnädigen Herren und ewigen Regimentsnachkommen der
löbl. Stadt Solothurn, an welche der Heimfall der Güter erfol
B. Civilrechtspflege.
gen solle, existiren nicht mehr. Im Jahre 1671 habe Solothurn
eine aristokratische Verfassung besessen, gemäß welcher die Staats
gewalt einer bestimmt abgeschlossenen Anzahl von Bürgerfamilten
der Stadt Solothurn zugekommen sei. Aus diesen Familien seien
die regimentsfähigen und gnädigen Herren hervorgegangen. Aller
dings sei im Laufe des gegenwärtigen Jahrhunderts die Staats
gewalt an das Volk übergegangen und sei in diesem Sinne das
Volk des Kantons Solothurn der Nachfolger jener regiments
fähigen Geschlechter. Allein auf den heutigen Staat Solothurn
seien blos die öffentlichen Rechte, die Staatsgewalt, der frühern
regimentsfähigen Geschlechter übergegangen, nicht aber deren Pri
vatrechte. Es fehle daher das Subjekt, das im Falle des Aus
sterbens des Mannesstammes der Familie Wallier substituirt
werden sollte. Bis zum 21. September 1801 haben das Ver
mögen des Staates und der Stadt Solothurn eine Einheit ge
bildet. An jenem Tage seien die Güter durch eine sogenannte
Sönderungskonvention zwischen der helvetischen Regierung und
der Gemeinde Solothurn, gestützt auf das helvetische Gesetz vom
3. April 1799 über die National und Gemeindegüter, getheilt
worden. Nach letzterem Gesetze habe der Staat Solothurn sein
Vermögen erhalten; aus demselben müsse er daher seine privat
rechtlichen Ansprüche ableiten, welche er als Rechtsnachfolger der
ewigen Regimentsnachkommen geltend machen wolle. Das könne
er aber hier nicht. Denn ein Fall der vorliegenden Art sei in
diesem Gesetze nicht vorgesehen, da eben die Fideikommisse durch
die helvetische Verfassung aufgehoben gewesen seien. Eine Ueber
gabe der Fideikommißgüter an den Staat würde auch dem Willen
des Testators nicht entsprechen. Denn der Stifter habe als ewige
Regimentsnachkommen sich die regierenden bürgerlichen Geschlechter
und mit ihnen seine Heimatgemeinde, die Stadt Solothurn, in
ihrer damaligen staatsrechtlichen Stellung vorgestellt.
5. In keinem Falle habe der Staat Solothurn ein Recht auf
die im Kanton Bern (in Attiswyl) gelegenen Liegenschaften,
denn im Kanton Bern seien die Fideikommisse aufgehoben. Nach
Satz 578 u. ff. des bernischen Civilgesetzbuches sei eine fidei
kommissarische Nacherbeinsetzung nur bis zum zweiten Grade statt
haft und durch Spezialgesetz vom 6. Mai 1837 über die Fa
VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 145. 947
milienkisten und Familienstiftungen seien auch die ältern Familien
stiftungen aufgehoben. Art. 5 dieses Gesetzes verordne, daß der
gegenwärtige Nutznießer im Besitze gelassen werde, bis zu seinem
Absterben. Nach dessen Tode werde das Stiftungsvermögen als
gemeinschaftliches Vermögen sämmtlicher berechtigter Familienglieder
angesehen d. h. es gehöre zu dessen Nachlaß und werde daher
Eigenthum seiner Erben. Ein jeder Erbe könne Theilung des
Vermögens verlangen.
6. Im Rechtsbegehren II verlange der Staat Solothurn auch
Beweglichkeiten. In der Begründung der Klage sei aber nirgends
behauptet, daß zu den verlangten Liegenschaften auch Beweglich
keiten gehören und der Kläger nenne auch keine Beweglichkeiten,
an denen er Eigenthum beanspruche. Im Notariatsakt von 1671
sei nur bei dem Rebgute in Grissach von Hausrath die Rede; dieser
aber werde von dem Kläger nicht beansprucht. Rechtsbegehren II
der Klage sei daher weder thatsächlich noch juristisch begründet.
C. In seiner Replik bekämpft der Kläger die Ausführungen
der Beklagten in eingehender Erörterung: Er macht insbesondere
geltend:
Ad 1. Die Errichtung des Fideikommisses durch Testament des
Johann Viktor Wallier vom 4. Oktober 1660 sei durch den
Notariatsakt vom 23. April 1671, sowie durch die mehr als
zweihundertjährige Anerkennung des Fideikommisses durch die
Familie Wallier vollständig bewiesen.
Ad 2. Wenn auch die helvetische Verfassung vom 12. April 1798
die Fideikommisse aufgehoben habe, so sei doch diese Aufhebung
im Kanton Solothurn, wie der kleinräthliche Beschluß vom 25.
Januar 1804 und 461 des Civilgesetzbuches ergeben, nicht
durchgeführt worden. Der erwähnte Beschluß, der in das Amts
blatt sei aufgenommen und von keiner Seite je sei angefochten
worden, sei unzweifelhaft gültig; zur Zeit seines Erlasses habe
eine genaue Ausscheidung der Gewalten noch nicht bestanden.
Die Bundesverfassungen von 1848 und 1874 heben die Familien
fideikommisse ebenfalls nicht auf. Mit der Gleichheit vor dem
Gesetze seien Verschiedenheiten in der rechtlichen Behandlung ver
schiedener Thatbestände nicht unvereinbar.
Ad 3 und 4. Es sei ganz klar, daß die gnädigen Herren
XVIII 1892
B. Civilrechtspflege.
und Oberen nicht für ihre Person, sondern als Träger der
Staatsgewalt als Nachfolger in das Fideikommiß seien substituirt
worden. Der Staat aber sei nicht gestorben, sondern lebe noch
und sei, trotz der eingetretenen politischen Veränderungen, ganz
die gleiche Person, wie im Jahre 1660. Die Stiftungsurkunde
ordne in unzweideutiger Weise den Heimfall des Fideikommißver
mögens an den Staat Solothurn an.
Ad 5. Das bernische Gesetz vom 6. Mai 1837 hebe die älter
Fideikommisse nicht ohne Weiteres auf, sondern sage blos, daß
alle Familienstiftungen nach dem Tode des jetzigen Nutznießers
gleich wie die sogenannten Familienkisten behandelt werden sollen.
Allein es sei überhaupt nicht bernisches, fondern solothurnisches
Recht, auch für die im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften,
maßgebend. Das Fideikommiß habe von Anfang an unter solo
thurnischem Rechte gestanden; übrigens handle es sich um eine
erbrechtliche Frage und das materielle Erbrecht richte sich sowohl
nach allgemeinen, im Kanton Bern wie im Kanton Solothurn
anerkanten, Rechtsgrundsätzen als nach dem Erbrechtskonkordate
vom 15. Juli 1822 nach dem Gesetze der Heimat des Erblassers.
Ad 6. Die Klage verlange nur diejenigen Beweglichkeiten,
welche zur Bewirthschaftung des Fideikommißhofes nothwendig
seien, daher dazu gehören und vom letzten Fideikommißinhaber in
dieser Eigenschaft übernommen worden seien. Dieselben seien nur
kraft der Fideikommißstiftung in den Besitz des letzten Fideikommiß
inhabers gelangt und müssen daher auch auf den Staat als Rechts
nachfolger übergehen.
D. In ihrer Duplik halten die Beklagten unter erneuter Be
gründung an den Ausführungen ihrer Klagebeantwortung
sie bemerken insbesondere: Das wesentliche Merkmal eines
milienfideikommisses sei die Unveräußerlichkeit der Fideikommißgüter.
Diese sei aber durch die helvetische Verfassung aufgehoben und
auch durch den Beschluß des Kleinen Rathes vom 25. Januar
1804 nicht wieder eingeführt worden; letzterer Beschluß anerkenne
im Gegentheil grundsätzlich die Veräußerlichkeit und Verpfändbar
keit und behalte die Bewilligung des Kleinen Rathes nur zum
Zwecke der Wahrung der Interessen der Fideikommißanwärter vor
In diesem Sinne sei der Regierungsrath des Kantons Solothurn
VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 145. 949
denn auch stets verfahren. Wenn die Fideikommisse im Kanton
Solothurn prinzipiell anerkannt wären, so hätte der Regierungs
rath die Veräußerung von Fideikommißgütern nie bewilligen
dürfen, da dadurch die Rechte der Familie, speziell künftiger Be
rechtigter, verletzt würden. Das bernische Gesetz vom 6. Mai 1836
hebe die Familienfideikommisse auf; dasselbe beanspruche für das
nische Staatsgebiet absolute Geltung; das Verbot der Fidei
kommisse habe öffeutlich rechtlichen Charakter.
E. In Triplik und Quadruplik wird nichts Neues vorgebracht.
F. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter beider
Sarteien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch den Notariatsakt vom 23. April 1671 ist erwiesen,
daß Johann Viktor Wallier am 4. Oktober 1660 ein Testament
errichtet und darin rücksichtlich der Begründung eines Familien
fideikommisses zu Gunsten des ältesten Angehörigen des Wallier
schen Geschlechtes diejenigen Anordnungen getroffen hat, welche
in dem Notariatsakte wiedergegeben sind. Allerdings liegt das
Testament selbst nicht vor; allein der in gesessenem Rathe ge
nehmigte und mit dem Stadtsiegel von Solothurn versehene No
tariatsakt vom 23. April 1671 ist unzweifelhaft eine vollbewei
sende öffentliche Urkunde. Derselbe bekundet die Errichtung des
Testamentes durch Johann Viktor Wallier, sowie dessen Ge
nehmigung durch den solothurnischen Rath und gibt den In
halt des Testamentes, soweit derselbe sich auf die Fideikommiß
stiftung bezieht, wieder. Offenbar ist der Notariatsakt (auf Ver
anlaßung des Testamentsexekutors) gerade zu dem Zwecke errichtet
und dem Rathe zur Genehmigung vorgelegt worden, um in Zukunft
als Stiftungsbrief des Fideikommisses an Stelle des Testamentes,
zu dienen, dessen anderweitige, nicht auf das Familienfideikommiß
bezügliche, Bestimmungen damals durch Vollziehung erledigt ge
wesen zu sein scheinen und daher für die Zukunft keine Bedeutung
mehr besaßen. Die Beklagten wenden nun allerdings ein, es sei
nicht erwiesen, daß das Testament des Johann Viktor Wallier ein
gültiges, den gesetzlichen Testamentsformen entsprechendes gewesen
sei. Allein mit dieser Einwendung können sie nicht mehr gehört
werden, nachdem während mehr als 200 Jahren die gültige testa
B. Civilrechtspflege.
mentarische Errichtung des Fideikommisses von sämmtlichen An
gehörigen des Wallierschen Geschlechtes ist anerkannt worden,
nachdem eine solche Anerkennung speziell noch am 19. November
1860 von dem letzten Fideikommißinhaber Rudolf Wallier, von
welchem die Beklagten ihre Rechte unmittelbar herleiten, durch
Bewirkung des Grundbucheintrages betreffend den Fideikommißhof
in Riedholz erfolgt ist. Uebrigens folgt aus dem Ingresse der
Notariatsurkunde vom 23. April 1671 durchaus nicht, wie die
Beklagten meinen, daß ein schriftliches Testament des Johann
Viktor Wallier nicht bestanden habe; der Ingreß der Urkunde
vom 23. April 1671 enthält einfach die Eingangsformel, wie sie
für Urkunden dieser Art damals üblich war. Aus der Angabe
des Instrumentes selbst, daß das Testament des Johann Viktor
Wallier vom Rathe sei bekräftigt worden, wird vielmehr gefolgert
werden dürfen, daß ein schriftliches Testament vorlag.
2. Ist somit das Walliersche Familienfideikommiß gültig be
gründet worden, so ist dasselbe, so weit es den Kanton Solo
thurn betrifft, auch nicht durch gesetzliche Aufhebung der Familien
fideikommisse aufgehoben worden. Denn eine solche hat im Kanton
Solothurn nicht stattgefunden. Das gegenwärtig geltende solo
thurnische Recht gestattet allerdings eine Neubegründung von
Familienfideikommissen nicht. Dagegen behält 461 des solo
thurnischen Civilgesetzes in Bezug auf die ältern, zur Zeit des
Inkrafttretens des Gesetzes bereits bestehenden Fideikommisse und
Substitutionen die bisherigen Vorschriften und Uebungen vor.
Das Gesetz hebt diese Fideikommisse und Substitutionen also nicht
auf, sondern läßt sie bestehen, wobei selbstverständlich vorausgesetzt
ist, daß sie bis dahin zu Recht bestanden haben. Schon dies be
weist, daß eine gesetzliche Aufhebung der ältern Familienfidei
kommisse im Kanton Solothurn nicht stattgefunden hat. Ebenso
zeigt dies deutlich der Umstand, daß im Jahre 1866/1867 von
den solothurnischen Behörden über einen Gesetzesentwurf betreffend
Aufhebung der Familienfideikommisse verhandelt, derselbe aber ab
gelehnt wurde. Was die Beklagten für eine gesetzliche Aufhebung
der Familienfideikommmisse im Kanton Solothurn anführen, ist
nicht beweisend. Die Vorschrift des 13 der helvetischen Ver
fassung vom 12. April 1798, daß kein liegendes Gut unver
VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 145. 951
äußerlich erklärt werden dürfe, weder für eine Korporation oder
für eine Gesellschaft, noch für eine Familie, enthält einen allge
meinen Grundsatz, welcher, um die Aufhebung der bestehenden
Familienfideikommisse zu bewirken, erst noch der Ausführung durch
ein Gesetz bedurfte. Es ist in der That klar, daß wenn die so
fortige Aufhebung der bestehenden Fideikommisse hätte dekretirt
werden wollen, man gleichzeitig darüber Bestimmung hätte treffen
müssen, ob nun das Fideikommißgut einfach freies Eigenthum des
derzeitigen Inhabers werde, oder ob und in welcher Weise die
Ansprüche der Anwärter geschützt werden. So sind denn auch in
Frankreich die Substitutionen durch besondere Gesetze von 1792
aufgehoben und nicht als schon durch die allgemeinen Verfassungs
grundsätze beseitigt erachtet worden; auch in der Schweiz betrachtete
man (wenn auch freilich manche Veräußerungen von Fideikommiß
gut damals thatsächlich mögen stattgefunden haben) die Fidei
kommisse nicht als bereits durch die helvetische Verfassung vom
12. April 1798 beseitigt, denn im Jahre 1800 wurde der hel
vetischen Civilgesetz Kommission eine Eingabe über die Nachtheile
der Fideikommisse eingereicht und eine sachbezügliche Motion ge
stellt (vergl. Hilty in Zeitschrift für schweizerische Gesetz
gebung und Rechtspflege I, S. 11). Eine Ausführung im
Wege der Gesetzgebung hat nun aber der Art. 13 der helvetischen
Verfassung vom 12. April 1798, wie überhaupt die Großzahl
der allgemeinen Grundsätze dieser Verfassung, damals nicht ge
funden. Noch weniger ist richtig, daß die bestehenden Familien
fideikommisse durch den in den Bundesverfassungen von 1848 und
1874 aufgestellten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze auf
gehoben worden seien. Rechtssätze zwar, welche etwa die Errichtung
von Fideikommissen nur den regimentsfähigen Bürgern gestattet
hätten, wären allerdings mit der Beseitigung aller Standesvor
rechte gefallen. Dagegen steht das Institut des Familienfidei
kommisses an sich, sofern Jedermann unter den gleichen Voraus
setzungen zu Errichtung eines Fideikommisses befugt ist, mit dem
Grundsatze der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze nicht in
Widerspruch und vollends kann keine Rede davon sein, daß dieser
allgemeine Verfassungsgrundsatz früher begründete konkrete Rechts
verhältnisse aufgehoben habe. Daß die solothurnischen Behörden
B. Civilrechtspflege.
wiederholt die Veräußerung einzelner Fideikommißgüter oder auch
die völlige Auflösung bestimmter Familienfideikommisse gestatteten,
beweist offenbar nicht für, sondern gegen die gesetzliche Auf
hebung der Familienfideikommisse; es zeigt dies ja gerade, daß
die Familiensideikommisse, soweit nicht deren theilweise oder gänz
liche Aufhebung behördlich gestattet wird, fortbestehen. Die Regel,
welche sich in der solothurnischen Regierungspraxis herausgebildet
und in dem Beschlusse des Kleinen Rathes vom 25. Januar 1804
ihren Ausdruck gefunden hat, daß Familienfideikommisse unter
Umständen mit Genehmigung der Regierung ganz oder theilweise
aufgehoben werden können, entspricht allerdings der Idee ewiger
Dauer der Fideikommißstiftung nicht. Allein mit dem rechtlichen
Fortbestande des Institutes des Familienfideikommisses ist es nicht
unverträglich, daß das objektive Recht unter gewissen Voraus
setzungen die Auflösung des Fideikommisses gestatte. Wie that
sächlich im Kanton Solothurn eine Reihe älterer Familienfidei
kommisse bis in die Gegegenwart fortbestanden haben, so ist dies
also auch rechtlich der Fall.
3. Wenn also die Walliersche Fideikommißstiftung fortwährend
gültig geblieben ist, so gilt dies auch für die vom Stifter für
den Fall des Aussterbens des Wallierschen Mannesstammes über
das Schicksal des Fideikommißvermögens getroffene Anordnung.
In der That ist anerkannten Rechtes, daß derartige Anordnungen
des Stifters eines Familienfideikommisses gültig sind; ein Grund,
denselben die rechtliche Anerkennung zu versagen, ist nicht er
findlich. Wenn einmal dem Privatwillen des Stifters die Macht
gewährt wird, einen bestimmten Vermögenskomplex als Familien
fideikommißgut auszuscheiden und einer besondern Successions
ordnung auf unbestimmte Zeit hinaus zu unterstellen, so ist nicht
einzusehen, warum der Stifter nicht auch berechtigt sein sollte,
über das Schicksal des Vermögens, nach Erschöpfung dieser Suc
cessionsordnung, weiter zu verfügen. Die Bestimmungen des gegen
wärtigen solothurnischen Erbrechtes über die fideikommissarische
Nacherbeinsetzung kommen dabei gar nicht in Betracht, da ja
416 des solothurnischen Civilgesetzes für die ältern Fideikom
misse und Substitutionen ausdrücklich das frühere Recht vorbehält.
4. Die Verordnung des Stifters des Wallierschen Fideikom
misses nun, daß bei Aussterben des Mannesstammes des Ge
VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 145. 953
schlechtes Unsere gnädigen Herren und ewigen Regiments Nach
kommen löbl. Stadt Solothurn das Fideikommißgut durch dero
hochobrigkeitliche Hand verwalten und dasselbe ihnen nach gnedi
ger Disposition damit zu schalten und zu walten anheimfallen
solle, verfügt, wie sich aus dem Wortlaute klar ergibt, über das
Eigenthum am Fideikommißgute. Die nachfolgende Bestimmung
zu Gunsten dürftiger Kognaten ändert hieran nichts; sie enthält
blos eine Auflage, welche mit der Zuwendung verbunden wird.
Als Subjekt der Zuwendung erscheint aber der Staat Solothurn.
Die Zuwendung geschieht an die Obrigkeit der souverainen Stadt
Solothurn in dieser ihrer Eigenschaft, als Trägerin der Staats
gewalt für das Stadtgebiet und die von der Stadt abhängige
Landschaft. Dies ergibt der Wortlaut der Verordnung unzwei
deutig. Die Zuwendung erfolgt nicht an die regimentsfähigen
Familien der solothurnischen Bürgerschaft (welche zudem niemals
ein einheitliches Rechtssubjekt bildeten und daher mit einer Zu
wendung nicht bedacht werden konnten) oder an die Stadt Solo
thurn als Gemeinde, sondern an die Landesobrigkeit als solche,
als Vertreterin der souverainen Gewalt des Standes Solothurn,
d. h. an den Staat. Die hiegegen erhobenen Einwendungen der
Beklagten scheinen darauf hinauszulaufen, es sei das Subjekt der
Zuwendung durch die seit Ende des vorigen Jahrhunderts in der
solothurnischen Staatsverfassung eingetretenen Veränderungen weg
gefallen. Dies ist indeß unrichtig. Trotz der eingetretenen Ver
fassungsänderungen ist die Identität des bedachten Subjektes, des
Staates, erhalten geblieben. Der Staat ist, trotz der eingetretenen
Veränderungen seiner Verfassung, der nämliche geblieben. Darauf
ob der Stifter seine Verfügung auch dann würde getroffen haben,
wenn er die eingetretene Aenderung der Staatsverfassung voraus
gesehen hätte, kann nichts ankommen. Entscheidend ist einzig das
jenige, was der Stifter wirklich angeordnet hat und dies ist
eben die Zuwendung an die Landesobrigkeit als solche, d. h. an
den Staat. Ob sich der Stifter bei dieser Anordnung von der
(von vornherein unwahrscheinlichen) Vorstellung leiten ließ, es
werde die Staatsverfassung im Laufe der Jahrhunderte unverän
dert bleiben, ist weder thatsächlich zu entscheiden noch rechtlich er
heblich. Es könnte sich hier höchstens um ein rechtlich unerheb
liches Motiv einer Willenserklärung handeln. Wenn die Beklagten
B. Civilrechtspflege.
sich zu Begründung ihrer Einwendungen auf die Sönderungs
konvention zwischen dem Staat und der Stadt Solothurn berufen
haben, so ist nicht einzusehen, inwiefern aus dieser Konvention
etwas zu ihren Gunsten sollte folgen können. Die Sönderungs
konvention erhebt ja keinerlei Anspruch darauf, die Vermögens
rechte und Anwartschaften des Staates erschöpfend aufzuzählen,
sondern beschäftigt sich nur mit der Ausscheidung zwischen Staats
und Gemeindegut, soweit diese streitig werden konnte, und erklärt
überdem ausdrücklich, daß die nicht besonders der Gemeinde zuge
schiedenen Vermögensbestandtheile als Staatsgut zu betrachten seien.
5. Soweit es sich also um das auf solothurnischem Gebiete
gelegene Fideikommißgut handelt, erscheint die Klage als begründet.
Was die auf bernischem Territorium gelegenen Liegenschaften an
belangt dagegen, so ist zu bemerken: Das bernische Gesetz vom
6. Mai 1837 hebt die Familienfideikommisse nicht einfach auf;
es bestimmt nicht, daß das Fideikommißgut freies Eigenthum des
zeitigen Fideikommißinhabers werde und bei seinem Tode als Allod
auf seine Erben übergehe. Vielmehr hält das Gesetz das Fidei
kommiß für die Lebensdauer des zur Zeit seines Inkrafttretens
im Genusse befindlichen Inhabers aufrecht und bestimmt, daß
dasselbe nach dessen Tode als gemeinschaftliches Vermögen sämmt
licher berechtigter Familienglieder angesehen und nach den Be
stimmungen über die Familienkisten behandelt werde. Nach dem
Tode des zeitigen Fideikommißinhabers werden also nicht dessen
Erben, sondern vielmehr die berechtigten d. h. nach der Stiftungs
urkunde zur Nachfolge eventuell berufenen Familienangehörigen,
die Fideikommißanwärter, zur gemeinschaftlichen Nachfolge in das
Fideikommißgut berufen. Das Gesetz beseitigt also nicht die Rechte
der Fideikommißanwärter zu Gunsten der Allodialerben des zeiti
gen Fideikommißinhabers, sondern beruft im Gegentheil die sämmt
lichen Fideikommißanwärter. Zu diesen nun gehören die beklagten
Kognaten des letzten Fideikommißinhabers nicht; denn nach der
Stiftungsurkunde sind bei Aussterben des Wallierschen Mannes
stammes nicht die Kognaten zur Nachfolge in das Fideikommiß
vermögen berufen, sondern ist der Staat in dasselbe substituirt.
Auch nach dem bernischen Gesetze sind also nicht die Beklagten
zur Nachfolge in das Fideikommißvermögen berufen; vielmehr
VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 145. 955
erscheint auch nach diesem Gesetze der Anspruch des Staates Solo
thurn als begründet. Allerdings hat das bernische Gesetz den hier
vorliegenden Thatbestand nicht ausdrücklich geregelt. Zur Zeit
seines Inkrafttretens befand sich bereits der letzte des Wallierschen
Mannesstammes im Besitze des Fideikommisses; nach der Stif
tungsurkunde zur Fideikommißnachfolge berufene Familienglieder
waren weder damals noch zur Zeit des Todes des Rudolf Wallier
vorhanden. Der Fall, welchen das bernische Gesetz einzig aus
drücklich regelt, lag also nicht vor. Dagegen lag der andere Fall
vor, daß gar kein Anwärter aus dem fideikommißberechtigten Ge
schlechte mehr existirte, wohl aber ein Dritter durch die Stiftungs
urkunde für die eingetretene Eventualität der Erschöpfung der
stiftungsmäßigen Successionsordnung in das Fideikommißgut
substituirt war. Nach Sinn und Geist des bernischen Gesetzes,
welches das Fideikommißvermögen den in der Stiftungsurkunde
Berufenen zuwenden will, erscheint also letzterer als der Berechtigte.
Danach kommt denn nichts darauf an, ob und inwieweit hier
bernisches oder aber (nach Maßgabe des Erbrechtskonkordates vom
15. Juli 1822) solothurnisches Recht anwendbar ist, und es mag
daher diese Frage dahingestellt bleiben.
6. Was speziell die Forderung um Herausgabe beweglicher,
auf den Fideikommißliegenschaften befindlicher Sachen anbelangt,
so erscheint dieselbe, in der in der klägerischen Replik angegebenen
Beschränkung, offenbar als begründet.
7. Die Auflage zu Gunsten dürftiger Kognaten des letzten
Fideikommißinhabers ist vom Kläger nach dem Inhalte der Stif
tungsurkunde resp. des Testamentes anerkannt. Ob aus derselben
bereits einzelnen Personen ein präsenter Anspruch erwachsen sei,
ist im gegenwärtigen Prozesse nicht zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird gutgeheißen und es werden mithin dem Kläger
die in seiner Klageschrift gestellten Rechtsbegehren zugesprochen;
die Anträge der Beklagten sind abgewiesen.